Zusammenfassung
Bevor wir uns in Kapitel 5 mit dem Problem der Bewertung bewußten Parallelverhaltens, d.h. mit der Frage beschäftigen, ob der Begriff des aufeinander abgestimmten Verhaltens dahingehend ausgelegt werden muß, daß auch das bewußte Parallelverhalten dem Verbotstatbestand des § 25 I GWB a.F. bzw. § 1 GWB n.F. unterfällt, sollen in diesem Teil der Arbeit zunächst einige Ansätze vorgestellt werden, die eine Lösung des „Oligopolproblems“, d.h. eine Verhinderung paralleler (Hoch-) Preisfestsetzungen — gleich ob sie nun kommunikativ zustande gekommen sind oder auf nichtkommunikativen Strategien der Unternehmen beruhen -, unabhängig von einem Verbot abgestimmten Verhaltens anstreben. Obwohl die entsprechenden Ansätze naturgemäß wenig zu der hier angestrebten Klärung der Reichweite des Abstimmungsbegriffs beitragen können, sind sie füür die Arbeit dennoch relevant. Können (Hoch-)Preisfestsetzungen bzw. die durch sie verursachten Wettbewerbsbeschränkungen auch ohne ein effektiv arbeitendes Verbot abgestimmten Verhaltens verhindert werden, so relativiert dies die Bedeutung der Diskussion um den Abstimmungsbegriff und die mögliche Einbeziehung des bewußten Parallelverhaltens in den gesetzlichen Tatbestand des Abstimmungsverbots erheblich. Für Oligopolisten, denen — auf welchem Weg auch immer — die Möglichkeit genommen würde, ihre Preise deutlich über das Wettbewerbsniveau anzuheben, bestünde kein Anlaß mehr, sich zu diesem Zweck untereinander abzustimmen, sei es nun kommunikativ oder nichtkommunikativ. Im Idealfall würde sich damit das Problem der wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensabstimmungen — zumindest soweit es um Preisabstimmungen geht — von selbst erledigen.
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Literatur
Heuss, WuW 1974, 369, 375 ff..
Heuss, WuW 1974, 369, 375.
Dies gilt zumindest bei gleichzeitigem Vorgehen der Konkurrenten, da in diesem Fall Verschiebungen der Marktanteile nicht zu erwarten sind, Höfer, S. 351.
Heuss, WuW 1974, 369, S. 376.
Dies ergibt sich aus der Überlegung, daß der Oligopolist im Falle, daß er unter Kostendruck gerät, damit rechnen muß, daß ihm ein Konkurrent mit einer Preisanhebung zuvorkommen könnte, womit er zumindest eine Weile an den alten Preis gebunden bliebe.
In diesem Sinne auch Höfer, S. 351, Fn. 1.
Heuss, WuW 1974, 369, 377.
Kühn, S. 166 ff..
Hofer, S. 350 ff..
Kühn, S. 166 f..
Heuss, WuW 1974, 369, 375.
Höfer (S. 351) verdeutlicht dies durch einen passenden Vergleich mit dem Patentrecht: Auch dort werden durch gesetzlichen Schutz Vorstöße (im Sinne eines dynamischen Wettbewerbsbegriffs) — nämlich innovative Neuentwicklungenerst möglich gemacht. Niemand würde die Kosten für technische (oder andere) Neuentwicklungen aufbringen wollen, wenn er befüirchten müßte, daß ein so erlangter Wettbewerbsvorteil umgehend wieder verloren geht, weil seine Konkurrenten als Trittbrettfahrer (vgl. oben, S. 102) agieren und die Erfindung unter Einsparung der Entwicklungskosten einfach kopieren. Vgl. dazu auch Heuss selbst; WuW 1974, 369, S. 377.
Heuss, WuW 1974, 369, S. 377.
Vgl. zum folgenden die Ausführungen von Höfer, S. 352 f..
Hofer, S. 353 f..
Seit Inkrafttreten der 6. GWB-Novelle ist die Mißbrauchsaufsicht m § 19 GWB n.F. geregelt.
Vgl. dazu Kapitel 4 IV.
Hofer, S. 354.
Kühn, S. 167.
In diesem Sinne auch Hofer, S. 354.
Der Gewinn für den einzelnen Abweichler ist dabei um so größer, je mehr von den anderen Firmen sich an die Vereinbarung halten (d.h. die neuen Kunden nicht bedienen), da die dort abgewiesenen Kunden nicht zögern werden, zum nächsten Anbieter zu wechseln.
