Zusammenfassung
Im allgemeinen Sprachgebrauch ist Kredit (credere = glauben) das Vertrauen, daß einer Leistung nach Ablauf der Kreditfrist die Gegenleistungfolgt. Die Leistungen können in Sachen, Dienstleistungen, Nutzungen, Geldkapitalwerten oder Geld bestehen. Bei sachlichen und persönlichen Leistungen wird der Kredit in der Regel in die Geldform gekleidet. Die Leistung des Kreditors fällt in die Gegenwart, die Gegenleistung des Debitors in die Zukunft. Der Stundungskreditist eine Abart des Darlehnskredites, insofern der Aufschub der fälligen Zahlung an die Stelle der Übereignung des Geldbetrages tritt. Kredit umfaßt das Spannungsverhältnis zwischen Übertragung und Rückübertragung von Kreditleistungen.
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Referenzen
Schmalenbach, Kapital, Kredit und Zins, 2. Aufl., Köln 1949, S. 119
Walb, Untersuchungen des Bankwesens, 1933, I. S. 160/61
Vergl. Untersuchungen des Bankwesens, 1933, II. Teil, Statistiken. S. 393
Vergl. Untersuchungen des Bankwesens, 1933, II. Teil, Statistiken. S. 330/31.
Aus den „Materialien zur Vorbereitung der Banken-Enquête 1933“ zusammengestellt vom Centralverband des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (E. V.) Berlin.
Monatsberichte der Bank deutscher Länder für Oktober 1949.
Reichardt, Kommentar zur Neufassung des KWG. vom 25. 9. 1939, Anmerkung zu § 11.
Vergl. den Abschnitt: Spargeschäft.
Hier im Sinne von Konto für Kreditkunden gemeint.
Vergl. S. 75
Die Sätze in den anderen Ländern weichen teilweise geringfügig ab. Sie sind jeweils aus der im Monatsbericht der Bank deutscher Länder abgedruckten Zusammenstellung der im Währungsgebiet geltenden Zinskonditionen zu ersehen.
Untersuchung des Bankwesens 1933, II. Teil.
§ 163 der Reichsabgabenordnung bestimmt nämlich, daß die Bank verpflichtet ist, sich vor Eröffnung eines Kontos über die Person des Verfügungsberechtigten zu vergewissern.
Vergl. hierzu das Muster auf S. 88 und die Ausführungen auf S. 85 ff.
Vergl. S. 74
Dies ist namentlich wichtig zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Protestwechseln.
Vergl. S. 87.
In der Praxis werden von den Banken die debitorischen Konten innerhalb eines Jahres mindestens zweimal (meist am 30. Juni und 31. Dezember), mitunter mehrmals (also z. B. auch zum 31. März und zum 30. September, in einzelnen Fällen sogar monatlich), abgeschlossen.
Vergl. S. 113.
Die Bank braucht also nicht jeden einzelnen Unkostenbetrag in das Kontokorrent einzustellen, sie darf aber nach § 1 des Sollzinsabkommens nur ihre Barauslagen in Rechnung stellen.
Vergl. S. 116.
Über den Umfang der Kontokorrentkredite insgesamt sowie bei den einzelnen Bankgruppen siehe die Zusammenstellungen S. 153 f.
Vergl. hierzu oben S. 29 und S. 42.
Vergl. hierzu oben S. 41.
Es handelt sich hier um die von Prof. Theisinger so genannten „zusätzlich“ gesicherten Kredite; über den bedeutsamen Unterschied zwischen „ursprünglicher“ und „zusätzlicher Sicherheit“ vergl. oben S. 29 ff.
Vergl. S. 83.
Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn sich der Verkäufer bis zur vollen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum an der gelieferten Sache vorbehält (BGB. § 455).
Über das Grundbuch, die verschiedenen Arten der Hypotheken und Grundschulden und über die Bestimmungen für deren Errichtung, Abtretung, Verpfändung und Löschung vergl. unten Kapitel: Realkredit.
Vergl. die in den Monatsberichten der Bank deutscher Länder abgedruckte Zusammenstellung der im Währungsgebiet geltenden Zinskonditionen.
Vergl. Seite 76 „Habenzinsabkommen“.
Über die rechtlichen Grundlagen des Wechsels vergl. R. Sellien, Wechsel- und Scheckrecht, Wiesbaden 1950.
