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Part of the book series: Neue betriebswirtschaftliche Forschung ((NBF,volume 185))

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Zusammenfassung

Die Aufgabe eines handelsrechtlichen Jahresabschlußprüfers besteht darin, bestimmte Eigenschaften eines (Prüfungs-) Objektes zu erkennen, diese mit bestimmten Sollvorstellungen zu vergleichen und schließlich Abweichungen zwischen beiden zu erkennen und zu bewerten.1) Dieses Prüfungsobjekt wird in § 316 HGB festgelegt. Um die Vertrauenswürdigkeit des zu veröffentlichenden Jahresabschlusses und Lageberichtes der prüfungspflichtigen Kapitalgesellschaften sicherzustellen, sind diese nach § 316 I HGB von einem Abschlußprüfer zu prüfen.2) Nach § 316 II HGB sind Konzernabschluß und Konzernlagebericht prüfungspflichtig. Gegenstand und Umfang dieser obligatorischen Prüfung regelt § 317 HGB.3) Nach dessen Wortlaut stellt die handelsrechtliche Jahresabschlußprüfung eine reine Ordnungsmäßigkeitsprüfung dar.

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Literatur

  1. Vgl. Pohlentz [1992], Sp. 1501.

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  2. Der Prüfungspflicht nach § 316 I HGB unterliegen dabei große und mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 I HGB, sowie Unternehmen anderer Rechtsform, soweit diese nicht aufgrund anderer Gesetze (KWG, VAG, Pub1G, GenG, KapErhG) prüfungspflichtig sind. Vgl. Budde/Kunz [1995], § 321 HGB, Rn. 6.

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  3. Vgl. Havermann [1993], Sp. 1655.

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  4. Einen guten Überblick über den Inhalt des Prüfungsberichtes nach § 262e HGB i.d.F. von 1931 bietet z.B. Steiner [1991],S. 92–93.

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  5. Vgl. Bgh [1954],S. 138–142.

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  6. Vgl. Baelge [1995], S. 7; Grewe [1996], Rn. 137.

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  7. Vgl. Buchner [1992],S. 5.

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  8. Diese Forderung ergibt sich aus dem Berichtsgrundsatz der Wahrheit und Vollständigkeit. Sollte demnach ein Abschlußprüfer nicht in der Lage sein, die tatsächlichen Verhältnisse restlos aufzuklären, so hat er dies im Prüfungsbericht kenntlich zu machen. Vgl. hierzu BUCHNER [1992], S. 22. Die in den Prüfungsbericht aufgenommenen Sachverhalte sind somit ausdrücklich wahr und nachvollziehbar.

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  9. Die meisten Studien widmen sich dabei der Klassifikation der untersuchten Unternehmen in gesunde bzw. fallierende. Solche Indikatoren können also z.B. zur Überprüfung der unterstellten Going Concern-Prämisse Verwendung finden. Eine andere Anwendung zur Beurteilung von Einzelereignissen bestünde z.B. in der Klassifikation des Unternehmens mit und ohne Berücksichtigung des fraglichen Sachverhaltes. Bei einer deutlichen Reaktion des Krisenindikators kann eine wesentliche Veränderung unterstellt und damit eine Berichtspflicht begründet werden. Eine Übersicht über Studien zur Entwicklung solcher Krisenindikatoren liefert z.B. ROSLER [ 1988 ], S. 104–112.

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  10. Vgl. IDW [19896], Abschnitt C.II.

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  11. Bei branchenübergreifenden Daten wird in der Regel die Forderung nach einer Normalverteilung der Ausgangsdaten verletzt. Tatsächlich sind nur wenige neuere Untersuchungen bekannt, bei denen die Annahme der Normalverteilung der Ausgangsdaten nicht verworfen werden konnten. Vgl. z.B. GORDON [1989], der ausschließlich Unternehmen der UI- und Gasindustrie untersuchte.

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© 1996 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden

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Wolz, M. (1996). Problemstellung. In: Die Krisenwarnfunktion des Abschlußprüfers. Neue betriebswirtschaftliche Forschung, vol 185. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05917-2_1

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-05917-2_1

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-409-12817-9

  • Online ISBN: 978-3-663-05917-2

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