Zusammenfassung
Respektiert man den hermeneutisch-wertenden GoB-Ermittlungs- und Interpretationsprozeß985, so können sich nicht kodifizierte erfolgswirksame bGoB durch die folgenden Sachverhalte ergeben:
-
(1)
Deduktiv-geprägte Ableitung von unteren bGoB aus dem allgemeinen inneren oberen GoB-System für bankenspezifische bilanzielle Sachverhalte.986
-
(2)
Induktiv-geprägte Ableitung von oberen und unteren bGoB in Form von bankenspezifischen Gewohnheitsrechten für bankenspezifische bilanzielle Sachverhalte.987
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(3)
Deduktiv-geprägte Ableitung von unteren bGoB aus dem bankenspezifischen inneren oberen GoB-System für branchenübergreifend-gleiche bilanzielle Sachverhalte.988
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Referenzen
Zur Anhangs-Abkopplungsthese bei Kapitalgesellschaften vgl. grundl. Moxter [1979], S. 435 und Beisses Kurzformel: „Die Bilanz bleibt , statisch‘ und der Anhang wird , dynamisch‘ “; Beisse [1988], S. 43.
Vgl. Leibholz/Rink/Hesselberger [1993], Art. 3 GG, S. 18, Tz. 21, Martini [1997], S. 1 u. S. 57 u. Kirchhof [1994/95], S. 21.
Vgl. Dürig [1994] inMaunz/Dürig/Herzog [1998], Art. 3 GG, S. 9, Tz. 1.
„In diesem Sinne ist der allgemeine Gleichheitssatz, als isolierter Satz gelesen, semantisch ‘leer’. Sein konkreter normativer Gehalt wird durch seinen jeweiligen Kontext bestimmt. Ob Gleichbehandlungen oder Ungleichbehandlungen verschiedener Menschen geboten, erlaubt oder verboten sind, wieweit generalisierende Gleichbehandlung trotz Verschiedenheit oder individualisierende Differenzierung trotz Vergleichbarkeit im übrigen ‘menschengerecht’ ist, das kann nur mit Hilfe von Wertungen außerhalb des allgemeinen Gleichheitssatzes selbst entschieden werden“, Osterloh in Sachs [1996], Art. 3 GG, S. 186, Tz. 5 (Hervorhebungen im Original).
Vgl. Rüfn er [1992] in Bonner Kommentar [1997], Art. 3 GG, S. 11, Tz. 4.
Vgl. Rüfner [1992] in Bonner Kommentar [1997], S. 11, Tz. 4 u. Leibholz/Rink/Hesselberger [1993], S. 19, Tz. 21.
Statt vieler prägnant BVerfGE 25, 198 (205): „Eine (eine Rechtsperson, A.d.V.) betreffende Regelung muß dem im Grundrecht der Gleichheit enthaltenen fundamentalen objektiven Verfassungssatz genügen, daß sie nicht willkürlich ist im Sinne einer ohne sachlich zureichenden Grund getroffenen Differenzierung von im wesentlich gleichliegenden Sachverhalten oder Nichtdifferenzierungen von in wesentlich verschiedenen Sachverhalten“. Während nach Auffassung von Alexy [1985b], S. 365 u. Martini [1997], S. 18, der Wechsel von der Formulierung „Gleiches“ bzw. „Ungleiches“ zu „wesentlich Gleiches“ bzw. „wesentlich Ungleiches“ keinen (grundlegenden) Unterschied macht, spricht Schoch [1988], S. 875, von einem „entscheidenden Durchbruch“.
Vgl. hierzu grundl. Podlech [1971], S. 64–71.
Vgl. Rüfner [1992] in Bonner Kommentar [1998], S. 17, Tz. 14.
Vgl. Rüfner [1992] in Bonner Kommentar [1998], S. 26–27, Tz. 31. Die Hauptproblematik des allgemeinen Gleichheitssatzes besteht somit in seiner inhaltlichen Unbestimmtheit: „Die für die Verfassungsmäßigkeit einer Differenzierung entscheidende Frage, ob die ungleich behandelten Lebenssachverhalte wesentlich gleich oder ungleich sind, wird von dieser Formulierung nicht beantwortet“, Martini [1997], S. 19. Vgl. auch Schoch [1988], S. 874. Kritisch hierzu auch Gast [1997], S. 1310 (erstes nachfolgendes Zitat) bzw. S. 1311 (zweites nachfolgendes Zitat): „Das bindende Moment im Gleichheitsbegriff heißt eigentlich: Folgerichtigkeit.“ „Erst dann wenn Gleichheit (eine Gruppe der Gleichheit) konstituiert worden ist, kann nicht mehr frei und beliebig über Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit entschieden werden. Wer das maßgebliche Tertium (das Gleichheitsmerkmal — A.d.V.) vorweist, hat Anspruch, in den Kreis Begünstigter aufgenommen zu werden. Wer auch nur ein Gruppenmerkmal nicht teilt, hat Anspruch darauf, aus dem Kreis Belasteter ausgeschieden zu werden. Dies alles unter dem Vorbehalt, daß jederzeit eine Revision der Unterscheidungsmerkmale, wenigstens eine Kreation von Ausnahmen möglich ist.“
Vgl. insb. Alexy [1985], S. 362–363.
„Das Ermessen des Gesetzgebers findet jedoch seine Grenzen nicht nur im Willkürverbot und in den ‘Konkretisierungen’ des allgemeinen Gleichheitssatzes (insb. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG), sondern auch in sonstigen Grundsatznormen, in denen für bestimmte Bereiche der Rechts- und Sozialordnung Wertentscheidungen des Verfassungsgebers ausgedrückt sind. Kommen solche Grundsatznormen in Betracht, so ist eine Bestimmung zunächst darauf zu prüfen, ob sie mit ihnen vereinbar ist; wird das verneint, dann ist für eine Prüfung unter dem Gesichtsprunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kein Raum mehr“, BVerfGE 6, 55 (71).
Vgl. etwa Schoch [1988], S. 867 u. Zippelius [1989], S. 23. „Im einzelnen müssen die Differenzierungsgründe ‘von solcher Art und solchem Gewicht’ sein, daß sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können’ (BVerfVGE 91, 389 (401), BVerfGE 63, 255 (262), BVerfGE 87, 234 (255), BVerfGE 88, 87 (97)). Die durch die Ungleichbehandlung bewirkte Belastung ‘darf nicht weiter greifen, als der für die Verschiedenheitsbehandlung legitimierte Zweck es rechtfertigt’ (BVer E 85, 238 (245)). ‘Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen’ (BVerfGE 82, 126 (146))“, Jarass in Jarass/Pieroth [1997], Art. 3 GG, S. 99, Tz. 19. Vgl. schließlich BVerfGE 95, 267 (316), m.V.a. BVerfGE 88, 87 (96): „Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Rechnungslegungsstandard und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinen Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen“.
Martini [1997], S. 102.
In der Bildung von Gruppen hat insb. der Gesetzgeber, der an die Neuordnung eines Rechtsgebietes herangeht, große Freiheit. Darüber hinaus kann der Gesetzgeber ergänzende oder ersetzende Rechtsvorschriften für bestimmte Lebensbereiche erlassen, wenn deren besondere Verhältnisse es fordern oder rechtfertigen. Zu den ergänzenden Vorschriften vgl. stellv. für viele BVerfGE 21, 87 (91): „Durch Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber nicht gehindert, Sonderregelungen für bestimmte Sachbereiche zu erlassen, wenn deren besonderen Verhältnisse es fordern oder rechtfertigen“. Zu den ersetzenden Rechtsvorschriften vgl. stellv. für viele BVerfGE 18, 315 (334): „Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, durch Sonderbestimmungen von den einen Rechtskreis bestimmenden Grundregeln, die er selbst gesetzt hat, abzuweichen. Eine solche Abweichung kann zwar ein Indiz für Willkür sein, jedoch nur dann, wenn damit das System des Gesetzes ohne zureichende sachliche Gründe verlassen wird“.
Was gleich und was ungleich ist, ist nicht nur das Ergebnis der Natur, sondern vielfach (auch) der Rechtsordnung. Vgl. auch Gusy [1988], S. 2507.
Zu einer Verabsolutierung der gesetzlichen Anknüpfung neigte die ältere Rechtsprechung. Mit Recht dagegen Wendt [1988], S. 779.
BVerfGE 74, 129 (149), m.w.N. „Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber allerdings nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 (245), BVerfGE 78, 214 (227)). Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, daß die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßige Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 (360), m.w.N.; st.Rspr.). Außerdem kann sich eine Einschränkung der dem Gesetzgeber danach zustehenden Gestaltungsfreiheit aus anderen Verfassungsnormen ergeben“, BVerfGE 87, 234 (257–258).
Den Zusammenhang zwischen Bilanzsteuerrecht und Verfassungsrecht hervorhebend WeberGrellet [1998], S. 1344: „Das Steuerrecht ist ... vor allem auch Lastenverteilungsrecht. Zutreffender Anknüpfungspunkt für das Bilanzsteuerrecht ist daher nicht das Handelsrecht, sondern das Verfassungsrecht“.
BVerfGE 84, 239 (274).
Vgl. etwa BVerfGE 84, 239 (274), BVerfGE 85, 238 (244) u. BVer E 36, 66 (70–71). Dabei besitzt der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, so z.B. BFH v. 8.12.1987 IX R 161/83, 244.
oder rechtfertigen“. Zu den ersetzenden Rechtsvorschriften vgl. stellv. für viele BVerfGE 18, 315 (334): „Grundsätzlich steht es dem Gesetzgeber frei, durch Sonderbestimmungen von den einen Rechtskreis bestimmenden Grundregeln, die er selbst gesetzt hat, abzuweichen. Eine solche Abweichung kann zwar ein Indiz für Willkür sein, jedoch nur dann, wenn damit das System des Gesetzes ohne zureichende sachliche Gründe verlassen wird“.
Was gleich und was ungleich ist, ist nicht nur das Ergebnis der Natur, sondern vielfach (auch) der Rechtsordnung. Vgl. auch Gusy [1988], S. 2507.
Zu einer Verabsolutierung der gesetzlichen Anknüpfung neigte die ältere Rechtsprechung. Mit Recht dagegen Wendt [1988], S. 779.
