Zusammenfassung
Jedes Industrie- oder Handelsunternehmen besitzt Kundenforderungen aus Kreditverträgen, Warenlieferungen oder erbrachten Dienstleistungen. Die Grundüberlegung einer Asset-Backed Finanzierung besteht darin, einen diversifizierten Pool gleichartiger, homogener Forderungen zu verselbständigen. Dies wird erreicht, indem ein Unternehmen (“Originator”) — teilweise aus Konsolidierungsgründen über eine zwischengeschaltete Bank oder Finanzierungsgesellschaft — einen Forderungspool aus verzinslichen oder nicht verzinslichen Finanzaktiva (“Assets”), z.B. Automobilratenkrediten, mit bilanzbefreiender Wirkung an eine ausschließlich zu diesem Zweck gegründete Zweckesel1schaft abtritt. Die Zweckgesellschaft wiederum restrukturiert die Zahlungsansprüche durch Verbriefung in einer Wertpapieremission, wobei der Forderungspool als Haftungsmasse dient. Die Zweckgesellschaft refinanziert sich durch den Wertpapierverkauf über ein Bankenkonsortium am Geld- oder Kapitalmarkt.74 Die Investoren sind die einzigen Gläubiger der Finanzierungsgesellschaft. Der Erlös aus dem Forderungsverkauf, abzüglich der Kosten, fließt dem Originator sofort, d.h. noch vor Fälligkeit der Forderungen zu.
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Literatur
Vgl. hierzu auch Lerbinger, P.: Asset Backed Securities am US-Kapitalmarkt, S. 310; Benner, W.: Asset-Backed Securities - eine Finanzinnovation mit Wachstumschancen, S. 403; Meiswinkel, Ch.: Asset-Backed Securities, S. 1; Dickler, R.A.: Asset-Backed Securities: Chancen und Risiken, S. 107; Barmat, J.: Securitization: An Overview, S. 4; Beelitz, F.F.: In den USA zählen Asset Backed Securities zu den modernsten Finanzierungsformen, S. B4; Eichholz, R./Nelgen, M.: Asset-Backed Securities - ein Finanzierungsinstrument auch für den deutschen Markt?, S. 793; Wulfcen, J./Weller, M.: Securitisation als neue Finanzierungsform, S. 644f; o.V.: ABS schonen Kosten und Eigenkapital, S. 7; Hielscher, U./Ohl, H.-P.: Asset-Backed Securities.
Theoretisch läßt sich jedem Vermögenswert eines Unternehmens ein Eigen-und ein Fremdkapi¬talanteil zurechnen. Ausgehend von einem Unternehmen mit 25%-iger Eigenkapitalquote (Verschuldungsgrad = 3) würde dann jeder einzelne Vermögenswert mit 25% Eigenkapital und mit 75% Fremdkapital finanziert. Kapitalmäßig ausgedrückt, steht der Forderung zu einem Viertel Haf¬tungsmaße in Form von Eigenkapital gegenüber. Die Forderungsausfallraten bewegen sich im Durchschnitt aber zwischen 0,5 und 2%. Insofern sind die in der Bilanz enthaltenden Forderungen zu hoch besichert und es entstehen Opportunitätskosten, da die Haftungsmasse anderweitig gewinn¬bringender eingesetzt werden könnte (vgl. Abschnitt 3314).
So ist auch die Popularität von Asset-Backed Finanzierungen in den USA zu erklären. Schulden¬krise und hohe Kreditausfallraten haben der Bonität und dem Ansehen der Bankenindustrie sehr geschadet, was sich negativ auf die Refinanzierungskonditionen der Kreditinstitute ausgewirkt hat. Henderson, J./Scott, J.P.: Securitization, S. 3; Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Cre¬dit,’S. 40.
Hielscher, U./Ohl, H.-P.: Asset-Backed Securities.
Die ersten börsenmäßig notierten Asset-Backed Securities sind 1985 auf den Markt gekommen. Siehe zur ausführlicheren Beschreibung der Entwicklung Abschnitt 14.
Zum ausführlicheren Vergleich des amerikanischen Mortgage-Backed Securities Marktes mit dem deutschen Pfandbriefmarkt sei auf die Ausarbeitung von Lee verwiesen. Lee, S.C.: Kapitalmobili¬sierung durch Sekuritisation der hypothekarisch gesicherten Darlehensforderung, speziell S. 68–70. Vgl. auch Beelitz, F.F.: In den USA zählen Asset-Backed Securities zu den modernsten Finanzie¬rungsformen, S. B4; Bruder, H.: Asset Backed Securities, S. 1
Zur Vertiefung vgl. Morschbach, M.: Struktur des Bankwesens in den USA; Puckler, G.: Das Bank-und Börsenwesen in den USA. Zum Aufbau des britischen Bankensystems vgl. Schneider, U.H.: Das Bankenaufsichtsrecht in Großbritannien und seine Bedeutung für die deutschen Kreditinstitute, S. 104f.
Schäfer, R.: Verbriefung nimmt weiter zu, S. 605.
Federal Deposit Insurance Corporation. Die FDIC ist die amerikanische Bundesanstalt zur Versi¬cherung von Einlagen bei Kreditinstituten. Die Versicherung bei der FDIC ist Pflicht Mr alle Mitgliedstaaten des Federal Reserve Systems. Nichtmitglieds-Banken können sich freiwillig versi¬chern. Die FDIC versicherte zu diesem Zeitpunkt einzelne Einlagenkonten bis zu einer Höhe von 100.000 US-$.
Lee, S.C.: Kapitalmobilisierung durch Sekuritisation der hypothekarisch gesicherten Darlehensfor¬derung, S. 50.
Schäfer, R: Verbriefung nimmt weiter zu, S. 605.
Basispunkt (bp) = 0,01%
Da Großanleger infolge der hohen Marktzinssätze ihre Einlagen verstärkt in Geldmarktpapiere um¬schichteten, hoben die Aufsichtsbehörden im Juni 1970 die Regulation Q für Einlagen über US-$ 100.000 auf Drängen der Geschäftsbanken auf. Die Einlagen von Kleinanlegern, die keinen Zugang zu den Geldmärkten besaßen, blieben weiterhin niedrig verzinst. Dieser lukrative Markt der Klein¬anleger wurde von den Investmentbanken erkannt. Durch die Gründung von Money Market Mutual Funds drangen sie in ein klassisches Geschäftssegment der Depository Institutions ein. Mit dieser Anlageform wurde auch Kleinanlegern die Möglichkeit gegeben, über die Zeichnung von Invest¬mentzertifikaten an den hohen Marktzinsen zu partizipieren. Vgl. auch Schäfer, R.: Verbriefung nimmt weiter zu, S. 604; Lee, S.C.: Kapitalmobilisierung durch Sekuritisation der hypothekarisch gesicherten Darlehensforderung, S. 50.
Die Steuererleichterung ermöglichte den Sparkassen, alle ihre Hypothekenkredite zu verkaufen und ihr Bargeld für höhere Erträge arbeiten zu lassen, häufig indem sie die billigen Kredite kauften, die andere Sparkassen ausgespuckt hatten. Die Sparkassen tauschten einfach ihre Kredit-Portfolios aus. Die hohen Verkaufsverluste (die Sparkassen verkauften Kredite für 65 Cent auf den Dollar, die sie ursprünglich zu pari eingekauft hatten, ...) konnten jetzt versteckt werden. Eine neue Buchhal¬tungsmethode erlaubte es den Sparkassen, die Verluste über die Laufzeit der Kredite zu amortisie¬ren. Zum Beispiel hätte sich der Verlust, den eine Bausparkasse im ersten Jahr nach dem Verkauf einer 30-jährigen Anleihe in ihren Büchern stehen hätte, wenn sie um 35% gefallen wäre, nur auf ein wenig über ein Prozent belaufen: 35/30. Noch besser sogar war es, daß der Verlust gegen alle Steuern, die die Sparkasse während der vorangegangenen zehn Jahre gezahlt hatte, verrechnet wer¬den konnte. Wenn man Verluste vorwies, dann zahlte der Fiskus, der Internal Revenue Service (IRS), den Sparkassen alte Steuerdollars zurück. Für die Sparkassen ging es darum, eine Menge Verluste zu erzeugen, die sie dann dem IRS zeigen konnten. Das war leicht. Um sich alte Steuern wieder zurückzuholen, mußten sie nur ihre schlechten Kredite verkaufen. Deshalb waren die Spar¬kassen so scharf darauf, ihre Hypotheken zu verkaufen.“ Lewis, M.: Wall Street Poker, S. 138.
Morrissey, H.: Introduction to securitisation, S. 10.
Pavel, Ch.: Securitization; S. 53.
Bruder, H.: Asset Backed Securities, S. 3
l Henderson, J./Scott, J.P.: Securitization, S. 26.
Unter der FHA ist eine Art “Bundesstelle für Wohnungsbau” zu verstehen, die langfristige Hypo¬thekardarlehen gegen die Zahlungsunfähigkeit des Hypothekenschuldners versichert. Die VA ist ei¬ne Art Versorgungsverwaltung, die für den Personenkreis ehemaliger Kriegsteilnehmer gleichartige Versicherungen abschloß. Died, C.E./Moss, A.A./Lorenz, E.: Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, S. 309 und 859.
Die FNMA - oder auch “Fannie Mae” - ist aus diesem Grund die größte Besitzerin von Mortgage¬forderungen in den USA. Zur effektiveren Tätigkeit neben dem Bundeshaushalt wurde sie 1968 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, deren etwa 60 Mio. Aktien regulär an der New York Stock Exchange gehandelt werden. Das Gesetz bezeichnet sie als “a government sponsored private corpo¬ration.” Bis 1970 kaufte die FNMA ausschließlich die durch Mortgage-Gesellschaften vergebenen FHA- oder VA-Mortgages an. Lee, S.C.: Kapitalmobilisierung durch Sekuritisation der hypotheka¬risch gesicherten Darlehensforderung, S. 88.
Obwohl die FHLMC - oder “Freddie Mac” - formell keine Bundesbehörde ist - sehen sie die Inves¬toren infolge ihrer Beziehung mit der Federal Home Loan Bank (FHLB) und den ihr eigenen steu¬erbefreienden Regularien als eine Quasi-Bundesbehörde an. Lee, S.C.: Kapitalmobilisierung durch Sekuritisation der hypothekarisch gesicherten Darlehensforderung, S. 91.
Henderson, J./Scott, J.P.: Securitization, S. 4 und 27; Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 40.
Auch unter dem Namen “Ginnie Mae” bekannt
Department of Housing and Urban Development (HUD).
Cox, K.: Introduction and Overview, S. 3.
Pavel, Ch.: Securitization, S. 3.
Die Investoren sahen die Wertpapiere infolge der Besicherung einer Quasi-Bundesbehörde wie staatliche Treasuries, also bonitätsmäßig fast risikolos an. Henderson, J./Scott, J.P.: Securitization, S. 27.
Die Bundesregierung hatte neben dem Einsatz der GNMA weitere Vergünstigungen geschaffen. Diese sicherten diejenigen Hypotheken, deren Qualität nicht für den Ginnie Mae-Stempel ausreich¬te. Die Federal Home Loan Corporation und die Federal Mortgage Corporation waren durch ihre wechselseitige Garantiehergabe in der Lage, die meisten Hypothekenpools in quasi regierungsge¬stütze Pools zu verwandeln. Die Saving Loans zahlten eine Gebühr, in der Höhe abhängig von der Qualität der Kredite, damit ihre Hypotheken garantiert würden. Zahlungsverzögerungen oder -ausfälle wurden so von den staatlichen Agenturen abgedeckt. Dadurch verbleib praktisch kein Aus¬fallrisiko, da die Wahrscheinlichkeit, daß die staatlichen Agenturen zahlungsunfähig würden, na¬hezu ausgeschlossen war. Vgl. auch Lewis, M.: Wall Street Poker, S. 144.
Die detaillierte Beschreibung der Unterschiede soll hier vernachlässigt werden, vgl. hierzu Pavel, Ch.: Securitization, S. 52–60 und Henderson, J./Scott, J.P.: Securitization, S. 29.
Bruder, H.: Asset Backed Securities, S. 3
Lewis, M.: Wall Street Poker, S. 117; Beelitz, F.: In den USA zählen Asset Backed Securities zu den modernsten Finanzierungsformen, S. B4; Henderson, J./Scott, J.P.: Securitization, S. 26.
Meiswinkel, Ch.: Asset Backed Securities, S. 25; Henderson, J./Scott, J.P.: Securitization, S. 152.
Lewis, M.: Wall Street Poker, S. 148.
Mortgage-Backed Securities lagen im Durchschnitt ca. 125 Basispunkte über dem Effektivzins vergleichbarer Staatsanleihen. Vgl. Benner, W.: Asset Backed Securities - eine Finanzinnovation mit Wachstumschancen, S. 404.
Lewis, M.: Wall Street Poker, S. 158.
Acheson IV, M. W./Halstead, D.W.: Trends in Securitization - Private and Public, S. 54.
Siehe zur ausführlichen Beschreibung der Gesamtemissionsaufleilung in Tranchen Abschnitt 1221.
Bruder, H.: Asset Backed Securities, S. 5.
Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 40.
Bryan, L.: Structured Securitized Credit: A Superior Technology for Lending, S. 19; ders.: A supe¬rior technology: securitized credit, S. 24.
Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 43; Pollock, Ph.R./Stadum, E.M./Holter¬mann, G.C.: Die Sekuritisierung und ihre Zukunft in Deutschland, S. 276.
Modifizierte Darstellung nach Scharmann. Vgl. G. Scharmann, WestLB, in einem Vortrag auf dem ersten deutschen Asset Securitisation Symposium am 9.11.1992 in Düsseldorf.
Gaitskill, B.: The Securitisation Issuer’s Perspective, S. 55f; Marchese, G.J.: Securitisation in the United States, S. 113.
