Zusammenfassung
Die OHG. ist nicht juristische Person. Sie ist vielmehr identisch mit den Gesellschaftern, welche zur gesamten Hand in personenrechtlicher Verbundenheit Träger des Gesellschaftsvermögens sind. Immerhin aber kann sie unter ihrer Firma Rechte erwerben und Schulden machen, sie kann klagen und verklagt werden, § 124 HGB. Aus einem Titel gegen die Firma ist Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen zulässig, und folgerichtig kann auch über dieses Gesellschaftsvermögen der Konkurs eröffnet werden, § 209.
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de Boor (1951). Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft. In: Zwangsvollstreckung Konkurs und Vergleich. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05474-0_18
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