Skip to main content
  • 110 Accesses

Zusammenfassung

Indiesem Abschnitt über die Preispolitik der Kartelle werden alle jene Maßnahmen behandelt, durch die die Kartelle die Preise der Kartellerzeugnisse unmittelbar zu beeinflussen versuchen. Hierzu zählen die direkte Preisfestsetzung durch die Kartelle sowie Richtlinien , durch die sie die Preispolitik ihrer Mitglieder lenken und in bestimmten Grenzen halten. Maßnahmen hingegen, durch die die Kartelle über die Beschränkung des Angebots oder durch Beseitigung des unmittelbaren Wettbewerbs zwischen den Kartellmitgliedern eine Verbesserung des Preisniveaus anstreben, werden in dem folgenden Kapitel über die Kontingentierungspolitik näher beschrieben.

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Chapter
USD 29.95
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
USD 44.99
Price excludes VAT (USA)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
USD 59.99
Price excludes VAT (USA)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free shipping worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Literatur

  1. Eine Beeinträchtigung des in direkten Wettbewerbs ist in den Kartellen in der Regel nicht oder doch nur in sehr beschränktem Maße möglich.

    Google Scholar 

  2. Vgl. § 12 Abs. 2, Z. 5 des österreichischen Kartellgesetzes vom 4. Juli 1951, der durch die 3. Novelle vom 26. Juni 1958 abgeändert wurde (siehe Seite 46, Fußnote 45). Die auf den folgenden Seiten entwickelten Gedanken über die Angemessenheit von Kartellpreisen fanden zum Teil in mehreren von der österreichischen Kartellbehörde registrierten Kartellverträgen (z. B. Papierkartell, Zündholzkartell, Drahtkartell u. a. ) ihren Niederschlag und wurden damit von der österreichischen Kartellbehörde anerkannt.

    Google Scholar 

  3. Auf alle Fälle ist die Kartellpreispolitik an das allgemeine P r ei s r echt gebunden, wenn sich dieses auch auf die Kartellerzeugnisse erstreckt, was beispielsweise bei Verhängung eines allgemeinen Preisstopps der Fall ist.

    Google Scholar 

  4. Die Vorstellungen über die Angemessenheit von Kartellpreisen gehen mitunter sehr stark auseinander. Während verschiedentlich die Ansicht vertreten wird, daß die Preise nur die Selbstkosten der optimal arbeitenden Betriebe decken sollen, meinte beispielsweise Gruntzel (a. a. O., S. 129), daß die Kartelle lediglich eine interne Ergänzung der Schutzzölle darstellen und beide Einrichtungen dazu dienen, ein gerechtes Preisniveau herbeizuführen; Kartellpreise seien also stets angemessen, wenn sie sich auf dem Markt durchsetzen lassen. Es steht außer Zweifel, daß diese beiden extremen Auffassungen zu weit gehen. Wolfers erwähnt drei Maßstäbe für angemessene Preise: quantitative Erhöhung gegenüber dem Konkurrenzpreis, übermäßige Gewinne und Schädigung der Abnehmer, meint jedoch, daß alle drei Maßstäbe in der Praxis versagen, da weder die Erhöhung noch die Schädigung der Abnehmer einwandfrei feststellbar seien und niedrige Gewinne nicht die Folge angemessener Preise sein müssen, sondern auch auf unwirtschaftliches Arbeiten zurückzuführen sein können (a. a. O., S. 143).

    Google Scholar 

  5. Darüber, ob Wettbewerbspreise unangemessen hoch sein können, wenn das Aufkommen neuer Unternehmungen infolge Kapitalmangels nur schwer möglich ist, bestehen geteilte Meinungen. Hohe Preise bedeuten in diesem Fall zweifellos einen Anreiz für eine verstärkte Kapitalbildung und können damit die Voraussetzung für einen späteren wirtschaftlichen Aufschwung darstellen.

