Zusammenfassung
Unternehmensexternen Interessenten stehen zur Beurteilung einer Unternehmung nur diejenigen Informationen zur Verfügung, die die Unternehmensführung obligatorisch aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder zusätzlich auf freiwilliger Basis veröffentlicht. l) Die Informationen, die ein Unternehmen im Falle einer wirtschaftlichen Krisenlage — und dies ist für den externen Analytiker sicherlich der interessanteste Fall — freiwillig an die Öffentlichkeit weitergibt, dürften dabei allerdings vernachlässigbar sein.2) Dies verdeutlicht die herausragende Stellung des Jahresabschlusses als die wichtigste, häufig sogar die einzige Informationsquelle externer Jahresabschlußadressaten.3)
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Literatur
Vgl. Küting/Weber[1994], S. 6. Daneben sind noch Informationen seitens Dritter verfügbar, die jedoch bezüglich ihrer Richtigkeit und Glaubwürdigkeit nicht beurteilt werden können. Vgl. hierzu Buchner [1981], Sp. 194.
Als Indiz hierfür kann die in der wissenschaftlichen Literatur bemängelte unzureichende Anhang-und Lageberichterstattung im Falle einer angespannten wirtschaftlichen Lage gewertet werden. Vgl. Götz [1995], S. 340; Kuting [ 1993 ], S. 7.
Ausnahme bilden hierbei kleine Kapitalgesellschaften, die keinen Lagebericht erstellen müssen (8 264 I S. 3 HGB).
Vgl. Jonas [1983], S. 110. Diese Aufzählung läßt sich beispielsweise noch um Kunden, Lieferanten und Konkurrenten erweitern.
Vgl. Hauschildt / Kortmann [1990], S. 422. Der Einfluß derartiger Größen auf den Aktienkurs wurde in empirischen Untersuchungen untermauert. Vgl. z.B. Moller [1983], S. 298–301; Lange [1989], S. 84–85.
Vgl. Coenenberg [1994], S. 480; Grafer [1994], S. 109; Leffson [1984], S. 28.
Vgl. Schneider [1981], S. 48–49; Zünd [1992], S. 372.
Vgl. hierzu die entsprechenden gesetzlichen Regelungen der §§ 264 II, 265 VII, 277 IV S. 2 u. 3, 284 II Nr. 3, 285 Nr. 3, 286 III, 321 I S. 4, 322I HGB und diverse Konzernrechnungslegungsvorschriften.
Vgl. Adler/Dür/Ng/Schmaltz[1987], § 264 HGB, Rn. 61. Die Autoren nennen hierbei eine Reihe speziell zu kennzeichnender Sachverhalte, die sich jedoch unter den Hauptmerkmalen Höhe, Struktur und Veränderung des Vermögens zusammenfassen lassen. Vgl. Selchert[1993], S. 754.
Vgl. Baetge / Commandeur [1995],Rn. 24; Schulte / Muller [1994], S. 543.
Vgl. Selchert [1993], S. 755 mit Verweis auf Adler/During/Schmaltz[1987], § 264 HGB, Rn. 78–81.
Zu den Kreditinstituten vgl. § 29 I KWG, zu den Genossenschaften § 53 I GenG sowie zu den öffentlichen Unternehmen §§ 48 III u. 53 I HGrG sowie BDF [1988], S. 192; Buchner[1991], S. 277–278.
Vgl.Bolsenkötter[1981], S. 508. Institutionen, die sich einer Geschäftsführungsprüfung zu unterziehen haben, sind diskutiert bei Theisen [1992], Sp. 653–656.
Zum Verhältnis zwischen dem Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse und dem der wirtschaftlichen Lage vgl. Olbrich[1992], S. 28–37.
Vgl. z.B. Baetge / Niehaus [1989], S. 145; Ballwieser [1987], S. 57–59; Olbrich[1992], S. 58–61. Zu beach2) So führen z.B. Preisänderungen am Beschaffungsmarkt bei schwebenden Geschäften zur Bildung von Rückstellungen nach § 249 I S. 1 HGB, sofern ein Verlust droht.
