Zusammenfassung
Erhält ein Gesellschafter unter der Bezeichnung „Darlehen“ Beträge von seiner GmbH, so kann es sich um echte Darlehen handeln, wie sie auch zwischen Fremden im Wirtschaftsleben vorkommen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Beträge dem Gesellschafter nur zu vorübergehender Verwendung überlassen werden und mit der Rückzahlung sicher gerechnet wird (§ 607 BGB). Diese Eigenschaft als Darlehen verliert die Geldhingabe nicht dadurch, daß die hingegebenen Beträge zum Verbrauch bestimmt sind; auch das Anwachsen des Schuldbetrags spricht nicht gegen die Beurteilung als Darlehen. Ist für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt, so hängt die Fälligkeit nach § 609 BGB von der Kündigung ab.
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Brünig, W. (1967). Darlehen. In: Steuer-Taschenlexikon für die GmbH. Die Wirtschaftswissenschaften. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07318-5_17
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