Die genannten Anforderungen sind vor allem Zugeständnisse an das amerikanische Konkursrecht, den U.S. Bankruptcy Code. An dieser Liste wird nochmals deulich, wie wichtig die Trennung zwi¬schen Originator und Zweckgesellschaft ist; damit ein Konkurs des Originators keine Ausy irkungen auf die Zweckgesellschaft hat. Hiervon sind allerdings einige Institutionen, wie z.B. Geschäftsbanken und Thrift Institutions ausgenommen. Amerikanische Banken und Thrift Institutions können nicht in Konkurs gehen, allenfalls werden sie insolvent. Im Falle der Insolvenz springt die Federal Deposit Insurance Corporation (FDIC) oder die Federal Saving and Loans Insurance Corporation (FSLIC) ein. Hier genügt eine Verpfändung (Pledge) der Finanzaktiva. Dayan, RS./Adelman, Ch.M./Bartlett, M.R./Dichter, B.J./Grala, B.E./Osborn, J.W.: Legal Overview of Asset-Backed Securities, S. 43; Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 44–46.
Hohe potentielle Risiken erhöhen allerdings nicht nur den Besicherungsbedarf, sondern auch die hiermit verbundenen Kosten. Insofern wird es einen von den Marktkonditionen beeinflußten Punkt geben, wo eine Verbriefung aufgrund der hohen Besicherungskosten nicht mehr sinnvoll erscheint.
Ein oftmals vernachlässigtes Problem ist die Frage, wo die Forderungen verwaltet werden. In stark dezentral organisierten Unternehmen wie auch Banken müßten die Forderungen zentral zusam¬mengefaßt werden, um den Abrechnungsprozeß zu erleichtern. Oftmals läuft allerdings die Abrech¬nung über regionale Rechenzentren und wird erst später konsolidiert. Infolgedessen sind Unter¬nehmen mit zentraler Verwaltung fir diesen Zweck im Vorteil.
Rosenberg, R.M./Kravitt, J.H.P.: Legal Issues in Securitization, S. 61f; Bonsall, D.C.: Legal As¬pects and Considerations, S. 14f; ders.: Legal aspects of securitisation, S. 8.
Pollock, Ph.R/Stadum, E.M./Holtermann, G.C.: Die Sekuritisierung und ihre Zukunft in Europa, S. 276.
Während noch Ende der achtziger Jahre Uneinigkeit der Aufsichtsbehörden bei der Bewertung der Auswirkungen unterschiedlicher bilanzieller, aufsichtsrechtlicher und/oder steuerlicher Behandlung herrschte, sind die Richtlinien der amerikanischen Wirtschaftsprüfer und der Bankaufsicht auf¬grund größerer Versiertheit zunehmend rigider geworden. So ist der U.S. Federal Financial Institu¬tions Examinations Council (111hC) dazu übergegangen, neue Richtlinien zu erstellen, die nur den Rückkauf eines geringen Teil des Gesamtvolumens erlauben. Vgl. Pollock, Ph.R./Stadum, E.M./Holtermann, G.C.: Die Sekuritisierung und ihre Zukunft in Deutschland, S. 277; Schwarcz, St.L.: Structuring and Legal Issues in the US, S. 28.
Amerikanische Geschäftsbanken und Thrift Institutions müssen sich nach den Regulatory Accoun¬ting Principles (RAP) richten. Verpfändete Finanzaktiva müssen nach diesen Regeln mit Eigen¬kapital unterlegt werden und sind deshalb nur begrenzt bilanzwirksam. Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M./ Securitization of Credit. S. 71.
Stewart, J.E./Neuhausen, B.S.: Accounting Considerations, S. 251; First Boston Corporation (Asset Finance Group): An Overview of Assets and Structures, S. 46; Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 44; Schwarcz, St.L.: Structuring and Legal Issues in the US, S. 28. Die Bestimmungen des FAS wurden später durch das Technical Bulletin No. 85–2 erweitert, wo noch¬mals der Unterschied und die Grenzen zwischen einer Besichenrng und einem Verkauf dargelegt werden. Vgl. Sloane Jr., R.T./Trafaglia Jr., Th.A.: Accounting for Asset-Backed Transactions, S. 87.
Spellman, P.R.: Securitization of Non-Mortgage Receivables, S. 130.
Stewart, J.E./Neuhausen, B.S.: Accounting Considerations, S. 251; Schwarcz, St.L.: Structuring and Legal Issues in the US, S. 28; Beaumont, R.: Securitization Structures in the UK, S. 67; Parkin¬son, St.: Profit and Loss account and Balance Sheet, S. 263; Boemio, Th.R./Edwards, G.A.: Asset Securitization: A Supervisory Perspective, S. 665; Baron, Neil: Insolvency Considerations, S. 341; Carney, O.: A Regulator’s View of Securitization Risks, S. 417; Dayan, R.S./Adelman, Ch.M./Bartlett, M.R./Dichter, B.J./Grala, B.E./Osborn, J.W.: Legal Overview of Asset-Backed Securities, S. 46ff; Sloane Jr., R.T./Trafaglia Jr., Th.A.:Accounting for Asset-Backed Transactions, S. 83ff. Zur Vorgehensweise in Großbritannien vgl. Almond, St.: The UK Accounting Treatment of Securitizations, S. 306f; Almond, St./Henderson, Ch.: Accounting for securitisation, S. 152f.
Auf eine Darstellung der bilanziellen und steuerlichen Sonderfälle soll hier verzichtet werden. So müßten die amerikanischen Vorschriften eigentlich wesentlich stärker differenziert werden. Für Banken und Spar-und Darlehenskassen existieren beispielsweise noch besondere Gestaltungsmög¬lichkeiten, die die oben genannten Problematiken umgehen. Vgl. z.B. Schwarcz, St.L.: Structuring and Legal Issues in the US, S. 23ff; Stewart, J.E./Neuhausen, B.S.: Accounting Considerations, S. 249ff; Adelman, Ch.M./Lorence, R.D.: Tax Considerations, S. 309ff.
Beaumont, R.: Securitization Structures in the UK, S. 67; Parkinson, St.: Profit and Loss account and Balance Sheet, S. 265.
Schwarcz, St.L.: Structuring and Legal Issues in the US, S. 25; Hull, E.D.: The Complete Story an Securitization of Bank Assets: Part II, S. 20.
Die Forderungsabtretung im Rahmen einer Asset-Backed Transaktion ist analog dem echten Facto¬ring zu betrachten. Beim unechten Factoring besteht ein Rückbelastungsrecht des Factors gegenüber dem Anschlußkunden. Die Kennzeichen eines Kaufgeschäfts sind dann nicht erfüllt, da der An¬schlußkunde rechtlich gesehen lediglich einen Vorschuß auf eine später fällig werdende Forderung erhalt. Die höhere Meinung betrachtet daher die Forderungsabtretung beim unechten Factoring als Kreditgeschäft, denn der Factor kann auf den Anschlußkunden zurückgreifen, wenn der Debitor zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist. Man spricht beim unechten Factoring auch von einem atypischen Kreditgeschäft. Eines der Ziele einer Asset-Backed Transaktion für den Originator ist die Abtretung der Finanzaktiva mit bilanzbefreiender Wirkung. Beim unechten Factoring sind auf¬grund der Rückgriffsmöglichkeiten beim Forderungsausfall jedoch Verbindlichkeiten aus Bürg¬schaften und Gewährleistungsvertragen vom Anschlußkunden unter der Bilanz zu vermerken. Falls mit Ausfällen der verkauften Forderungen zu rechnen ist, sind Rückstellungen zu bilden, die sich wiederum bilanzverlängemd auswirken. Diese Überlegungen gelten allerdings analog für das echte Factoring und damit für Asset-Backed Transaktionen, wenn Risiken aufgrund mangelnder Verität der Forderungen vorhanden sind. Vgl. IDW (Hrsg.): Wirtschaftsprüfer-Handbuch 1985/86, S. 41.
Im Rahmen dieser Arbeit soll auf eine eingehendere Diskussion der juristischen Problematiken beim Forderungsübergang verzichtet werden. Auch diese können nach Ansicht des Verfassers ana¬log zum echten Factoring, welches zwischenzeitlich als funktionierendes Institut des Rechtslebens anerkannt wird, gesehen werden. Vgl. zu diesem Thema Bette, K.: Das Factoring-Geschäft, S. 51ff; Lunckenbein, H.G.: Rechtsprobleme des Factoring-Vertrages, S. 33ff.
Barwert, wie auch Nominalwert können noch mit einem Diskont in Höhe der dem Käufer entste¬henden Refinanzierungskosten belastet werden.
Eichholz, R./Nelgen, M.: Asset Backed Securities - ein Finanzierungsinstrument auch für den deut¬schen Markt?, S. 795.
Als Beispiel kann ein Lieferantenkredit gelten: Zahlungen künftiger vereinbarter Lieferungen sind zwar eventuell Bestandteil eines Dauerschuldverhältnisses, aber beim Kreditgeber nicht bilan¬zierungslähig (eine Ausnahme stellen Anzahlungen dar). Ein Erlös - hier in Form der Forderung aus Lieferungen und Leistungen - darf gem. Realisationsprinzip erst aktiviert werden, wenn die den Erlös erzeugende Leistung vom Unternehmen erbracht worden ist. Allerdings können diese infolge eines Liefervertragsverhältnisses betrags-und fälligkeitsmäßig schon zum Betrachtungszeitpunkt feststehen. (Kitting, K./Weber, C.P.: Handbuch der Rechnungslegung, II, Rn. 134) Zur weiterge¬henden bilanziellen und steuerlichen Behandlung der Forderungsabtretung beim Forderungsveräu¬ßerer sei auf spätere Abschnitte verwiesen. Bei der Zweckgesellschaft werden auch die zukünftigen Forderungen nach Kauf und Übertragung aktivierungsfähig, wenn sie “hinreichend sicher und kon¬kretisiert” sind. Forderungen können schon als hinreichend konkretisiert gelten, wenn Schuldner und Betrag bekannt sind. In der Regel sind sie mit dem Barwert zu aktivieren. Durch den Kauf der Forderungen entsteht eine Verbindlichkeit der Zweckgesellschaft gegenüber dem veräußernden Unternehmen in Höhe des Kaufpreises. Nach der Wertpapieremission begleicht die Zweckgesell¬schaft die Verbindlichkeit mit dem Emissionserlös. Vgl. hierzu auch Baumbach, A./Duden, K./Hopt, K.: § 252 HGB, Anm. 6 B b; Kitting, K/Weber, C.P.: Handbuch der Rechnungslegung, § 253 HGB, Rn. 42 und 130. Ein im Rahmen von Factoring-Verträgen üblicher Passus könnte dies¬bezüglich lauten: “Unternehmen X verpflichtet sich, im Rahmen des Vertrages Forderungen gegen ihre Abnehmer bis zum Gesamtbetrag von DM ... der Zweckgesellschaft zu verkaufen und abzutreten. Abgetreten und verkauft werden zunächst sämtliche Forderungsbeträge, wie sie sich zum ... aus den dem Vertrag beigefigten EDV-Listen ergeben. Diese Listen enthalten Namen und Adressen der Schuldner, sowie Höhe und Laufzeit der Forderungen.”
Perridon, L./Steiner, M.: Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 302; Palandt, O./Heinrichs, K.: Bürgerliches Gesetzbuch, § 398 Rdn. 11; Eichholz, R./Nelgen, M.: Asset Backed Securities - ein Finanzierungsinstrument auch für den deutschen Markt?, S. 795. T1 Eichholz, R./Nelgen, M.: Asset Backed Securities - ein Finanzierungsinstrument auch für den deutschen Markt?, S. 794.
o. V.: Der Verkauf von Forderungen wird vorerst nicht erleichtert, S. 10.
Bette, K.: Europäische Factoring-Federation im Entstehen, S. 252; ders.: Mitgliederversammlung des Deutschen Factoring-Verbandes e.V., S. 114; Reckert, K.: Factoring und Abtretungsverbot, S. 26.
Lewtan, S./Fink, L./Johnson, L.C.: System Requirements for Asset-Backed Transactions, S. 122.
Lerbinger, P.: Asset Backed Securities am US-Kapitalmarkt, S. 311.
Watson, M.D./Joynt, St.: Rating Asset-Backed Transactions, S. 218 und 235; First Boston Corpora¬tion (Asset Finance Group): Overview of Assets and Structures, S. 40.
Buckland, A./Craik, J.: The Role of the Trustee in Issues of UK Mortgage-backed Securities, S. 178ff; Craik, J.: The Role of the Trustee in Issues of UK Mortgage-backed Securities, S. 319ff.
KKB-Bank: Informationsmemorandum, S. 20.
First Boston Corporation (Asset Finance Group): An Overview of Assets and Structures, S. 48.
Lerbinger, P.: Asset Backed Securities am US-Kapitalmarkt, S. 311; Benner, W.: Asset Backed Securities - eine Finanzinnovation mit Wachstumschancen, S. 407; Watson, M.D./Joynt, St.: Rating Asset-Backed Transactions, S. 219; Pavel, Ch.: Securitization, S. 22; Arbeitskreis “Finanzierung” der Schmalenbach-Gesellschaft: Asset-Backed Securities - ein neues Finanzierungsinstrument für deutsche Unternehmen?, S. 501.
KKB-Bank: Informationsmemorandum, S. 13.
First Boston Corporation (Asset Finance Group): Overview of Assets and Structures, S. 39; Gold¬berg, H.H./Burke, R.W./Gordon, S./Pinkes, K.J.H./Watson Jr., M.D.: Asset Securitization and Cor¬porate Financial Health, S. 188.
