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Part of the book series: Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen ((FOLANW,volume 3227))

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Zusammenfassung

Der Staat, so sehen wir, hat ein Problem zu lösen: die Zuteilung der Grundwassernutzungsrechte auf rivalisierende Verwendungen. Die jetzige Vergabepraxis weist Defizite auf; der Rückgriff auf eine rein marktliche Steuerung erscheint nicht möglich. Der Staat, so unterstellen wir, hat jedoch ein Ziel: er möchte die Zuteilung effizient vornehmen, wobei er als Randbedingung die Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu gewährleisten hat. Effiziente Lösungen, so glauben wir, sind möglich, wenn man den Preismechanismus nutzt. Wenn schon eine ‘reine’ marktmäßige Allokation der Grundwasserressourcen scheitert, sollte man die Vorteile staatlich administrierter Preise oder freier Preise bei staatlich administrierten Mengen nutzen. Die Vorteile pretialer Lenkungsstrategien wurden ja bereits diskutiert; offen ist jetzt noch die Frage, wie derartige Lenkungsstrategien ausgestaltet sein können.

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Literatur

  1. Siehe dazu G. Nicolaysen, Bewilligung und Förderabgabe nach dem Bundesbergbaugesetz, Stuttgart u.a. 1982; auch D.Cansier, Besteuerung von Rohstoffrenten, Berlin 1987

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  2. Vgl. Dr. Bochalli, Der Wasserzins, in: Die Wasserwirtschaft, 1948 – 1949, S. 67 ff.

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  3. T.L. Anderson, Water Crisis: Ending the Policy Drought, Baltimore 1983.

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  4. L. Wegehenkel, Gleichgewicht, Transaktionskosten und Evolution, Tübingen 1981, S. 45.

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  5. “Transferability forces private decision-makers to consider the full opportunity costs of their actions”, T.L. Anderson, The Water Crisis, a.a.O., S. 102.

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  6. U. Brösse, Ein Markt für Trinkwasser, S. 738, in: Zeitschrift für Umweltpolitik, 1980, S. 737 ff., der in seinem Modell eine Mischung aus Verfügungsrechten und Zertifikaten vorstellt. Vgl. zu dem angesprochenen Themenkreis ausführlicher: U. Brösse, Die ökonomische Bewertung von Vorranggebieten der Wasserversorgung und interregionalen Transferzahlungen, in: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.), Funktionsräumfiche Arbeitsteilung und ausgeglichene Funktionsräume in NRW, Forschungs- und Sitzungsberichte, Band 163, Hannover 1985.

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  7. Siehe dazu auch: V.J. Hartje, Zur Effizienz von Institutionen der Meeresnutzung, S. 719, in: Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft, 1984, S. 713 ff.

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  8. L. Wegehenkel, a.a.O., S. 59.

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  9. Dieses Prinzip der Nachhaltigkeit finden wir auch in anderen ressourcenbezogenen gesetzlichen Regelwerken. Die Forstgesetzgebung macht beispielsweise dem Eigentümer der Ressource zur Auflage, daß er nur so viel Holz schlagen darf, wie nachgewachsen ist. Die Folge daraus. Der Bestand insgesamt bleibt erhalten. Siehe dazu H. Bonus, Waldkrise — Krise der Ökonomie?, Arbeitspapiere des Instituts für Genossenschaftswesen der Universität Münster, Nr. 2/1984, S. 12 f.

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  10. Die Problematik entfällt, wenn die Verfügungsrechte den Wasserversorgungsunternehmen zugewiesen werden.

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  11. Allerdings dürfte bei einer ‘Verpreisung’ des Grundwassers durch Abgabensätze oder Zertifikatspreise die Verteilungswirkungen nicht so gravierend sein, da dort keine Flächennutzungen miteinander rivalisieren, sondern nur die reine Entnahmekonkurrenz gelöst werden soll; die Entscheidungen über die vorgelagerte Frage der Raumnutzung wird dort in den Datenkranz geschoben und getrennt von den engeren Allokationsproblemen planerisch entschieden.

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  12. Zu den Verteilungswirkungen derartiger Steuern siehe: K.H. Hansmeyer u.a., Steuern auf spezielle Güter, S. 786 f., in: Handbuch der Finanzwissenschaft, Bd. II, Tübingen 1980, S. 709 ff.