    Google Scholar 

  6. Die Meinung, daß Kartellpreise, gesamtwirtschaftlich gesehen, unangemessen niedrig seien, wenn sie während der Hochkonjunktur unter dem erzielbaren Preismaximum bleiben (vgl. Schmalenbach, Der freien Wirtschaft zum Gedächtnis, a. a. O., S. 94 f.), ist nur theoretisch vertretbar; ihr liegt die Annahme zugrunde, daß Konjunkturschwankungen vor allem durch die betriebliche Preispolitik ausgeglichen werden sollen.

    Google Scholar 

  7. Ein unangemessen niedriges Preisniveau kann die Kartellbildung auslösen, während bei Zerfall eines Kartells häufig die Tatsache zu beobachten ist, daß die ehemaligen Kartellmitglieder ihre Kartellgewinne durch Preisschleuderei wieder aufzehren.

    Google Scholar 

  8. Vgl. Gruntzel (a. a. O., S. 129), der Verlustpreise als Ausbeutung der Produzenten durch die Konsumenten bezeichnet, die ebenso verwerflich sei wie Wucherpreise und auf die der Konsument kein Recht habe.

    Google Scholar 

  9. Marshall unterscheidet a) die kurze Periode, in der der Marktpreis überwiegend subjektiv, von der Nachfrage, bestimmt wird; das Angebot ist als Vorrat gegeben; b) die Normalperiode, in der das Angebot durch die zum fraglichen Preis mit den vorhandenen Anlagen produzierbaren Güter bestimmt wird: der Marktpreis ist ein Kostenpreis des Grenzbetriebs, wobei die Nachfrage den Grad der Ausnutzung der bereits vorhandenen Produktionsmittel bestimmt; c) die Dauerperiode, in der nur die Kosten ausschlaggebend sind; das Angebot wird durch die Menge bestimmt, die mit Anlagen produziert wird, die herzustellen und anzuwenden sich in dieser Periode lohnt. Mellerowicz unterscheidet lediglich zwischen Preisen auf kurze Sicht (Untergrenze variable Kosten) und Preisen auf lange Sicht (Kosten des Grenzbetriebs) ; einen Sonderfall stelle dabei die Preisbildung verbundener Erzeugnisse dar, die nach dem Wertprinzip erfolge (vgl. Mellerowicz, Kostenrechnung I [1. Aufl. 1936] a. a. O., S. 400 ff.).

    Google Scholar 

  10. Z. B. Instandhaltungskosten, Sozialaufwand, Aufwand für Nachwuchsausbildung und Erhaltung des Firmenwerts nach außen; auch die Wahl des Abschreibungssatzes stellt eine Wirtschaftsentscheidung dar. Die Folge einer Qualitätsverminderung oder einer übermäßigen Drosselung der erwähnten Aufwendungen ist zwar ein materieller oder ideeller Substanzverzehr, der jedoch erst nach einiger Zeit sichtbar wird.

    Google Scholar 

  11. Die Kostenuntergrenze ist in den einzelnen W i r t s c h a f t s g e biet en je nach den bestehenden Kostengrundlagen (Höhe der Kostenpreise, Leistungsfähigkeit der Arbeiter, Steuerbelastung) verschieden hoch. Besonders im Bereiche der Urerzeugung (Bergbau, Landwirtschaft) können die Kostenminima auch je nach dem Stand der Naturgrundlagen örtlich große Unterschiede aufweisen.

    Google Scholar 

  12. Als angemessener Preis wird hierbei im Sinne Schmalenbachs der gerechte Preis und nicht der wirtschaftliche Preis angesehen.

    Google Scholar 

  13. Bei dieser Behauptung wird unterstellt, daß auf den Grenzbetrieb ein Druck zu rationellem Wirtschaften ausgeübt wird und daß daher diese Kosten des Grenzbetriebs Kosten bei relativ wirtschaftlicher Leistungserstellung darstellen. Wolfers (a.a.O., S.105) weist mit Recht darauf hin, daß ein hoher Kartellpreis, der infolge unwirtschaftlichen Arbeitens keine Monopolrente gewährt, volkswirtschaftlich betrachtet ein größeres Übel darstellt als ein gleich hoher Preis, der den Betrieben selbst einen unangemessen hohen Gewinn beläßt. Eine andere Kontrollbasis als die Selbstkosten, und zwar die tatsächlichen Selbstkosten, besteht jedoch nicht (vgl. auch Mellerowicz, Kostenrechnung I, a. a. O., S. 420).

