Zusammenfassung
Das EStG besteuert das Einkommen natürlicher Personen, aber auch das von Ehegatten und das von Eltern und Kindern1) gem. §§ 25, 26, 26 b. 27 EStG. Dagegen unterliegen die Personengesellschaften, beispielsweise die Gesellschaften, als solche nicht der ESt, wohl aber zieht das Gesetz ihre Mitglieder zur Versteuerung heran nach § 15 Ziff. 2, unter Umständen auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nach § 15 Ziff. 3.
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Referenzen
Die Rechtlichkeit der Zusammenveranlagung der Eltern mit den Kindern ist zweifelhaft geworden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zusammenveranlagung der Eltern mit den Kindern für nichtig erklärt (Urteil vom 30. 6. 1964 — BGB1. I, S. 645).
Umwandlung einer Verbindlichkeit in eine andere.
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Orthuber, H. et al. (1968). Die einzelnen Steuern. In: Handbuch für die Getränkeindustrie. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02967-0_33
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