Zusammenfassung
Obwohl die Jugendarrestanstalt Gelnhausen erst am 2.1.1979 eröffnet wurde, steht diese Institution doch auf geschichtsträchtigem Boden. Bereits 1941, ein knappes Jahr nach der Einführung des Jugendarrests durch die Nationalsozialisten wurde in Gelnhausen eine Jugendarrestanstalt eingerichtet.1 Der erste Arrestant erschien am 5.7.1941, die jährliche Durchschnittsbelegung betrug im Mittel 77 Jugendliche.2 Das Einzugsgebiet dieser Anstalt erstreckte sich anfangs hauptsächlich auf den heutigen Main-Kinzig-Kreis (Hanau), wenig später kamen mittelhessische Bezirke, besonders Frankfurt und Wiesbaden, hinzu. Im März 1945 wurde die Anstalt geschlossen und im gleichen Jahr als Gerichtsgefängnis wieder eröffnet. In Gelnhausen wurde schließlich Anfang der 60er Jahre zusammen mit einem neuen Amtsgerichtsgebäude ein neues Anstaltsgebäude errichtet, das später auch der Unterbringung von Untersuchungshäftlingen und Freigängern diente. In dieser Funktion war Gelnhausen verwaltungsmäßig an die Jugendstrafanstalt in Rockenberg angegliedert.
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Literatur
1941/42: 79; 1942/43: 93; 1943/44: 74; 1944/45: 61 Arrestanten. Die Anstalt verfügte über einen Arbeitsbetrieb, in dem die Arrestanten “reißen”, “stanzen und beschneiden”, “stempeln”, “sortieren, “zählen und bündeln” mußten. Die Aufträge wurden von einer ortsansässigen Gummifabrik vergeben. Das “Strafenbuch über die Hausstrafen” weist für die gesamte Zeit 32 Eintragungen auf. Als Strafen sind genannt: hartes oder strenges Lager, Entziehung des Lesestoffs, Einzelhaft, verschärfter Arrest und ‘Nachverbüßung’, d.h. bereits verbüßte Tage gelten als nicht verbüßt und werden ‘nachvollstreckt’.
Justizvollzug in Hessen (1983), S. 80.
Jugendarrstgeschäftsordnung (JAGO) Nr.17, Abs.3
Für Informationen und Daten zu Vollstreckungsersuchen der Amtsgerichte danke ich Herrn Rechtspfleger Sichmann.
Die amtlichen Angeben über die absoluten Zahlen im Jugendarrest Gelnhausen differieren mit den hier ermittelten Werten. Justizvollzug in Hessen (1983), S. 80. Dort werden folgende Zahlen angegeben: 1980: 1258; 1981: 1360; 1982: 1489 Arrestanten. Die Quellengrundlage für diese Zahlen ist in dieser Statistik nicht eindeutig angegeben; sie spricht nur von ‘Zugängen’. In welchem Umfang sich solche Differenzen auch in den amtlichen Statistiken des Bundes und der Länder niederschlagen, konnte nicht ermittelt werden.
Nach Auskunft von Herrn Sichmann gelten Ausnahmen dabei nur für die Amtsgerichte Darmstadt und Rüsselsheim; hierzu weiter unten.
Die Zeile ‘%-Differenz’ gibt im Prozentwert an, wieviele der Arreste, um deren Vollstreckung seitens des Gerichte ersucht wurde, auch tatsächlich in Gelnhausen vollstreckt wurden.
Im Jahr 1984 gingen 1771 Vollstreckungsersuchen ein, davon wurden 1375 Jugendarreste vollstreckt.
In welchem Umfang sich dieser Geburtenrückgang im Arrest auswirken wird, ist jedoch zur Zeit ebensowenig zu beantworten wie die Frage, ob etwa eine mit der prekären Lage der Jugendlichen auf dem Arbeitsmarkt verbundene Kriminalität bzw. Kriminalisierung den demographischen ‘Pillenknick’ unterläuft. Für den Problemkomplex im Jugendstrafrecht insgesamt: Und wenn es künftig weniger werden? (1987).
Z.B. Albrecht/Schüler-Springorum (1983).