BVerfGE 74, 129 (149), m.w.N. „Bei der Ordnung von Massenerscheinungen braucht der Gesetzgeber allerdings nicht um die differenzierende Berücksichtigung aller denkbaren Fälle besorgt sein. Er ist vielmehr berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, das sich aus den ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt (vgl. BVerfGE 11, 245 (245), BVerfGE 78, 214 (227)). Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, daß die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßige Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären; hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 84, 348 (360), m.w.N.; st.Rspr.). Außerdem kann sich eine Einschränkung der dem Gesetzgeber danach zustehenden Gestaltungsfreiheit aus anderen Verfassungsnormen ergeben“, BVerfGE 87, 234 (257–258).
Den Zusammenhang zwischen Bilanzsteuerrecht und Verfassungsrecht hervorhebend WeberGrellet [1998], S. 1344: „Das Steuerrecht ist ... vor allem auch Lastenverteilungsrecht. Zutreffender Anknüpfungspunkt für das Bilanzsteuerrecht ist daher nicht das Handelsrecht, sondern das Verfassungsrecht“.
Vgl. etwa BVerfGE 84, 239 (274), BVerfGE 85, 238 (244) u. BVer E 36, 66 (70–71). Dabei besitzt der Gesetzgeber einen weiten Spielraum, so z.B. BFH v. 8.12.1987 IX R 161/83, 244.
Jachmann [1998], S. 198.
Vgl. BVerfGE 82, 60 (89–90).
Gleichzeitig differenzieren Kreditinstitute — wie auch Versicherungsunternehmen — nicht explizit zwischen Anlage- und Umlaufvermögen. Vgl. hierzu Krumnow u.a. [1994], § 340e HGB, S. 333–334, Tz. 1.
Einen guten Überblick liefert Angerer [1989], S. 3–6. Zu den versicherungsspezifischen Besonderheiten betreffend „die Art der einzelnen eingesetzten Produktionsfaktoren und der Art der Produkte“ vgl. Horbach [1988], S. 9–10.
So bezeichnet Perlet [1994], S. 845, Versicherungsunternehmen als „reine Nachleistungsbetriebe“. Vgl. auch Angerer [1989], S. 3, Tz. 3 u. Kromschröder [1994], S. 772.
In diesem übernimmt das Versicherungsunternehmen eine „Vielzahl (unabhängiger) Einzelrisiken und schließt sie zu einem Risikokollektiv/einer Gefahrengemeinschaft zusammen. Der Wagnisausgleich erfolgt im Kollektiv und in der Zeit“, Kühnberger [1990], S. 696.
Vgl. hierzu auch den von Bieg [1998], S. 56–58, vorgenommenen Vergleich der Bilanzen von Industrieunternehmen und Banken.
Ausnahmen bilden die gezahlten bzw. erhaltenen „initial margins“ und die „variation margins“ bei Futures sowie die erhaltenen bzw. gezahlten Prämien bei Optionen. Diese sind nach den Stellungnahmen ID W-BFA (Hrsg.) 2/1993, S. 517 u. ID W-BFA (Hrsg.) 2/1995, S. 423–424, unter den Posten „Sonstige Vermögensgegenstände“ bzw. „Sonstige Verbindlichkeiten“ auszuweisen. 1036 Ein qualitatives Unterscheidungsmerkmal für branchenspezifische Rechnungslegungsvorschriften gleichermaßen fordernd Geib/Ellenbürger/Kölschbach [1992], S. 222 u. Konrath [1991], S. 262–263.
Scharpf [1996], S. 143.
Die Quantität jedoch als Identifikationsmerkmal für ein „gleiches“ Geschäft verschiedener Branchen betonend Elkart [1995], S. 369 u. Scharpf[1996], S. 143.
Man denke bspw. an die zunehmende Bedeutung der derivativen Finanzinstrumente: So „finden ... Finanzinnovationen zunehmend auch im Industrie- und Versicherungsbereich Anwendung“, Epperlein [1994], S. 1636.
Welcker [1978], S. 89.
In diesem Sinne können von Banken ermittelte gewohnheitsrechtliche Normen nur auf diese beschränkt bleiben, wenn diese wirklich bankenspezifisch sind. So betont schon Klinger [1956], S. 104, daß „die gefühlsmäßig und branchenmäßig beeinflußten Anschauungen der ordentlichen Kaufleute ... mit betriebswirtschaftlichen Maßstäben gemessen werden ... müssen“.
Die Literaturrecherche hat ergeben, daß keine Abhandlungen jeglicher Art existieren, die sich mit branchenspezifischem Gewohnheitsrecht beschäftigen. Auch die Ausführungen von Nirk [1987] „Beachtlichkeit und Revisibilität einer Bankübung“, helfen für die vorliegende Problematik nicht weiter.
„Der Begriff der Bewertungseinheit, den das Handelsgesetzbuch selbst noch nicht kennt, wird unversehens in neuester Zeit zum Kristallisationspunkt unterschiedlicher Konzepte der Rechnungslegung“, Wiedemann [1995a], S. 101.
Vgl. hierzu grundl. Benne [1976], S. 1654: „Untersucht man einmnal näher, worin die hier berührten Schwierigkeiten mit dem Grundsatz der Einzelbewertung begründet sind, zeigt sich bald, daß das Prinzip der Einzelbewertung als ein lediglich formales Prinzip keine materielle Aussage über die Abgrenzung des Bewertungsobjektes, den Umfang der in die Bewertung einzubeziehenden wertbestimmenden Faktoren trifft“.
Vgl. Ballwieser [1999b], S. 5, Tz. 16.
Vgl. Wiedmann [1994], S. 455–456.
Vgl. Körner [1976], S. 432–441.
Vgl. bspw. BFH-Urteil v. 16.12.1958, I 286/56 S, 77 (Einheit von Webstuhl und Motor), BFHUrteil v. 28.2.1961, I 13/61 U, 383 (Einheit von Maschine und Maschinenersatzteilen) u. BFHUrteil v. 22.8.1966, GrS 2/66, 672 (Keine unterschiedlichen Abschreibungen des Gebäudes und der darin eingebauten Fahrstuhlanlagen und Heizungsanlagen). 1052 Vgl. in diesem Sinne Tönnis [1997], S. 714.
Kupsch [1994/95], S. 134, spricht auch von „bewertungsfunktionale(n) komplexe(n) Einheiten“. 1054 Einen guten Überblick über die verfolgten Positionen liefertMauritz [1997], S. 33–65.
Vgl. BFH v. 23. 6.1997 GrS 2/93, 735. Hierzu ausfährlich Oser [1997], S. 2367–2371.
Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform v. 29.10.1997 wurde in § 5 EStG ein neuer Absatz 4a eingefügt: „Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden“. Die Zurückdrängung der Drohverlustrückstellungen schon früher befürwortend Siegel [1994], S. 2244 bzw. ablehnend Hoffmann [1997a], S. 1195–1201 u. Heddäus [1997], S. 1463–1470. Weiterhin an den Drohverlustrückstellungen in der Handelsbilanz festhaltend Bordewin [1998], S. 227. Auch spreche Art. 20 Abs. 1 der BiRiLi für den handelsrechtlichen Fortbestand der Drohverlustrückstellung, vgl. Moxter [1997b], S. 1477. Gl.A. IDW-HFA (Hrsg.) [1997], S. 553. Somit hat der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung „die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz in einem zentralen Bereich aufgegeben“, Bordewin [1998], S. 228. Zustimmend Weber-Grellet [1997], S. 2235. Dies mit Hinweis auf die potentielle Ungleichbehandlung einzelner Gruppen von bilanzierenden Steuerpflichtigen ablehnend Moxter [1997b], S. 1477 u. Bordewin [1998], S. 230 u. S. 233.
Hoffmann [1997], S. 1197.
Zu dem Zusammenhang zwischen Einzelbewertungsgrundsatz und Saldierungsverbot vgl. auch Wiedmann [1995], S. 458 u. Finne [1991], S. 1297. A.A. Benne [1991], S. 2603, nach dessen Auffassung das Saldierungsverbot von der Frage, was eine Bewertungseinheit darstellt, zu trennen ist.
Vgl. Tönnis [1997], S. 714.
In diesem Sinne vertritt bspw. Langel [1979/80], S. 259–332, die strenge Anwendung des Grundsatzes der Einzelbewertung. Er verneint die Möglichkeit einer Saldierung von nicht realisierten Gewinnen und Verlusten mit der Begründung, daß Fremdwährungsforderungen und verbindlichkeiten als auch die hierfür eingegangenen Deckungsgeschäfte — als bürgerlich-rechtlich selbständige Geschäfte — getrennt voneinander zu beurteilen seien. Er stützt seine Auffassung auf ein BFH-Urteil v. 01.02.1966 I 90/63, 252, nach dem eine Saldierung von Ansprüchen und Verpflichtungen selbst bei zahlenmäßiger und zeitlicher Deckung mit Verweis auf die GoB abzulehnen ist. Tendenziell Langels Auffassung unterstützend auch GEFIU [1993], S. 746.
So ist bspw. vor dem Hintergrund des vorsichtsgeprägten Realisations- und Imparitätsprinzips nicht einzusehen, daß zwei (in Betrag, Währung und Laufzeit) vollkommen identische gegenläufige Positionen nicht zusammengefaßt werden sollen. „Das rigide Festhalten an der streng imparitätischen Einzelbewertung (führt) zu unhaltbaren Verzerrungen in der Darstellung der Vermögens- und Erfolgslage der betroffenen Unternehmen und (ist) deshalb abzulehnen“, Herzig/ Mauritz [1998], S. 104. „Würde in diesen Fällen auf die Bildung von Bewertungseinheiten verzichtet, wären nach dem Imparitätsprinzip Verluste zu berücksichtigen, die realiter nie entstehen können“, Zielke [1994], S. 511. „Vorsichtige Gewinnermittlung kann nicht den Ausweis fiktiver, tatsächlich niemals hinzunehmender Verluste bedeuten!“, Mehring [1994], S. 88. Gl.A. Brackert/Prahl/Naumann [1995], S. 544–555, Elkart [1995], S. 365–389, Franke/Menichetti [1994], S. 193–209, Göttgens [1995], S. 146–165, Kupsch [1992], S. 347, Sprißler [1996], S. 365–388, Steiner [1995], S. 233, Steiner/Tebroke/Wallmeier [1995], S. 533–544 sowie die grundl. Beiträge v. Prahl/Naumann [1991], S. 729–739 u. Prahl/Naumann [1921, S. 709–719.
Vgl. Prahl [1995], S. 232.