    Google Scholar 

  14. Vgl. Dahler (a. a. O., S. 15) : Bei Vollbeschäftigung mag dieser Betrieb der Grenzbetrieb mit den höchsten oder niedrigsten Kosten sein, bei geringerer Beschäftigung ein anderer.

    Google Scholar 

  15. Vollbeschäftigung kann immer dann angenommen werden, wenn die Betriebe über einen hohen Auftragsst andmit gleichbleibender oder steigender Tendenz verfügen. Falls dabei ungenutzte Kapazitäten vorhanden sind, kann gerechnet werden, daß deren Nutzung unmöglich oder unwirtschaftlich ist, da die Grenzkosten der zusätzlichen Erzeugung die Grenzerlöse übersteigen. Vollbeschäftigung kann auch bei sinkendem bzw. niedrigem Auftragsstand vorliegen, doch bedürfte dies im Einzelfall einer Untersuchung.

    Google Scholar 

  16. Die Durchschnittskosten sind als gewogener Kostendurchschnitt zu errechnen, wobei als Gewicht die Erzeugungs- oder Absatzmengen der einzelnen Betriebe verwendet werden können. Dadurch wird erreicht, daß die Kosten der größeren Betriebe, auf die der Großteil der Erzeugung entfällt, den Durchschnitt entscheidend beeinflussen.

    Google Scholar 

  17. Die im Jahre 1954 in Deutschland in Angriff genommene Marktordnung für Konsumseife sah vor, daß den Mitgliedsfirmen von einem Treuhänder monatlich zwei Kalkulationen für Konsumseife vorgelegt wurden, von denen eine von einem mittleren und eine von einem guten Betrieb stammte. Das Ergebnis der einen Kalkulation stellte eine Preisempfehlung dar, das Ergebnis der zweiten bildete die Preisuntergrenze, die nicht unterboten werden durfte (Wettbewerbsordnung für Konsumseife vor dem Abschluß, Wirtschaft und Wettbewerb 1954, S. 132). In diesem Fall stellten wohl die Kosten des billigen Betriebs (sogar ohne Abschreibungen und Zinsen) die „Kartellpreisgrenze“ dar. Es bestand jedoch kein fester Kartellpreis auf dieser Basis; die einzelnen Firmen hatten bei ihrer Preispolitik nach oben freie Hand, es wurde ihnen sogar vom Kartell ein Verkauf zu mittleren Selbstkosten nahegelegt. Außerdem handelte es sich dabei um eine Notstandsregelung im Rahmen eines grundsätzlichen Kartellverbots.

    Google Scholar 

  18. In vielen Fällen werden bei voll ausgelasteter Kapazität die Schwierigkeiten, die sich der Kapital- und Arbeitskräftebeschaffung entgegenstellen, eine Expansion des betreffenden Betriebes von vornherein ausschließen.

    Google Scholar 

  19. Die Standortverhältnisse sind für den Einzelbetrieb ein mehr oder weniger unbeeinflußbares Datum; die Qualität der Standorte unterliegt einem ständigen Wandel, an den sich der Betrieb praktisch nicht anpassen kann. Auch die Optimalität der Betriebsgröße hängt sowohl von der Konjunkturlage als auch von der technischen Entwicklung ab. Für die Steuerbelastung ist in bestimmten Belangen die Art der Finanzierung (z. B. Vermögensteuer) oder die lokale Finanzpolitik (z. B. Gemeindesteuern, wie Gewerbe- und Grundsteuern) ausschlaggebend. Die technische und wirtschaftliche Abstimmung der Anlagen stößt auf große Schwierigkeiten, da Erneuerungen gewöhnlich nur etappenweise vorgenommen werden können und das Erzeugungsprogramm ständig an die Anforderungen des Marktes angepaßt werden muß; dadurch treten in Teilbereichen immer wieder Engpässe oder Überkapazitäten auf. Fast jede Anlage hat bestimmte Vorzüge und Nachteile, die sich bei verschiedenen Aufträgen in unterschiedlicher Weise auswirken. Auf dem Gebiete der Personal organisation beeinflussen die Qualität der Mitarbeiter, ihre Zusammenarbeit und das herrschende Betriebsklima die Höhe der Kosten beträchtlich ; in diesen Belangen ein Optimum zu erreichen, ist bis zu einem gewissen Grade auch Glückssache.