Viele Automobilkreditbanken haben beispielweise umfangreiche Händlervereinbarungen, die auf ihre eigene Buchhaltung abgestimmt sind, aber nicht problemlos auf andere Servicer übertragen werden können. Andere Hersteller geben eine Garantie auf ihr Produkt. Die Existenz von Garantien kann ein Schlüsselfaktor bei der Restwertberechnung im Verwertungsprozess sein. Im Falle der In¬solvenz dieses Herstellers wird der Portfolio-Cash Flow stark belastet, da die Restwertbetrachtung eine wesentliche Determinante der aggregierten Portfolioverluste darstellt.
Die Service-Provision ergibt sich aus den vereinnahmten Zahlungen, abzüglich der Provisionen anderer Beteiligter und der Zins-und Tilgungszahlungen an die Investoren. Unter bestimmten steu¬erlichen Gesichtspunkten kann es erstrebenswert sein, die Service-Gebühr möglichst niedrig zu hal¬ten. So könnte z.B. die Gebühr mit einer Umsatzsteuer belegt werden, die die Zweckgesellschaft nicht auf die Investoren abwälzen kann (vgl. Abschnitt 35). Auch sind in der Vergangenheit Fälle aufgetreten, wo eine relativ hohe Service-Gebühr als Eigenkapitalanteil an der Zweckgesellschaft angesehen wurde, mit der Folge, daß dieser Anteil vom Servicer zu konsolidieren war.
Zusammenfassung der Aufgaben aus Kidder, Peabody Co., Inc. (Hrsg.): Prospectus BMWCC 1988 A-1 und A-2, S. 17ff. Die aufgeführte Liste gibt das am häufigsten zu findende Spektrum wie¬der und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Spezielle Aufgaben können naturgemäß indi¬viduell im Vertrag verabredet werden.
Hier ist vor allem an die Veränderung des Versicherungsbetrages, der Provisionsbeträge und Anga¬ben für die Steuererklärungen der Wertpapierinhaber gedacht. Vgl. Pavel, Ch.: Securitization, S. 23.
First Boston Corporation (Asset Finance Group): Overview of Assets and Structures, S. 39; Houri-can, Th.P.: Overview of Rating Agency Criteria for Asset-Backed Transactions, S. 31.
Buerger, Th.V./Iseley, L.S.: An Overview of Securitization Risks, S. 517; Buerger, Th.V.: The Risks of Asset-Backed Securities: Lessons from History, S. 22.
Zitat eines Vertreters einer deutschen Bank in einem Gesprach über die Rolle des Originators in ei¬ner Asset-Backed Transaktion. In den USA ist zwischenzeitlich ein funktionierender Markt für Service-Rechte entstanden. Für Firmen mit dem entsprechenden Know How ist die Provision für die Tätigkeit eine interessante Ertragsquelle. In letzter Zeit sind vor allem auf dem Markt fir Mortga¬ge-Backed Securities verschieden große Servicing-Portfolios zu attraktiven Preisen gehandelt wor¬den. Vgl. Goldberg, H.H./Burke, R.W./Gordon, S./Pinkes, K.J.H./Watson Jr., M.D.: Asset Securiti¬zation and Corporate Financial Health, S. 189.
ESC Securitization, Inc.: Information Memorandum Commercial Paper Programme, S. C; Houri-can, Th.P.: Overview of Rating Agency Criteria for Asset-Backed Securities, S. 33.
Pavel, Ch.: Securitization, S. 36.
Benner, W.: Asset Backed Securities - eine Finanzinnovation mit Wachstumschancen?, S. 407; Meiswinkel, Ch.: Asset Backed Securities, S. 7.
First Boston Corporation (Asset Finance Group): Overview of Assets and Structures, S. 40; Carney, O.: A Regulator’s View of Securitization Risks, S. 423.
Die Abhängigkeit von vorzeitiger Tilgungsrate und Zinsänderung kann in einem Modell simuliert werden, wobei empirische Messungen der durchschnittlichen Tilgungs-und Ausfallraten als Grundlagen dienen. Daraus läßt sich ein Kursänderungsspektrum für jede Zinsänderung ablesen. Vergleiche auch vertiefend Kapitel 42.
Haley, W.J.: Securitizing Automobile Receivables, S. 81; Delehanty, Th./Waldman, M.: Certficates for Automobile Receivables (CARS), S. 5; Spellman, P.R.: Securitization of US Non-Mortgage Receivables, S. 124.
Dickler, R.: Asset-Backed Securities: Chancen und Risiken, S. 110. Auf die Folgen vorzeitiger Til¬gungen und ihren Einfluß auf die Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Laufzeit soll in Kapitel 233 näher eingegangen werden.
Berndsen, J.: Asset-Backed Securities - ein interessantes Refinanzierungsinstrument fir deutsche Finanzgesellschaften?, S. 192. Vergleiche auch Kapitel 244.
Zur Problematik des Wiederanlagerisikos beim Investor vergleiche Abschnitt 442.
Dieses Verfahren wird besonders im Bereich der Mortgage-Backed Securities angewendet.
Dickler, R.: Asset-Backed Securities: Chancen und Risiken, S. 110. Vgl. hierzu Abschnitt 233.
Wie in Abschnitt 11 beschrieben, wurde diese Transaktionsstruktur erstmals 1977 im Rahmen einer später fier andere Assets übernommen. Im Jahr 1992 erinnerte man sich wieder dieser Tranchen¬strukturen, da erstrangige Besicherer selten und teuer wurden und anhand der genannten Vorge¬hensweise Risiken auf weniger risikoscheue Investoren abgewälzt werden können. Vgl. hierzu auch Abschnitt 1312.
Henderson, J./Scott, J.P.: Securitisation, S. 34; Rosenthal, J.A./Ocampo, J.A.: Securitization of Credit, S. 85.
Eigene Berechnung anhand der Daten der ASSET-BACKED SECURITIES CORPORATION, SERIES 1-Transaktion (ABSC). Sie ist eine hundertprozentige Tochter der First Boston Corp., mit dem Ziel, Automobilratenkredite anzukaufen und zu verbriefen. Die hier gewählte Verbriefung von General Motors-Kundenforderungen wurde im Oktober 1986 in drei Tranchen emittiert. Die Class 1-A Tranche beinhaltete ein Volumen von 2,095 Milliarden US-â zu 6,25% Nominalzins, Class 1-B ein Volumen von 585 Millionen US-S zu 6,90% und Class 1-C ein Volumen von 1,32 Milliarden US-S zu 6,95%. Die erwarteten Laufzeiten beliefen sich auf 1,05, 2,20 und 3,07 Jahre. Vorzeitige Tilgungsleistungen wurden bis zu ihrem vertraglich vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkt angelegt, sodaß den Investoren eine verbindliche Zusage der Endfälligkeit der Tranchen gegeben werden konnte. Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 81.
Dickler, R.A.: Asset-Backed Securities: Chancen und Risiken, S. 112; Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 54; Lewis, M.: Wall Street Poker, S. 182–183. Der Vorteil für die Asset-Backed Händler lag darin, daß sie zwar den in der Anlagepolitik konservativen Pensions¬fonds, die in den USA die größte Nachfragergruppe bilden, direkt keine Anleihen mit hohem Wie¬deranlagerisiko verkaufen konnten. Diese scheuten das Risiko. Aber man konnte sie fir die aufgezeigte Variante - die eine gewisse Sicherheit bot - begeistern.
First Boston Corporation (Asset Finance Group): Overview of Assets and Structures, S. 41. Dieser Effekt hängt damit zusammen, daß (wie in Abschnitt 123 noch zu sehen sein wird) die Wertpapier¬käufer in Pay-Through-Strukturen zumeist als Gläubiger, und nicht als Eigentiimer, der Zweckge¬sellschaft auftreten.
Delehanty, Th./Waldman, M.: Certificates for Automobile Receivables (CARS), S. 5.
Unter bestimmten Zinsstrukturkurvenverläufen kann die Übernahme des Zinsmanagements fir den Treuhänder höchst interessant sein. Durch die Ausgabe von mehreren Tranchen mit unterschiedli¬chen Laufzeiten ist es möglich, zusätzlich Ertrage aus der Arbitrage zwischen dem kurzen und dem langen Ende der Zinsstrukturkurve zu erzielen. Haley, W.J.: Securitizing Automobile Receivables, S. 80.
Der Wiederanlagezins ist üblicherweise niedriger als der dem Investor zu zahlende Zins. Die Diffe¬renz muß durch den Spread zwischen Kreditzins und Anleihezins ausgeglichen werden.
Person, J.K.: A Review of asset-backed securities, S. 3; Haley, W.J.: Securitizing Automobile Receivables, S. 80. Im Fall eines variabel verzinslichen Assets beträgt der garantierte Zins norma¬lerweise LIBOR + 50 bp p.a. Für einen Pool festverzinslicher Forderungen ist die garantierte Zins¬rate mit dem Kuponzins, zuzüglich einer Marge festzulegen. Heiman, C.: Developments in Finan¬cing Techniques, S. 80.
Spellman, P.R.: Securitization of US Non-Mortgage Receivables, S. 125.Dickler, R.A.: Asset-Backed Securities: Chancen und Risiken, S. 111.
Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 86.
Hierbei muß man vorausschicken, daß amerikanische Kreditkarteninhaber - entgegen der in Deutschland mehrheitlich vertretenen Anwendung - ihre Kreditkarten viel häufiger im Sinne der eigentlichen semantischen Bedeutung nutzen. Man unterscheidet die Kreditkartenbenutzer, die ihre Karte als sogenannte “Convenience Card”, also als reinen Barzahlungsersatz benutzen, von denje¬nigen, die mit der Nutzung der Karte ihren Kreditrahmen erweitern wollen. Wird der Kreditbetrag innerhalb von 30 Tagen von dem Karteninhaber zurückgezahlt, so bleibt der Vorschuß zinsfrei. Je¬de Übertretung dieser “Convenience Period” verpflichte jedoch zu einer Zinszahlung auf den kredi¬tierten Betrag. Die Verbriefung dieser Kredite erscheint interessant, da es sich um homogene Assets handelt und die Kreditkartenzinsen die eines gewöhnlichen Konsumentenkredits weit übertreffen. Die Schwierigkeit besteht allerdings darin, daß Kartenkredite ungesichert sind und sich meist auf relativ kleine Betrage belaufen (normalerweise weniger als 3.000 US-$), und das fir eine relativ kurze und nicht vorhersehbare Periode bei einer sehr unterschiedlichen Ausfallrate. Für das Zah¬lungsstrommanagement bedeutet dies, daß eine Konvertierung der Cash In-Flows in einen Cash Out-Flow sich verkompliziert. Vgl. hierzu auch Abschnitt 213 und Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 119, sowie beispielhaft Abschnitt 362.
Vankudre, P.: Investment Characteristics of Asset-Backed Securities, S. 5.
Bammt, J.: Credit Card Receivables-Backed Securities, S. 278; vgl. auch Bantz, B./Jackson, D.: Review of the US asset-backed securities market, S. 21.
Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 125, 133 and 143; Spellman, P.R.: Securitization of US Non-Mortgage Receivables, S. 116; Chesler-Marsh, C.: An open and shut market, S. 60.
Spellman, P.R.: Securitization of Non-Mortgage Receivables, S. 114.
Der im Februar 1987 emittierte “California Credit Card Trust 1987-A” über ein Volumen von 400 Mio. US-$ verbriefte beispielsweise 836.659 “Classic VISA” Kreditkartenkonten mit einem Schuld¬saldo zum Emissionszeitpunkt von rund 663 Mio US-$. Vgl. Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Secu¬ritization of Credit, S. 140. Die Anzahl der zu verwaltenden Konten lag selten unter 10.000. Dieser Grund hat die BMW AG 1988 sehr wahrscheinlich u.a. bewogen, für ihren “BMWCC A-1 A-2 Grantor Trust” nicht selbst als Servicer zu fungieren, sondern sich der Dienste der General Electric Capital Corp. zu bedienen. General Electric Capital Corp. hatte zu diesem Zeitpunkt auf dem Markt für Service-Dienstleistungen einen sehr guten Namen, was sich letztendlich auch positiv auf das Rating der Emission auswirkte. Vgl. Abschnitt 361 und Hourican, Th.P.: Rating Agency Criteria For Auto-Backed Securities, S. 269.
Zur technischen Abwicklung könnte man auch noch die Voruntersuchungen zählen, die natürlich auch mit Hilfe der Datenverarbeitung durchgeführt werden. Auf die datentechnischen Anforderun¬gen in der Voruntersuchung wurde in Abschnitt 121 näher eingegangen.
Lewtan, S./Fink, L./Johnson, L.C.: System Requirements for Asset-Backed Transactions, S. 122.
Dugan, A.: Finding a way through the maze, S. 100; Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 149 und 194.
Neben den offensichtlichen, außerplanmäßigen Zahlungen sind auch Zahlungsströme zu seggregie¬ren, die man nicht an den Investor weitergeben kann oder möchte. Zum Beispiel muß normaler¬weise ein Kreditkunde für eine Autofinanzierung eine Vollkaskoversicherung auf das Auto ab¬schließen. Fehlt diese Versicherung, oder läuft sie ohne Verlängerung aus, so hat oftmals die Auto¬kreditbank in den USA das vertragliche Recht, selbst eine Versicherung auf das Auto abzuschließen und die Kosten dem Kreditkunden zu belasten. Verständlicherweise will der Asset-Backed Investor diesen Aufschlag nicht mitbezahlen. Der Servicer, bzw. das Abwicklungsprogramm hat in diesem Fall zwei verschiedene Salden zu führen: Ein Saldo für die Abrechnung des Originators mit Auf¬schlag und ein Saldo für die Abrechnung des Investors ohne Aufschlag für die Versicherungsprä¬mie. Lewtan, S./Fink, L./Johnson, L.C.: System Requirements for Asset-Backed Transactions, S. 122.
Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 194.
Hourican, Th.P.: Overview of Rating Agency Criteria for Asset-Backed Transactions, S. 33. Berndsen, J.: Asset-Backed Securities - ein interessantes Refinanzierungsinstrument für deutsche Finanzgesellschaften?, S. 192.