Vgl. oben S. 103.
Eventuell liegt zudem ein Verstoß gegen §§ 26 II GWB a.F. vor (Verbot von Preisdiskriminierung).
Vgl. Kapitel 1 III 3.
Utton, S. 148.
Ein ausfüihrlicher Überblick zum Ganzen fmdet sich beiI. Schmidt, S. 62 ff..
Barn, Barriers, S. 3; ders. Industrial Organisation, S. 255 ff.; vgl. auch Tirole, S. 306 ff..
Wie erwähnt lohnt sich die Produktion eines Gutes nur dann, wenn der Grenzgewinn mindestens gleich den Grenzkosten ist. Da die Grenzkostenkurve im Normalfall zunächst fällt, sinken auch die Durchschnittskosten für jedes mehr produzierte Gut; ab einem bestimmten Punkt steigen allerdings die Grenzkosten und damit die Durchschnittskosten wieder an.
I. Schmidt, S. 63.
Insbesondere muß der Newcomer darauf abzielen, den Bekanntheitsgrad des eigenen Produkts zu steigern. Geeignetes Mittel hierfüir ist etwa das Starten einer umfangreichen Werbekampagne.
I. Schmidt, S. 63; Tirole, S. 306.
Vgl. Hafer, S. 177.
I.Schmidt, S. 63.
Hafer, S. 177; Pindyck/Rubinfeld, S. 490.
Vgl. Pindyck/Rubinfeld, S. 489 ff; Ming, WiSt 1995, 509 ff..
Vgl. Pindyck/Rubinfeld, S. 199.
I Schmidt, S. 64.
Vgl. I Schmidt, S. 64.; Pindyck/Rubinfeld, S. 347; Höfer, S.177 .
Beispiele waren etwa die beschränkte Zulassung von Apotheken und Gastwirtschaften, die Befähigungsnachweise oder aktuellere Formen des numerus clausus, vgl. Höfer, S. 178 Fn. 1.
I Schmidt, S. 65 f..
Der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wird künftig in § 19 I GWB n.F. wie in Art. 86 EWGV als ein unmittelbar wirkendes Verbot ausgestaltet.
Markert, BB 1974, 580, 581.
Dies gilt freilich nur für wettbewerbsbeschränkendePreisfestsetzungen.
Besteht nämlich nur eine geringe Aussicht, den abgestimmten Preis am Markt auch tatsächlich durchzusetzen, beeinflußt dies den Gewinn, d.h. den Nutzen, den sich die Unternehmen von der Teilnahme an der Verhaltensabstimmung versprechen.
Belke, ZHR 139 (1975), 51, 73.
Markert, BB 1974, 580, 581.
BGH WuW/E BGH 1445, 1454 — Valium.
Möschel, BB 1976, 49, 51; Ulmer, BB 1977, 357, 359; anders dagegen Berisch, GRUR 1977, 275, 276.
Vgl. Fischer, ZGR 1978, 235, 248; vgl. auch KG WuW/E OLG 2616, 2617.
Vgl. Langen, GWB, § 22 Rn. 79.
Langen, GWB, § 22 Rn. 80.
Vgl. etwa BGH WuW/E BGH 672, 673. — Rechtselbische Zementpreise IV; WuW/E BGH 1223 ff. — Stromtarif; zum Vergleich zwischen Tankstellen an der Autobahn und sonstigen Straßen vgl. OLG Düsseldorf WuW/E OLG 2135, 2137 — BAB-Tankstelle Bottrop Süd.
Vgl. hierzu BGH WuW/E 1445, 1452 — Valium; WuW/E BGH 1678, 1682 — Valium II.
Markert, BB 1974, 580, 582.
Langen, GWB, § 22 Rn 80.
Markerz, BB 1974, 580, 582.
Markert, BB 1974, 580, 582.
Langen , GWB, § 22 Rn. 82; Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn. 556.
Markert, BB 1974, 580, 582; vgl. auch Langen, GWB, § 22 Rn. 82.
Vgl. Markert, BB 1974, 580, 582.
Vgl. WuW/E BKartA 1526, 1535 — Valium-Librium; KG WuW/E OLG 1599, 1610 — Vitamin-B-12.
Langen, GWB, § 22 Rn. 81.
Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn. 567.
Das Konzept wird daher auch als Sockeltheorie bezeichnet, vgl. Langen, GWB, § 22 Rn. 81.