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  13. Ob der Staat den Wasserversorgungsunternehmen Subventionen zahlen oder die Belastung der privaten Haushalte durch direkte monetäre Zuweisungen verringern soll, ist zu erörtern. Es sei hier auf die Diskussion über ‘Transfers in cash’ vs. ‘Transfers in kind’ verwiesen.

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  14. Vgl. T.H. Tietenberg, Transferable discharge permits and the contoll of air-pollution: a survey, in: Zeitschrift für Umweltpolitik, 1980, S. 479 ff.;

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  15. H. Bonus, Emmissionsrechte als Mittel der Privatisierung öffentlicher Ressourcen aus der Umwelt, in: L. Wegehenkel (Hrsg.), Marktwirtschaft und Umwelt, Tübingen 1983, S. 54 ff.; A. Endres, Umwelt- und Ressourcenökonomie, Darmstadt 1985, S. 33 ff.

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  16. Hier soll noch einmal auf einen (immer noch) verbreiteten Irrtum hingewiesen werden: Lizenzen sind nur marktanaloge Steuerungsverfahren; die ‘Marktpreise’ sind durch die Angebotsfixierung indirekt administrativ reguliert. Den Charakter eines ‘enthaupteten’ Marktmodells würde die Zertifikatslösung dann verlieren, wenn die Angebotsmenge auf der Basis der Konsumentepräferenzen bestimmt werden könnte. Dies ist jedoch, wie bereits geschildert, nicht möglich.

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  17. Vgl. dazu etwa U. Brösse, Ein Markt..., a.a.O.

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  18. Daß dadurch die Effizienz eingeschränkt wird, sei konzediert — Zertifikate sind Second-bestLösungen.

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  19. Mögliche Probleme durch spillover-Effekte zwischen den Grundwasserleitern müssen administrativ (etwa durch Ausgleichszahlungen) geregelt werden.

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  20. Wenn sich doch unterschiedliche Qualitäten, z.B. in einem Grundwasserleiter oder zwischen benachbarten ergeben sollten, kann es zweckmäßig sein, Qualitätsstufen für Rohwasser einzuführen.

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  21. So wird gefordert, die Trinkwasserförderung auf ein Drittel der Neubildungsrate zu begrenzen. M. Battré, Durchsetzung von Zielen der Landesplanung zur langfristigen Sicherung der Wasserversorgung am Beispiel von Niedersachsen, S. 193, in: Informationen zur Raumentwicklung, Heft 2–3/1983, S. 191 ff.

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  22. Inwieweit der Staat sich dabei ökonomischer Hilfsmittel bedienen kann (ökonomische Bewertung des genetischen Reservoirs oder des Erholungsnutzens von Feuchtgebieten usw.) und ob eine Steuerung in diesen Bereichen nicht auch durch marktanaloge Verfahren erfolgen kann, muß hier offenbleiben, vgl. V. Hartje, Zur Erhaltung genetischer Ressourcen. Eine ökonomische Analyse von Institutionen und Instrumenten, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, 1986, S. 229 ff.

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  23. Die verteilungspolitischen Einwände gegen diese Argumentation wurden ja bereits erwähnt. Wenn der Staat Wasser zum meritorischen Gut erklärt, soll er die Wasserversorger subventionieren oder die privaten Haushalte entlasten.

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  24. Theoretisch könnte man dem entgegenhalten, daß die durch diese Transferierbarkeit entstandenen Vermögenswerte bei den Nutzungsrechtsinhabern (Grundwasser ist jetzt potentiell wertvoll) entsprechende ökonomische Reaktionen auslösen. Die Diskussion über diese Überlegungen soll hier offenbleiben.

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  25. In diesem Zusammenhang wäre auch zu diskutieren, ob (gegebenenfalls staatlich organisierte) Terminmärkte dieses Problem nicht aus der Welt schaffen.

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  26. Vgl. U. Brösse, Ein Markt..., a.a.O., S. 743, 745 ff. Das schließt jedoch nicht aus, daß diese Rechte — wie jetzt auch schon im Wasserhaushaltsgesetz — in genau definierten Fällen entzogen oder widerrufen werden können. Oder wie Brösse vorschlägt: nach einer bestimmten Laufzeit (15 – 20 Jahre) können die Zertifikate gekündigt werden, um eine Anpassung der Preise an die Marktbedingungen (zumindest rudimentär) zu erreichen.

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  27. Vgl. N. Geilerund R. Hildebrandt, Wasser konkret — Schritte zur Neuorientierung hessischer Wasserpolitik, Wiesbaden 1985, S. 51.