Die westdeutschen Landeszentralbanken hatten zunächst das Recht, Wechsel mit einer Laufzeit bis zu sechs Monaten anzukaufen. In der Praxis haben sie jedoch niemals von diesem Recht Gebrauch gemacht, sondern sich auf den Ankauf von Dreimonatswechseln beschränkt. Seit der Neufassung der Landeszentralbankgesetze von 1949 ist ihnen nur noch eine Diskontierung von Dreimonatswechseln gestattet.
vergl. Staub-Strantz, Kommentar zum Wechselgesetz Art. 89, Anm. 28.
Eine Ausnahme machen die Landeszentralbanken der französischen Besatzungszone, die auch Wechsel unmittelbar von Unternehmen ankaufen dürfen, die nicht Geldinstitute sind.
Als Nebensicherheit kommen nicht etwa nur die im Lombardgeschäft der Landeszentralbanken zugelassenen Werte in Betracht, sondern auch Grundstückssicherheiten, Forderungsabtretungen, Aktienverpfändungen.
Literatur über den Lombardkredit s. S. 216.
Unter Besitz versteht man die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Der Besitz darf rechtlich nicht mit dem Eigentum verwechselt werden, wie dies der Sprachgebrauch des täglichen Lebens tut. Eigentum ist die ausschließliche rechtliche Herrschaft über eine Sache. Der Mieter, Entleiher und Verwahrer sind nicht Eigentümer, sondern Besitzer. Sie haben den unmittelbaren Besitz an der Sache, während der Eigentümer als Vermieter, Verleiher und Hinterleger nur mittelbarer Besitzer ist.
Für die Landeszentralbanken gilt gesetzlich hinsichtlich der Pfandverwaltung eine Sonderregelung, auf die weiter unten eingegangen wird.
Eine Ausnahme besteht noch für die Landeszentralbanken der französischen Zone, die unmittelbar Kreditgeschäfte mit den Wirtschaftsunternehmungen tätigen dürfen. Hinsichtlich der zulässigen Lombardpfänder gelten allerdings dort die gleichen Bestimmungen wie bei den übrigen Landeszentralbanken.
Vgl. Kapitel Effektengeschäfte.
Vgl. Außenhandelskredite, unten S. 192 ff.
Literatur über den Akzeptkredit s. S. 216.
Kreditbriefe und Akkreditive werden im Kapitel „Zahlungsverkehr“ behandelt. Über Akkreditive siehe ferner S. 192.
Wohl vom lateinischen „ad vallem“ = zu Tal, d. h. untenstehend, weil der Übernehmer der Bürgschaft seinen Namen unter den eines anderen Wechselverpflichteten setzt; eine andere Lesart leitet „per aval“ ab vom lateinischen „ad valere“ = gelten, französisch „ à valoir“ = gut für, zur Bekräftigung.
Vergl. Wechselgesetz Art. 30 bis 32.
Vergl. die Ausführungen über die Kreditleihe S. 175.
Vergl. S. 103.
Vergl. Entschließung des Bayer. Staatsmin. f. Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ministerialforstabteilung, v. 12. 9. 1949 Nr. F. 5793. Ähnliche, wenn auch in Einzelheiten abweichende Verfahren sind zur Zeit (Februar 1950) in den Ländern Württemberg (amerikanische und französische Zone), Baden, Hessen, Rheinland-Pfalz und Niedersachsen in Kraft.
*) soll der Kredit nach Maßgabe der „weiteren Anweisungen“ in Formular 1 bestätigt werden, muß dieser Satz heißen: „We request you to establish your irrevocable confirmed Letter of Credit by mail in favour of:“
Falls der Kredit durch die anzeigende Bank (hier Overseas Foreign Trade Bank Ltd., London E. C.) bestätigt werden soll, würde diese die entsprechende Klausel wie folgt fassen: „The above mentioned correspondent engages with you that all drafts drawn under and in compliance with the terms of this credit will be duly honored on delivery of documents as specified if presented at this office on or before January 15th, 1950 We confirm the credit and thereby undertake that all drafts drawn and presented as above specified will be duly honored by us.“
merke: Käufer: American Import Co. Bank im Lande des Käufers: American Foreign Trade Bank.. Deren Korrespondent im Lande des Verkäufers: British Trade Bank. Bank des Verkäufers: jede beliebige Bank in England, evtl. auch British Trade Bank; möglicherweise bei Teilverschiffungen auch verschiedene Banken. Verkäufer: London Export Co.