Z.B. Zahlung mit einem ungedeckten Scheck.
Lewtan, S./Fink, L./Johnson, L.C.: System Requirements for Asset-
Backed Transactions, S. 123.
Hecht, L.: Asset-Backed Finance, S. 19; Ein Beispiel für den Aufbau eines Abrechnungbogens zeigt Fuglister, J./Hylton Meier, H./Kure, K.A.: Cash Control over securitized Assets, S. 65.
Lewtan, S./Fink, L./Johnson, L.C.: System Requirements for Asset-Backed Transactions, S. 123.
Barcoat, J.: Securitization: An Overview, S. 15.
Bannat, J.: Securitization: An Overview, S. 15.
Barmat, J.: Securitization: An Overview, S. 15.
Das amerikanische Handelshaus Sears, Roebuck Co. als einer der häufigsten Asset-Backed Emittenten hat seine EDV inzwischen soweit strukturiert und automatisiert, daß der Forderungs¬auswahlprozeß innerhalb einer knappen Stunde vonstatten geht. Wittebort, S.: Asset-backeds come of age, S. 79.
Der Aufwand für die Installierung eines Systems wird kostenmäßig im siebenstelligen Bereich geschätzt. Neben den hier genannten Anforderungen zur laufenden Verwaltung gestalten sich die Voruntersuchungen sehr kostenintensiv. Dugan, A.: Finding a way through the maze, S. 100; Zweig, Ph.L.: The Corporate View, S. 489; Arend, M.: Competition is set aside to better handle GNMA’s, S. 136.
Es sei der besondere Fall ausgeblendet, wie ein deutsches Tochterunternehmen eines ausländischen, in einem EG-Staat ansässigen Instituts, welches als Zweckgesellschaft im Inland fungiert, zu be¬handeln wäre. Nach Baums wären derartige Unternehmen “Finanzinstitute i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 2 der gegenwärtig (Ende 1992, Anm. des Verfassers) im Bundestag beratenen KWG-Novelle und als solche u.U. von der deutschen Kreditaufsicht ausgenommen”. Baums, Th.: Asset-Backed Finanzie¬rungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 16.
Infolge der “Wohltätigkeit” des Trusts wird nicht dieser selbst, sondern nur seine Anteilseigner be¬steuert. Trustkonzept und Fondsstruktur hängen jedoch nicht unteilbar zusammen, ein Trustkonzept kann theoretisch auch für andere Strukturen genutzt werden. Peiner, W.: Die Nutzung des US-Trusts für deutsche Investoren, S. 593ff.
Lerbinger, P.: Asset Backed Securities am US-Kapitalmarkt, S. 313; Benner, W.: Asset Backed Securities - Eine Finanzinnovation mit Wachstumschancen?, S. 407; Spellman, P.R.: Securitization of Non-Mortgage Receivables, S. 123; Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 18.
So basieren die mit einer Controlled Amortization Structure ausgestatteten Verbriefungen von Kreditkarten oftmals auch auf einer Grantor Trust-Struktur.
Davon ausgenommen ist der Ankauf neuer Finanzaktiva als Ersatz für ausgefallene Forderungen innerhalb einer bestimmten Periode.
Aufgrund des Eigenkapitalcharakters der Fondszertifikate, die ein einheitliches Anteilsrecht ver¬briefen, ist auch eine Subordinations-bzw. Tranchenstruktur (vgl. Abschnitt 1312 ) ausgeschlossen. Arbeitskreis “Finanzierung” der Schmalenbachgesellschaft: Asset Backed Securities - ein neues Finanzierungsinstrument für deutsche Unternehmen?, S. 503; Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 51.
Die Zins-und Tilgungszahlungen werden steuerlich den Investoren zugerechnet, diese können al¬lerdings die Service-Gebühren als Aufwand geltend machen, sodaß ihnen netto der versprochene Zins verbleibt. Ein “Strip-treatment”, bei dem der Originator als Servicer die Zinsmarge direkt ein¬behält, fuhrt zu einer höheren Steuerbelastung beim Originator. Für ihn ist es deshalb auch wichtig, daß die Abtretung als echter Verkauf anerkannt wird. Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 51; First Boston Corporation (Asset Finance Group): Overview of Assets and Structu¬res, S. 45; Spellman, P.R.: Securitization of US Non-Mortgage Receivables, S. 114.
Spellman zählt hier einen Katalog zu beachtender Anforderungen auf, um die Steuerbefreiung nicht zu gefährden. Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 52.
First Boston Corporation (Asset Finance Group): Overview of Assets and Structures, S. 40; Rosen¬thal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 49; Albert, A./Wallace, E.: Collateral Thin¬king, S. 77.
Dietl, C.E./Moss, A.A./Lorenz, E.: Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, S. 832; Peiner, W.: Die Nutzung des US-Trusts für deutsche Investoren, S. 596.
Kitting, K./Pfuhl, J.: “In-substance defeasance” - Vorzeitige Eliminierung von Verbindlichkeiten über einen derivativen Schuldner als neues Instrument der Bilanzpolitik?, S. 1248.
Küting, K./Pfuhl, J.: “In-substance defeasance” - Vorzeitige Eliminierung von Verbindlichkeiten über einen derivativen Schuldner als neues Instrument der Bilanzpolitik?, S. 1248; Spellman, P.R.: Securitization of Non-Mortgage Receivables, S. 124.
Konkretisiert und erweitert wurde dieser Anlagenkatalog durch das Finanzmarktfbrderungsgesetz 1990 um die Anlagemöglichkeiten der §§ 8 ff. KAG n.F., die weitere Finanztitel (bestimmte Schuldscheindarlehen, Einlagenzertifikate) und bestimmte Geschäfte mit Wirkung für und gegen den Investmentfonds (Optionsgeschäfte, Finanzterminkontrakte) gestatten. Nach wie vor führt aber die abschließende Aufzählung der zulässigen Anlagewerte und -transaktionen im KAG dazu, daß andere Anlagewerte, wie eben z.B. ein Forderungsbestand aus Warenlieferungen, Dienstleistungen oder grundpfandrechtlich gesicherten Kreditforderungen (mit Ausnahme bestimmter eng umschrie¬bener Schuldscheindarlehen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 KAG) als Anlageobjekte eines Investmentfonds nicht zugelassen sind.“ Baums, Th.. Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 21.
Laut Baums dürfte der gewerbliche Ankauf bestehender Forderungen und deren Refinanzierung durch Hereinnahme von Anlegergeldern zu den “Bankiergeschäften” i.S. des § 1 Abs. 2 HGB gehö¬ren. “Hierfür spricht auch, daß der gewerbliche Ankauf von Forderungen selbst vom KWG als Fi¬nanzierungsgeschäft im weiteren Sinne behandelt wird.” Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 19.
Auch eine Gründung durch zwei Treuhänder, in Vertretung des Forderungsveräußerers, ist mög¬lich.
Schmidt, K.: Handelsrecht, S. 208.
Blümich, W./Stuhrmann, G.: § 15 EStG Rn. 38 und Blümich, W./Obermeier, A.: § 2 GewStG Rn. 247 ff.
Hofmann, P.: Handelsrecht, S. 9.
Wihtol, A.: Aus der Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Gewerbesteuer, S. 106.
Ansonsten wäre jede Publikums-GdbR eine KG bzw. als solche eintragungspflichtig. Das Innenver¬hältnis ist z.B. auch unbeachtlich der Feststellung, ob ein kaufmännisch eingerichteter Geschäftsbe¬trieb notwendig ist (§§ 2, 4 HGB) Vgl. auch LG Köln, Beschluß vom 10.3. 1972, 29 T3 /72.
Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist allerdings dann ausnahmsweise gewerbesteuerpflichtig, wenn nur Kapitalgesellschaften vollhaftende Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft sind. (“Gewerbliche Prägung”, § 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Diese Gewerbesteuer¬pflicht läßt sich dadurch vermeiden, daß ein Treuhänder als beschränkt haftender Gesellschafter Geschäftsführer der Gesellschaft wird. Vgl. Blümich, W./Obermeier, A.: § 2 GewStG, Rn. 627 und 635; Meiswinkel, Ch.: Asset Backed Securities, S. 46.
Palandt, 0./Heinrichs, K.: Bürgerliches Gesetzbuch, § 717 BGB Rn. 1; Ulmer, P.: Münchner Kommentar zum BGB, § 719 BGB Rn. 14, 20.
Siehe dazu Wagner, K.R.: Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 25 Rn. 21ff.
Vgl. Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 19.
Siehe dazu Wagner, K.R.: Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 25 Rn. 1ff.
Zu dem gleichen Ergebnis kommt auch Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 19.
Vgl. hierzu Haindl, A.: The Euro Money Market, S. 62f; Everling, O.: DM Commercial Paper, S. 368; Rohleder, M./Schäfer, G.: Neues Finanzierungsinstrument im Inland: DM Commercial Paper, S. 204f; Johnson, M.: CP Compared, S. 18.
Benner, W.: Asset Backed Securities - eine Finanzinnovation mit Wachstumschancen?, S. 408; Lerbinger, P.: Asset Backed Securities am US-Kapitalmarkt, S. 313; Spellman, P.R.: Securitization of US Non-Mortgage Receivables, S. 125; Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 18, Kavanagh, B./Boemio, Th.R./Edwards Jr., G.A.: Asset-Backed Commercial Paper Programs, S. 107.
Das LPV wird steuerlich als eigenständiges Steuersubjekt behandelt. Die Zinszahlungen an die Investoren und der sonstige Aufwand sind abzugsfähig. Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftrecht, S. 18. Lerbinger, P.: Asset Backed Securities am US-Kapitalmarkt, S. 313. oder Risikotranchen beispielsweise ist mit Hilfe des Anleihekonzepts problemloser zu bewältigen.230
Die ankaufende Zweckgesellschaft kann ein mittelbares oder unmittelbares Tochterunter¬nehmen des Originators sein, sollte aber von diesem unabhängig bleiben. Die Beteiligung wird normalerweise unter Einschaltung eines oder mehrerer Dritter realisiert mit dem Ziel, die Zweckgesellschaft nicht in der Bilanz des Originators konsolidieren zu müs¬sen.231 Charakteristisch ist eine geringe Eigenkapitalausstattung, um die Eigenkapitalkos¬ten möglichst niedrig zu halten. Die Emission der Wertpapiere stellt für die Zweckgesell¬schaft Aufnahme von Fremdkapital dar. Die Zinsverpflichtungen sind deshalb auch steu¬erlich als Aufwand abzugsfähig, ihnen stehen allerdings zu versteuernde Einkünfte aus den Forderungsrechten gegenüber.
Spellman, P.R.: Securitization of US Non-Mortgage Receivables, S. 125.
Ein Zwang zur Konsolidierung der Zweckgesellschaft würde die bilanzentlastenden Vorteile einer Asset-Backed Transaktion ad absurdum führen.
Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 56. Rosenthal/Ocampo zählen einige der Schwierigkeiten auf, die zu der nicht gewünschten Statuierung als Eigenkapital führen können. Da es sich hierbei allerdings um sehr spezielle amerikanische Vorschriften handeln, die für das Funkti¬onsverständnis von Asset-Backed Transaktionen nicht von herausragender Bedeutung sind, soll hier auf eine eingehendere Diskussion der kritischen Punkte verzichtet werden.
Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 20. Einschränkend sind allerdings auch hier die Restriktionen hinsichtlich der Konsolidierungsproblematik zu beach¬ten.
Hierbei ist es allerdings von erheblicher Bedeutung, ob es sich bei der Zweckgesellschaft mbH um ein Kreditinstitut gem. § 1 KWG handelt. Ist dies der Fall, so muß die Höhe des Stammkapitals zur Erfüllung der Solvabilitätsrichtlinien ausreichen. Dies kann zu hohen Eigenkapitalkosten führen.
Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 58.
Perridon, L./Steiner, M.: Finanzwirtschaft der Unternehmung, S. 326.
Pougin, E.: Genußrechte, S. 2; Ziebe, J.: Kapitalbeschaffung durch Genußscheine, S. 229. Der Au¬di/NSU-Wankellizenz-Genußschein z.B. gewährte eine Verzinsung, die nach der Höhe der Ein¬nahmen aus der Wankellizenz gestuft war.
Wie später gezeigt wird, ist in der Praxis die Errichtung einer Zweckgesellschaft in Deutschland in¬folge der vorherrschenden Gewerbesteuerproblematik unwahrscheinlich. Zur Vermeidung der Ge¬werbesteuerpflicht und damit zur Senkung der Finanzierungskosten sollte die Zweckgesellschaft ei¬ne Gesellschaft ausländischen Rechts sein (Vgl. hierzu vertiefend Abschnitt 352). Die Zweckgesell¬schaft läge damit außerhalb des Anwendungsbereichs des deutschen Bankenaufsichtsrechts. Die folgenden Ausführungen müssen trotzdem nicht nur akademischer Natur sein, da mit der öffentlich diskutierten Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht das Hindernis zur Errichtung der Zweckgesell¬schaft in Deutschland fallen würde. Eine deutsche Zweckgesellschaft wird von vielen potentiellen deutschen Investoren als vertrauensbildend angesehen. Oftmals tragen ausländische Emissionsvehi¬kel, zumal wenn sie in Offshore-Zentren angesiedelt sind, noch den Ruf geringerer Bonität und In¬tegrität. Gerade aus Gründen der Marktakzeptanz könnte so u.U. eine Zweckgesellschaft in Deutschland angestrebt werden, die zwangsläufig die im weiteren erläuterten Probleme aufwirft.
Beckmann, K./Bauer, J. (Hrsg.): Bankaufsichtsrecht, § 1 Abs.1 S. 1, Nr. 10.
Abs. 1 BegrRegE KWG 1961 zu § 1, zitiert nach Szagunn, V./Wohlschieß, K.: Gesetz über das Kreditwesen, § 1 KWG, Rn. 10.