Die am engsten in Zusammenhang mit der (Micro-) Bewertungseinheitenbildung bei Finanzderivaten stehende finanzrichterliche Entscheidung dürfte das Urt. des FG Hessen v. 24.11.1982 IV 359/79, 337, sein. Hiernach können für künftige Verluste aus Devisentermingeschäften keine Rückstellungen gebildet werden, wenn das Kursrisiko des einzelnen Termingeschäfts durch den Abschluß kongruenter Gegengeschäfte abgedeckt ist und infolgedessen eine Saldierung aller in einer Währung abgeschlossenen Termingeschäfte zu keinem Verlust führt. Warnend hierzu Mauritz [1997], S. 51: „Die hier hervorgehobenen Einschränkungen aus dem Urteilstext werden oft von denjenigen Autoren übersehen, die die Begründung dieses Urteils in eine Art Generalnorm zur Klärung der Berücksichtigungsfähigkeit von Drohverlustrückstellungen bei gegenläufigen derivativen Finanzinstrumenten transformieren“.
So Windmöller [1995], S. 241, Elkart [1995], S. 398, Gebhardt [1995], S. 570–571 u. Prahl/ Naumann [1992], S. 717. Darüber hinaus wird diese faktische Wahlmöglichkeit durch die i. S. d. § 340h HGB geforderte Pflicht zur kompensatorischen Bewertung (lediglich) der „besonderen“ Deckung nicht aufgehoben: „Das Kriterium der ‘besonderen Deckung’ (kann) nur im subjektiven Zuordnungsbereich des jeweiligen Kreditinstituts liegen“, IDW-BFA (Hrsg.) 3/1995. Vgl. hierzu auch Abschn. 4.3.2.1. Darüber hinaus spricht sich der BFA in seinen Stellungnahmen 2/1993 u. 2/1987 lediglich dann für eine Pflicht zur Bildung von Bewertungseinheiten aus, sofern die berührten Geschäfte nachweislich der Absicherung von Bilanzposten oder nicht bilanzwirksamen Geschäften dienen. In jedem Fall ist wegen des bedeutenden Volumens der zu bilanzierenden Bewertungseinheiten kein „begründeter Ausnahmefall“ nach § 252 Abs. 2 HGB i.V.m. § 264 Abs. 2 S. 1 HGB zu sehen. Gl.A. Mauritz [1997], S. 50, Fn. 98, Staudt/Weinberger [1997], S. 46, Windmöller [1995], S. 240, Glanegger [1993], S. 147 u. Benne [1992], S. 147. A.A. Wenger/Kaserer/Bayer [1995], S. 953, m.w.N.
Auch der BdB [1995], S. 3, betont die erforderlichen Ausführungen der Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze im Anhang. Danach sind die (veränderten) Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben. Insbesondere füir die dramatisch gestiegene Bedeutung der sog. Finanzinnovationen sind (ergänzende) Angaben notwendig. So auch Klein/Jonas [1995], S. 242 u. Steiner/Tebroke/Wallmeier [1995], S. 543. Nach h.M. soll aus den Anhangsangaben erkennbar werden, wie eingeräumte Wahlrechte ausgeübt wurden, so bspw. Epperlein [1994], S. 1629. Dies beinhaltet m.E. auch das faktische Bilanzierungswahlrecht der Bildung wirtschaftlich-adäquater Bewertungseinheiten. Eine Studie der C&L Deutsche Revision (Hrsg.) [1994] zeigt allerdings, daß sich Banken nur „auf das Notwendigste beschränken“, Windmöller [1995], S. 244.
Gebhardt [1996], S. 570.
Pößl [1984], S. 428.
BFH-Urteil v. 19. 7.1983 VIII R 160/79, 244.
„ Ein Wahlrecht ist zu vermeiden, da damit der Zuwachs an Informationen wieder ad absurdum geführt würde“, Wenk [1997], S. 108.
So ist „die Funktion des Imparitätsprinzips auf die Vorwegnahme real drohender Verluste beschränkt. Ist aufgrund einer kausalen Verbindung mit positiven Erfolgsbeiträgen eine Minderung des Betriebsvernögens ausgeschlossen, ist eine Verlustantizipation ... durch das Imparitätsprinzip nicht gerechtfertigt“, Walter [1995], S. 104. Ähnlich auch Mehring [1994], S. 89 u. Benne [1991], S . 2602.
GI.A. Bezold [1995], S. 362, der bereits nach geltendem Recht — unter Einhaltung strenger Dokumentationserfordernissen — die Möglichkeit der Verrechnung schwebender Gewinne mit schwebenden Verlusten bei gleichartigem Risikogehalt sieht. A.A. Elkart [1995], nach dem die herrschende Literaturmeinung derzeit noch eine imparitätische Einzelbewertung von MacroHedges fordert.
Benne [1991], S. 2605. In diesem Sinne ist es dem Bilanzierenden möglich, gar keine oder nur bestimmte wirtschaftlich ineinander greifende Geschäfte aufzudecken.
Mauritz [1997], S. 57.
Weber-Grellet [1994], S. 291.
So auch Groh [1986], S. 875 u. Schumacher [1995], S. 1476. Eine Kompensationspflicht für Swapgeschäfte bejahen Wenger/Kaserer/Bayer [1995], S. 953. Zum unterschiedlichen Ergebnis gelangt hingegen Pomrehn [1990], S. 1103: „Wenn der handelsrechtliche Jahresabschluß Wertansätze ausweist, die die im § 6 EStG herrschenden Wertgrenzen Anschaffungskosten und niedriger Teilwert überschreiten, so ist auf diese zwingend zurückzugreifen. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um die Bilanzierung von Fremdwährungsoder DM-Geschäften handelt“.
Oder in der Terminologie von Moxter [1993a], S. 84 „Bewertungseinheiten im Bankbilanzrecht“.
Prahl/Naumann [1991], S. 735. In diesem Sinne versuchen Prahl/Naumann [1992], S. 717, dem (derzeit von Banken schon praktizierten) Portfolio-Hedge ein theoretisches Fundament zu geben: „Zwischen Theorie und Praxis klafft hier eine Lücke. Woran es heutzutage vor allem ... fehlt, ist das klare Bekenntnis zur schlichten Notwendigkeit bankspezifischer Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung“.
Insbesondere für die Eigenhandelsgeschäfte der Kreditinstitute (sog. Investmentbanking-Aktivitäten) werden bankenspezifische GoB vorgeschlagen. So ursprünglich Prahl/Naumann [1991], S. 729–739, Prahl/Naumann [1992], S. 709–719 u. Prahl/Naumann [1994], S. 1–9. Ihnen folgend u.a. Krumnow u.a. [1994], § 340e HGB, S. 446, Tz. 314, Bezold [1995], S. 341–363, Elkart [1995], S. 365–389, Schneider [1995], S. 765–773 u. Steiner/Tebroke/Wallmeier [1995], S. 543. Kritisch hinsichtlich „bankenspezifischer“ Bewertungseinheiten Ballwieser [1995c], S. 62, Knigge [1994], S. 141–142 u. Wiedmann [1994], S. 113. Auch-Menhard [1989], S. 63 u. Bieg/Rübel [1988], S. 271, wollen eine auf Banken bezogene Sondervorschrift allenfalls als temporäre Notlösung akzeptieren. Ähnlich fordert Gebhardt [1995], S. 617, es sei an der Zeit, „sich verstärkt um die Formulierung solcher (wohl branchenübergreifender, A.d.V.) Rechnungslegungsvorschriften für den Bereich von Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen zu bemühen“. Explizit bankenspezifische GoB für Finanzderivate ablehnend Scharpf [1995], S. 182 u. Herzig/Mauritz [1998], S. 120–121.
Vgl. Burkhardt [1988], S. 206, m.V.a. das Urt. des FG Hessen v. 24.11.1982 IV 359/79, 337.
Vgl. Elkart [1995], S. 383.
„ Ein Wahlrecht scheidet wiederum aus“, Wenk [1997], S.113.
Dagegen vereinnahmte die Deutsche Bank AG — zumindest in früheren Jahren — im Rahmen ihres Portfolio-Ansatzes auch überschießende Bewertungsgewinne. So wurde der saldierte Netto-Bewertungsgewinn aus ihrem Swap-Handelsportfolio gedanklich auf die mittlere Laufzeit der im Portfolio befindlichen Geschäfte verteilt und pro rata temporis nicht nur in der internen Ergebnisrechnung, sondern auch in der handeisrechtlichen GuV vereinnahmt. Der als realisierbar erachtete Betrag wurde als Profit-Take-Out bezeichnet. Zum (früheren) Vorgehen der Deutschen Bank AG vgl. Prahl/Naumann [1991], S. 73 7–73 8, Prahl/Naumann [1994], S. 8 sowie Krumnow u.a. [1994], § 340e HGB, S. 318, Tz. 319.
Vgl. Herzig/Mauritz [1998], S. 102–103.
Vgl. Elkart [1995], S. 384.
Vgl. Prahl/Naumann [1992], S. 716.
Vgl. Prahl/Naumann [1992], S. 735.
Vgl. hierzu die Definition von Rudolph [1993], S. 118–119, nach dem Risikomanagement als ein unternehmensbezogenes Konzept zur Gestaltung der Gesamt-Risiko-Chancen-Position einer Bank zu sehen ist, wobei das Konzept neben Risikoposition der operativen Ebene auch strategische Risiken und Transaktionsrisiken umfaßt. „Eng verwandt mit dem umfassenden Konzept des Risikomanagement ist das Risikocontrolling“, welches „unabdingbare Voraussetzung für eine sachgerechte Analyse und Beurteilung der Risiken der Gesamtbank“ ist, Walter [1995], S. 40 (beide Zitate). Eine knappe Systematik risikopolitischer Maßnahmen im Rahmen eines funktionierenden Risikomanagements findet sich bei Oestreicher [1992], S. 87–89.
Herzig/Mauritz [1998], S. 103.
Gemäß Lamprecht [1991], S. 76, haben sich in der EU neben Deutschland nur Luxemburg, Portugal und Griechenland der Marktbewertung verschlossen, während alle übrigen Mitgliedstaaten bei der Umsetzung das Zeitwertprinzip favorisierten. Vgl. auch GötWTumpel [1991], S. 716. Österreich hat sich für die Einführung eines derzeit noch umstrittenen Wahlrechts zur Marktbewertung börsennotierter Wertpapiere entschlossen; vgl. dazu Krumnow u.a. [1994], § 340e HGB, S. 456, Tz. 333.