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  28. H. Welsch, a.a.O. S. 198.

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  29. Vgl. A. Wüsthoff, Einführung in das deutsche Wasserrecht, 3. Auflage, Berlin 1962.

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  30. R. Mußgnug, Das Recht des Landes Baden-Württemberg zur Erhebung eines ‘Wasserpfennigs’ für die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser, Rechtsgutachten, erstattet im Auftrag des Justizministeriums des Landes Baden-Württemberg, Heidelberg 1986, S. 15.

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  31. Vgl. generell zum Abgabenmodell K.H. Hansmeyer, Die Abwasserabgabe als Versuch einer Anwendung des Verursacherprinzips, in: O. Issing (Hrsg.), Ökonomische Probleme des Umweltschutzes, Schriften des Vereins für Socialpolitik, N.F. Bd. 91, Berlin 1976, S. 65 ff.; D.A. Gulley, Severance Taxes and Market Failure, in: Natural Resource Journal 1982, S. 597 ff.

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  32. Die unterschiedliche Terminologie (Abgabe, Zins, Steuer, Gebühr) ist in bezug auf die ökonomischen Wirkungen unerheblich — sie sind annähernd gleich. Aus juristischer Sicht müssen diese Unterschiede jedoch mitbedacht werden und sie spielen bei der konkreten Ausgestaltung eine wichtige Rolle. Wir werden diese Frage bei der Diskussion des baden-württembergischen ‘Wasserpfennigs’ kurz wieder aufnehmen, da sie in der Diskussion um dieses Grundwassergesetz von Bedeutung waren. Siehe generell zu der Rechtfertigung von Umweltabgaben K. Schmidt, Umweltabgaben als parafiskale Sonderausgaben, in: Der Gemeindehaushalt 1983, S. 149 ff.

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  33. Der Vorrang für die Wasserversorgung läßt sich auch hier wieder — wenn auch unter Effizienzverlusten — einbauen: Den Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung wird ihr Kontingent vorab zugeteilt; die Steuerung der Nutzung der Restmenge erfolgt über die Abgabe.

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  34. Man kann sich Burt anschließen, der resümierend feststellt, daß “in summary, it would appear that pricing by a central agency under a criterion of economic efficiency has much to be said for, both as a theoretically sound approach and as a technically feasible one.” O.R. Burt, 1970.

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  35. G. Hartkopf und E. Bohne, a.a.O., S. 424.

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  36. M. Schreyer, Grüne Konzepte für ein soziales und umweltfreundliches Steuersystem, in: F. Beckenbach u.a. (Hrsg.), Grüne Wirtschaftspolitik — machbare Utopien?, Köln 1985, S. 178 ff.

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  37. Siehe. z.B. T.C. Campbell, Water — Allocating a scarce resource, S. 56, in: American Water Works Association Journal, 1985, S. 53 ff.

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  38. So C. Howe, a.a.O., S. 297 ff.; diese Erfahrungen decken sich mit der Simulationstudie von J.D.Bredehoeft und R.A.Young, The temporal allocation of groundwater. A simulation approach, in: Water Resources Research 1970, S. 3 ff.

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  39. Siehe S.L. Postel, Needed: A new water policy, S. 48, in: Challenge, 1986, S. 43 ff.

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  40. Mitteilungen des Senats der Hansestadt Hamburg an die Bürgerschaft: Bericht über die Möglichkeit zur Einschränkung privater Grundwasserförderung durch die Einführung eines Wasserzinses oder anderer staatlicher Steuerungsmaßnahmen, Drucksache 11/4435 vom 31.05.1985.

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  41. Bundesratsdrucksache 438/84 vom 20. September 1984.

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  42. Siehe zum folgenden: Der Hessische Minister für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz, Entwurf eines Grundwasserabgabengesetzes, Wiesbaden 1985.

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  43. Dagegen erscheint die Bagatellgrenze (sehr geringe Entnahmen sind abgabefrei) nicht zu beanstanden, da sie zur Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes beiträgt.

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  44. Daß höhere Wasserpreise die Industrie zu Einsparmaßnahmen greifen lassen, läßt die Entwicklung des Wasserverbrauchs der Industrie deutlich erkennen. Der Grund, beispielsweise für den Rückgang des Netzbezuges, dürfte allerdings nicht nur an den höheren Wassertarifen liegen, sondern auch stark von der Abwasserabgabe beeinflußt sein.