Bienersieht durch die vorwiegende Vergangenheitsbezogenheit der Jahresabschlußdaten die Urteilsfähigkeit des Abschlußprüfers bezüglich des Fortbestandes der Unternehmung oder zumindest der Erkennbarkeit von Existenzgefährdungen stark eingeschränkt. Vgl. Biener[1995], S. 50.
Vgl. Krting/Weber[1994], S. 49. Entscheidungsrelevante Daten sind nach Ballwieserin der Regel zukunftsbezogen. Da der Jahresabschluß aber seiner Meinung nach keine Prognosen über zukünftige Entwicklungen in verwendbarer Form enthält, stelle der Jahresabschluß auch keine brauchbare Grundlage für Prognosen dar. Aus dieser Sichtweise hält er den Jahresabschluß für ein schlechtes Instrument zur Vermittlung entscheidungsrelevanter Daten. Vgl. Ballwieser[1987], S. 57.
Eine Übersicht über die diesbezüglichen Fristen des Bilanzrechtes findet sich bei Küt!Ng/Weber[1994], S. 48.
So bestehen z.B. gem § 255 II HGB Spielräume bei der Bewertung von Herstellungskosten; nach § 249 II HGB bestehen Wahlrechte beim Ansatz von Aufwandsrückstellungen. Dabei sind bilanzpolitische Maßnahmen jedoch nicht unbeschränkt möglich: so postuliert § 252 I Nr. 6 das Gebot der Bewertungsstetigkeit; ebenso stellt § 264 II HGB eine Einschränkung bilanzpolitischer Spielräume dar. Vgl. hierzu Clossen [ 1987 ], S. 89–92.
Hierbei sind in erster Linie Kreditgeber zu nennen, die nach § 18 KWG gehalten sind, sich Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden zu verschaffen. Vgl. hierzu z.B. Ken/Lutz/Schanz [1994]. Um konkrete Verdachtsmomente jedoch klären zu können, ist der Abschlußprüfer auf die Herausgabe bestimmter Unterlagen angewiesen (insbes. bei Tatbeständen, die sich nicht im Jahresabschluß niedergeschlagen haben). Nach diesen Dokumenten muß gezielt nachgefragt werden, da nicht zu erwarten ist, daß die zu prüfende Gesellschaft solche intimen Daten unaufgefordert zur Verfügung stellt. Das Insider-Wissen des Abschlußprüfers relativiert sich daher insoweit, als er in solche Unterlagen Einblick nehmen kann, von deren Existenz er explizit unterrichtet ist (z.B. aus früheren Beratungsaufträgen). Vgl. Plendl [1990],S. 131.
Vgl. Kupsch [1984], S. 233. Unter “Öffentlichkeit’ soll hier der Personenkreis verstanden werden, der eine unmittelbare oder mittelbare Beziehung zu der prüfungspflichtigen Unternehmung aufweist, aber keinen Zugang zu unternehmensinternen Informationsquellen hat, wie Kreditgeber, Geschäftspartner, Kunden, Anteilseigner, Gesellschafter oder sonstige, an der Rechnungslegung der Kapitalgesellschaft interessierte Personen. Vgl. hierzu STEINER [1991], S. 258.
U.a. nennt Clemm in diesem Zusammenhang Balsam-Procedo, Schneider oder die Metallgesellschaft, vgl. Clemm [1995], S. 66. Spektakuläre Presseveröffentlichungen waren beispielsweise: Becker [1994], S. 9; Eglau [1994], Nr. 25 vom 17. Juni 1994, S. 23; Haz [1994]; Heemann/Speegel[1994]; Henry [1994]; Morner [1975], S. 6266; Nölting/Wilhelm[1994], S. 34–46; o.V. [1983], S. 46–50; o.V. [1975], S. 54–65; Potthoff [1974], S. 3; Schirmacher [1984], S. 240–242; Schwarz [1994].