    Google Scholar 

  20. Daß die unterdurchschnittlichen Betriebe dennoch am Leben bleiben können, ist darauf zurückzuführen, daß in den Kosten kalkulatorische Bestandteile enthalten sind, die insbesondere bei Finanzierung mit Eigenkapital zur Aufrechterhaltung des Betriebs nicht unbedingt gedeckt werden müssen. Werden diese Kosten nicht gedeckt, dann muß in einer expandierenden Wirtschaft allerdings damit gerechnet werden, daß der betreffende Betrieb seine relative Stellung nicht bewahren kann und auf längere Sicht doch zum Ausscheiden gezwungen wird.

    Google Scholar 

  21. Inwieweit dies der Fall ist, hängt davon ab, welche Kapazitäten der Kostenermittlung zugrunde gelegt werden. Diese Frage wird anschließend untersucht.

    Google Scholar 

  22. Liefmann (a. a. O., S. 176) hält in einzelnen Fällen auch das Mitschleppen der schwächsten Betriebe während einer Krise für gerechtfertigt, weil diese Betriebe später bei Verbesserung der Konjunkturlage wieder gebraucht würden. Diese Auffassung geht wohl zu weit, da damit die Auslese funktion des direkten Wettbewerbs ausgeschaltet und der größte Anreiz zur wirtschaftlichen Leistungserstellung beseitigt würde. Dies wäre zweifellos ein größerer Nachteil als die Kapitalzerstörung, die sich bei Ausmerzung nicht lebensfähiger Betriebe und Unternehmungen ergibt, um so mehr, als diese Kapitalzerstörung vielfach rein privatwirtschaftlicher Natur ist, die materielle Substanz hingegen häufig auch bei Zusammenbrüchen im großen und ganzen erhalten bleibt.

    Google Scholar 

  23. Branchenübliche Schichtanzahl, zur Instandhaltung erforderliche Betriebsstillstände.

    Google Scholar 

  24. Derartige Anlagen fallen als Ü berschußanlagen nicht mehr in das betriebsbedingte Vermögen und ihre Aufwendungen daher auch nicht mehr unter die Selbstkosten.

    Google Scholar 

  25. Es soll nicht geleugnet werden, daß bei einem hohen Exportanteil eine volle Überwälzung der Fixkosten auf das Inland kaum vertretbar erscheint; bei einem Exportanteil von 80 % und im Export nicht gedeckten Fixkosten von 15 % des Umsatzes hätte deren Umlegung eine 60 %ige Inlandspreiserhöhung zur Folge. Derartige unerwünschte Auswüchse der Fixkostenüberwälzung werden aber zweckmäßigerweise nicht durch ein grundsätzliches Verbot verhindert. Gerade bei gedrückten Preisen auf dem Weltmarkt ist die Importgefahr sehr groß und die Außenhandelspolitik daher in der Lage, die Inlandspreise auf einem angemessenen Niveau zu halten.

    Google Scholar 

  26. Das Tageswertprinzip wurde nach längeren Diskussionen auch von der österreicniscnen Kartellkommission anerkannt.

    Google Scholar 

  27. Das Unternehmerwagnis umfaßt nicht nur das Risiko des Kapitalverlustes, sondern auch das Risiko der Ertragslosigkeit des eingesetzten Kapitals, das auch für die Kartellmitglieder besteht, wenn die Kartellpreise an die Durchschnittskosten gebunden sind. Ein spezifisches Risiko kann sich für kartellierte Betriebe aus dem im Kartellgesetz festgelegten Verfahren der Genehmigung von Kartellpreisen durch die Kartellbehörde ergeben. Ist dieses Verfahren sehr langwierig, dann können im Falle von Kostensteigerungen infolge Verzögerung der Genehmigung neuer Kartellpreise erhebliche Verluste für die Kartellmitglieder entstehen.