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  45. Siehe zu einer ausführlich Bewertung des ‘Wasserpfennigs’ aus finanzwissenschaftlicher Sicht K.H. Hansmeyer und D. Ewringmann, Der Wasserpfennig. Finanzwissenschaftliche Anmerkungen zum baden-württembergischen Regierungsentwurf, Berlin 1988

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  46. So etwa: Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), Wasserpfennig — kein geeigneter Beitrag zur Lösung von Grundwasserproblemen, Köln 1986.

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  47. In diesem Zusammenhang geriet dann natürlich auch der neue § 19 Abs. 4 des WHG in die Schußlinie, da er die baden-württembergische Idee der Ausgleichszahlungen bundesweit rahmenrechtlich für Wasserschutzgebiete verankert.

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  48. Siehe dazu H. Bonus, Eine Lanze für den Wasserpfennig — wider die Vulgärform des Verursacherprinzips, in: Wirtschaftsdienst 9/86, S. 451 ff., der in seiner an das Coase-Theorem angelehnten Argumentation versucht, die allokative Effizienz der Ausgleichszahlungen nachzuweisen. Vgl. dazu auch die Repliken von Brösse und Scheele/Schmidt in dem Wirtschaftsdienst 11/86 und die sich daran anschließende Debatte, die ihren vorläufigen(?) Abschluß im Heft 4/87 fand.

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  49. Das Aufkommen wird durch die Landesregierung auf 174 Mio. DM pro Jahr geschätzt.

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  50. Die Ausgleichszahlungen an die Landwirte werden über eine Änderung des baden-württembergischen Wassergesetzes ermöglicht: eine landesrechtliche Auffüllung des § 19 Abs. 4 WHG.

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  51. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (Entgelt für Wasserentnahmen) vom 25.08.1986, S. 18.

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  52. Ebenda.

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  53. Für bestimmte, mengenmäßig wohl nicht relevante Nutzungen wie beispielsweise Fischteichspeisungen gibt es Befreiungen von der Abgabe.

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  54. J. Salzwedel, Rechtliche Aspekte der Erhebung einer Gewässerbenutzungsabgabe, Rechtsgutachten für das Land Baden-Württemberg, Bonn 1986; vgl. zur (auch politischen) Kritik daran D. Gersemann, Juristische Bewertung des Salzwedel-Gutachtens ‘Rechtliche Aspekte der Erhebung einer Gewässerbenutzungsabgabe’, Gutachten im Auftrag der Fraktion Die Grünen im baden-württembergischen Landtag, Stuttgart 1986.

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  55. Hier werden direkte Bezüge zum hessischen Entwurf deutlich. Dieser Entwurf ist explizit nie Gegenstand rechtsgutachterlicher Tätigkeit geworden; die Anmerkungen zum ‘Wasserpfennig’ sind aber sicherlich auch auf diesen Entwurf anwendbar.

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  56. R. Mußgnug, a.a.O.

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  57. R. Mußgnug, a.a.O., S. 23.

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  58. G. Hartkopf und E. Bohne, a.a.O., S. 177.

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  59. DVWK, Großräumige wasserwirtschaftliche Planung in der Bundesrepublik Deutschland, Hamburg 1984, S. 6. Vgl. ähnlich E. Rohde, W. Schulz, Simulation der wasserwirtschaftlichen Planung, Opladen 1980, S. 4. “Die Hauptaufgabe dieser Planung besteht darin, eine kontrollierte optimale Nutzung der Wasserreserve zu ermöglichen sowie größtmöglichen Schutz vor schädigenden Wirkungen zu gewähren.”

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  60. Als kurzen Überblick siehe U. Brösse, Wasserversorgung, S. 57 ff., in: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.), Funktionsräumliche Arbeitsteilung, Teilbericht 2, ausgewählte Vorrangfunktionen in der Bundesrepublik Deutschland, Forschungs- und Sitzungsberichte, Band 153, Hannover 1984, S. 37 ff., sowie G. Hartkopf und E. Bohne, a.a.O., S. 390 ff.

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  61. K. Buchwald, Die Bedeutung des Themenkreises Mehrfachnutzung, Risikoanalyse und Vorranggebiete für eine ökologisch orientierte Raumplanung, S. 4, in: Akademie für Raumforschung und Landesplanung (Hrsg.), Mehrfachnutzung, Risikoanalyse und Vorranggebiete, Arbeitsmaterial Nr. 2, Hannover 1977, S. 1 ff.