Auf die restlichen in § 1 Abs.i Satz 2 KWG aufgeführten sonstigen Bankgeschäfte soll an dieser Stelle verzichtet werden (Diskontgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KWG), Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), Verpflichtung zum Erwerb nichtfälliger Darlehensforderungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 KWG), Garantiegeschäft (§ 1 Abs. I Satz 2 Nr. 8 KWG), Girogeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 KWG)). Ihre Nichtrelevanz für den vorliegenden Fall ist augenscheinlich.
Szagunn, V./Wohlschieß, K.: Gesetz über das Kreditwesen, § 1 KWG, Rn. 17. Canaris zitiert das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit einer ähnlichen Formulierung, nach der ein Einlagen¬geschäft vorliegt, “wenn von einer Vielzahl von Geldgebern aufgrund typisierter Verträge darle¬hensweise oder in ähnlicher Weise laufend Gelder entgegengenommen werden und den Geldgebern nicht bankübliche Sicherheiten bestellt werden.” Canaris, C.-W.: Die Ausgabe von Namenschuld¬verschreibungen an Arbeitnehmer in bankaufsichtsrechtlicher Sicht, S. 227. An obiger Formulie¬rung bemängelt Canaris allerdings, daß in ihr das Wort Einlage überhaupt nicht mehr vorkomme, und daß das Fehlen banküblicher Sicherheiten eingefügt wurde, obwohl diese im Wortlaut des Ge¬setzes nicht einmal andeutungsweise vorhanden seien. Insgesamt bezweifelt er die Brauchbarkeit der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen angewandten Formel und sieht in ihr allenfalls “ein heuristisches Prinzip oder bloße ‘Faustregel’ ..., nicht aber eine exakte Definition, unter die sich ohne weiteres subsumieren ließe”. In den folgenden Überlegungen sollen jedoch die oben genannten Kennzeichen eines Einlagengeschäfts zur Überprüfung herangezogen werden.
Beckmann, K./Scholz, J.: Investment, 425, § 1 Rn. 3, vgl. auch § 11 Abs. 2 KAGG.
Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 27.3.1984–1 C 125.80, abgedruckt in: Neue Juristische Wochenzeitschrift (NJW) 1985, S. 929.
Reischauer, F./Kleinhans, J.: Kreditwesengesetz, § 1 Anm. 13, S. 10a.
BAK III 19–31 (949) vom 15.12.1975 (u.a.) zitiert nach Szagunn, V./Wohlschieß, K.: KWG, § 1, Rn. 18; Bahre, I.L./Schneider, M.: § 1 Anm. 7.
Art 1 des Gesetzes zur Vereinfachung der Ausgabe von Schuldverschreibungen vom 17.12.1990 (BGBl. I 90, S. 2839 ), Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank für das Jahr 1990, S. 60.
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz vom 13.12.1990 (BGBl. I, S. 2749 ), § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 45–48 BörsG. Vgl. auch Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschafts¬recht, S. 24.
Die Maßnahme würde die gewünschte Belebung des deutschen Kapitalmarktes behindern, da Indus¬trie-und Handelsunternehmen sich nicht automatisch durch die Begebung von Anleihen den Nor¬men des KWG unterstellen wollen.
Für diese Ansicht spricht auch die Tatsache, daß das VerkProspG zwischen der Ausgabe von Schuldverschreibungen durch Kreditinstitute und durch Nichtbanken differenziert. Eine solche Unterscheidung wäre fir den Fall der Erfassung sämtlicher Schuldverschreibungen durch § 1 KWG überflüssig.
Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 22, Fn. 65.
Vgl. Bähre, I.L./Schneider, M.: KWG-Kommentar, § 1, Anm. 5; Szagunn, V./Wohlschieß, K.: KWG-Kommentar, § 1, Rn. 13; Reischauer, F./Kleinhans, J.: KWG-Kommentar, § 1, Anm. 23. Szagunn, V./Wohlschieß, K.: KWG-Kommentar, § 1, Rn. 13; Bähre, I.L./Schneider, M.: KWG-Kommentar, § 1, Anm. 5.
Gesetzliche Grundlage für das Investmentgeschäft in den USA ist der Investment Company Act von 1940 (’40 Act). Unterliegt eine Gesellschaft dem Gesetz, so werden an sie zahlreiche Anforderun¬gen hinsichtlich der Publizität ihrer Bilanzen, sowie der Offenlegung der Ziele und Strategien ihrer Investmentpolitik gestellt. Weiterhin werden ihr Regeln bezüglich ihres Geschäftsgebarens aufer¬legt, die nur die wenigsten Asset-Backed Emittenten einhalten können. Relevant für Asset-Backed Emissionsgesellschaften sind vor allem die Regelungen der Sections 3(c)(1), 3(c)(3) und 3(c)(5)(A) bis (C). Section 3(c)(1) befreit Privatplazierungen eines Emittenten von der Anwendung des Geset¬zes, wobei die Papiere Genußrechte verbriefen müssen und von nicht mehr als 100 Personen gehal¬ten werden dürfen. Zwar wurde diese Regelung bereits von Asset-Backed Emittenten genutzt. Die Beschränkung auf 100 Investoren schränkt die Nutzung jedoch stark ein. Section 3(c)(3) befreit Banken, Versicherungsgesellschaften, Sparkassen u.a. Die in dieser Section vorgesehenen Befrei¬ungen gelten jedoch nicht, wenn eines der aufgeführten Institute eine Zweckgesellschaft gründet, die Schuldverschreibungen emittiert, wenn sich diese nicht auf die Muttergesellschaft beziehen.
Die Sections 3(c)(5)(A) bis (C) enthalten dann die Ausnahmeregelungen, auf die sich die meisten Emittenten berufen. Vorgehensweise und Ausnahmen werden eingehend beschrieben in Shaw, G.M.Bonsali, D.C.: Securities Regulation, Due Dilligence and Disclosure - US and UK Aspects, S. 245ff; Schwarcz, St.L.: Structuring and Legal Issues of Asset Securitization in the United States S. 34f; Sabel, D.G./Bernstein, A.A.: Selected Legal Aspects of Structured US Mortgage Financing, S. 96ff.
Buschgen, H.E.: Bankbetriebslehre, S. 53; Walter, H.: Investmentgesellschaften, S. 19.
Beckmann, K./Scholz, J.: Investment, S. 425. Insofem konunt - wie schon festgestellt - die Realisierung des Anleihekonzepts in Form einer Investmentgesellschaft nicht in Frage. Es besteht kein Sondervermögen, denn die Zweckgesellschaft ist hierbei Eigentümer des aus den Forderungen bestehenden Vermögens.
Beckmann, K./Scholz, J.: Investment, S. 425.
Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 22.
Szagunn, V./Wohlschieß, K.: KWG-Kommentar, § 1, Rn. 46.
Bdhre, I.L./Schneider, M.: KWG-Kommentar, § 1; Anm. 10.
Diederich, H.: Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 206; Wöhe, G.: Allgemeine Betriebswirt¬schaftslehre, S. 850f.
Insbesondere, wenn die Kapitalsammelstelle eine Versicherungsgesellschaft ist und als solche dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) unterliegt, muß das Bundesaufsichtsamt für das Versiche¬rungswesen (BVA) die Deckungsstockfähigkeit der Kapitalanlage, d.h. des Darlehens an die Zweckgesellschaft, bescheinigen. Fraglich ist, ob diese die Deckungsstockfähigkeit einer solchen Finanzprozeßinnovation attestieren würde.
Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 28
Mit Hilfe von Schuldscheinen ließe sich beispielsweise mit Hilfe einiger Kunstgriffe eine Pass¬Through-Struktur auch am deutschen Markt verwirklichen. Vgl. hierzu Abschnitt 364.
Das KWG stellt besondere Anforderungen an die Kreditinstute, die der gängigen Praxis von Zweckgesellschaften - aus wirtschaftlichen Erwägungen getroffen - zuwiderlaufen.
Im Rahmen der bislang einzigen bekanntgewordenen Asset-Backed Transaktion eines deutschen Unternehmens, der KKB-Bank AG, wurden die Gelder über Schuldscheindarlehen aufgenommen. Jedoch residierte die Zweckgesellschaft in einem Offshore-Zentrum, den Cayman Islands, die nicht dem Geltungsbereich des KWG und der Aufsicht des BAK unterstellt ist. Vgl. hierzu weitergehend Abschnitt 364.
Hielscher, U.: Fischer Börsenlexikon, S. 316 und 361; Löúler, A.: Anleihen, S. 38ff.
Vgl. Hielscher, U./Laubscher, H.D.: Finanzierungskosten, S. 13ff.
Baums, Th.: Asset-Backed Finanzierungen im deutschen Wirtschaftsrecht, S. 27. Die Regelung gilt nicht, wenn die Papiere nur einem bestimmten eingegrenzten Personenenkreis angeboten werden, die Laufzeit weniger als ein Jahr beträgt (z.B. Commercial Paper), sowie wenn nur Stückelungen von mehr als achtzigtausend DM angeboten werden (§ 2 Nr. 4, § 4 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes).
First Boston Corporation (Asset Finance Group): Overview of Assets and Structures, S. 39; Barmai, J.: Securitization: An Overview, S. 11; Delehanty, Th./Waldman, M.: Certificates for Automobile Receivables (CARS), S. 6; Dupler, M.S./Nunemaker, B.A., Palache, R./Wilson, A.: Transplanting US Structures to the UK, S. 324.
Pollock, Ph.R./Stadum, E.M./Holtermann, G.C.: Die Sekuritisierung und ihre Zukunft in Deutsch¬land, S. 276.
Zoe Shaw,WestLB, in einem Vortrag auf dem ersten deutschen Asset Securitisation Symposium am 9. November 1992 in Düsseldorf; Pavel, Ch.: Would you buy a car from this bank, S. 2.
Die Problematik der Besicherung bei Asset-Backed Transaktionen unterscheidet sich hiermit we¬sentlich von Mortgage-Backed Transaktionen. Der Vorteil der Mortgage-Backed Securities besteht in der unwiderruflichen Garantie der quasi-staatlichen Regierungsagenturen. Dieses Manko von Asset-Backed Transaktionen, das lange Zeit eine frühzeitige Marktetablierung behindeit hat, konnte erst mit der Akzeptanz alternativer Sicherungsstrukturen beseitigt werden. Die Problematik der Besicherung wird deshalb auch als ein essentieller Katalysator eines zu schnellen Marktwachs-turns gesehen. Brewer II., R.B./Iseley, L.S.: Credit Enhancement for Asset-Backed Transactions, S. 127; Boemio, Th.R./Edwards, G.A.: Asset Securitization: A Supervisory Perspective, S. 660; Cur¬tin, W.J./Deckoff, St.H.: Asset-Backed Securities, S. 196.
Brewer II., R.B./Iseley, L.S.: Credit Enhancement for Asset-Backed Transactions, S. 129’; Wen-man, St.L.: Credit Enhancement: Introduction and Overview, S. 164.
Spellman, P.R.: Securitization of Non-Mortgage Receivables, S. 115.
Goldberg, C.J./Rogers, K.: An Introduction to Asset Backed Securities, S. 24.
D.h., der Wert der abgetretenen Rechte aus dem Forderungspool ist beispielsweise um 10% hoher dimensioniert als der Wert der dem Investor versprochenen Rechte aus den Asset-Backed Papieren. Vgl. Berndsen, J.: Asset Backed Securities - Ein interessantes Refinanzierungsinstrument für deut¬sche Finanzgesellschaften?, S. 192.
Arbeitskreis “Finanzierung” der Schmalenbach-Gesellschaft: Asset-Backed Securities - ein neues Finanzierungsinstrument für deutsche Unternehmen?, S. 506.
Lerbinger, P.: Asset Backed Securities am US-Kapitalmarkt, S. 312.
Es ist höchst unwahrscheinlich, daß bei einer allgemeinen Kreditqualitdtsverschlechterung, z.B. aus ökonomischen Gründen (Zinsanhebung, schlechte Konjunkturlage) nur die Finanzaktiva des ei¬gentlichen Forderungspools und nicht des überschußes in Mitleidenschaft gezogen werden. Somit würde sich die für eine Besichenmg ungünstige Konstellation ergeben, daß mit abnehmender Qualität der unterliegenden Finanzaktiva auch die Qualität der zusätzlichen Sicherheit sinkt. Dieser Nachteil wird heute in der Praxis oftmals noch zu wenig beachtet. Vgl. Brewer II., R.B./Iseley, L.S.: Credit Enhancement for Asset-Backed Transactions, S. 131.
Pavel, Ch.: Securitization, S. 30.
Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 205.
First Boston Corporation (Asset Finance Group): Overview of Assets and Structures, S. 38; Pavel, Ch.: Securitization, S. 29; Gray, G.: How the CARCO deal will work, S. 18.
Kotecha, M.K.: The role of insurance in asset-backed securities, S. 195–196; Wenman, St.L.: Credit Enhancement: Introduction and Overview, S. 168.
Arbeitskreis “Finanzierung” der Schmalenbach-Gesellschaft: Asset-Backed Securities - ein neues Finanzierungsinstrument fir deutsche Unternehmen?, S. 506; Curtin, W.J./Deckoff, St.H.:/ Asset-Backed Securities, S. 204; Beaumont, R.: Securitization Structures in the UK, S. 58; Kotecha, M.K.: The role of insurance in asset-backed securities, S. 195.
Senior/Subordinate-Strukturen sind Ökonomisch interessant fú Unternehmen mit sehr hohen durchschnittlichen Kapitalkosten, die als Diskontrate zur Bestimmung des Barwerts der “B-” Tran¬che hergenommen werden müssen. Wenman, St.L.: Credit Enhancement: Introduction and Over¬view, S. 168.
Marrone, R.T.: The Publicly-Issued Dollar-Denominated Asset-Backed Securities Market: 1990 and first quarter of 1991, S. 3.
