Zusammenfassung
Die Aufnahme von Personen in die V-Listen der Finanzämter besagt über die Entstehung irgendeiner bestimmten Steuerschuld noch nichts. Es kann sein, daß die erwarteten Steuerschulden in Wirklichkeit gar nicht zur Entstehung gelangen, so etwa, wenn der begonnene Gewerbebetrieb, z. B. die angemeldete Vertretertätigkeit überhaupt zu keinerlei Umsätzen und damit auch zu keinerlei einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führt. Umgekehrt kann es sein, daß irgendein nicht in der V-Liste stehender Steuerpflichtiger ein Vermögen oder Einkommen hat, das nach seiner Höhe am Vermögensstichtag, d. h. an dem 1. eines Kalenderjahres oder wie bei der Einkommensteuer zum Ablauf des Kalenderjahres eine Steuerschuld auslöst. Das alles vollzieht sich regelmäßig, ohne daß das Finanzamt als Vertreter des Steuergläubigers davon im einzelnen irgend etwas erfährt.
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Literatur
Vgl. zur Zumutbarkeit von Beweisvorlagen Heuer in DStZ. 1950 S. 276.
Anders in der britischen Zone nach Mil. Reg. Verordn. 175 § 19, wonach das Zwangsgeld nur vom Amtsgericht in Haft umgewandelt werden kann.
Anders Hartung Anm. VIII zu § 413 AO.
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© 1950 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler, Wiesbaden
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Lucas, H. (1950). Die Gestaltung der Steuerschuld durch die Steuererklärungen. In: Steuerermittlung und Steuerveranlagung. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-04514-4_2
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-04514-4_2
Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-03325-7
Online ISBN: 978-3-663-04514-4
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