So aber Wenk [1997], S. 126–127: „Eine Beschränkung des Mark-to-Market-Prinzips auf den Handelsbereich der Kreditinstitute erscheint sinnvoll, da der Handel mit Finanzinstrumenten zu den originären Geschäftsfeldern gehört und damit der Einfluß derartiger Geschäfte auf den Jahresabschluß relativ groß ist. Derartige Geschäfte spielen bei Unternehmen anderer Branchen i.d.R. eine weniger bedeutende Rolle. Im übrigen ist es jedem Unternehmen freigestellt, durch zusätzliche Anhangsangaben das Bild, das der Jahresabschluß vermittelt, weiter aufzuhellen“. Dem ist jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht zuzustimmen.
Elkart [1995], S. 389. „Damit ist eine bilanzielle Gratwanderung vorgezeichnet, an deren Ende jedoch das lohnende Ziel einer den eigentlichen Bilanzierungszwecken dienenden Rechnungslegung winkt“, Mehring [1994], S. 97.
Vgl. hierzu neben Abschn. 4.2.2.2.1. die vom BAKred geforderten „Mindestanforderungen an das Betreiben von Handelsgeschäften der Kreditinstitute“. Diese Anforderungen werden im Schrifttum zunehmend auch an Industrieunternehmen gestellt. Zur sinngemäßen Übertragung der Mindestanforderungen des BAKred auf Industrieunternehmen vgl. C&L Deutsche Revision (Hrsg.) [1998a] u. insb. die Aussage im Vorwort, wonach die „Mindestanforderung einen Grundsatz des ordnungsmäßigen Devisen- und Derivatemanagements“ darstellen würde und folglich auch von Industrieunternehmen anzuwenden sei.
Dem zumindest bezüglich der Mark-to-market-Bewertung kritisch gegenüberstehend Perlet/ Baumgärtel [1996], S. 296: „Eine mark-to-market-Bewertung bedeutet einen tiefen Einschnitt in die geltende handelsrechtliche Bewertungskonzeption. Sie ist für Banken notwendig, daran kann kein Zweifel bestehen. Sie sollte aber im Nichtbankenbereich — wenn überhaupt — nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich bei Vorliegen bankähnlicher Voraussetzungen zugelassen werden“. Hingegen seien im Hinblick auf Micro-Hedges „‘Branchenspezifika’ nicht erkennbar“ bzw. erstrecke sich „der potentielle Anwendungsbereich“ von Macro-Hedges „auf alle Branchen“, ebd., S. 301 (1. Zitat), S. 302 (2. u. 3. Zitat).
Die Abschlußprüfer haben ohnehin nach dem am 05.03.1998 verabschiedeten KonTraG das interne Risikomanagement- und Überwachungssystem von (börsennotierten) Aktiengesellschaften zu prüfen: So muß der Abschlußprüfer weiterhin den immer bedeutenderen Lagebericht prüfen, welcher zweifelsohne Angaben zum derivativen Geschäft verlangt. So schon BdB [1995], S. 3: „Qualitative Charakterisierungen, wie die Darstellung der Geschäftsentwicklung, Grundsätze der Geschäftspolitik sowie der praktizierten Risikoerfassungs- und Überwachungsmethoden sollten ... im Lagebericht erfolgen, sofern das derivative Geschäft die Lage der Bank wesentlich tangiert.“ Darüber hinaus hat der Wirtschaftsprüfer gem. § 317 Abs. 4 HGB zu beurteilen, ob das nach § 91 Abs. 2 AktG vom Vorstand einzurichtende Risikomanagement- und Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann. Das Prüfungsergebnis hat der Abschlußprüfer alsdann in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzulegen und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten (§ 321 Abs. 4 HGB). Vgl. hierzu auch ausführlich Giese [1998], S. 451–458, Böcking/Orth [1998], S. 359–360 u. Budde/Kunz in Beck Bil.Kom [1999], § 321, S. 1842–1843, Tz. 69–75. Zwar wird das interne Risikomanagement- und Überwachungssystem nicht (weiter) definiert, es ist wohl aber unstreitig, daß das derivative Geschäft und somit die Bildung von Bewertungseinheiten hierbei eine wichtige Rolle einnehmen wird. Zur Prüfuung der derivativen Finanzinstrumente vgl. Scharpf [1995], S. 166.
A.A. Mauritz [1987], S. 102–186, nach dem eine Mark-to-market-Bilanzierung bislang gegen das Anschaffungswertprinzip des § 253 Abs. 1 S. 1 HGB verstoße. Vgl. hierzu aber die in Abschn. 4.3.4. dargestellte Modifizierung des Realisationsprinzips.
„Dadurch wäre es möglich, die Portfolio-Bewertung nicht nur als ,Nebenrechnung‘ zur Vermeidung eines ungerechtfertigten Verlustausweises einzusetzen, sondern sie auch als Methode zu begrüßen, welche zu einem Erfolgsbeitrag führt, der in die GuV eingestellt werden kann und den Handelserfolg im Jahresabschluß besser zum Ausdruck bringt“, Walter [1995], S. 177.
Walter [1995], S. 178. Ähnlich Brackert/Prahl/Naumann [1995], S. 554. A.A. Windmöller [1995], S. 401 u. Häuselmann [1997], S. 27.
Brackert/Prahl/Naumann [1995], S. 554.
Zum Value-at-Risk-Konzept vgl. Johanning [1998].
Vgl. hierzu auch Brackert/Prahl/Naumann [1995], S. 554.
Zur Bilanzfunktion der „Ausschüttungssperre“, vgl. Moxter [1984], S. 3. Dies hat insbesondere gesellschaftsrechtliche Hintergründe: Zum Funktionszusammenhang von Bilanz- und Gesellschaftsrecht eindringlich Kübler [1995], S. 361 u. [1995], S. 551, Ballwieser/Kuhner [1994], S. 127, Krumnow [1994], S. 684 u. Schildbach [1995], S. 2638. Entsprechend wird im deutschen Gesellschaftsrecht durch die Betonung der Kapitalerhaltung die Stellung des Gläubigers der des Eigenkapitalgebers vorangestellt; vgl. Bormann [1996], S. 41.
Vgl. insb. Beisse [1993], S. 77–79 u. Ballwieser/Kuhner [1994], S. 13. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß (auch im kontinental-europäischen Rechnungslegungskreis) die besondere Betonung des Vorsichtsprinzips nicht unumstritten ist: „Einmal ist fraglich, ob Gläubiger wirklich derartige gesetzliche Regelungen benötigen. Rationale Erwartungen vorausgesetzt, antizipieren Gläubiger das potentielle Ausfallrisiko ihres Kredites um etwaige (Fehl-) Anreize des Managements (z.B. das bekannte Risikoanreizproblem) bei der Festlegung der Kreditkonditionen. Zum anderen wird das Vorsichtsprinzip deshalb kritisiert, weil es die Bildung stiller Reserven fördert; während dies ex ante dem Gläubigerschutz dient, bewirkt die ebenso stille Auflösung ex post einen Informationsnachteil für die Gläubiger“, Wagenhofer [1996], S. 1052, Fn. 6.
Diese zentrale Stellung hat der Geschäftstätigkeit der Banken die Bezeichnung eines „Barometers“ der Wirtschaft eingebracht; so schon Birck [1964], S. 417.
Vgl. Stützel [1961], hier insb. Bd. 1. Stützel [1964], S. 9, Tz. 4, stellt in seinen Studien insb. heraus: „... man hat sich an die Auffassung gewöhnt, dem Bankgewerbe komme neben anderen Geschäftszweigen in der Wirtschaftsordnung eine Sonderstellung zu“.
Vgl. Krümmel [1968], S. 247–307, Möschel [1972], insb. S. 248–278 u. Welcker [1978].
Aus der Tatsache, daß insbesondere Banken und große Industriekonzerne diese Transformationsfunktionen ausführen, läßt sich schließen, „daß sie dies derzeit und unter den heute bestehenden Bedingungen offenbar besser oder mit niedrigeren Transaktionskosten vermögen als andere Marktteilnehmer“, Burghof/Rudolph [1996], S. 8. Denn im Vergleich zu höheren Transaktionskosten werden bei niedrigeren Transaktionskosten die wirtschaftlichen Aktivitäten und somit der wirtschaftliche Wohlstand eines Landes sehr viel höher ausfallen. Als ein Indiz wäre die Weltwirtschaftskrise 1929–1933 zu nennen, die mit einem Zusammenbruch des Bankensystems in vielen Ländern verbunden oder durch diesen Zusammenbruch mitverursacht war, und zwischen 1929 und 1932 das Volkseinkommen der USA um 52,3 %, und das von Deutschland um 40 % schrumpfen ließ, vgl. Blaich [1989], Sp. 955.
Vgl. ausführlich Rudolph [1991], S. 20–31. Vgl. auch Büsselmann [1993], S. 11–17 u. mit einer etwas anderen Systematik auch Bitz [1989], S. 433–434. Süchting [1992], S. 3–10, sieht die Transformationsfunktion der Banken in der Umtauschfunktion, der Depotfuntion, der Transportfunktion und der Finanzierungsfunktion — jeweils auf liquide Mittel bezogen; dies stellt nur eine weitergehende Beschreibung der Transformationsfunktion der Banken dar.
„ Als Beurteilungsmaßstab wird i.d.R. das Pareto-Kriterium herangezogen: Das Ergebnis ist suboptimal, solange mindestens ein Marktteilnehmer noch besser gestellt werden kann, ohne daß ein anderer dadurch schlechter gestellt wird. Im ,Pareto-Optimum‘ kann niemand mehr besser gestellt werden, ohne daß dies zu Lasten eines anderen Marktteilnehmers geht“, Böcking/Bierschwale [1999], S. 2236.
Vgl. hierzu die durch die sozialpolitischen, sicherheits- und informationspolitischen und verhaltenspsychologischen Aspekte umschriebenen besonderen Einlegereigenschaften nach Krümmel [1975], S. 528.
In diesem Zusammenhang sprechen Böcking/Bierschwale [1999], S. 2237, von einer „ungleichgewichtigen Machtverteilung“. Vgl. hierzu auch den Vergleich von Ballwieser/Kuhner [1995], S. 21, Fn. 14, zu einem Kreditvertrag einer Nichtbank: „‘Normale’ Kreditverträge, bei denen der Gläubiger mindestens so verhandlungsstark ist wie der Schuldner, beinhalten Besicherungsklauseln, besondere Informationsrechte, Ausschließlichkeitsklauseln, Anforderungen an die Finanzstruktur des Schuldners etc., während der Einleger eines Kreditinstitutes i.d.R. nicht in der Lage sein wird, sich in vergleichbarer Weise abzusichern“. Vgl. hierzu auch Christian [1992], S. 7–8.