Für US-Finanzierungsgesellschaften kann die Bilanz des Originators nur von den veräußerten Fi¬nanzaktiva restlos befreit werden, wenn die nachrangige Tranche nachweisbar von der Zweckge¬sellschaft gekauft worden ist. Lediglich der Verbleib der nachrangigen Tranche beim Originator reicht für eine vollständig bilanzbefreiende Wirkung nicht aus. Aus bilanzieller Sicht wird das Un¬ternehmen aber im Umfang der erstrangigen Tranche entlastet. Trotzdem verbleiben die Gesamtri¬siken beim Originator. In diesem Beispiel findet kein effektiver Risikoübergang auf die Investoren statt, aus regulatorischer Sicht oder bilanzstrukturtechnischer Sicht erfolgt aber eine Entlastung. Vgl. Barmat, J.: Securitization: An Overview, S. 11; Lewis, M.: Bank Enhancements and Subordi¬nated Debt, S. 179; Liebowitz, M.: IRS paves way for sale of subordinated classes, S. 12.
Person, J.: A Review of Asset-Backed Securities, S. 2; Standard Pooí s (Hrsg.): Asset-Backed Securities, S. 10.
Fidler, St.: Specialists Insurers help cut the cost. Structuring the deal, S. 35.
Der hohe Anteil an Subordinated-Strukturen (1990 = 55,8%; 1991 = 67,5%; 1992 = 47,0%) ist auf den stark wachsenden Anteil an Kreditkartenforderungen zurückzuführen. Wie später noch zu zei¬gen wird, bietet sich diese Besicherungsform hier besonders an. Vgl. auch Marrone, R.T.: The Pu¬blicly-Issued Dollar Denominated Asset-Backed Securities Market: 1990 and first quarter of 1991, S. 3; CS First Boston (Hrsg.): Asset-Backed Securities - The 1992 Year in Review, S. 82.
Tragen beispielsweise die veräußerten Forderungen einen monatlichen Zins von 10%, und beläuft sich der Kupon des Asset-Backed Zertifikats auf 7%, so kann die Differenz von 3% abzüglich der Provisionen im Reservefonds angesammelt werden.
Dieser “Cap” liegt in der Regel zwischen 3 und 12% des Forderungspools. Haley, W.J.: Securitizing Automobile Receivables, S. 83.
Curtin, W.J./Deckoff, St.H.: Asset-Backed Securities, S. 204; Boemio, Th.R./Edwards Jr., G.A.: Asset Securitization: A Supervisory Perspective, S. 660.
Die Gefahr der Unterdeckungen besteht nicht nur bei Zahlungsverzögerungen und -ausfällen, son¬dern auch bei einem negativen Spread zwischen Sollzins und Kuponzins. Reservefonds haben aus diesem Grund den Nachteil, nur bei Assets mit über die Laufzeit der Transaktion hohem Spread angewendet werden zu können. Die gleichen Auswirkungen können durch eine hohe Rate vorzeiti¬ger Tilgungen verursacht werden, indem die kürzere Laufzeit den Spread verringert. Ebenso sind Reservefonds nicht zu empfehlen, wenn fixen Sollzinszahlungen der Schuldner variable Kuponzah¬lungen an die Investoren gegenüberstehen, und vice versa. Eventuelle Unterdeckungen können al¬lerdings mit Swap-Vereinbarungen verhindert werden. Lewis, M.: Bank Enhancements and Subor¬dinated Debt, S. 176.
Beaumont, R.: Securitization Structures in the UK, S. 59.
Person, J.: A Review of Asset-Backed Securities, S. 3; Pavel, Ch.: Securitization, S. 30.
Person, K.J.: A Review of Asset-Backed Securities, S. 3; Lewis, M.: Bank Enhancements and Su¬bordinated Debt, S. 174. Mit dieser Vorgehensweise möchte man den Servicer motivieren, die Aus¬fallraten möglichst gering zu halten, denn jeder Verlust geht zulasten seiner Residuen. Zur Vermei¬dung von Opportunitätskosten sind verschiedene Emittenten dazu übergegangen, den Cash Flow-Überschuß periodisch an den Originator auszuschütten. Er steht dann in den folgenden Perioden nicht mehr als Sicherheit zur Verfügung.
Die Möglichkeit der Bildung eines Reservefonds wurde zuerst von den US-amerikanischen Banken genutzt. Rückkaufzusagen kommen für sie nicht in Betracht, da in diesem Fall das Risiko bei ihnen bliebe und mit Eigenkapital unterlegt werden müßte. Eine Bilanzbefreiung der an das Zweckmedi¬um übertragenen Finanzaktiva würde nicht gestattet. Mit der Bildung eines vom Originator unab¬hängigen Reservefonds konnten die Bedenken der Aufsichtsbehörden befriedigt werden. Finanzie¬rungsgesellschaften oder sonstige Nichtbanken können demhingegen auf konzerninterne Rückkauf-zusagen oder Garantien zurückgreifen, ohne daß dies Auswirkungen auf die Bilanzbefreiung hätte. Vgl. Haley, W.J.: Securitizing Automobile Receivables, S. 82; Arbeitskreis “Finanzierung” der Schmalenbach-Gesellschaft: Asset-Backed Securities - ein neues Finanzierungsinstrument für deut¬sche Unternehmen?, S. 507.
Das Risiko kann auch mit Hilfe eines Swaps abgesichert werden. Allerdings schmälern die Kosten für die Swap-Vereinbarung wiederum das Volumen des Reservefonds. Genauso sind natürlich auch Arbitrage-Chancen bei einer inversen Zinsstrukturkurve möglich. Die Höhe der in den Reserve¬fonds einzustellenden Geldmittel hängt letztendlich von der Professionalität des Zinsstrukturmana¬gements des Treuhänders oder Servicers ab.
Ein GRA oder GIC sichert eine höhere Cash Flow-Konsistenz. Auf der anderen Seite gehen Rating¬agenturen von Wiederanlagezinsraten unter den marktüblichen Zinsen aus, was sich negativ auf den geforderten Umfang der Besicherung auswirkt. Dennoch, so argumentieren die Autoren, erhö¬hen GRA’s die Sicherheit. Die Argumentation der Ratingagenturen kann an folgendem Beispiel nachvollzogen werden: Im Rahmen der CARS (UK)-Transaktion erhielten die Investoren variable Zinszahlungen zu 3-Monats-LIBOR + 25 bp. Kuponzahlungstermin war alle drei Monate. Da Zah¬lungen bei der Zweckgesellschaft jedoch täglich eingingen, stellte UBS ein GRA zur Verfilgung, um die eingehenden Zahlungen bis zum Ende der 3-monatigen Periode zu reinvestieren. UBS ak¬zeptierte die Wiederanlage der täglich eingehenden Zahlungen zu einem festen Zinssatz unter LI¬BOR, mit einer 3-monatigen Anpassung des LIBOR. Lewis, M.: Bank Enhancements and Subordi¬nated Debt, S. 178; Fezer, D./Williams, R.: Asset-Backed Securities, S. 40; Beaumont, R.: Securiti¬zation Structures in the UK, S. 60.
Pollock, P.R./Stadum, E.M./Holtermann, G.C.: Die Sekuritisierung und ihre Zukunft in Deutsch¬land, S. 277.
Bei einem Emittent und/oder Originator, dessen Kerngeschäft der Ankauf und Service zu verbrie¬fender Forderungen ist, wird eine merkliche Verschlechterung der Forderungsqualität einen we¬sentlich signifikanteren Einfluß auf das allgemeine Geschäftsrisiko haben, als bei einem breit di¬versifizierten Konzern. Die Garantie eines solchen Forderungsbegründers ist auch entsprechend weniger wert. Brewer II.; R.B./Iseley, L.S.: Credit Enhancement for Asset-Backed Transactions, S. 131.
Pollock, P.R./Stadum, E.M./Holtermann, G.C.: Die Sekuritisierung und ihre Zukunft in Deutsch¬land, S. 277.
Hecht, L.: Asset-Backed Finance, S. 19.
Die Abgrenzung, wann die Forderungen als “defaulted” zu bezeichnen sind, ist von Fall zu Fall ver¬schieden und muß im Verkaufsprospekt festgelegt werden. Als Orientierung soll die folgende De¬finition aus einem Verkaufsprospekt dienen: “Any account as to which the required minimum pay¬ment has not been made for a period of more than 180 days prior to the date of determination or as to which the seller has been notified that the related account obligor is in bankruptcy.” First Boston Corporation (Asset Finance Group): Overview of Assets and Structures, S. 28; Berndsen, J.: Asset Backed Securities - Ein interessantes Refinanzierungsinstrument file deutsche Finanzgesellschaf¬ten?, S. 192.
In der Praxis reduziert sich die Garantiesumme zumeist mit dem durch Tilgungen kleiner werden¬den Forderungsvolumen. Nach unten ist sie dann durch eine feststehende Mindestgarantiesunune, eine Art Floor, begrenzt. Vgl. z.B. Kidder, Peabody Co. Inc. (Hrsg.): Prospectus BMWCC 19881 A-1 und A-2 Grantor Trust, S. 5.
Nach anfänglicher Unsicherheit haben sich 1987 das amerikanische Federal Reserve Board, die Federal Deposit Insurance Corporation und der Comptroller of the Currency bei Banken klar für ei¬ne Anerkennung des Forderungsübergangs als Verkauf (mit allen Folgen) ausgesprochen, wenn die verkaufende Institution, hier die Bank, nicht das Ausfallrisiko zurückbehält. Ansonsten ist Eigen¬kapital gegen das Regreßvolumen zu stellen. Gleichzeitig gaben die Regulatoren einer Reserve¬fonds-Struktur für Banken ihren Segen. Aus Gründen der steuerlichen Anerkennung als echten Verkauf sollten Investoren allerdings i.d.R. grundsätzlich keine Rückgriffsmöglichkeit auf die ver¬kaufende Unternehmung haben. Vgl. Albert, A./Wallace, E.: Collateral Thinking, S. 84; Boemio, Th.R./Edwards Jr., G.A.: Asset Securitization: A Supervisory Perspective, S. 664; Delehanty, Th./Waldman, M.: Certificates for Automobile Receivables (CARS), S. 6.
Lerbinger, P.: Asset Backed Securities am US-Kapitalmarkt, S. 312.
Bryan, L.L.: Structured Securitized Credit: A Superior Technology for Lending, S. 22; Meiswinkel, Ch.: Asset Backed Securities, S. 9.
Bemdsen, J.: Asset Backed Securities - Ein interessantes Refinanzierungsinstrument für deutsche Finanzgesellschaften?, S. 192.
Schneider, U.H.: Kollektive konzernexterne und konzerninterne Patronatserklärungen, S. 352.
Lerbinger, P.: Asset Backed Securities am US-Kapitalmarkt, S. 312. Lerbinger spricht hier aller¬dings von einem “Keep Well Agreement”.
Schneider, U.H.: Kollektive konzernexterne und konzerninterne Patronatserklärungen, S. 354; Gerth, A.: Atypische Kreditsicherheiten, S. 30; Hielscher, U.: Fischer Börsenlexikon, S. 320;
Gerth, A.: Atypische Kreditsicherheiten, S. 270.
Gerth, A.: Atypische Kreditsicherheiten, S. 272.
Campbell, T.S.: Innovations in Financial Intermediation, S. 73.
Pavel, Ch.: Securitization, S. 32. Der notwendige Garantieumfang wird mit den Ratingagenturen abgestimmt. Er sollte mindestens das 5 bis 8-fache der historischen Ausfallquote betragen; Monroe, A.: Edgy over Asset-Backeds, S. 66.
Wenman, St.L.: Credit Enhancement: Introduction and Overview, S. 165. Die Anonymität kann gewollt oder auch erzwungen sein. Gewollt z.B. nach einer Bonitätsverschlechterung oder schon hoher Kreditinanspruchnahme der Finanzmärkte, erzwungen durch mangelnde Bekanntheit oder Größe.
Brewer II, R.B./Iseley, L.: Credit Enhancement for Asset-Backed Transactions, S. 133.
Hielscher, U.: Fischer Börsenlexikon, S. 18; Blohmeyer, K.: Exportfinanzierung, S. 70f.
Zahn, J.C.D./Eberding, E./Ehrlich, D.: Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, S. 331; Shapiro, A.C.: Multinational Financial Management, S. 391–395.
Der Standby Letter of Credit wurde durch Erweiterung des Art. 1 ERA in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie mit einbezogen, obwohl es sich der Sache nach eher um Garantien amerikanischer Banken handelt. Vgl. International Chamber of Commerce (Hrsg.): Einheitliche Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive. ICC Publikationen Nr. 400.
Als Folge des US-amerikanischen Spezialbankensystems darf nur eine Auswahl amerikanischer Banken Garantien und Bürgschaften im deutschen Sinne erstellen (so z.B. die Morgan Guaranty). Da den Banken aber das Recht zur Eröffnung von Akkreditiven grundsätzlich zusteht, und diese auch letztlich eine garantieähnliche Zahlungsverpflichtung der Banken gegenüber den Zahlungsbe¬günstigten beinhalten, ging man dazu über, die wirtschaftliche Funktion der Garantie oder Bürg¬schaft in die Form eines Akkreditivs zu kleiden. Letters of Credit kommen also hauptsächlich als Ersatz für Bankbürgschaften oder -garantien zur Anwendung. In seiner Konstruktion weist der “Standby Letter of Credit” gegenüber dem “Commercial Letter of Credit” keine begrifflichen Unter¬schiede auf. Das Garantie-und Bürgschaftsgeschäft der Banken fällt gemäß der Ultra-Vires Doktrin in den Aufgabenbereich der Surety Companies. Vgl. Clarke, B.: Documentary letters of credit, S. 284; Hackett, J.: Tender and performance guarantees, S. 183. Vgl. auch Zahn, J.C.D./Eberding, E./Ehrlich, D.: Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, S. 336.