    Google Scholar 

  28. Wie bereits früher erwähnt, muß dies nicht der Fall sein, wenn der Großteil der Erzeugung eines Erzeugnisses auf einen einzigen Betrieb entfällt

    Google Scholar 

  29. Ein allgemein gültiges Maß für die Höhe dieser zusätzlichen Gewinne kann nicht gegeben werden. Theoretisch bildet die Spanne zwischen den Durchschnittskosten und den in der Regel nicht exakt errechenbaren Kosten des Grenzbetriebs die Obergrenze für den Ge- winnzuschlag. Damit ist noch nicht gesagt, daß dieser Gewinnzuschlag auch tatsächlich auf dem Markt durchgesetzt werden kann.

    Google Scholar 

  30. Echte Kostenerhöhungen treten beispielsweise beim Lohn- und Materialaufwand durch Lohn- und Preissteigerungen ein, unechte Er h ö h u n g e n beim Instandhaltungsaufwand und bei anderen unregelmäßig anfallenden Aufwendungen, die bei guter Konjunkturund Ertragslage, soweit dies ohne Störungen der Betriebe möglich ist, ausgeweitet werden.

    Google Scholar 

  31. Der hier vertretenen Auffassung liegt der Gedanke zugrunde, daß die Ertragsunter schiede zwischen guten und schlechten Konjunkturperioden bei ziemlich stabilen Preisen in erster Linie aus der Bewegung der Selbstkosten — sinkende Einheitskosten und günstigerer Erfolg bei steigender Beschäftigung, steigende Einheitskosten und ungünstigerer Erfolg bei rückläufiger Beschäftigung — und nicht aus den Preisbewegun gen resultieren sollen. Sie steht damit, in erster Linie aus währungspolitischen Überlegungen, im Gegensatz zur Forderung Schmalenbachs, der verlangt, daß die Kartelle, insbesondere in der Investitionsgüterindustrie, ihre Preispolitik an den Konjunkturverlauf anpassen und bei schlechter Konjunktur zu Grenzkosten, bei guter Konjunktur hingegen über den Vollkosten verkaufen sollen (Der freien Wirtschaft zum Gedächtnis, a. a. O., S. 94).

    Google Scholar 

  32. Im Gegensatz zu Westdeutschland unterliegen in Österreich derzeit die ausgeschütteten Gewinne von Kapitalgesellschaften der vollen ungemilderten Doppelbesteuerung.

    Google Scholar 

  33. In diesen Zusammenhang fällt auch die Frage, wie eine in kartellierten Wirtschaftszweigen mitunter anzutreffende großzügige Entlohnungspolitik zu beurteilen ist. Der Einwand, daß dies praktisch auf eine nicht leistungsbedingte Bevorzugung einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern hinauslaufe, während Preissenkungen allen Verbrauchern zugute kämen, ist zweifellos berechtigt. Anderseits führen Lohnerhöhungen in einem Wirtschaftszweig im Laufe der Zeit zu einer allgemeinen Steigerung des Lohnniveaus; solange dadurch die Stabilität der Währung nicht gefährdet wird, wird durch einen nach oben gerichteten Lohntrend die Rationalisierung gefördert. Dies gilt insbesondere dann, wenn infolge der Wettbewerbsverhältnisse Preissenkungen nicht zu erwarten sind.

    Google Scholar 

  34. Eine Differenzierung der Abschreibungen nach dem Erzeugungsvolumen ist sogar vom Standpunkt der Kostenverursachung richtiger als die Behandlung der Abschreibungen als reine Fixkosten. Infolge des Grundsatzes der Einmaligkeit der Aufwandsverrechnung liegt eine angemessene zeitliche Verteilung der Aufwendungen im eigenen Interesse der Kartellmitglieder; denn Aufwendungen, die in einer Periode verrechnet werden, ohne daß sie im Kartellpreis ihre Deckung finden, sind ein für das Kartell „verlorener Aufwand“. Gewisse Schwierigkeiten können sich für die Anwendung des vorerwähnten Grundsatzes bei Errichtung eines Kartells ergeben; es erscheint beispielsweise durchaus vertretbar, wenn vorzeitige Abschreibungen, die vor der Kartellgründung verrechnet wurden, in den Kartellkalkulationen in richtiger zeitlicher Verteilung noch einmal angesetzt werden.