Hieraus darf keinesfalls der Schutz des Unternehmens “an sich“ abgeleitet werden.
Kritisch Kübler [1995], S. 371.
Vgl. zu diesem Begriff Krümmel [1984], S. 479–480.
Die Literatur spricht auch von der besonderen Vertrauensempfindlichkeit des Kreditgewerbes, vgl. etwa Kindermann [1987], S. 288.
Da Bankeinleger nur über geringe Informationen über die Risikosituation der Banken verfügen, können sie zwischen der unterschiedlichen Qualität der Risikopositionen der Banken nicht wirksam differenzieren. Es liegt nahe, daß Einleger hinter den homogenen Fassaden der Geschäftspolitik der Banken auch vergleichbare Risikostrukturen vermuten und daher von sichtbar gewordenen Problemen der Bank auf bisher noch nicht erkannte Schwierigkeiten bei anderen Banken schlieen. Der Vertrauensverlust gegenüber einer Bank kann damit auch das Vertrauen in alle anderen Banken vernichten. Zum Bank-Run und zur Kettenreaktion im Kreditgewerbe vgl. Burghof/ Rudolph [1996], S. 20–23. Eine Beteiligung an einem Bank-Run kann für den einzelnen Anleger durchaus eine rationale Strategie sein. Zu diesem Ergebnis vgl. bspw. Vogel [1990], S. 21. Eine individuell rationale Reaktion führt hingegen zu einem kollektiv irrationalen Ergebnis. In diesem Zusammenhang werden Bank-Runs als Phänomene einer im Grunde irrationalen Massenhysterie gewertet: „Beim Einleger triumphiert — wie die Erfahrungen lehren — Nervosität über Intelligenz, Irrationalität über Rationalität“, Schütz [1987], S. 102.
Im Zeitalter institutsübergreifender Einlagensicherungssysteme wird dabei der Bank-Run nicht von irrational agierenden Kleinanlegern, sondern vielmehr von den am besten informierten Gläubigern ausgelöst: „Wie in einem Windhundrennen werden zuerst die großen Gläubiger ihre Forderungen einzutreiben versuchen. Sie verfügen in der Regel über die besseren Informationen. Die Erfahrungs- und Urteilslosen merken zuletzt, was los ist. Die vereinfachten Vorstellungen von dem Problem des Gläubigerschutzes müssen also differenziert werden. Gewerbepolitisch sind nicht die schlichten, sondern die pfiffigen Gläubiger die kritische Gruppe“, Becker [1987], S. 401.
Auf die Bestimmungsproblematik weisen bspw. auch Leffson [1987], S. 465 u. Schneider [1994], S. 155 hin. Zu einer üblichen Umschreibung vgl. stellv. Koch [1975], S. 5. Nach Auffassung vonMoxter [1962], S. 624, entzieht sich das Vorsichtsprinzip einer präzisen Definition.
So wird bspw. die deutsche Gewinnermittlung im Vergleich zur Gewinnermittlung anderer Under häufig als „vorsichtig“ bezeichnet, vgl. bspw. Niehus [1997], S. 1421–1427.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß eine stärkere Betonung des Vorsichtsprinzips auch für die Versicherungsunternehmen gefordert wird: „Das Vorsichtsprinzip besitzt gerade bei der Bilanzierung von Versicherungsunternehmen eine über die generelle Bedeutung hinausgehende Dimension, da die dem Versicherungsprozeß zugrundeliegenden stochastischen Prozesse die objektive Bestimmung des Periodenerfolges erschweren und die lediglich auf Schätzung basierenden Prämienerträge und Schadenaufwendungen quantitativ eine wesentlich größere Bedeutung besitzten, als dies in anderen Wirtschaftszweigen der Fall ist“, Meyer [1994], S. 102. Das besondere Interesse der Bankeinleger gilt — wie das aller Gläubiger — dem Nettohaftungskapital, also dem Eigenkapital der Schuldnerunternehmung. Dieses verändert sich einerseits durch (erfolgsneutrale) Einlagen und Entnahmen der Eigentümer, andererseits durch die Gewinne oder Verluste einer Periode. Die Bankeinleger haben — vor dem Hintergrund, daß die Haftung der Eigentümer (zumindest bei AGs u. GmbHs) auf ihre vertraglich festgelegten Einlageverpflichtungen beschränkt bleiben — ein besonderes Interesse daran, vor einer „überhöhten“, die Sicherheit ihrer Einlagen gefährdenden Schmälerung des im Kreditgewerbe ohnehin äußerst niedrigen Haftungskapitals geschützt zu sein. Die Durchsetzung der Einlegeransprüche würde nicht nur wegen der Verringerung des den Gläubigern haftenden Vermögens erschwert oder gar völlig verhindert, sondern auch wegen der damit u.U. verbundenen Schmälerung zukünftiger Gewinnchancen. Vgl. hierzu ausführlich Bieg [1983], S. 50–52.
Bieg [1983], S. 128, bezogen auf die früheren § 26a KWG-Reserven. Diese Reserven stell(t)en seit jeher die „wesentlichste(n) materielle(n) Sondervorschrift(en)“ der Kreditinstitute dar, Lippisch [1968], S. 135.
Im Zuge der nationalen und internationalen Entwicklungen, in dem die Forderung nach einer informationsorientierten (Banken-) Rechnungslegung zunehmend in den Vordergrund rückt, werden (zumindest) die bankenvorsichtsspezifischen stillen Reserven (§ 340f HGB) de lege ferenda nicht mehr aufrecht zu erhalten sein. Bei der erstmaligen Zulassung deutscher Aktien (Daimler Benz AG) zum Handel an der New York Stock Exchange (NYSE) beanstandete die amerikanische Börsenaufsicht, die Securities and Exchange Commission (SEC), insbesondere die „stillen Reserven“ oder „hidden reserves“; Nachweise finden sich bei Kübler [1995], S. 361. Auch national werden diese stillen Reserven seit jeher in Frage gestellt; vgl. hierzu die Fn. 578 u. 579.
Im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland dient der US-amerikanische Jahresabschluß weder als Grundlage für die Besteuerung noch für Dividendenzahlungen, über die allein der board of directors entscheidet, vgl. Augustin [1994], S. 659–662. Dennoch gibt es in den meisten Bundesstaaten Restriktionen, die unter bestimmten Umständen eine Ausschüttung untersagen. Dividenden dürfen demnach nur aus einem Überschuß der Aktiva über das Grundkapital und die Verbindlichkeiten (surplus of net assets over stated capital) gezahlt werden. An die Stelle gesetzlicher Regelungen treten Marktmechanismen, die eine anteilseignerorientierte Dividendenpolitik gewährleisten. Sinkt der Aktienkurs eines Unternehmens infolge als zu niedrig eingeschätzter Dividendenzahlungen oder einer unrentablen Geschäftspolitik, kann es zu feindlichen Übernahmen (hostile take overs) kommen, die zur Auswechslung des Managements (Managementdisziplinierung) und zu einer Politik der Unternehmenswertsteigerung führen. Vgl. zu letzterem Wagner [1982], S. 764.
Den Druck spiegeln viele Beiträge in der Wirtschaftspresse wider: „Ausländische Banker kritisieren deutsche Finanzmärkte“, o. V. , FAZ v. 12.9.1996, S. 33; „Abschied vom Imparitätsprinzip“, o. V, . FAZ v. 23 .1.1995, S. 16; „Neue Standards für Bilanzen“, o. V. , HB v. 11.7.1995; „Das Vorsichtsprinzip gilt in den USA nicht viel“, o. V. HB v. 22.8.1995, S. 12; „Vorsichtig gelogen“, Voss/Bezold [1994], „Stille Rücklagen bleiben für Breeden (SEC-Chairman) ein ‘rotes Tuch’ “, o. V. , HB v. 9./10.10.1992; „Die deutschen Publizitätsvorschriften sind provinziell“, o. V. , FAZ v. 28.9.1992, S. 26. Vgl. ferner Krumnow [1994], S. 679: „Die deutsche Rechnungslegung auf dem Weg ins Abseits?“ sowie die Beiträge von Busse v. Colbe [1995a], [1995b], Züst [1995], Wadewitz [1995], Ordelheide [1994b] u. Stein [1994]. Vgl. auch Baetge [1994] zum 10. Münsterischen Tagesgespräch mit dem Titel „Haben die deutschen Rechnungslegungsvorschriften noch eine Chance?“ Dagegen für eine (strikte) Beibehaltung der vorsichtigen Gewinnermittlung vgl. Moxter [1987], [1994], [1995] u. Biener [1993a], [1994], [1995], [1996]. Vgl. auch Ballwieser/ Kuhner [1994], S. 125–127, Küting [1994], S. 75 u. etwas vorsichtiger Busse v. Colbe [1995a], S. 236. Eindringlich Beisse [1994], S. 30, der einen „Schlachtplan“ mit entsprechenden „Verteidigungslinien“ für die deutsche Rechnungslegung skizziert.
Zur Vorteilhaftigkeit einer Notierung deutscher Unternehmen an US-amerikanischen Börsen vgl. Pellens [1998], insb. S. 84–85.
„Hinsichtlich ihres materiellen Inhalts ist unumstritten, daß sich die IAS von Anfang an deutlich an die anglo-amerikanische Rechnungslegung angelehnt haben“. „Auch wenn teilweise kontinental-europäische Positionen bei der endgültigen Verabschiedung dieser Standards durchgesetzt werden konnten, hat die Dominanz anglo-amerikanischer Rechnungslegungsprinzipien insgesamt zugenommen“, Goebel/Fuchs [1994], S. 874 (1. Zitat) bzw. S. 875 (2. Zitat).
Es geht insbesondere um die Abschaffung von Wahlrechten.