Kritisch zu dieser Begründung Voss (1983). Für ‘alternative’ Maßnahmen vgl. Kap. 1.4 dieser Arbeit und z.B. Ambulante sozialpädagogische Maßnahmen (1983), Fischer (1983); für ‘Brücke’-Projekte Pfeiffer (1983); für ‘Soziale Trainingskurse’ Busch/Hartmann (1984). Vgl. auch Schumann (1985). Als kritischen Beitrag zu Ergebnissen aus dem Zusammenhang von Projekten Ludwig (1985).
Auch mögliche Auswirkungen der Jugendarbeitslosigkeit sind dabei kaum kalkulierbar. In der einschlägigen Literatur wird die Frage eines Zusammenhangs zwischen Arbeitslosigkeit und Kriminalität unterschiedlich beurteilt. Eine gewisse Plausibilität wird wohl unterstellt, die Behauptung eines Kausalzusammenhangs wird jedoch sehr zurückhaltend gesehen. ZB. Albrecht/Lamnek (1979), S. 65, aber auch Albrecht (1983), S. 30. Vgl. weiter Stenger (1982), Sonnen (1984), S. 458, Thiem-Schräder (1985), Albrecht (1984).
1983 stellten weibliche Verurteilte 16% aller Verurteilten. Von allen jugendlichen Verurteilten waren 1983 12,1% und von allen heranwachsenden Verurteilten 11% weiblich. Statistisches Jahrbuch (1985), S. 341.
Eine statistische Verschiebung der Mädchen in andere Strafformen ist jedoch auch hier nicht auszuschließen, kann aber im Rahmen dieser Untersuchung nicht überprüft werden. Die theoretischen Erklärungsversuche zum geringen Anteil von weiblichen Straftätern insgesamt sind noch sehr unbefriedigend. Vgl. für den Jugendarrest auch Kap. 7 dieser Arbeit.
Statistische Berichte (1983) (Wohnbevölkerung). Dort sind z.B. für den Regierungsbezirk Darmstadt 11,9%, füir den Regierungsbezirk Gießen aber nur 5,6% Ausländer nachgewiesen. In Ballungsräumen ist der Anteil von Ausländern an der Bevölkerung erheblich höher als ihr Anteil an Arrestanten: Frankfurt am Main (21,1%), Offenbach (18,9%), Umlandverband Frankfurt (15,6%) (ebd.). Der Anteil von ausländischen Jugendlichen und Heranwachsenden liegt dabei im Bundesdurchschnitt bei unter 10% aller Ausländer. Statistisches Jahrbuch (1981–1983), S. 66 bzw. S. 68. Vgl. auch Alex (1985), Albrecht (1979).
Für eine ähnliche Fragestellung Pommerening (1982a) und (1982b), die auch die Größe des Amtssitzes als Variable für das ‘Selbstkonzept’ und die Einstellungen von Richtern untersucht; Hauser (1980). Auf die Bedeutung “lokale(r) ‘Justiz-Kulturen’” weist Ludwig (1985), S. 295 hin.
Dieser Durchschnittswert wurde errechnet aus der Gesamtzahl der Einwohner der in der Tabelle angeführten Amtsgerichtsbezirke : die Gesamtzahl aller 1979–1983 vollstreckten Arreste. Die Einwohnerzahlen wurden berechnet nach dem Ortsbuch der Bundesrepublik Deutschland (1983).
Hier: Abweichungen vom Durchschnittswert von 0,9 Arresten pro 1.000 Einwohner (0,9 = 0)
Arbeitskreis IX (1984), Pfeiffer (1983), Pommerening (1982a, b). Für die USA kommen jedoch Hasenfeld/Cheung (1985), S. 817 zu gegenteiligen Ergebnissen.
Eine Darstellung der zum Problem der formellen und informellen sozialen Kontrolle durchgeführten facettenreichen Untersuchungen würde hier schon deshalb zu weit führen, weil ihre Problemstellungen über weite Strecken hinweg weniger auf Strafrechtsfolgen als auf abweichendes Verhalten, Kriminalität und Kriminalisierung hin focussiert sind. Vgl. aber z.B. für den Zusammenhang von ‘Kriminalität’ und Forderungen nach besserer Ausstattung der Polizei, für die Differenz von ‘Kriminalität’ und ‘Kriminalisierung’ als Problem der Statistik und ihrer Verwendung in kriminalpolitischen Kontexten Albrecht/Lamnek (1979), bes. S. 13; für die Veränderungen des Anzeigeverhaltens Kürzinger (1978). Vgl. auch Flade (1983).