    Google Scholar 

  35. Vgl. auch die Ausführungen auf S. 193 ff.

    Google Scholar 

  36. Kalkulationskartelle, reine Preiskartelle, Preis- und Kontingentierungskartelle; die letzte Kartellform, insbesondere wenn sie als Kartell höherer Ordnung (Syndikat) ausgebildet ist, ist der schärfsten Kontrolle zu unterziehen, da die Mißbrauchsmöglichkeiten um so größer sind, je stärker die Kartellorganisation ist.

    Google Scholar 

  37. Unterschiedliche Stopppreise können darauf zurückzuführen sein, daß zum Zeitpunkt des Preisstopps das Kartell noch nicht bestanden hat oder daß einzelne Unternehmungen mit Wissen des Kartells zu Kampfpreisen verkauften oder ohne Wissen des Kartells die Kartellpreise unterboten. Für das Kartell ergibt sich in diesem Fall praktisch dieselbe Lage, wie wenn einzelne Mitglieder an langfristige Lieferverträge gebunden sind. Ein Sonderproblem bildet die Frage, inwieweit solche durch das Preisrecht erzwungene Lieferungen unter dem Kartellpreis mit Strafen belegt und in einen allfälligen Preisausgleich einbezogen werden. In Deutschland ergab sich eine solche Situation durch die Preisstopp-VO. vom 26. 11. 1936. Nach Dahler (Preiskartelle, Düsseldorf 1938, S. 21) durfte ein Kartellmitglied auch Aufträge neuer Kunden zu seinem Stopppreis nicht ablehnen. Für die Kartelle bestand jedoch die Möglichkeit, in diesem Fall Ausnahmeanträge zu stellen (vgl. Hoffmann, Der Ausgleich in den Kartellen, Stuttgart 1941, S. 49).

    Google Scholar 

  38. Die lange Dauer des Verfahrens zur Registrierung von Preisänderungen war in Österreich vor allem darauf zurückzuführen, daß in solchen Fällen gewöhnlich Sachverständigengutachten eingeholt wurden. Durch die 3. Kartellgesetznovelle wurde den Kartellen das Recht eingeräumt, Preise selbstverantwortlich abzuändern; solche Änderungen sind jedoch beim Kartellregister anzumelden und werden nachträglich durch das Kartellgericht begutachtet. Ergibt sich dabei, daß die nach dem Kartellgesetz zulässigen Preise überschritten worden sind; dann wird der Mehrerlös zugunsten des Bundes für verfallen erklärt. Sind im Kartellvertrag nicht die Preise selbst, sondern nur die Grundsätze ihrer Festsetzung festgelegt, dann ist, um zu verhindern, daß die Preise auf längere Sicht auf Grundlage von zufällig sehr hohen Kosten eines willkürlich herausgegriffenen Zeitraumes festgesetzt werden, meist vorgesehen, daß von den Kartellmitgliedern mindestens jährlich Kalkulationen für die wichtigsten Kartellerzeugnisse zu erstellen sind; das Ergebnis dieser Kalkulationen muß von den Kartellen auch dann berücksichtigt werden, wenn dies zu einer Preisherabsetzung führt.

    Google Scholar 

  39. Die Grenze zwischen wirtschaftlichen und politisch-rechtlichen Ein- flüssen auf die Kartellpolitik ist mitunter allerdings fließend. Wirtschaftspolitische Maßnahmen des Staates, die den Marktschutz der Kartelle betreffen (z. B. Zollsenkungen), sind ebenso wie die wirtschaftliche oder publizistische Macht der Abnehmer zu den wirtschaftlichen, marktbedingten Bestimmungsfaktoren der Preispolitik zu rechnen. Die Drohung hingegen, den Kartellmitgliedern im Fall einer Preiserhöhung zusätzliche Steuern aufzuerlegen oder ihnen Begünstigungen zu entziehen, stellt einen ausgesprochen politischen Druck dar, der in Zeiten gefährdeter Währungsstabilität zwar gerechtfertigt sein kann, der aber als willkürliche Maßnahme aus den hier angestellten Untersuchungen ausscheidet.