Finanzinstrumente wurden bislang in dem reformbedürftigen IAS 25 (Accounting for Investments) und IAS 32 (Presentation and Disclosures of Financial Instruments) geregelt. Zu den (vergangenen) Entwicklungen bezüglich der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach HGB, USGAAP und IAS vgl. Glaum [1997], S. 1625–1632 u. Graf Waldersee [1999], S. 241. Erst seit Juni 1998 liegt der Exposure Draft ED 62 (Financial Instruments: Recognition and Measurement) vor, der auf der Board-Sitzung des IASC am 14. Januar 1999 als vorläufiger Standard IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“ verabschiedet wurde; vgl. hierzu Gebhardt/Naumann [1999]. IAS 39 ergänzt den weiter bestehenden IAS 32 und ersetzt bis auf die Bilanzierung der sog. „investment properties“ den alten IAS 25; für die Bilanzierung der „investment properties“ plant das IASC einen eigenständigen Standard, der dann folglich IAS 25 außer Kraft setzen wird.
Küting/Hayn [1995], S. 662, sprechen eindringlich von dem internationalen Konzernabschluß als „Eintrittskarte zum weltweiten Kapitalmarkt“.
Vgl. hierzu ausführlich Barckow/Gräfer [1997], S. 1189–1190.
Zur rasanten Entwicklung der Internationalisierung der Rechnungslegung deutscher Unternehmen vgl. Ordelheide [1998], S. 17.
Bei einem Parallelabschluß wird sowohl ein Konzernabschluß nach HGB-Vorschriften als auch nach IAS (wie z.B. in 1997 Adidas, Deutsche Bank, Merck, MobilCom, Puma) bzw. US-GAAP (wie z.B. in 1997 Daimler Benz, Pfeiffer Vacuum) aufgestellt, d.h. zwei eigenständige Konzernabschlüsse. Bei einem Dualabschluß wird ein einziger Konzernabschluß erstellt, der gleichermaßen den nationalen wie auch den internationalen Rechnungslegungsvorschriften (IAS) entspricht (wie z.B. in 1997 Bayer, Heidelberger Zement, Hoechst, Mensch und Maschine Software, Schering); vgl. hierzu auch Bellavite-Hövermann/Prahl [1997], S. 2. Zur Begriffsproblematik vgl. Grund [1996], S. 1294, Fn. 23. Daneben stellen in Deutschland ansässige Unternehmen auch nur „reine“ IAS-Abschlüsse (wie z.B. in 1997 Alsen-Breitenburg, Redland Braas) u. US-GAAP-Abschlüsse (wie z.B. in 1997 Fresenius Medical Care) auf.
Eine Überleitungsrechnung zum US-GAAP-Abschluß verfolgen vom HGB-Abschluß z.B. in 1997 Deutsche Telekom, Veba, SAP und vom IAS-Abschluß z.B. in 1997 Hoechst.
Zur Internationalisierung der Bank-Konzernrechnungslegung vgl. Krumnow [1996], Pellens/ Bonse/Gassen [1998] u. Wagener [1998].
Diese Möglichkeit ist allerdings zeitlich begrenzt. So tritt § 292a HGB am 31. Dezember 2004 außer Kraft; die Bestimmung ist letztmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das spätestens am 31. Dezember 2004 endet.
Zu den generellen Anforderungen an befreiende Bankabschlüsse nach internationalen Vorschriften vgl. Prahl/Naumann [1998] u. PwC Deutsche Revision (Hrsg.) [1999], S. 40–47. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei die Richtlinienkonformität des nach internationalen Regeln aufgestellten Konzernabschlusses. Vgl. hierzu ausführlich v. Hulle [1998], S. 140–142, Reker/Pahl/ Löcke [1998], S. 528–538 u. Scheffler [1999], S. 1288–1289.
Zu den bankenspezifischen Aspekten der Umstellung auf IAS vgl. Löw/Töttler [1998].
Die Tabelle wurde aus der Auflistung von PwC Deutsche Revision, Hrsg. [1999], S. 35, generiert. Einen Konzernabschluß nach IAS stellte auch die schweizerische UBS auf, vgl. ebd., S. 36. 1154 Dies folgt aus dem Wesen der GAAP und IAS . Ein Abschluß — sei es ein Einzelabschluß, sei es ein Konzernabschluß — hat ihnen zu entsprechen. Für die IAS vgl. Cairns [1996], S. 35; für die US-GAAP vgl. Niehus [1997], S. 1424. Vgl. hierzu allerdings auch die Diskussion bezüglich „konzernarteigener GoB“ von Kühnberger [1998], S. 573 – 576.
Niehus [1997], S. 1424. Nach Auffassung von Biener [1995], S. 23, sei der Konzemabschluß seit 1985 verselbständigt; unmittelbare Auswirkungen auf den Einzelabschluß würden nicht entstehen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß Konzern- und Einzelabschlüsse miteinander verbunden sind. Nachweise liefert Grund [1996], S. 1295. Eindringlich auch Biener [1996c], S. 85: „Können die IAS als GoB in das deutsche Recht eingeführt werden?“
Ballwieser/Kuhner [1994], S. 15.
Grundsätzlich muß (auch) die deutsche Rechnungslegung als adäquate Informationsvermittlung qualifiziert werden: „Zwar ist das Vorsichtsprinzip aus dem Gläubigerschutzzweck abgeleitet, daraus folgt aber mitnichten, daß das Vorsichtsprinzip und die daraus abgeleiteten Rechnungslegungsgrundsätze von vornherein für Informationszwecke ungeeignet wären. Das Gegenteil ist der Fall: Auch die Bilanzierung nach HGB und GoB hat zum Hauptziel, ein betriebswirtschaftlich richtiges, periodengerechtes Ergebnis auszuweisen. Die totale Gegensätzlichkeit der Rechnungslegungsstandards ist eine Irrlehre, was sich nicht zuletzt darin zeigt, daß die Kardinalgrundsätze der deutschen Rechnungslegung, wie Vorsichtsprinzip und Realisationsgrundsatz, im Prinzip auch in US-GAAP und IAS enthalten sind“, Esser [1998], S. 88. „Vor diesem Hintergrund hat sich als Hauptaufgabe des Jahresabschlusses — zumindest des Konzernabschlusses — herausgebildet, (aktuellen und potentiellen) Investoren entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung zu stellen und so zu präsentieren, daß ein möglichst sicherer Einblick in die wirtschaftliche Lage des Unternehmens möglich ist“, PwC Deutsche Revision, Hrsg. [1999], S. 37, m.w.N.
Zum Begriff der Informationsasymmetrie vgl. Schmidt [1988], S. 251. Die Anreiz- und Allokationswirkungen ungleich verteilter Informationen sowie deren Wirkung auf die Funktionsweise und fähigkeit institutioneller Regelungen untersuchen jüngere Forschungsansätze aus dem Bereich der Informationsökonomie; vgl. Ballwieser [1985a], m.w.N. Explizit werden die vor dem Hintergrund ungleich verteilter Informationen zwischen Vertragsparteien bestehenden Anreizkonflikte von den Arbeiten der Agency-Theorie berücksichtigt; zu einem ersten Überblick vgl. Rees [1985], m.w.N.
Vgl. Schmidt/Terberger [1997], S. 66–67.
Die Bezeichnung „moral hazard“ verwendete bereits Knight für die Kennzeichnung der in den Unternehmungen bestehenden Anreizprobleme, vgl. Knight [1921], S. 252–253. Zum Begriff des „moral hazard“ vgl. Spremann [1990], S. 5 71–5 72 . Vgl. hierzu auch Arrow [1985], S. 38.
Vgl. Jensen/Mecking [1976], S. 333–343.
Vgl. Fama/Jensen [1983], S. 304–305.
Vgl. Jensen/Mecking [1976], 312–330.
„Wie der Fall des Sportbodenherstellers Balsam AG zeigt, ist diese Gefahr keinesfalls rein akademischer Natur, sondern auch in der Bundesrepublik Deutschland seit einigen Jahren — wenngleich latent — real gegeben. Laut Presseberichten konnte der Vorstand der Balsam AG über mehrere Jahre durch den Verkauf von Devisenoptionen und die sofortige Vereinnahmung der anfallenden Optionsprämien i.V.m. sonstigen kriminellen Handlungen sowohl Gläubiger als auch Eigenkapitalgeber und Abschlußprüfer über hohe Verluste im operativen Bereich hinwegtäuschen und der Bilanzöffentlichkeit eine gesunde Vermögens- und Erfolgslage vorgaukeln“, Mauritz [1997], S. 89.
Vgl. Schmidt/Terberger [1997], S. 68.
Akerlof [1970].
Einen Überblick über die Adverse-selection-Probleme gibt Milde [1988].
Gleichzeitig wird diesem Wirkungsmechanismus auch das Desinteresse deutscher Privatanleger an Aktien und damit die im internationalen Vergleich geringe Bedeutung der Aktie als Finanzierungsinstrument zugeschrieben. Bildlich Bruns [1973], S. 6, der das Aktien-Desinteresse darauf zurückführt, daß „der ‘kleine Mann’ immer nur die Buttermilch bekommt, während die Sahne längst von den ‘Eingeweihten’ abgetragen wurde“. Zur umstrittenen Frage der Relevanz dieses Problems und einer Diskussion möglicher Ursachen vgl. z.B. Schneider [1989], S. 493–523. Zu möglichen Konsequenzen für die Vermögensbildung vgl. ausführlich Pfisterer [1976], S. 14–24.
Vgl. Ott/Schäfer [1991a], S. 229–230. Solche Überlegungen werden u.a. angestellt, um das Underpricing-Phänomen, d.h. die vielfach zu beobachtenden hohen Differenzen zwischen Emissionskurs und den ersten Marktkursen neu in den Handel eingeführter Aktien, zu erklären. Eine Ursache des Underpricing wird darin vermutet, daß aufgrund asymmetrischer Informationsverteilung unter den Zeichnern die uninformierten Anleger die Emission „versüßt“ bekommen müssen, da sie im Durchschnitt ein Portefeuille halten, das mehr „schlechte“ Aktien enthält als das Portefeuille der informierten Zeichner; vgl. Schmidt u.a. [1988], S. 1194–1195 u. Uhlir [1989], S. 5–6.
(Neuere) Veröffentlichungen zeigen, daß unter Juristen und Ökonomen inzwischen eine recht große Einigkeit darüber herrscht, den Anlegerschutz nicht aus Sozialschutzmotiven oder Gründen der Verteilungsgerechtigkeit zu rechtfertigen, sondern über die allokative Effizienz der Kapitalmärkte zu begründen. Vgl. hierzu Assmann [1989], S. 61, Schörner [1991], S. 68–70 u. besonders ausführlich Weber [1994], S. 97–151. Folglich soll „durch die Gewährleistung ausreichender Informationen ... bewirkt werden, daß das knappe Gut des zu Investitionszwecken verfüigbaren Kapitals an der Stelle eingesetzt wird, die den höchsten Ertrag verspricht und damit letzlich den Wohlstand Aller mehrt“, Kübler [1995], S. 372, m.w.N.