Z.B. TB 1974, S. 42 ff. und S. 54.
Vgl. insbesondere Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn 567; Benrsch WuW 1974, 801, 811 f..
Markert (BB 1974, 580, 582 f.) weist darauf hm, daß es auf den beherrschten Märkten regelmäßig schon über einen längeren Zeitraum hinweg an einem wesentlichen Wettbewerb gefehlt haben wird und mit zunehmendem zeitlichen Abstand die Vergleichbarkeit abnimmt. Er hält die Anwendung des Konzepts daher nur dort für möglich, wo marktbeherrschende Unternehmen selbst Kostengesichtspunkte zur Rechtfertigung von Preiserhöhungen geltend machen oder wenn Veränderungen einzelner Kostenelemente Preiserhöhungen auslösen, die den Verdacht begründen, daß erheblich mehr als die tatsächlichen Mehrkosten aufgeschlagen wurden.
Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn. 567.
Anerkannt wurden etwa die unausweichlichen Mehrkosten der Stromverteilung in einem strukturschwachen Gebiet, vgl. BGH WuW/E BGH 1221, 1223 ff. — Stromtarif.
Diese Differenzierung wird zum Teil mit dem Hinweis angegriffen, sie sei mit kaum lösbaren Schwierigkeiten verbunden und habe beispielsweise m den Fällen der Gebietsmonopole von Energieversorgungsunternehmen die Preiskontrolle praktisch zum Erliegen gebracht; vgl. Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn. 565.
Untersucht wird dabei immer nur die Frage, welche Kosten für die Bestimmung einer möglichen Mißbräuchlichkeit von Preisen marktbeherrschender Unternehmen relevant sind, rocht, ob es nötig ist, diese Kosten überhaupt aufzuwenden. Es handelt sich hier also nicht um eine Investitionskontrolle; vgl. Markert, BB 1974, 580 E.
Langen, GWB, § 22 Rn. 83; Markert, BB 1974, 580, 583.
BGH WuW/E BGH 1679, 1682 f — Valium II; Langen, GWB; § 22 Rn. 83.
Im Fall Vitamin-B-12 hat das KG zum Beispiel die Preise des marktbeherrschenden Unternehmens auf dem gesonderten Markt des Vertriebs an inländische Krankenhausapotheken berücksichtigt, vgl. WuW/E OLG 1599, 1610.
Vor Einführung des § 22 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 GWB a.F. stützte sich das BKartA nach der Generalklausel auf dieselbe Methode, die letztlich nur eine Variante des räumlich-gegenständlichen Vergleichsmarktkonzepts darstellt; vgl. etwa BKartA WuW/E BKartA 1526, 1535 — Valium/Librium; dazu KG WUW/E OLG 1645, 1653 — Valium/Librium.
Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn. 570.
Im Gegensatz zu § 26 II GWB a.F. erfaßt § 22 IV S. 2 Nr. 3 GWB a.F. allerdings nur Fälle von Angebotsund nicht auch von Nachfragemacht (Fordern von Entgelten “von gleichartigen Abnehmern”).
Vgl. insbesondere Knöpfte, BB 1974, 862, 864 ff.; ders. BB 1979, 1101 f..
Ein solches Konzept wandte etwa der EuGH in der bekannten Chiquita-Entscheidung an, vgl. EuGH WuW/E EWG 425, 438.
Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn. 652.
Möschel, Recht der Wettbewerbsbeschränkungen, Rn. 559.
Vgl. Kapitel 1, S. 11.
Vgl. etwa I. Schmidt, S. 58; Hansen ZHR 136 (1972), 52, 55 f.
Etwas anderes mag für eine Preisaufsicht in Form laufender Verhaltenskontrollen gelten, wie sie in England praktiziert werden; vgl. dazu Höfer, S. 357 ff.; Markert, BB 1974, 580, 583.
Vgl. dazu den Überblick bei Söhn, BB 1982, 589 ff., der die Mißbrauchsaufsicht zumindest in diesem Bereich für gescheitert erklärt.
Vgl. S. 151.
Vgl. S. 90, Fn. 257.
Söhn, BB 1982, 589, 591 ff..
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Witter, C. (1999). Alternative Ansätze zur Bekämpfung kollusiver Preisfestsetzungen. In: Abstimmungsverbot und strategisches Parallelverhalten im Wettbewerbsrecht. Ökonomische Analyse des Rechts. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08206-4_5
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