Für empirische Untersuchungen zur Dunkelfeldforschung immer noch einschlägig Brusten/ Hurrelmann (1976). Vgl. auch die Beiträge im letzten Teil bei Göppinger/Kaiser (1976), S.195–251; Brauneck (1974), S. 68 ff.; Schwind (1981); Villmow-Feldkamp/Kury (1983).
Dies entspricht auch der Einschätzung mehrerer Jugendrichter, die in Gesprächen den Hinweis auf steigende Arrestzahlen durch ähnliche Argumente kommentierten. Damit ist zugleich für Jugendgerichte und Vollstreckungsinstitutionen ein Verhältnis von Angebot und Nachfrage unterstellt, das sich tendenziell nach Marktgesetzen reguliert. Zu Kriminalstatistiken als Dokumente einer “Angebots- und Nachfragepolitik der Kriminalisierung” (104), die sich u.a. nach dem Verhältnis von “Anbieter und Benützer”(S. 106) regeln kann Pilgram (1982), S. 104 ff; auch Hasenfeld/Cheung (1985), Feltes (1984). Plake (1978), S. 298 f. weist zum Verhältnis zwischen Sozialisationsorganisation und Umwelt darauf hin, daß—bezogen auf den Prozeß der Sozialisation und seine Folgen für die Organisation—auch “solche Standards (vermittelt werden), die generell eine für die Organisation günstige, d.h. kapazitätsvermehrende Einstellung implizieren” (293).
Zur Selbstdarstellung der Anstalt Kuhls (1985b), Kuhls (1983). Kuhls (1985a). Öffentlichkeitsarbeit ist vom Vollzugsleiter ausdrücklich erwünscht; diverse Artikel in regionalen und überregionalen Zeitungen und Berichte im Hessischen Rundfunk und Fernsehen haben bereits über die Aktivitäten in der Anstalt informiert. Regelmäßig wird ein ‘Tag der offenen Tür’ für die interessierte Öffentlichkeit angeboten; die Jugendarrestanstalt ist darüberhinaus auf Messen des Landes Hessen mit einem Verkaufs- und Informationsstand vertreten.
Ausführlicher zum Vollzugskonzept Kap. 4.1 dieser Arbeit.
Zur Theorie des ‘short sharp shock’ z.B. Pfeiffer (1981), S. 30 f.,S. 32 f.; auch Denkschrift (1977), S. 33 ff.. Neuerdings wird in England—nach einer Phase reformorientierter Initiativen in der Jugendstrafrechtspflege und trotz skeptischer Äußerungen von Psychologen und Pädagogen—die ‘short sharp shock’-Behandlung von jungen Straftätern wieder aktualisiert. Nonnenmacher (1984).
Der Gedanke des sukzessiven ‘Aushöhlens’ besonders ‘stationärer’ Rechtsfolgen, zu denen auch der Jugendarrest zu zählen ist, ist gerade im Zusammenhang mit den Entwicklungen im Bereich sogenannter ‘ambulanter’ oder ‘alternative? Maßnahmen zum Jugendstraf- und arrestvollzug weit verbreitet. Dabei wird unterstellt, daß—bei relativer Konstanz der Zahl der Sanktionen insgesamt—durch Erweiterung und Differenzierung der Sanktionsmöglichkeiten im ‘unteren’ Bereich, der Anteil an ‘stationären’ Maßnahmen verringert werden könnte. Marks (1984). Kritisch dagegen: Voss (1984). Untersuchungen wie die von Marks oder von Pfeiffer (1983), die sich auf Brücke-Modelle beziehen, scheinen—regional begrenzt—diese Vermutung zu bestätigen. Kritisch dazu jedoch Ludwig (1985).
Vgl. dazu die differenzierte Tabelle im Anhang
Vgl. dazu die differenzierte Tabelle im Anhang
Der relativ geringe Anteil für Darmstadt ergibt sich aus der Tatsache, daß manche Freizeitarreste auch in Freizeitarresträumen des Amtsgerichts Lampertheim vollstreckt werden. Basis für die Prozentuierung ist die Gesamtzahl der aus dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk und im jeweiligen Jahr vollstreckten Arreste (vgl. Tab. 12).