Demzufolge haben L/C’s signifikante Vorteile für Erstemittenten. Die Investoren sind nicht vertraut mit dem Namen des Emittenten, eventuell haben sie auch noch keine Erfahrungen mit den verbrief¬ten Assets oder der genutzten Struktur. In diesem Fall steht der gute Name der Bank für die Bonität der Transaktion gerade. Lewis, M.: Bank Enhancements and Subordinated Debt, S. 179; Lerbinger, P.: Asset Backed Securities am US-Kapitalmarkt, S. 312.
Eberth, J.: Der Standby Letter of Credit im Recht der Vereinigten Staaten von Amerika, S. 29; Niel¬sen, J.: Das Akkreditivgeschäft, S. 15.
Zahn, J.C.D./Eberding, E./Ehrlich, D.: Zahlung und Zahlungssicherung im Außenhandel, S. 337.
Curtin, W.J./Deckoff, St.H. Asset-Backed Securities, S. 204; Person, K.J.: A Review of Asset-Backed Securities, S. 3.
Ein Beispiel hierfür ist die Besicherung der Asset-Backed Obligation, Series 1 der First Boston Corporation zur Verbriefmg von Autoteilzahlungskrediten der General Motors Acceptance Corp. Auf der ersten Ebene der Besicherung gewährte der Originator eine “first-loss”-Forderungsausfall¬garantie über 5% des aggregierten Forderungsbetrags. Dazu gab die Asset-Backed Securities Corp. eine zusätzliche Entschädigungsgarantie über 1% der Summe, die mit Eigenkapital unterlegt war. Diese beiden Garantien wurden nochmals unterstützt durch einen 6%-igen “back-up” VC der Credit Suisse, damals einer Bank allererster Bontat. Diese komplexe Besicherungsstruktur ermög¬lichte es der Asset-Backed Securities Corp. eine allererste Bonitätsbewertung zu bekommen. Durch die Begrenzung der Drittgarantie auf die Summe der Forderungsausfallgarantien konnten die Besi cherungskosten reduziert werden. Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.s Securitization of Credit, S. 89; Kotecha, M.K.: The role of insurance in asset-backed securities, S. 195.
Beträgt die Rückkaufzusage eines Originators beispielsweise 7% und der L/C kostet 1%, so reduzie¬ren sich die Kosten für die Drittgarantie auf 7 Basispunkte (0,07 * 0,01). Vgl. First Boston Corpo¬ration (Asset Finance Group): Overview of Assets and Structures, S. 29.
Chammah, W.A.: An Overview of Securitization, S. 4.
Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, S. 135; Albert, A./Wallace, E.: Collateral Thinking, S. 84.
o. V.: Asset-backed commercial paper, S. 4. Später gingen auch die im folgenden noch zu behan¬delnden Versicherungsunternehmen dazu über, Secondary Market Agreements anzubieten. Kotecha, K.M.: The role of insurance in asset-backed securities, S. 204.
Fezer, D./Williams, R.: Asset-Backed Securities, S. 40.
Boten noch ca. 40 Banken weltweit ein AAA-Rating, die Anzahl ist inzwischen auf weltweit 6 Banken gesunken (Kotecha, M.K.: The role of insurance in asset-backed securities, S. 195; Lewis, M.: Bank Enhancements and Subordinated Debt, S. 174). Die Vergabe von L/C’s stellte in den achtziger Jahren für die amerikanischen Banken eine beliebte Ertragsquelle dar. Das L/C-Kontin¬gent mußte nicht in der Bilanz vermerkt und deshalb nicht mit Eigenkapital unterlegt werden. Die neueren Richtlinien der FED schreiben seit 1990 allerdings zumindest Commercial Banks eine Be¬rücksichtigung des Kontingents vor. Diese aufsichtsrechtliche Regelung hat sich negativ auf die Kosten des L/C’s niedergeschlagen. Inzwischen wird versucht, das Problem der Kapitalunterlegung zu umgehen, indem sogenannte “Evergreen Committments” abgeschlossen werden. Das sind Ver¬einbarungen, die zwar über mehrere Jahre abgeschlossen, aber nach 364 Tagen für einen Tag ausgesetzt werden. Bei 365 Tagen, einem Jahr, liegt die Schwelle des Basler Abkommens für die bilanzielle Berücksichtigung. Unterschreitet die Verpflichtung den Berichtszeitraum, und besteht sie nicht am Bilanzstichtag, so muß die Verpflichtung auch nicht mit Eigenkapital unterlegt wer¬den. Vgl. Snyder Jr., C.L.: Securitizing Middle Market Commercial Loans, S. 465; o. V. Asset-backed commercial paper, S. 4; Duff Phelbs Inc. Commercial Paper Service: ESC Securitization (ESC-US), o. S.
Foley Jr., R.J.: The 1989 Receivables-Backed Securities Market, S. 3; Marrone, R.T.: The Publicly-Issued Dollar-Denominated Asset-Backed Securities Market: 1990 and the first quarter of 1991, S. 3; Prudential Securities Incorp. (Financial Strategies Group): The Mortgage and Asset-Backed Market Review (24.2. - 6.3. 1992 ), S. 5.
Fezer, D./Williams, R.: Asset-Backed Securities, S. 40.
Wie schon zuvor erwähnt, dürfen amerikanische Banken keine Bürgschaften im deutschen Sinne übernehmen. Bürgschaften dürfen nur von sogenannten “Surety Companies”, einer Art Garantie¬oder Kautionsversicherungsgesellschaft, übernommen werden.
Der Begriff “Monoline Insurer” wird hier in bewußter Abgrenzung zum “Multiline Insurer” ge¬braucht. Monoline Insurers dürfen nur das Kreditrisiko versichern, sie unterscheiden sich insofern von den Kreditausfallversicherungen deutscher Prägung, die hier als Multiline Insurer - infolge der Abdeckung verschiedener Marktsegmente - gelten. Regulatorische Restriktionen verbieten es im Staate New York und anderswo ansässigen Multiline Insurers, Finanzgarantien zu vergeben, es sei denn, es handelt sich um separat mit Kapital ausgestattete Tochterfirmen. Weitergehende Informa¬tionen zu den Unterschieden und verschiedene Beispiele für auf dem Markt präsente Monoline und Multiline Insurers liefert Kotecha, K.M.: The role of insurance in asset-backed securities, S. 194, 199; Wenman, St.L.: Credit Enhancement: Introduction and Overview, S. 169; Buerger, Th.V.: The Role of the Monoline Financial Guarantor, S. 188f; Johnson, M.: Structured Finance - US break¬throughs in asset-backed, S. 32.
Dietl, C.E./Moss, A.A./Lorenz, E.: Wörterbuch für Recht, Wirtschaft und Politik, S. 790; Hackett, J.: Tender and performance Guarantees. S. 182.
Hagenmüller, K.F./Diepen, G.: Der Bankbetrieb, S. 393.
Blohmeyer, K.: Exportfinanzierung, S. 109; Grill, W./Perczynski, H.: Wirtschaftslehre des Kredit¬wesens, S. 493. Die Garantie ist innerhalb des BGB nicht geregelt. Sie kann unbeschränkt oder betragsmäßig begrenzt übernommen werden.
Ähnlich dem US-amerikanischen L/C kann sich der Garant jedoch gegen ungerechtfertigte Forde¬rungen der Garantienehmer durch die Bestimmung konkreter Auszahlungsvoraussetzungen absi¬chem, welche im Garantiebrief schriftlich festgehalten werden.
Mit der Tilgung des Forderungspools sinken demnach auch die absoluten Kosten der Besicherung.
Grill, W./Perczynski, H.: Wirtschaftslehre des Kreditwesens, S. 437.
Kreditinstitute haften aus Bürgschaften selbstschuldnerisch, da Bürgschaftshergaben für sie Han¬delsgeschäfte gem. § 349 HGB darstellen. Ausnahme hiervon ist die ausdrücklich vereinbarte Über¬nahme einer Ausfallbürgschaft. Hier kann der Gläubiger den Bürgen nur in Anspruch nehmen, wenn er einen Verlust bei der verbürgten Forderung nachweist. “Ein Ausfall gilt als eingetreten, wenn der Gläubiger ohne Erfolg versucht hat, durch Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermö¬gen des Hauptschuldners Befriedigung zu erlangen und dabei nicht oder nicht in voller Höhe be¬friedigt worden ist. Die Ausfallbürgschaft unterscheidet sich von der gewöhnlichen Bürgschaft durch die Verpflichtung des Gläubigers, auch ohne die Einrede der Vorausklage des Bürgen die er¬folglose Zwangsvollstreckung nachzuweisen, und die erweiterte Vollstreckungs-und Verwertungs¬pflicht des Gläubigers.” Grill, W./Perczynski, H.: Wirtschaftslehre des Kreditwesens, S. 438.
Als Rückversicherer treten in den USA hauptsächlich die Capital Reinsurance Co. (Cap Re) und die Enhance Reinsurance Co. (Enhance Re) auf. Einen Zwitter stellt die Connie Lee Insurance Co. dar. Sie ist genauso als Direktversicherer wie auch als Rückversicherer tätig. Auf dem deutschen und europäischen Markt sind bislang noch keine Versicherungsgesellschaften bekannt geworden, die sich auf die Versicherung von Asset-Backed Kreditrisiken spezialisiert haben. Es ist trotzdem zu erwarten, daß verschiedene Multiline Insurers künftig in den Markt eintreten wollen.
CapMAC ist eine Tochterfirma der Citicorp. o.V.: CapMac deal: monoline rumbles on, S. 9.
FSA ist eine Tochterfirma der US WEST Capital Corp., die wiederum zur US WEST, Inc., einer regionalen Telephongesellschaft, entstanden aus der Aufsplittung von Bell Systems, gehört. Als Minderheitsgesellschaft fungiert bei FSA die Tokio Marine and Fire Insurance Co. Ltd. Vgl. Buer¬ger, Th.V.: The Role of the Monoline Financial Guarantor, S. 189; Brady, S.: The Year of the As¬set-Backed Eurobond, S. 19; o.V.: Trendy cut-price Stop Shop debt, S. 5.
Die FGIC und drei weitere (AMBAC Indemnity Corp.; Capital Guaranty Insurance Co. (Capital Guaranty) und Municipal Bond Investors Assurance Corporation (MBIA)) sind vornehmlich auf dem Versicherungsmarkt für Kommunen, Länder etc. tätig. Vgl. auch Greenwald, J.: Venturing into New Growth Markets, S. 47.
Dies ist ein weiterer signifikanter Unterschied zum Bank-L/C, der in der Regel nur über einen Teil des Gesamtvolumens abgeschlossen wird. Vgl. grundlegend hierzu Buerger, Th.V.: The Role of the Monoline Financial Guarantor, S. 191f.
Die Nutzung einer 100%-igen Versicherungsgarantie vermindert den Zeitbedarf für die Ratingana¬lysen. Die Ratingagenturen beschäftigen sich dann primär mit dem Versicherer, der in allen Fällen das bestmögliche Rating besitzt. Oftmals starten auch Versicherungsgesellschaften im Vorfeld einer Transaktion ausführliche Analysen, um sich selbst gegen Risiken abzusichern. Dieser Vorteil mag dann von Bedeutung sein, wenn ein Emittent eine günstige Marktsituation ausnutzen will und auf eine schnelle Abwicklung angewiesen ist. Buerger, Th.V.: The Role of the Monoline Financial Guarantor, S. 192.
Kotecha, K.M.: The role of insurance in asset-backed securities, S. 204.
Buerger, Th.V.: The Role of the Monoline Financial Guarantor, S. 189; Brady, S.: The Year of the Asset-Backed Eurobond, S. 19.
Kotecha, K.M.: The role of insurance in asset-backed securities, S. 198; Buerger, Th.V.: The Role of the Monoline Financial Guarantor, S. 193.
Die Gebühren schwanken nach fernmündlichen Angaben von CapMAC (Ende 1992) zwischen 10¬15 bp für eine Swap-Sicherungsgarantie und über 100 bp für komplexe Transaktionen hochqualita¬tiver Assets, aber niedrigerer Originatoren/Servicer-Bontat. Weiterhin unterliegt die Preisgestal¬tung regulatorischen Einflüssen des Versicherungsaufsichtsamtes.
Grill, W./Perczynski, H.: Wirtschaftslehre des Kreditwesens, S. 493.
Hielscher, U./Laubscher, H.D.: Finanzierungskosten, S. 108. Nach eigener Auskunft kann die Avalprovision gegenüber ersten Adressen wesentlich niedriger liegen, als in Hielscher/Laubscher vermerkt.
Amerikanische Bankorganisationen müssen zwischenzeitlich entsprechend den risikoorientierten Kapitalrichtlinien ihre L/C’s mit 100% Eigenkapital unterlegen. Nach der Auffassung der Regulatoren ist der L/C ein direkter Kreditersatz. Je nach Kreditrisiko fällt die Risikogewichtung aus. Boemio, Th.R./Edwards Jr, G.A.: Asset Securitization: A Supervisory Perspective, S. 669.
Haines, St: Opportunities and Risks - an Insurance Company Perspective, S. 172.
Demzufolge fordern die Ratingagenturen, daß die Versicherungspolicen auch die Schadloshaltung der Investoren beinhalten muß, wenn der Originator infolge Konkurs oder sonstiger Unmöglichkeit nicht für den Schaden eintreten kann. Wenman, St.L.: Insurance-based Credit Enhancement, S. 199.
Mitunter übernehmen die Versicherungen allerdings auch die Sollzinsen für eine Kreditaufnahme bis zum Ausgleich des Schadens. Wenman, St.L.: Insurance-based Credit Enhancement, S. 200.
Haines, St.: Opportunities and Risks - an Insurance Company Perspective, S. 171.
