Zusammenfassung
Eine der wenigen Ausnahmen von dem Grundsatz, daß Kapitalgesellschaften als Erwerbsgesellschaften körperschaftsteuerrechtlich nicht ertraglos gestellt werden dürfen, besteht nach der Rechtsprechung des ehemaligen Reichsfinanzhofs, nach der die Finanzbehörden bisher weiter verfahren, für die echten Ein- und Verkaufsgesellschaften. Eine GmbH ist eine echte Ein- und Verkaufsgesellschaft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a)
Die Gewinnlosigkeit muß satzungsmäßig festgelegt sein und auch tatsächlich durchgeführt werden, d. h. daß satzungsmäßig der gesamte durch den Einkauf oder Verkauf erzielte Vorteil den Gesellschaftern zufließen muß, so daß die Gesellschaft selbst keinen Gewinn haben kann. Die auf die Gesellschafter zu verteilenden Beträge dürfen höchstens gekürzt werden um die der Gesellschaft in ihrem Betrieb erwachsenen Unkosten und um den Betrag, der zur Schaffung und Erhaltung des erforderlichen Reservefonds in der Satzung festgelegt worden ist. In welcher Weise die Geschäftsunkosten der Gesellschaft auf die Gesellschafter umgelegt werden, spielt keine Rolle. Die Umlage kann auch durch Abzüge bei der Rabattverrechnung bewerkstelligt werden.
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b)
Die Art der Geschäftstätigkeit muß aus der Satzung feststellbar und danach nachprüfbar sein. Andere Geschäfte als der Ein- und Verkauf für die Gesellschafter dürfen nicht getätigt werden, also daneben keine Geschäfte für eigene Rechnung, selbst wenn der Gewinn hieraus an die Gesellschafter weitergeleitet wird. Diese Einschränkung gilt selbstverständlich nicht für die unumgänglichen Hilfsgeschäfte, die mit dem Hauptzweck der Ein- und Verkaufsgesellschaft in unmittelbarem Zusammenhang stehen, z. B. für die Absatzwerbung.
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c)
Nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung darf der Ein- und Verkauf nur für die Gesellschafter getätigt werden. Dehnt die Gesellschaft ihren Wirkungskreis auf Nichtgesellschafter aus, so entfällt die Vergünstigung. Das gilt nach Auffassung der Finanzbehörden auch in den Fällen, in denen die Nichtgesellschafter zwar die Übernahme eines Geschäftsanteils beantragt haben, die Übernahmeerklärung aber noch nicht notariell beurkundet ist; selbst wenn die notarielle Beurkundung innerhalb kurzer Frist nachgeholt wird, kann das den Mangel für die vorhergegangene Zeit nicht heilen.
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Brünig, W. (1967). Ein- und Verkaufsgesellschaften. In: Steuer-Taschenlexikon für die GmbH. Die Wirtschaftswissenschaften. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_20
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