Näheres siehe im Abschnitt Devisenverkehr.
Über die Einzelheiten der Legitimationsprüfung und der Prüfung der Geschäftsfähigkeit vergleiche die Ausführungen über die Eröffnung eines Depositenkontos, oben S. 80 ff.
Gebietsstand vor dem Weltkrieg.
Einschließlich Ostmark, Sudetenland und Danzig.
Fast durchweg vorläufige, z. T. geschätzte Zahlen.
Davon 18 067,9 Millionen im alten Reichsgebiet.
Beamtenbanken, Reichsbahn-Spar- und Darlehnskasse sowie Post-Spar- und Darlehnskassenvereine.
Einschließlich der Spareinlagen von Wohnungsunternehmungen, die in anderen Rechtsformen bestehen.
Schätzung.
Anteil der Spareinlagen im alten Reichsgebiet (fundierte Schätzung). Entnommen dem „Handbuch des gesamten Kreditwesens“, 4. Auflage, Frankfurt 1950.
Über den Aufbau und die Organisation der Realkreditinstitute vgl. Bd. IAbschn. 4: Der Aufbau des deutschen Kreditwesens.
Mit der Rückzahlung der Hypothek erlischt die Forderung, und die Hypothek, die ja mit der Forderung verkoppelt ist, verwandelt sich automatisch in eine Eigentümergrundschuld ; die Grundstücksbelastung erlischt also nicht. Der Gesetzgeber will durch diese Regelung (§ 1177 BGB.) ein Aufrücken nachstehender Rechte verhindern, um diesen Gläubigern durch das Aufrücken keinen u. U. ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen. Ist dagegen eine Löschungsvormerkung eingetragen, so ist der Eigentümer, wenn er die Hpothek zurückzahlt, dem durch die Löschungsvormerkung Gesicherten (z. B. der Bank) zur Löschung verpflichtet und kann nicht zu dessen Nachteil über die Eigentümergrundschuld verfügen.
So z. B. Mößner, Bankwirtschaft Bd. 3 S. 231 Anm. 1 und Dannenbaum, Hypothekenbanken 1928 S. 201 („allgemeiner Zinsfuß“).
Siehe Dannenbaum a. a. O. S. 201.
Reichstagsdrucksache Nr. 1237, 1924/25, Bd. 403; Nr. 797 S. 22, Bd 400.
Näheres über den Rechtscharakter dieser Wertpapiere siehe in diesem Band Kapitel Wertpapiere.
30. Durchführungsverordnung des Umstellungsgesetzes zur Währungsreform von 1948.
Über das Hypothekenregister vergl. Band I, Kap. Realkreditinstitute im Abschnitt: Aufbau des deutschen Kreditwesens.
Siehe dazu Gesetz vom 21. 12. 1927, RGB1. I, S. 492.
Eine Ausnahme machten lediglich die Emissionen der Hypothekenbank Saarbrücken und der Allgemeinen Bodenkreditbank Saarbrücken, die auf französische Franken oder Goldfranken, zum Teil auch auf Dollar und Pfund lauteten.
VO über wertbeständige Rechte v. 16. 11. 40 (RGBl. I, S. 1521).
Über die verschiedenen Tilgungsverfahren vgl. Abschnitt Effektengeschäfte.
Einzelheiten über die Auslosung und die Kündigung s. Abschnitt Effekten.
Ohne Sonderemission. Ent nommen dem „Handbuch des gesamten Kreditwesens“, 5. Aufl. Frankf./M. 1950.
Reichsbahnanleihe.
Hiervon sind 173,7 Mill. DM zur Sicherung von Krediten über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vorgesehen.
Die zur Sicherung von Krediten über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vorgesehenen Emmissionsbeträge sind hierin nicht enthalten.
Davon 60 Mill. DM aus dem Arbeitsstock. Entnommen den Monatsberichten der Bank deutscher Länder.
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Theisinger, K. et al. (1952). Das Kreditgeschäft. In: Theisinger, K., Löffelholz, J. (eds) Die Bank. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05480-1_7
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