Vgl. hierzu auch Sloper, D.: Asset-Backed securities - an investor’s perspective, S. 136.
Wobei die Bank zumindest ein kurzfristiges A-1/P-1 Rating haben sollte, sonst steigt die Verlustge¬fahr. Diese Struktur ist “traditionellen” Garantieerklärungen Dritter sehr ähnlich, bis auf die Tatsa che, daß der Kredit im vorhinein ausgezahlt und treuhänderisch hinterlegt wird, im Gegensatz zu einer Kredit-oder Garantielinie. Lewis, M.: Bank Enhancements and Subordinated Debt, S. 180.
Kotecha, M.K.: The role of insurance in asset-backed securities, S. 196.
Während Commercial Papers jede 15, 30 oder 90 Tage auslaufen, kann eine Rückzahlung der For¬derungen beispielsweise erst nach 120 Tagen erfolgen. Die Einräumung einer Liquiditätsfazilität durch eine außenstehende Bank soll die Zwischenzeit überbrücken.
Lewis, M.: Bank Enhancements and Subordinated Debt, S. 176; Kavanagh, B.Boemio, Th.R./Edwards Jr., G.A.: Asset-Backed Commercial Paper Programs, S. 111.
Sie ist allerdings nicht mit einer “Back-Up”-Fazilität, d.h. einer Übernahmegarantie fir die emit¬tierten Papiere zu verwechseln.
Standard Poor’s (Hrsg.): Rapid Growth of Asset-Backed CP will accelerate, S. 38.
Beaumont, R.: Securitization Structures in the UK, S. 61; Hourican, Th.P.: Overview of Rating Agency Criteria for Asset-Backed Transactions, S. 39.
CS First Boston Corp. (Hrsg.): Asset Backed Securities - The 1991 Year in Review, S. 63; ders.: Asset Backed Securities - The 1992 Year in Review, S. 82.
Bei dem angesprochenen Beispiel handelt es sich um die Emissionen der Kaufhauskette Sears Corp., SERS 1989/B, C, D, E und SEARS 1990/A, B, C. In diesem Fall wurden die Tilgungszahl¬ungen in einem Tilgungsmittelfonds gesammelt, um bei Endfälligkeit zur Ablösung der Anleihe zur Verfügung zu stehen. Der Bestand des Fonds wurde in erstklassige Geldmarktpapiere (Al +/P1) reinvestiert. Sollten die Zinseinnahmen aus dem akkumulierten Kapital nicht zur Bedienung der Wertpapierkupons ausreichen, hatte sich Sears Corp. durch ein GRA zur Zahlung eines festen Zin¬ses verpflichtet. Als die Bonitätsbewertung von Sears Corp. sich verschlechterte, war eine Aus¬weitung des Spreads die Folge. Selbst Papiere, die keinen GRA trugen, bekamen die Auswirkungen in Form einer Ausweitung des Spreads um 5 bp zu spüren. Vgl. Fezer, D./Williams, R.: Asset-Backed Securities, S. 41; Foley Jr., R.J.: The 1989 Receivables-Backed Securities Market, S. 3.
Zoe Shaw, WestLB, in einem Vortrag auf dem ersten deutschen Asset Securitisation Symposium am 9.11.1992 in Düsseldorf und eigene Nachforschungen.
Außerhalb der beiden Kontinente sind bislang nur in Japan, Australien und Neuseeland Asset-Ver¬briefungen ähnlicher Natur bekannt geworden. Im weiteren sollen diese allerdings vernachlässigt werden.
Johnson, M.: Securitisation - Europe’s other challange, S. 30; ders.: Poor little rich, S. 53.
CS First Boston Corp. (Hrsg.): Asset Backed Securities - The 1992 Year in Review, S. 18.
Johnson, M.: Securitisation - Europe’s other challange, S. 30; ders.: Poor little rich, S. 53.
CS First Boston Corp. (Hrsg.): Asset Backed Securities - The 1992 Year in Review, S. 18.
Foley, R.J./Marrone, R.T.: The Receivables-Backed Securities Market for the fins six months of 1990; S. 2.
Daten aus CS First Boston Corp. (Hrsg.): Asset Backed Securities - The 1992 Year in Review, S. 23; Vankudre, P.: Investment Characteristics of Asset-Backed Securities, S. 1; Capital Markets As¬surance Corporation (Hrsg.): ABS MarketWatch, Ausgabe Januar 1992 und 1993; Johnson, M.: Structured Finance - US breakthroughs in asset-backed, S. 32. Die Zahlen in den verschiedenen Veröffentlichungen weichen oftmals geringfügig voneinander ab. Diese Differenzen sind in den meisten Fällen auf Abgrenzungsschwierigkeiten zurückzuführen.
Standard Poor’s (Hrsg.): Rapid Growth of Asset-Backed CP will accelerate, S. 37; Capital Mar¬kets Assurance Corporation ( Hrsg. ): CapMAC Annual Review 1992, S. 5.
Shultz, A.: Investors flock to MBS mart as volume soars to new highs, S. 20; Givant Star, M.V.: Waiting for the flood, S. 50.
M Reed, D.: Nonmortgage Asset-Backed Securities: Bound for even greater growth, S. 54.
First Chicago Capital Markets (Hrsg.): Asset-Backed Securities Commentary vom 16. April 1993, S. 5.
CS First Boston Corp. (Hrsg.): Asset Backed Securities - The 1992 Year in Review, S. 20.
So die Auskunft eines Mitgliedes der BMW Bank GmbH auf die Frage nach einer weitergehenden Nutzung des amerikanischen Asset-Backed Marktes.
CS First Boston Corp. (Hrsg.): Asset Backed Securities - The 1992 Year in Review, S. 22; Vanku¬dre, P.: Investment Characteristics of Asset-Backed Securities, S. 2.
Eigene Untersuchungen aus CS First Boston Corp. (Hrsg.): Asset-Backed Securities - The 1992 Year in Review, S. 21; First Chicago Capital Markets (Hrsg.): Asset-Backed Securities Commen¬tary, verschiedene Ausgaben; Capital Markets Assurance Corp. (Hrsg.): ABS Market Watch, ver¬schiedene Ausgaben; Rosenthal, J.A./Ocampo, J.M.: Securitization of Credit, Appendix B, Table 1.
CS First Boston Corp. (Hrsg.): Asset-Backed Securities - The 1992 Year in Review, S. 23.
Fidler, St.: Cross-border lending may provide a spur, S. 35.
Ausnahmen machen hier nur England (z.B. Bank of England BSD/1992/3), Frankreich (“Titrisation”) und Spanien (“Participaciones Hipotecarias”). Falconer, I.: Securitisation overhaul in the UK, S. 10; Everling, O.: Asset Securitisation in Europa, S. 84;
o. V.: ABS schonen Kosten und Eigenkapital, S. 7.
Unveröffentlichte Arbeitsunterlage der Citibank AG, Frankfurt/Main.
CS First Boston (Hrsg.): Review of Global Asset Backed Securities, o.S.; Everling, O.: Asset Secu¬ritisation in Europa, S. 82; Jack Wood, Citibank, in einem Vortrag auf dem ersten Asset Securitisa¬tion Symposium am 9.11.1992 in Düsseldorf. Die Zahlen für 1992 sind nur teilweise bekannt ge¬worden. Sie stehen deshalb in Klanunern uns sind in der Summe noch nicht berücksichtigt.
Brady, S.: The Year of the Asset-Backed Eurobond, S. 18.
Vgl. o. V.: Asset-backed builds by innovation, S. 36.
Everling, O.: Asset Securitisation in Europa, S. 84; Robinson, S./Ferran, E.: Legal Issues in the United Kingdom, S. 236.
Vgl. hierzu King, N.: Securitisation of UK Real Estate, S. 109f; Shreeve, G./Kanji, S.: Selling an Englishman’s castle, S. 51.
Falconer, I.: Securitisation overhaul in the UK, S. 10f.
Hypothekarkredite werden in Frankreich staatlich subventioniert, eine Verbriefung scheidet daher in den meisten Fällen aus Kostengründen aus. Everling, O.: Asset Securitisation in Europa, S. 85.
Das Gesetz wurde maßgeblich durch die Absicht der französischen Regierung geprägt, den franzö¬sischen Banken die Einhaltung der Eigenmittelvorschriften zu erleichtern. Aus diesem Grund ist es speziell auf die Verbriefung von Bank-und Versicherungskrediten zugeschnitten. Alfandari, E./Jeantin, M.: Sociétés civiles, association et autres groupements, S. 277f; Gardener, E.: The Challenge for World Banking, S. 17; Zur rechtlichen Ausgestaltung vgl. Billot, Ph.: Securitisation à la francaise, S. 12f; Goulden, A./Duflaux, J.-L.: Les métiers et les systèmes de la titrisation, S. 809ff; Roberts, B.: Pioneering Securitisation in the French Market, S. 127; Deckers, P.L.R.: Legal Issues in France, S. 259f; Quéré, M.: Securitisation in France: Titrisation, S. 265f; Bordeaux¬Groult, R.: Securitization of Financial Assets under French Law, S. 340f; Graham, G.: France steps into securitization, S. 31; Keslar, L.: The asset-backed French goldmine, S. 94f.
Der FCC hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern ist eine “co-propriété”, eine bislang nicht genauer definierte Neuschöpfung, die erstmals bei der Entwicklung von Investmentfonds Anwen¬dung fand. (Billot, Ph.: Securitisation à la française, S. 12) Der FCC ist stark in seiner Tätigkeit eingeschränkt. Zweck des Fonds ist allein die Akquisition von Forderungen und die Emission von Anteilscheinen. Es können nur Forderungen von Kreditinstituten und Versicherungen erworben werden. Andere Unternehmen können die Möglichkeit einer Verbriefung nur wahrnehmen, indem sie zuvor die in Frage kommenden Forderungen an eine Bank abtreten, die sie wiederum an einen FCC veräußert (Gesetz No. 88–1201, Art. 34).
Diese Bemühungen betrafen mit den “participations hipotecarias” wiederum vor allem den hypo¬thekarischen Bereich.
Evening, O.: Asset Securitisation in Europa, S. 85.
Cutcliffe, A.: Securitisation in Italy, S. 136f; o.V.: Italy plugs into securitisation, S. 3.
CS First Boston (Hrsg.): Review of Global Asset Backed Securities, o.S.; Everling, O.: Asset Secu¬ritisation in Europa, S. 85.
Hypothekenpfandbriefe weisen zwar eine enge Verbindung zum jeweiligen Aktivgeschäft der Hypo¬thekenbank auf, ihnen fehlt hingegen die direkte Zurechnung eines konkreten Pools aus Hypothe¬kendarlehen zu einer Pfandbriefserie. § 6 I HypBankG schreibt lediglich vor, daß der Gesamtnenn¬betrag und der Zinssatz der im Umlauf befindlichen Hypothekenpfandbriefe mindestens genauso hoch sein muß wie die zugnmdeliegenden Hypotheken. Dieser sogenannte Grundsatz der kongruen¬ten Deckung ist schon aus betriebswirtschaftlicher Perspektive eine unerläßlich Voraussetzung und muß als Schutzvorschrift angesehen werden. Bei den Vorschriften des HypBankG handelt es sich also nicht um eine im einzelnen nachweisbare Beziehung zwischen Hypothekardarlehen und Hypo¬thekenpfandbrief, vielmehr zielt das Gesetz auf die Gesamtheit der Schuldverschreibungen und Hy¬potheken ab. Das Kreditrisiko, welches bei Asset-Backed Transaktionen von einem Garanten oder den Investoren übernommen wird, bleibt bei der emittierenden Hypothekenbank. (Schäfer, R.: Die Verbriefung nimmt weiter zu, S. 609) Für Ausweitungen und/oder Änderungen der Hypotheken¬banktätigkeit in Richtung Asset-Backed Strukturen besteht kaum Spielraum. Die gesetzlichen Be¬stimmungen des Hypothekenbankgesetzes sind restriktiv, die erlaubten Geschäftsfelder eng abge¬grenzt (vgl. § 5 HypBankG). Die Gewährung von Hypothekendarlehen darf nur innerhalb klar de¬finierter Beleihungsgrenzen (§§ 10 bis 12 HypBankG) geschehen und die Emission von Pfandbrie¬fen ist auf das sechzigfache des Eigenkapitals beschränkt (§ 7 HypBankG). Als Kreditinstitut un¬terliegt eine Hypothekenbank über die Bestimmungen des HypBankG hinaus den Regelungen des Kreditwesengesetzes und ist somit der Aufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen unterworfen (§§ 1, 3 HypBankG).
Vgl. hierzu Schneider, U.H./Eichholz, R./Ohl, H.-P.: Die aufsichtsrechtliche Bewertung von Asset Backed Securities, S. 1452ff; Wulfken, J./Weller, M.: Securitisation als neue Finanzierungsform, S. 647.
o.V.: Die Citibank bietet neues CP-Programm, S. 24; o.V.: ESC plant mit Forderungen unterlegtes CP-Programm über bis zu 1 Mrd. DM, S. 29.
Zu dem Stand der Securitization auf anderen internationalen Märkten vgl. Connor, J.: Securitisati¬on in Australia and New Zealand, S. 144ff; Hünerwadel, P.: Legal Issues in Switzerland, S. 282f; Ortner, O.: Legal Issues in Austria, S. 285f; Federspiel, Th.: Legal Issues in Denmark, S. 288f; Van Deventer, J.M.: Towards Securitisation - Trends in the International Financial Markets, S. 295f; Friedland, J./Burton, J.: Japan’s Paper Walls, S. 93; Nagger, E.: Turkey: Still a long way to go, S. 76.
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Ohl, HP. (1994). Charakteristika und Gestaltung von Asset-Backed Finanzierungen. In: Asset-Backed Securities. Schriftenreihe für Kreditwirtschaft und Finanzierung, vol 224. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05915-8_2
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