Zusammenfassung
Die Abgabe von Stoffen in die Luft wirkt auf ein Allgemeingut ein. Das Bestreben, die Abgabe von Stoffen in die Luft zu begrenzen, soll nicht ein privates Recht — etwa das Recht an der Luft — vor unbefugten Einwirkungen Dritter oder vor Folgen der Ausübung eines anderen Rechts schützen. Vielmehr wird das Interesse der Allgemeinheit — repräsentiert durch den Staat — an der Reinhaltung der Luft verfolgt. Der Staat wird tätig im Rahmen seiner Aufgabe, die Lebensbedingungen der Menschen in seinem Raum zu sichern. Das Ziel ist, das Handeln des Einzelnen als Verfügungsberechtigten über Quellen der Verunreinigung der Luft mit den Lebensvoraussetzungen der Gemeinschaft in Einklang zu bringen. Der Einzelne wird angesprochen als Träger von Pflichten, die in der Gemeinschaftsordnung und im Interesse der Gemeinschaft begründet sind. Das „Luftreinhalterecht“ kann danach in das „öffentliche Recht der Wirtschaftstätigkeit“ 4 gehören. Öffentliches Recht liegt deswegen vor, weil der Staat in seiner Eigenschaft als Träger übergeordneter Gewalt an den entstehenden und zu regelnden Rechtsverhältnissen beteiligt ist 5. Zwar kann sich die staatliche Verwaltung auch der Formen des Privatrechts bedienen, hier folgt jedoch aus dem Gegenstand der Regelung, der freien Luft, daß privatrechtliche Formen nicht passen.
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Literatur
Vgl. Huber, I, S. 17 ff., 48 ff.
Vgl. zu der Unterscheidung Wolff, ArchöR 76, 205; zur herrschenden Subjektstheorie vgl. auch Enneccerus-Nipperdey S. 140 Anm. 1.
Enneccerus-Nipperdey, S. 546.
Vgl. dazu BGH 16, 366; Soergel-Baur, zu § 906 Bem. 4g, bb; RGRK, zu § 906, Bem. 13; Landmann-Rohmer, zu § 26 Anm. 1, 4 = ähnlich dem Anspruch auf Entschädigung bei der Enteignung; Wolff-Raiser, S. 191 abgeschwächter Eigentumsfreiheitsanspruch.
Westermann, Sachenrecht S. 300.
Motive III 267; Bericht der Reichstagskommission, S. 70.
ZAkDR 36, 741.
ZAkDR 36, 1076.
DR 1939, 743.
Anmerkung zur „Autobahn-Entscheidung“ in ZAkDR 39, 537.
Anmerkung zu RG ZAkDR 40, 100.
BB 51, 267.
NJW 54, 495.
§ 906 Anm. 13 d.
§ 906 Anm. 4 g cc.
§ 906 Anm. 49.
S. 191 m. Anm. 21.
V ZR 208/55, noch nicht veröffentlicht.
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Westermann, H. (1958). Das Wesen des „Luftreinhalte-“ und des Nachbarrechts und Ihr Verhältnis Zueinander. In: Welche gesetzlichen Maßnahmen zur Luftreinhaltung und zur Verbesserung des Nachbarrechts sind erforderlich?. Wissenschaftliche Abhandlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen, vol 9. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02791-1_2
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