    Google Scholar 

  40. Vgl. Gutenberg, a. a. O., II. Band, S. 271; die Absatzkurve wird in der Regel eine monopolistische Form aufweisen.

    Google Scholar 

  41. Die Frage der Preisdifferenzierungen wird weiter unten (S. 181 ff.) ausführlich erörtert.

    Google Scholar 

  42. Praktisch dieselbe Wirkung haben Exklusiv-Einfuhrbewilligungen, die nur den Kartellen selbst erteilt Werden. In der Praxis wurden solche Exklusivbewilligungen allerdings selten — in Einzelfällen an landwirtschaftliche und andere staatlich unterstützte Kartelle — gewährt (beispielsweise am Anfang des 20. Jahrhunderts anläßlich einer Versorgungskrise für Kohlen an das rheinisch-westfälische Kohlensyndikat).

    Google Scholar 

  43. Ein Beispiel für lokal geschützte Märkte stellen Einzelhand e l s m ä r k t e dar. In der Schweiz entwickelte sich anfangs des Jahres 1955 auf dem Kraftfahrzeug-Treibstoffmarkt ein Preiskampf zwischen der Migros-Organisation und dem Tankstellenkartell. Die Kartell-Tankstellen reagierten auf die Preisunterbietung durch die neu errichteten Migros-Zapfstellen, daß sie in deren Nähe sogenannte Kampfsäulen einrichteten, welche Treibstoff zu Kampfpreisen abgaben. Auf dem übrigen Markt, der durch die räumliche Entfernung vor den Migros-Tankstellen geschützt war, versuchten sie hingegen, die ursprünglichen Kartellpreise aufrechtzuerhalten.

    Google Scholar 

  44. Packpapier unterliegt beispielsweise für bestimmte Verpackungszwecke einem starken Wettbewerb durch andere Verpackungsmittel, während es für andere Zwecke nahezu eine Monopolstellung besitzt.

    Google Scholar 

  45. Auch wenn der Übergang von Abnehmern zur Selbstversorgung in der Form vor sich geht, daß diese sich bereits bestehende Betriebe (Kartellfirmen oder Außenseiter) angliedern, ist diese Entwicklung für die Kartelle ungünstig. Besonders wenn die Kapazität der aufgekauften Werke früher mangels ausreichenden Absatzes schlecht ausgenützt war, der Übernehmer des Betriebs die Kapazität aber voll auszunützen in der Lage ist, tritt eine Schmälerung des Absatzes der verbleibenden Kartellfirmen ein; in diesem Fall ist auch der Anreiz zu einem solchen Schritt für die Abnehmer am größten. Außerdem verkleinert sich durch die Betriebsintegration der Markt für das Kartellerzeugnis, was für die einstufigen Betriebe eine Erhöhung des Marktrisikos zur Folge hat. In verschiedenen Wirtschaftszweigen hat die Angliederung von Rohstoffbetrieben durch die Abnehmer und die Angliederung von Verarbeitungsbetrieben durch die Rohstofferzeuger im Laufe der Zeit die reinen Werke weitgehend zerrieben (vgl. die Entwicklung in der deutschen Kohlen- und Eisenwirtschaft in den ersten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts; Kestner-Lehnich, a. a. O., S. 40 ff.).

    Google Scholar 

  46. So ist der Preis von Zeitungsdruckpapier trotz seiner verhältnismäßig geringen Bedeutung im Rahmen der Kosten einer Zeitung ein stark politischer Preis. Jede Preiserhöhung von Zeitungsdruckpapier wird gewöhnlich mit einem gewaltigen Aufwand an Publizistik in das Licht der Öffentlichkeit gerückt, da die Abnehmer über die nötigen publizistischen Mittel verfügen; dazu kommt noch, daß über die Zeitungen auch parteipolitische Interessen heriihrt werdene den•

    Google Scholar 

  47. Wettbewerb, a. a. O.

    Google Scholar 

  48. a. a. O., S. 51.