Während die Schädlichkeit solcher Mechanismen für den einzelnen und die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes unbestritten ist, gilt dies gleichwohl für ihren Umfang und damit auch ihre Bedeutung: So befindet Manne [1966], S. 148–149, daß gerade Manager nicht absichtlich die Eigenkapitalgeber schädigen werden, da sie negative Rückwirkungen auf die eigene Person befürchten müßten. Hierbei muß allerdings immer berücksichtigt werden, daß Manipulationen auf so subtile Art und Weise durchgeführt werden, daß eine gesetzliche Verfolgung nicht möglich ist; vgl. Benabou/Laroque [1992], S. 921–958 oder auchAllen/Gale [1992], S. 503–529.
Als Institution bezeichnet man eine Einrichtung, die bestimmten durch Konvention, Vertrag oder Gesetz festgelegten Regeln folgt, vgl. Schneider [1986a]. „Erst die Existenz von Institutionen ermöglicht die zumindest teilweise Erstellung individueller Pläne, indem sie die Unsicherheit für den Einzelnen eingrenzt, es ihm also ermöglicht, Vorstellungen über das Verhalten anderer zu entwickeln“, Menken [1993], S. 10. So auch Hübner [1996], S. 3, Fn. 13: Der Jahresabschluß „stellt das wichtigste reglementierte Element der Unternehmensdarstellung dar, das potentiellen Unternehmensinteressenten zur Verfügung steht“.
Vgl. zum Signaling z.B. Rasmusen [1990], S. 133–136 u. S. 205–222. Vgl. auch Spence [1973], S. 3 5 5–3 74, der dieses Konzept am Beispiel der Ausbildung verdeutlicht: Die Demonstration bestimmter Fähigkeiten, die für den angestrebten Arbeitsplatz direkt ohne Bedeutung sind, löst das Kommunikationsproblem dann, wenn ihr Vorhandensein die Wahrscheinlichkeit dafür erhöht, daß der Bewerber eine transaktionsrelevante Eigenschaft besitzt.
Menken [1993], S. 1.
Böcking [1998], S. 25. Er weist a.a.O. gleichermaßen auf die beschränkten „Implikationen für die Praxis“ hin. Ähnlich schon Ballwieser [1996], insb. S. 524. Dennoch läßt es sich als „kapitalmarktbezogenes Anreizinstrument grundsätzlich rechtfertigen“, Böcking [1998], S. 25.
Vgl. hierzu in einem ähnlichen Zusammenhang Ballwieser [1999b], S. 438.
Ballwieser [1999b], S. 438.
Kübler [1995], S. 375. Vgl. auch ausführlich ders. [1995], S. 563–566.
Vgl. in diesem Zusammenhang Titman/Trueman [1986], die formal zeigen, daß ein Unternehmen, das an die Börse geht, um so bessere Emissionskonditionen erzielen kann, je höher die Qualität des eingeschalteten Prüfers ist.
Banken wird als wirtschaftsdominierenden „Informationsvermittlern und Datenproduzenten“ sogar für das nächste Jahrhundert prophezeit, daß sie nicht mehr mit Geld, sondern mit Informationen handeln werden, Walter [1995], S. 1. Vgl. hierzu auch Bredemeier [1992], S. 592.
Perlet/Baumgärtel [1996], S. 291, sprechen von einer „‘investorenfreundliche(n)’ Anhangspublizität“.
Vgl. hierzu Abschn. 4.3.4. Auch die induktive Argumentationsthese deutet auf keine bankeninformationsspezifische Modifizierung des inneren GoB-Systems hin: So wurden insbesondere bankenspezifische Gewohnheitsrechte für branchenübergreifend-gleiche bilanzielle Sachverhalte verneint, vgl. hierzu Abschn. 5.2.3.
Ganz davon abgesehen, wäre ähnlich wie im Falle des potentiellen bankenvorsichtsspezifischen GoB-Systems des Abschn. 5.3.2. der wirtschaftlich-adäquate bilanzielle Auswirkungsgrad eines solchen bankeninformationsspezifischen GoB-Systems fraglich.
Gl.A. Pape/Heintges [1998], S. 213.
Als Ausnahme werden die Finanzinstrumente diskutiert. „Keine Zweifel bestehen bei der EUKommission, daß eine Bewertung von financial instruments zu über den Anschaffungskosten liegenden Marktwerten, wie sie derzeit vom IASC unter bestimmten Voraussetzungen erörtert wird, nicht mit den EG-Richtlinien in Übereinstimmung zu bringen ist. Die EU-Kommission erwägt zur Vermeidung der in diesem Bereich zu erwartenden Unterschiede zwischen den IAS und den EGRichtlinien die Einfüihrung eines Mitgliedstaatenwahlrechts in die 4. EG-Richtlinie, mit dem ein Ansatz zu höheren Marktwerten zugelassen werden kann“, Zitzelsberger [1998a], S. 1017–1018. Im Frühjahr 2000 hat die Kommission der EG einen diesbezüglichen Änderungsvorschlag vorgelegt. Gleichermaßen wird es erforderlich sein, die entsprechenden Bewertungsmöglichkeiten auch für Banken und Versicherungsunternehmen zuzulassen. Dazu müßten auch die BaBiRiLi und die VersBiRiLi angepaßt werden. „Der betreffende Änderungsbedarf wird hier voraussichtlich nicht so groß sein, da diese Richtlinien schon bisher — wenn auch im eingeschränkten Umfang — die Marktbewertung, die ja im Grundsatz der Fair-Value-Bewertung entspricht, zulassen. Einzelne Änderungen werden jedoch erforderlich sein. Hier zögert die EU-Kommission — eigentlich unverständlich — noch mit der Vorlage konkreter Änderungsvorschläge“, Ernst [1998], S. 1034.
Vgl. hierzu jedoch den alten und weiterhin geltenden Hinweis von Stützel [1983], S. 1087: „Fast alle Zahlen in unseren Handelsbilanzen sind nichts anderes als quantifizierte Hoffnungen und Befürchtungen. Fast alle derlei Zahlen sind nichts anderes als quantifizierte Erwartungen“.
Vgl. Burkhardt [1996], S. 1.
„The main argument for market value accounting is that it would establish an economically meaningful standard for determining solvency“. „Market values have one major advantage: They yield relevant information about whether a bank is solvent“, Mengle [1990], S. 83 (1. Zitat) bzw. S. 94 (2. Zitat).
Burkhardt [1996], S. 23.
Einen guten Überblick über die Debatte zur Einführung der Bilanzierung zu Marktwerten gibt US Department of the Treasury [1991], Kapitel XI. Auf der Grundlage dieses Einwandes gibt es in der Literatur Versuche, für nicht-gehandelte Bankaktiva Wertansätze zu bestimmen, die zum einen den Barwert approximieren und die zum anderen verifizierbar sind, vgl. Berger u.a. [1991].
Ballwieser/Kuhner [1994], S. 94. „The major conceptual problem in assigning market values to nontraded commercial loans and guarantees is that, in addition to not having observable market prices, many of these instrumets may be Unmarketable because of information of monitoring advantages of the bank“, Berger u.a. [1991], S. 754 (Hervorhebungen im Original).
Man denke z.B. an die OTC-Produkte, bei denen „die Preise anhand von Parametern mit Hilfe von Preismodellen ermittelt werden. Hierbei können sich trotz Anwendung gleicher Parameter erhebliche Wertdifferenzen ergeben. Durch die erforderliche Festlegung von Parametern, Referenzzeiträumen, Bonitätseinschätzungen und Art des Preismodells wird eine Objektivierbarkeit kaum erreicht werden können“, Wagener [1998], S. 161.
Zur Notwendigkeit und Problematik der „hinreichenden Markttiefe“ vgl. Ballwieser/Kuhner [1994], S . 94–95.
So Mengle [1990], S. 84: „It is difficult to understand why one would prefer irrelevant book values to less precise but clearly relevant market values“.
Verweise finden sich bei Berger u.a. [1991], S. 75 3–75 4.
Vgl. Ballwieser/Kuhner [1994], S. 96.
Van Hulle [1993], S. 194. Vgl. auch Krumnow [1994], S. 688.
Vgl. Cheung [1982] u. Kitch [1980], S. 689–701. Levmore [1982], S. 102, weist darauf hin, daß die strategische Planung eines Unternehmens ihren Wert verliert, wenn sie vor der Umsetzung veröffentlicht werden muß. Eine umfassende Diskussion der Vor- und Nachteile von Publikationspflichten findet sich bei Easterbrook/Fischel [1991], S. 276–314.
Kübler [1995], S. 372.
Allerdings ist auch die Beurteilung des Informationsgehaltes von Preisen eine keineswegs leichte Aufgabe, vgl. Dennert [1991], S. 191.
Denn es steht dem Unternehmen frei, bestimmte Informationen für den Kapitalmarkt freiwillig offenzulegen, auch wenn diese vom Gesetzgeber nicht verlangt werden. Daß dieser Weg in der Praxis von Unternehmen auch beschritten wird, bestätigen z.B. Seeberg [1994] oder Ordelheide [1994b], S. 33. Zur spieltheoretischen Analyse des freiwilligen Ausweisverhaltens von Unternehmen vgl. Wagenhofer [1990] .
Der Begriff der Information erfaßt verschiedene Inhalte, die sich den drei semiotischen Ebenen zuordnen lassen. Dementsprechend kann man einen syntaktischen, einen semantischen und einen pragmatischen Informationsbegriff unterscheiden. Der syntaktische Informationsbegriff findet Verwendung in der traditionellen Informationstheorie, die sich mit der formalen Struktur von Zeichensystemen befaßt. Wenn einem System von Zeichen eine Bedeutung zukommt, nennt man dieses System Nachricht. Die Bedeutung von Zeichen ist Untersuchungsgegenstand der Semantik, während sich die Pragmatik mit den Beziehungen zwischen Nachrichten und ihren Nutzern beschäftigt, vgl. hierzu Kruse [1979], S. 11, Hopf [1983], S. 6–17, m.w.N. u. Vogelsang [1969], S. 59–64, m.w.N. Bei dem hier verfolgten — in der Literatur verbreitesten — pragmatischen Informationsbegriff soll der Definition von Wittmann [1959], S. 14, gefolgt werden, der Information als zweckorientiertes Wissen definiert, wobei als Zweck die Vorbereitung von Entscheidungen dient.