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  62. Siehe dazu Bundesministerium des Innern, Wasserversorgungsbericht, a.a.O., S. 130 ff.

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  63. Vgl. E. Bergmann, Die umweltpolitische Bedeutung des Vorrangkonzeptes in der Wasserwirtchaft, in: Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (Hrsg.), Wie sicher ist unsere Wasserversorgung? (erscheint demnächst)

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  64. Landesentwicklungsplan III vom 12.4.1976, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 67 vom 8. Juli 1976, S. 1289 ff. Eine Novellierung dieses LEP III ist in Vorbereitung; der zukünftige Entwurf (’ Umweltschutz durch Sicherung von natürlichen Lebensgrundlagen’ ) zielt auf eine umfassendere (etwa durch Einbeziehung der Funktionen Natur und Landschaft, Klima und Luft) Freiraumsicherung ab.

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  65. So etwa U. Lahl und B. Zeschmar, Wie krank ist unser Wasser?, 3. Auflage, Freigurg/Br., 1982, S. 111; H.-P. Lühr, Die Wasserwirtschaft der achtziger Jahre in der Bundesrepublik Deutschland, S. 232, in: umwelt 1981, S. 227 f.

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  66. In der alten Fassung des WHG, die an den Begriff der Gewässer anknüpft, war das Grundwasser implizit — als Teil des Oberbegriffs Gewässer — aufgeführt. Vgl. hierzu und zur rechtlichen Würdigung des § 36b WHG W. Gässler, Wasserhaushaltsgesetz mit Erläuterungen, Bergisch-Gladbach 1977, S. 207 ff.

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  67. Bewirtschaftungspläne müssen darüber hinaus auch für oberirdische Gewässer aufgestellt werden, bei denen es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen oder bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist.

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  68. Durch die Bewirtschaftungsplanung soll den Genehmigungsbehörden ein relativ enger Handlungskorridor vorgegeben werden, in dessen Rahmen sie ihre Nutzungsentscheidungen zu treffen haben: “Der Bewirtschaftungsplan ist ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Fachplanung zur Steuerung der wasserrechtlichen Entscheidungen.” J. Großsteinbeck, Problematik der Bewirtschaftungsplanung in Nordrhein-Westfalen, S. 394, in: B. Böhnke (Hrsg.), Gewässerschutz und Abwasserreinigung als komplexe Aufgabe, Schriftenreihe des Instituts für Siedlungswasserwirtschaft an der RWTH Aachen, Aachen 1985, S. 391 ff.

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  69. O. Malek und J. Hulsch, Das neue Instrument der Bewirtschaftungspläne, S. 59, in: gwf — wasser/abwasser, 1976, S. 59 ff.; Oder K. Jacobitz, a.a.O., S. 55: “Steuerung und Abstimmung der vielfältigen Inanspruchnahme der Gewässer in einer Weise, daß die Gewässer als Gemeingut mit dem größten Nutzen eingesetzt werden.”

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  70. Siehe zusammenfassend Umweltbundesamt (Hrsg.), Pilotprojekt Bewirtschaftungsplanung Leine, Bd. 17: Abschlußkolloquium zum Pilotprojekt, Berlin 1984.

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  71. Siehe etwa Landesamt für Wasser und Abfall NRW (Hrsg.), Bewirtschaftungspläne — ein Instrument der wasserwirtschaftlichen Planung, LAWA-Materialien, Düsseldorf 1985.

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  72. Vorausgesetzt, die Schädigung wäre nicht — was sie leider häufig ist — irreversibel.

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  73. Es muß darauf hingewiesen werden, daß Zahlungsbereitschaftsanalysen wegen der systematischen Gefahr der Präferenzverschleierung und der Angabe falscher Informationen nur sehr begrenzt taugliche Instrumente darstellen. Vorschläge zur Verbesserung dieser Verfahren liegen zwar vor (Clarke-Steuer usw.), dürften in der Praxis aber wegen ihrer mangelnden Handhabbarkeit kaum relevant werden.

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  74. Hier wird wieder deutlich, daß wir im Prinzip eine integrierte Grundwasser-Oberflächenwasser-Planung brauchen, weil Oberflächen- und Grundwasser ein vernetztes System darstellen.

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  75. H.P. Lühr, Zielvorstellung zum Vorhaben, in: Umweltbundesamt, a.a.O., S. 4.