So äußerten z.B. Jugendrichter in einem Gespräch, daß Arreste auch öfters deswegen verhängt würden, um einen Widerruf der Bewährung bei Jugendstrafe zu vermeiden.
Zur grundsätzlichen Problematik des ‘Ungehorsamsarrest’ Ostendorf (1983).
Mehr ‘ambulante’ Maßnahmen im Vorfeld von Jugendarrest führen nach dieser Rechnung auch notwendig zu mehr ‘Beugearresten’. Ohne genauere empirische Befunde über das Sanktionsverhalten der einzelnen Amtsgerichte bleibt diese Rechnung jedoch hypothetisch. Man kann darüberhinaus bestenfalls davon ausgehen, daß solche Vermutungen sich regional begrenzt realisieren. Faßt man das Verhältnis von Urteilen und Beschlüssen für alle Amtsgerichte zusammen, so bleibt es mit 64,5% : 34,4% auch über die Jahre hinweg relativ konstant. Der Anteil an Beugearresten ist aber im Vergleich etwa zu Schleswig-Holstein (80% : 20%; Ostendorf (1983), S. 564) relativ hoch. Das Verhältnis zwischen Urteilen und Beschlüssen in Hessen ist dabei zwischen einzelnen Amtsgerichtsbezirken sowohl hinsichtlich des Verhältnisses selbst als auch in der zeitlichen Entwicklung durchaus heterogen. Folgende Tabelle gibt den Anteil an Beschlüssen bei größeren Amtsgerichtsbezirken wieder. Aus der Differenz zu 100% ergeben sich die Urteile. %-Basis ist die Gesamtzahl der vollstreckten Arreste, die von dem jeweiligen Amtsgerichtsbezirk im jeweiligen Jahr verhängt worden waren (vgl. Tab.12).
In dieser Tabelle, die für den Zeitraum 1979 bis 1983 insgesamt gilt, sind 63 Fälle nicht berücksichtigt, bei denen im Jugendarrestbuch kein oder ein nicht zuzuordnender Eintrag in der Rubrik ‘Urteil/Beschluß’ vorhanden war.
Kötz (1983).
Die Werte wurden berechnet anhand der Angaben über die per Urteil oder Beschluß verhängte Arrestdauer, wie sie im Jugendarrestbuch eingetragen ist. Die tatsächlichen ‘Hafttage’ liegen durchschnittlich um 1/7tel niedriger, weil Freizeitarrestanten meistens bereits am Sonntag abends entlassen werden und insbesondere, weil Dauerarrestanten bei ‘guter Führung’ in der Regel pro Woche einen Tag nachgelassen bekommen.
Das mit pädagogischen Gründen vorgetragene Plädoyer des Vollzugsleiters zur Reduzierung, am besten Abschaffung des Freizeitarrest hat hier, wie man sehen kann, auch seine vollzugsorganisatorische Entsprechung.
Relativ viele Arrestanten bewerten die Möglichkeit, sich mit einem anderen Jugendlichen die Zelle teilen zu können, als sehr positiv, da sie schon die Vorstellung des Alleineseins in der Zelle belastet und sie so wenigstens eingeschränkt soziale Bezüge zu ‘Leidensgenossen’ herstellen können. In den meisten Fällen wird solchen Wünschen auch Rechnung getragen. Aus organisatorischen Gründen kommt hinzu, daß von den Vollzugsbediensteten für ‘Vorführungen’ und besonders für Freizeitarrestanten eine größere Zahl von Zellen freigehalten werden. Die anderen Zellen werden dann deshalb auch doppelt belegt, damit dieser Platz nicht erst kurzfristig und meistens nur für zwei Tage und eine Übernachtung durch Verlegung von Arrestanten zu anderen in die Zelle geschaffen werden muß. Es ist freilich auch für manche Alltagsroutinen einfacher, eine Zelle mit zwei Arrestanten zu belegen.
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Keiner, E. (1989). Jugendarrestvollzug Gelnhausen 1979 – 1983. In: Jugendarrest. Deutscher Universitätsverlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-05413-9_3
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