Hierbei ist zu beachten, daß Jahresabschlußerstellern bislang bestimmte, noch nicht veröffentliche Informationen z.T. durch die interne Rechnungslegung schon vorliegen und daher „kostenlos“ sind. Auch die betriebswirtschaftliche Beurteilung einer Anwendung von IAS 30 auf die deutsche Bankenrechnungslegung von Löcke [1997] kommt zu dem Ergebnis, daß die direkten Kosten („Kosten der Erstellung, Prüfung und Offenlegung des Abschlusses“) „relativ gering“ seien, da diese „im Regelfall für interne Zwecke bereits vorhanden“ und darüber hinaus „als Kosten einer ordnungsmäßigen Unternehmensfüihrung anzusehen“ seien. Hingegen könnten „die indirekten Kosten ... von größerer Bedeutung“ sein, ders. , S. 742 (alle Zitate).
Die Informationsaufnahme und verarbeitung eines Individuums ist ein selektiver (Wahrnehmungs-) Prozeß, der lerntheoretisch als Ergebnis eines Anpassungsprozesses an die Umwelt interpretiert werden kann: So wird dieser durch kognitive Dissonanzen und soziale Konflikte beeinflußt, vgl. Hauke [1984], S. 24–26 und ist im besonderen Maße „nutzerabhängig“, Walter [1995], S. 198.
Vgl. Grossman/Stiglitz [1978], S. 81–101. Die optimale Informationsbeschaffung setzt eine vorgeschaltete Abwägung von Informationskosten und Informationsnutzen voraus. Der Informationswert läßt sich aber nur bestimmen, wenn die Information bekannt ist. Wenn eine Information bekannt ist, muß sie aber nicht mehr beschafft werden, so daß die Frage der Informationsbewertung irrelevant wird. Zur Bedeutung des „Neuigkeitsgrad(es) von Informationen“ vgl. auch Ballwieser/ Kuhner [1994], S. 31. Danach bringen nur diejenigen Jahresabschlußinformationen Nutzen, d.h. dürfen etwas kosten, die geeignet sind, das Verhalten — aufgrund einer veränderten Erwartungsbildung — von Kapitalmarktnehmern zu beeinflussen. Ähnlich Löbler [1994], S. 186. Es handelt sich demnach um diejenigen Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht schon bekannt, d.h. in die Erwartungsbildung der Marktteilnehmer noch nicht eingeflossen sind, so auch Ballwieser/Kuhner [1994], S. 31. Vgl. hierzu auch Umstätter [1992], S. 229, für den Information primär die Beseitigung bzw. Reduktion von Ungewißheit bedeutet. Dies können sowohl (neue) Informationen sein, die die Vorstellungen eines Individuums über die reale und abstrakte Welt verändern oder (redundante) Informationen, die bereits bekannte Veränderungen bestätigen, vgl. Walter [1995], S. 197–198.
Vgl. Walter [1995], S. 202–203.
Im Gegensatz zu den IAS enthalten die US-GAAP keinen expliziten bankenspezifischen Standard. Lediglich in einzelnen Standards wird der Anwendungsbereich auf bestimmte Branchen beschränkt.
Zu den konzeptionellen Grundlagen der IAS im Überblick vgl. Wollmert/Achleitner [1997]. Zu den (aktuellen) Entwicklungen und Tendenzen in der Arbeit des IASC vgl. PwC Deutsche Revision, Hrsg. [1999], passim.
Ansonsten liegen bislang keine branchenspezifischen IAS vor. In Arbeit sind allerdings zur Zeit ein landwirtschafts- und versicherungsspezifischer IAS.
IAS 30 („Disclosures in Financial Statements of Banks and Similar Financial Institutions“) war erstmalig auf Jahresabschlüsse anzuwenden, deren Rechnungsperiode am oder nach dem 1. Januar 1991 begann. Vgl. insb. Bellavite-Hövermann/Prahl [1997], Krumnow in Baetge IAS Kom. [1997], IAS 30, S. 1185–1235 u. Löcke [1997] sowie in partiellen Darstellungen Bieg in Hummel u.a. [1997], S. 49–63, Cairns [1995], S. 789–821, Coopers & Lybrand [1996], S. 2527, Epstein/Ali Mirza [1997], S. 683–710, FEE [1996], S. 25–27, Förschle/Kroner/Mandler [1996], S. 165–166, Krumnow [1996], S. 396–403 u. Wollmert [1995], S. 116–120. Seit seiner erstmaligen Anwendung wurde IAS 30 im Jahre 1994 umgegliedert, d.h. terminologische Anpassungen wurden vorgenommen und im Zusammenhang mit der Verabschiedung von IAS 39 bzw. IAS 10 wurde IAS 30 im Jahre 1999 angepaßt. Eine weitere Überarbeitung von IAS 30, bei der die Entwicklung im Bankensektor sowie der überarbeitete IAS 1 und IAS 39 berücksichtigt werden soll, steht noch aus; vgl. PwC Deutsche Revision, Hrsg. [1999], S. 92.
Vgl. Krumnow in Baetge IAS Kom. [1997], IAS 30, S. 1187, Tz. 3. „Klarstellend und insoweit hervorhebend ist der Hinweis in IAS 30.8, daß einige Themen in bereits bestehenden bzw. in heute noch nicht vorliegenden Standards behandelt werden. Hier wird offensichtlich ein Bezug zu IAS 1 hergestellt. Die in IAS 30.8 zu findende Liste konkretisiert mithin die allgemeinen Anfor-derungen von IAS 1 in den Bereichen, die für Banken von besonderer Bedeutung, also im Sinne der Rechnungslegung nach IAS ‘wesentlich’ sind“, Krumnow in Baetge IAS Kom. [1997], IAS 30, S. 1191, Tz. 12.
Gl.A. Bellavite-Hövermann/Prahl [1997], S. 21, Krunnow [1997], IAS 30, Tz. 3 u. PwC Deutsche Revision, Hrsg. [1999], S. 54 u. S. 92.
Zur Stellung des frameworks im Normensystem des IASC vgl. PwC Deutsche Revision, Hrsg. [1999], S. 55–57.
Als Geschäftsrisiken werden explizit die Marktpreis- und Adressenausfallrisiken genannt. Diese haben jedoch lediglich exemplarischen Charakter, da jede Bank ihre Erfolgsrisiken selbst identifizieren muß; gl.A. Krumnow in Baetge IASKom. [1997], IAS 30, S. 1190, Tz. 10.
Übersetzung entnommen aus IASC (Hrsg.) [1999a], S. 516.
Vgl. hierzu auch Krumnow in Baetge IAS Korm. [1997], IAS 30, S. 1191, Tz. 12.
Vgl. IAS 30, Abs. 17. Darüber hinaus wird angesichts der Praxis in einigen Ländern, deren Regierungen die Banken durch die Zurverfügungstellung von Einlagen und Krediten mit einem wesentlich unter dem Marktwert liegenden Zinssatz unterstützen, eine diesbezügliche Erläuterung als besonders nützlich angesehen; vgl. hierzu weiter ausführend Krumnow in Baetge IAS Kom. [1997], IAS 30, S. 1196, Tz. 27.
Vgl. hierzu auch den Aufsatz von Löcke [1997], S. 733, mit dem Titel „Die freiwillige Anwendung von IAS 30 als erster Schritt zu einer kapitalmarktorientierten Bankenrechnungslegung?“
Vgl. Löcke [1997], S. 735.
Bellavite-Hövermann/Prahl [1997], S. 2 (beide Zitate). Vgl. hierzu bswp. Fey/Gelhausen, BddW v. 8.8.1996, S. 9, mit dem Titel: „Internes Berichtswesen als Maß für externe Berichterstattung“. Befürwortetend Küpper [1998], S. 160 (beide nachfolgenden Zitate), der „Angleichung von externer und interner Rechnung bei gleichzeitiger zweckorientierter Differenzierung und konzeptionelle Fundierung spezifischer interner Rechnungen“ als Weg selbst sieht, „um das Rechnungswesen zu einem leistungsstarken Controllinginstrument zu entwickeln“.
„Im deutschen Bankbilanzrecht ist durch das Wahlrecht zur Überkreuzkompensation nach § 340f Abs. 3 HGB eine solche intensive Offenlegung der Kreditvorsorge unbekannt“, Löcke [1997], S. 740.
So ermöglicht „... die detailliertere Berichterstattung ... eine verbesserte Abschätzung zukünftiger finanzieller Folgen und bewirkt somit eine zweckorientierte Informationsversorgung der Kapitalmarktakteure“, Deleker [1998], S. 2051.
Zum gleichen Ergebnis gelangt Menken [1993], S. 328–329.
Vgl. hierzu auch Löcke [1997], S. 739.
Neben dieser expliziten zusätzlichen Angabe ist grundsätzlich über eine verstärkte Publikation von Bandbreiten von Werten nachzudenken: Bei der Ermittlung dieser Werte hat das Unternehmen die aus den verschieden möglichen risikobehafteten Umweltzuständen resutierenden Rückflüsse zugrundezulegen. Bei der anschließenden Offenlegung der entsprechenden Bandbreiten und Risikodeterminanten, die Aufschluß über die Art des systematischen und unsystematischen Risikos geben können, sind die Jahresabschlußadressaten dann selbst in der Lage, gezielte Risikoabwägungen durchzuführen. Während Pellens u.a. [1998], S. 67, die Bandbreite in einer Mehrspalten-Bilanz bzw. GuV sieht, präferiert Böcking [1998], S. 29–30, in Anlehnung an Moxters Abkopplungsthese, die Bandbreite außerhalb von Bilanz und GuV zu zeigen: „Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung dienen der Ermittlung einer objektiviert ermittelten Gewinngröße im Sinne eines ,financial accounting‘, Anhang und Lagebericht sowie weitere Publizitätsinstrumente dienen der Kapitalmarktinformation im Sinne eines ,business reporting‘ “, Böcking [1998], S. 30.
Inwieweit dies auch für Industrieunternehmen zutrifft, hängt davon ab, in welchem Umfang sie vergleichbare (Handels-) Geschäfte betreiben.
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von Au, C. (2000). Zur Existenz und Ermittlung nicht kodifizierter bankenspezifischer GoB. In: Bankenspezifische Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Gabler Edition Wissenschaft. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07697-1_5
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