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  76. Derartige Überlegungen sind prinzipiell, wenn auch das Problem dann noch komplexer wird, für die Flächenaktivitäten anstellbar, die durch ihre Beeinflussung der Gewässergüite Entnahmen verhindern bzw. verteuern.

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  77. Das Problem der Zuständigkeiten, der Koordinierung und Konflikte zwischen den Fachplanungen (im Beispiel: Regionalentwicklung versus Biotop) kann, obwohl sicherlich ein wichtiges Hemmnis für eine effektive Grundwasserpolitik, hier nicht weiter behandelt werden.

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  78. Mit Hilfe welcher Instrumente diese Begrenzung dann durchgesetzt wird und ob beispielsweise eine Stickstoffabgabe auf Dünger nicht komparative Vorteile gegenüber ordnungsrechtlichen Vorschriften oder Subventionszahlungen aufweisen würde, kann hier nicht weiter verfolgt werden. Unsere grundwasserbezogenen Ausführungen bieten aber Anhaltspunkte für begründete Vermutungen.

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  79. Dies ist dann aber kein ökonomischer Abwägungsprozeß mehr, sondern eher eine Restriktionsstrategie, in der bestimmten Nutzungen — relativ ungeachtet ihrer ökonomischen Relevanz — bestimmte Einschränkungen auferlegt werden. Diese ‘Abschneidegrenze’ ist vermutlich unumgänglich, weil die betrachteten Sachverhalte in ihren Aus- und Nebenwirkungen zu komplex werden und der Planungsprozeß überfrachtet würde. Flächendeckende, globale Planungssysteme sind in dominant marktwirtschaftlich gesteuerten Wirtschaftssystemen einerseits technisch-informationell kaum durchführbar und andererseits politisch wohl kaum gewollt.

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  80. Die systematische Revision dieser Basisannahmen (offene Systeme mit Rückkopplungsschleifen) gehört mit zu den Notwendigkeiten einer GBP, da eine Selbststeuerung — wie etwa bei marktlichen Allokationen — nicht stattfinden kann.

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  81. R. Mayntz, Regulative Politik in der Krise?, in: J. Matthes (Hrsg.), Sozialer Wandel in Westeuropa, Frankfurt/Main 1979, S. 55 ff.

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  82. Vgl. die Ausführungen auf S. 163 ff.

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  83. Das Aufkommen aus der Abwasserabgabe beträgt in NRW im Augenblick ca. 140 Mio. DM im Jahr.

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  84. K-D. Kibat, Anmerkungen zur Verwendung des Aufkommens der Abwasserabgabe, S. 10, in: gwf-wasser/abwasser, 1985, S. 8 ff.

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  85. So etwa K. Berendesund K-P. Winters, Das neue Abwasserabgabengesetz, München 1981, S. 146.

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  86. A. Giwer, Was darf aus der Abgabe fmanziert werden, S. 75 ff., in: Jahreshauptversammlung der Abwassertechnischen Vereinigung, Berichte der ATV Nr. 32, Mainz 1980, S. 69 ff.

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  87. Mündliche Auskunft durch das MURL.

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  88. So F. Baurichter, Örtliche und überörtliche Trinkwasserversorgung im Verdichtungsraum Osnabrück, S. 124 ff., in: Informationen zur Raumentwicklung, 2/3–83, S. 119 ff.

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  89. Ebenda, S. 125.

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  90. In diesem Zusammenhang wäre auch darüber nachzudenken, ob es der rechtliche Rahmen des WHG gestatten würde, den notwendigen Ausgleich bei einer Aufkündigung alter Rechte etc. nicht monetär, sondern in Form von Brauchwasser ausreichender Qualität vorzunehmen.

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  91. Auf die Möglichkeit der nachträglichen Anordnung wurde ja schon hingewiesen; eine weitere Erörterung ist hier nicht mehr notwendig.

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  92. M. Czychowski, Aktuelle Fragen des Grundwasserschutzes — Thesen, in: Gesellschaft für Umweltrecht, Dokumentation zur 5. wissenschaftlichen Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht, Berlin 1982, S. 100 ff

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  93. “Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Durchführung des Vorhabens ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann.” (§ 8 Abs. 2 Satz 1 WHG)

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Bergmann, E., Kortenkamp, L. (1988). Ressourcenpolitik für Grundwasser. In: Ansatzpunkte zur Verbesserung der Allokation knapper Grundwasserressourcen. Forschungsberichte des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 3227. Vieweg+Teubner Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-07086-3_6

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