Zusammenfassung
Als Ziele der Publizität bei öffentlichen Unternehmen sind die folgenden drei Punkte zu untersuchen:
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1.
Die Transparenz des Verwaltungshandelns mit öffentlichen Unternehmen gegenüber der Öffentlichkeit
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2.
Die Rechtfertigung für öffentliche Unternehmen durch die Verwaltung
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3.
Die Unterstützung der Prüfungen durch die Öffentlichkeit
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Literatur
Siehe auch Schumacher (1995), S.45, Schwarting (1992), S.174.
Ähnlich auch Reuter (1987), S.430.
vgl. von Arnim (1983a), S.674.
vgl. von Caemmerer (1962), S.154.
In der Regel wird von Kontrolle gesprochen, unter der bereits genannte Definition handelt es sich aber um Prüfungen.
vgl. v. Arnim (1981), S.28.
vgl. Reding (1981) S.195 spricht von einer erzieherischen Wirkung auf die Verwaltung, genauso Schwark (1978), S.272.
Nach V.Arnim (1981) S.52 ist die Publizität von Prüfungsberichten unerläßlich, um ein Mindestmaß an Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erreichen.
Auch die kritischen Anmerkungen von Lutter zur Verwendung der Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte, vgl. Lutter (1994), S.347.
vgl. von Zwehl/Zupancic (1990a), S.224 und auch von Zwehl/Zupancic (1990b), S.266.
vgl. Goerdeler (1992), S.249.
Im weitesten Sinne angelehnt an Bolsenkötter - Kirkerup (1987), S.97.
vgl. Streitferdt/Kruse (1987), S.322.
vgl. Streitferdt/Kruse (1987), S.322.
vgl. Picot (1985), S.960, der hierfür insbesondere die fehlende Regulierung durch den Kapitalmarkt und auch die Absatzmärkte öffentlicher Unternehmen verantwortlich macht.
vgl. Laux (1990), S.4.
vgl. Schwark (1978), 5.270.
vgl. von Caemmerer (1962), S.159.
vgl. von Caemmerer (1962), S.167.
vgl. Kaiser (1962), S.95.
Auch Schmalenbach hat schon festgestellt, daß das Rechnungswesen eine Kontrolle ermöglicht, und diese um so bedeutender wird, je größer das Unternehmen ist, vgl. Schmalenbach (1929), S.10.
vgl. Kaiser (1962), S.95.
Verfügungsrechte ermöglichen demjenigen, der sie erhält, die Nutzung, Veränderung und Übertragung von Gütern, vgl. Picot (1981), 5.156. Wenger (1993), S.4495 definiert ähnlich, daß ein gesellschaftlich sanktionierten Anspruch darauf besteht, aus einer abgegrenzten Menge von Handlungsmöglichkeiten nach eigenen Vorteilsabwägungen auswählen zu dürfen.
Baerns leitet daraus das Auskunftsverlangen der Presse über derartige Unternehmen ab, vgl. Baerns (1984) S.185.
vgl. von Arnim (1983a), S.674, der gleichen Ansicht ist auch v.Zwehl/Zupancic (1990) S.225.
Goerdeler (1992), S.240.
vgl. Goerdeler (1992), S.240, der diese Entwicldung mit einem gewandelten Demokratieverständnis begründet.
Angelehnt an Goerdeler (1992), S.240.
Daß die Entscheidungsprozesse über die öffentliche Aufgabenwahrnehmung in Unternehmen nicht unter Öffentlichkeitsbeteiligung ausgetragen werden, gibt Heuer (1995), S.95 ff. Anlaß dazu, die Ausgliederung von öffentlichen Unternehmen insbesondere in privatrechtlicher Rechtsform selbst in Frage zu stellen. Fraglich ist aber, ob hier nicht die Einbeziehung der Öffentlichkeit verbessert werden sollte, anstatt die Aufgabenwahrnehmung in öffentlichen Unternehmen selbst zu kritisieren.
Hieraus muß aber der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses ersichtlich sein.
z.B. in Form der Geschäftsberichte - die Veröffentlichung hat nach § 328 HGB richtig zu sein, so daß die Publizität nicht richtiger Information unterbunden wird
Die Ergebnisse der Prüfungen des Rechnungsprüfungsamtes sind nach § 101 Abs.3 GO zusammenzufassen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich lediglich um den - allgemeinen Berichtsteil -. Problematisch hieran ist darüber hinaus, daß keine Unterscheidung zwischen den Prüfungsergebnissen über die Verwaltung und die Unternehmen getroffen wird.
Ausführungen dazu z.B. bei Gans/Quick (1995), S.306–312.
Sogar die Verordnung über die Durchführung von JA-Prüfungen bei Eigenbetrieben ermöglicht in § 2 Abs.6 ausdrücklich dem Prüfer, daß er bereits vor Ablauf des Wirtschaftsjahres Prüfungen vornehmen kann.
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Loitz, R. (1997). Die Publizität. In: Die Prüfung von öffentlichen Unternehmen. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08406-8_5
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