Vgl. Biener [1995], S. 41–43; Lück/Holzer[1993], S. 237; Zünd[1992], S. 371.
Vgl. für Deutschland Buchner [1991],S. 49–50; Schildbach [1996], S. 4 sowie für die USA Lück/Holzer [1993], S. 237. Unter der Federführung des AICPA wurde daher bereits 1974 die sogenannte Cohen-Commissionins Leben gerufen, deren Aufgabe es war, bestehende Erwartungslücken zu entdecken und Lösungsvorschläge für deren Beseitigung zu erarbeiten. Vgl. hierzu Cohen-Commission[1978], S. XI. 1985 wurde wegen neuerlichen Unternehmenszusammenbrüchen dieTreadway-Commissiongebildet, bei der die Beteiligung des AICPA um vier weitere Berufsorganisationen erweitert wurde (vgl. Report of the National Commission an Fraudulent Financial Reporting, October 1987, S. 1.).
Vgl. Biener[1995], S. 41; Clemm[1995a], S. 66; Götz[1995], S. 337.
Vgl. Deutscher Bundestag[1994], Abschnitt III Nr. 2.
Vgl. Scheffler[1995], S. 669. Der Autor weist darauf hin, daß ein sukzessiver teilweiser Austausch des Prüfungsteams ohnehin gängige Übung der Praxis sei.
Vgl. ebenso Forster[1995], S. 2. Der Autor moniert dabei, daß in der Koalitionsvereinbarung von CDU, CSU und FDP ein verbindlicher Prüferwechsel erwogen wird. Götz[1995], S. 341; Scheefler[1995], S. 1685. Zum Meinungsstand in Sachen Prüferwechsel vgl. Marten[1994], S. 47–50. Eine gesetzlich vorgeschriebene Prüferrotation stößt auch in der internationalen Diskussion auf Ablehnung. Vgl. Kaminski/Marks[1995], S. 273–275.
Vgl. ebenso Forster[1995], S. 2; Schmidt[1996], S. 56–61. In diesem Zusammenhang weist BIENER darauf hin, daß Geschäftsführungen in beaufsichtigten Branchen — also z.B. der Kredit-oder Versicherungsbranche — kaum mehr Risiken eingehen und auch insbesondere keine risikobehafteten Investitionen tätigen, da ein Großteil der Unternehmerentscheidungen erst im Nachhinein bezüglich ihrer “Richtigkeit” hin beurteilt werden könnten. Vgl. Biener[1995], S. 58.
Eine Diskussion dieses Vorschlages auf der Grundlage der Auditing Standards des IFAC findet sich bei Kaminski/Marks [1995], S. 264–271.
Vgl.Götz[1995], S. 341. Bienerschlägt hingegen eine Erhöhung der Haftungssumme auf 2 Millionen DM vor. Vgl. Biener[1995], S. 62. Der Autor hält diese Summe bei mittelständischen Wirtschaftsprüfungsunternehmen jedoch für zu hoch, für große Wirtschaftsprüfungsunternehmen jedoch für zu niedrig. Die SPD plädiert sogar auf eine Anhebung der Haftungssumme auf das Hundertfache der vereinbarten Vergütung. Bei einem Prüfungshonorar von DM 500.000,- würde dies eine Haftungssumme in Höhe von DM 50 Mio. bedeuten und dürfte für den Berufsstand nicht tragbar sein. Vgl. Schmidt[1996], S. 55 mit Hinweis auf BT-Drucksache 13/367, Änderungsvorschlag zu § 323 II HGB.
Vgl. Theisen[1994], S. 820. Bienerweist jedoch darauf hin, daß eine solche Beschränkung kleine und mittelständische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften von großen Aufträgen ausschließen würde. Vgl. Biener[1995], S. 47.
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Wolz, M. (1996). Die Krisenwarnfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlußprüfers. In: Die Krisenwarnfunktion des Abschlußprüfers. Neue betriebswirtschaftliche Forschung, vol 185. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05917-2_3
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