Überblick
Ebenso wie im bisherigen Recht konnte auch bei der Mehrwertsteuer nicht darauf verzichtet werden, für verschiedene Umsätze unterschiedliche Steuersätze festzulegen. Allerdings sind für die Umsätze, die nach den allgemeinen Grundsätzen der Mehrwertsteuer besteuert werden, in § 12 MWStG nur zwei Steuersätze vorgesehen: ein allgemeiner Steuersatz von 10 v. H. und für bestimmte begünstigte Gegenstände und Dienstleistungen ein ermäßigter Steuersatz von 5 v. H. Für Umsätze, die nach dem 30. 6. 1968 bewirkt werden, betragen die Sätze 11 v. H. bzw. 5,5 v. H.3). Die Steuersätze gelten sowohl für die Umsätze im Inland als auch für die Einfuhr. Dadurch wird eine gleiche Belastung inländischer und ausländischer Erzeugnisse gewährleistet.
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© 1967 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden
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Krebs, HJ. (1967). Steuersätze. In: Mehrwertsteuer. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-04559-5_9
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-04559-5_9
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