Zusammenfassung
Private Krankenversicherung (PKV) hat sich erst nach der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in Abgrenzung und Konkurrenz zu ihr entwickelt. Daher wird vor der PKV die GKV in kurzer Form dargestellt.
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Literatur
Vgl. Heyde (1949) S. 30 ff., Peters (1978) S. 54 ff. und Schlenker (1994) S. 6.
Vgl. Töns (1983) S. 66.
Vgl. Neuffer (1997) S. 64 ff.
Vgl. Erbsland/Wille (1994) S. 849 f.
Ebenso ist es seit dem Gesundheitsreformgesetz nicht mehr möglich, als privat Versicherter der Krankenversicherung der Rentner beizutreten. Vielmehr gilt als Prinzip: Einmal privat — immer privat.
Mit dem Risikostrukturausgleich werden die finanziellen Auswirkungen von Unterschieden in der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, der Zahl der familienversicherten Mitglieder und der Verteilung der Versicherten auf nach Alter und Geschlecht getrennte Versicherungsgruppen zwischen den Krankenkassen ausgeglichen. Vgl. § 266 SGB V.
Vgl. Neuffer (1997) S. 66.
Vgl. §§ 53 – 56 des novellierten SGB V.
Vgl. § 13 Abs. 2 SGB V. Bislang bestand die Möglichkeit der Kostenerstattung in der GKV nur für freiwillig Versicherte.
Vgl. §§ 63 – 65 SGB V.
Vgl. § 73 a SGB V.
Vgl. Teil V.3.4.
Daneben wird häufig auch das Prinzip der Selbstverwaltung benannt, das besagt, daß die Durchführung der Krankenversicherung nicht der unmittelbaren Staatsverwaltung, sondern Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen ist. Ihre Verwaltung ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam überantwortet. Vgl. z.B. ForsterNaassen (1980) S. 28 und Neuffer (1997) S. 69 f.
Vgl. auch Forster/Vaassen (1980) S. 24 ff.
Vgl. zu Gilden und Zünften als Vorläufer von Versicherungen Büchner (1972), ders. (1976) S. 316 f., Mahr (1970) S. 40 ff., Manes (1922a) S. 24 f. und Tauer/Linden (1965) S. 21 f.
Vgl. Martens (1967) S. 10.
Vgl. § 3 SGB V.
Vgl. Molitor (1987) S. 60, Neuffer (1997) S. 72 f. und Volk (1989) S. 179 ff.
Vgl. § 2 Abs. 2 SGB V.
Vgl. Forster/Vaassen (1980) S. 28 f. und Neuffer (1997) S. 73 f
Diese vertragliche Festlegung möglicher medizinischer Leistungen unterscheidet die Versicherungsleistungen in der GKV von den ursprünglichen solidarischen Unterstützungsleistungen in Gilden und Zünften dadurch, daß Art und Umfang der Leistung nicht persönlich, sondern nur ihre mögliche Art gesetzlich bzw. über die Krankenkassen in Verträgen mit den Leistungserbringern bestimmt werden, während der Umfang der medizinischen Leistungen in der Interaktion von Leistungserbringern und Versicherten bestimmt wird.
Vgl. § 5 SGB V.
Vgl. § 9 SGB V. Vgl. zum Wahrverhalten der freiwillig Versicherten Rohweder (1996).
Das Eintrittsalter ist das Alter des Versicherten bei Vertragsabschluß.
Vgl. Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung von 1994 (MB/KK 94) § 4 Abs. 2 und 4.
Vgl. § 611 BGB. Vgl. dazu Narr/Rehborn (1991) S. 24.
Vgl. zur Bedeutung von Verträgen auch zwischen privatem Krankenversicherer und Leistungserbringern insbesondere Teil V.3.4.
Seit der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21.7.1994 behandelt dabei das VVG die Private Krankenversicherung in einem eigenen Paragraphen, § 178 VVG.
Bei den AVB handelt es sich um vorformulierte Vertragsbedingungen für das Massengeschäft. Sie bilden einen Unterfall der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Vgl. Sieg (1975) S. 163.
Vgl. Farny (1995a) S. 98 ff., Fahr (1992) S. 1033 ff. und Präve (1994) S. 800 ff.
Bei der materiellen Versicherungsaufsicht handelt es sich um das umfassendste System der Aufsicht, das materielle Eingriffe einer Aufsichtsbehörde in den laufenden Geschäftsbetrieb von dessen Beginn bis zu einer etwaigen Liquidation des Versicherers umfaßt, was technisch durch das Gebot oder Verbot bestimmter Verhaltensweisen beim Wirtschaften geschieht. Vgl. Farny (1995a) S. 98.
Die Weite dieses Anordnungsrechts ist umstritten, da der Tatbestand “Mißstand” nur generalklauselhaft im VAG beschrieben wird. Vgl. Farny (1995a) S. 99 und Fahr (1992) S. 1041.
Vgl. zu den vom Krankenversicherer einzureichenden Unterlagen § 5 Abs. 5 Nr. 1 und § 5 Abs. 5 Nr. la VAG.
Dies gilt sowohl für im Tätigkeitsland niedergelassene Versicherer als auch für Versicherer, die auf dem Wege der Dienstleistungsfreiheit, also grenzüberschreitend, tätig werden.
Vgl. zur Kalkulation der Prämie in der Krankenversicherung Teil II.3.3. Bei der Risikoversicherung wird im Unterschied zur nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Krankenversicherungen die Prämie kalkuliert, ohne daß Alterungsrückstellungen gebildet werden. Dies führt in der Kalkulation im Vergleich zur nach Art der Lebensversicherung kalkulierten Krankenversicherung bei jüngeren Versicherten zu geringeren und bei älteren Versicherten zu höheren Prämien.
Vgl. Bauermeister/Bohn (1988) S. 401 ff.
Vgl. § 12 b Abs. 1 VAG.
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bezeichnet die unterschiedlichen Versicherungsformen als Versicherungsarten. Vgl. § 178 b.
Vgl. § 178 b Abs. 3 VVG.
Vgl. § 178 b Abs. 2 VVG.
Vgl. Farny (1989) S. 304.
Vgl. Tauer/Linden (1965) S. 26 f.
Vgl. § 178 b Abs. 1 VVG.
Neben dem Leistungsumfang kann die Krankheitskostenversicherung auch nach ihrer Versicherungsdauer differenziert werden. So kann die Versicherungdauer von vorneherein begrenzt werden wie z.B. in der Reiseversicherung. Sie kann aber auch zeitlich unbegrenzt abgeschlossen werden wie z.B. in der Vollversicherung. So ist nach § 178 b Abs. 4 die substitutive Krankenversicherung unbefristet.
Vgl. § 9 SGB V.
Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1.
Vgl. zu den besonderen Anforderungen der substitutiven Krankenversicherung § 12 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), § 178 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 257 Sozialgesetzbuch V (SGB). Vgl. auch S. 17 f. und S. 24 ff. dieser Arbeit.
Vgl. zur Bedeutung der versicherungsmathematischen Kalkulation und der Bildung von Alterungsrückstellungen auch in der nichtsubstitutiven Krankenversicherung Farny (1995a) S. 103.
Vgl. zur Versicherungsfreiheit von Beamten in der GKV § 6 Abs. 1 Nr. 2. SGB V.
Vgl. Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (1995) S. 59 ff.
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Schencking, F. (1999). Private Krankenversicherung im Unterschied zur Gesetzlichen Krankenversicherung. In: Entwicklungsmöglichkeiten privater Krankenversicherung. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-08197-5_2
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