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Kontokorrentrechnung

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Wirtschaftsrechnen
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Zusammenfassung

Kontokorrent bedeutet jede laufende Rechnung, welche über die zwischen zwei Geschäftsfreunden abgeschlossenen Geschäfte geführt wird. Im juristischen Sinn liegt ein Kontokorrent erst dann vor, wenn die aus dem Geschäftsverkehr mit einem Kaufmann entstehenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabständen durch Feststellung und Verrechnung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden. (§ 355 HGB.) Die einzelnen gegenseitigen Forderungen können also weder selbständig geltend gemacht noch aufgerechnet werden. Sie sind vielmehr Rechnungsposten, die bis zum Abrechnungstag als gestundet gelten. Wird am Schluß einer Rechnungsperiode die vom Kontoführer aufgestellte Abrechnung vom Kontoinhaber anerkannt, so gelten die Einzelforderungen als getilgt, und nur der sich ergebende Soll- oder Habensaldo besteht als einziger Schuldoder Forderungsposten weiter. Die Bedeutung des Kontokorrents besteht also darin, daß die sich aus den geschäftlichen Beziehungen ergebende Abrechnung durch periodische Feststellung eines einzigen Postens vereinfacht wird.

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Referenzen

  1. 1) Für diese und die folgenden Aufgaben haben überwiegend Originalabrechnungen verschiedener Bankinstitute als Grundlage gedient. Z. T. sind auch die Höchstsätze der inzwischen aufgehobenen Zinsverordnung vom 5. 2. 65 berücksichtigt.

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  2. 2) Ausführungen und Beispiele dieses und des 4. Abschnittes sind der vorigen Auflage unverändert entnommen worden. D’e Fünftagewoche und die inzwischen aufgehobene Zinsverordnung vom 5. 2. 65 sonnd nicht berücksichtigt worden.

    Google Scholar 

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© 1968 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden

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Kalveram, W. (1968). Kontokorrentrechnung. In: Wirtschaftsrechnen. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02938-0_7

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-02938-0_7

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

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