    Google Scholar 

  49. Entscheidend für die Machtstellung ist allerdings, wenn sie nicht politische Ursachen hat, doch wieder die Marktstärke. Eucken (Grundlagen der Nationalökonomie, 3. Aufl., Jena 1943, S. 244) weist darauf hin, daß in der vollständigen Konkurrenz auch die großen Betriebe weitgehend entmachtet sind.

    Google Scholar 

  50. Zu dieser Schwierigkeit trägt auch der Umstand bei, daß die Gründung eines Außenseiterunternehmens wie jede Unternehmungsgründung häufig nicht allein nach rationalen Gesichtspunkten erfolgt.

    Google Scholar 

  51. Diese Feststellung gilt nur bedingt für Wirtschaftszweige, in denen Rohstoffe mit stark schwankenden Preisen (z. B. Buntmetalle, Kautschuk u. a.) verarbeitet werden

    Google Scholar 

  52. Tschierschky (Kartelle und Trusts, a. a. O., S. 89) meint dazu, daß Kartelle wegen ihrer Schwerfälligkeit und der Rücksichtnahme auf interne Verhältnisse vielfach die Marktgegebenheiten, die sie leichter und besser überblicken als einzelne Unternehmungen, nicht richtig ausnützen können.

    Google Scholar 

  53. Eine absolute Preisstabilität läßt sich in der Regel ohne nennenswerte Absatzverluste nur dann erreichen, wenn bei der Hochkonjunktur nicht alle Preismöglichkeiten voll ausgeschöpft werden, da jede Nachfrage eine gewisse dynamische Elastizität aufweist.

    Google Scholar 

  54. Mitunter üben diese Unternehmungen auf die Kartelleitung sogar einen Druck aus, die gesetzlichen Preisgrenzen zu überschreiten; die Bereitschaft, diese Preise nach außen zu vertreten, steht allerdings nicht immer im Einklang mit den internen Forderungen. Unüberlegte und ungerechtfertigte Preisforderungen einzelner Mitglieder sind für die Kartelle vor allem deswegen gefährlich, weil sie leicht auch unter den besonnenen Mitgliedsfirmen eine Preis-erhiöhungs psychose auslösen können. Auch wenn die Preisforderungen sehr kurzsichtig sind, ist es für die Kartelleitung oft schwierig, dagegen aufzutreten, da ihr ansonsten leicht in demagogischer Weise der Vorwurf gemacht werden kann, daß sie die Interessen des Kartells unzulänglich wahrt.

    Google Scholar 

  55. Vgl. Beckerath (Industrialismus, a. a. O., S. 307), der die Betriebserweiterung durch Selbstfinanzierung als wichtiges Mittel bei der Jagd auf die Quoten ansieht. Ähnlich Dahler (a. a. O., S. 15), der auch feststellt, daß überhöhte Kartellpreise zum Unterbieten verlocken.

    Google Scholar 

  56. Hohe Ertragsteuersätze wirken zwar grundsätzlich preissteigernd , gleichgültig, ob die Steuern als Kostenfaktoren angesehen werden oder nicht, da bei allen Preisüberlegungen der erzielbare Nettogewinn im Vordergrund steht. Ist jedoch durch den Gewinn einmal die Verzinsung des Kapitals und ein angemessenes Entgelt für die Unternehmerleistung gewährleistet, dann sinkt der Anreiz, zusätzliche Gewinne zu erzielen, wenn diese nur auf Grund unverhältnismäßig starker Preiserhöhung möglich sind und damit auf weitere Sicht das Risiko einer Verschlechterung der Marktlage verbunden ist.

    Google Scholar 

  57. Gemischte Werke, die für hohe Kartellpreise eintreten, nehmen damit zwar Rücksicht auf die schwächeren Kartellmitglieder, benutzen die erhöhten Gewinne aber meist dazu, ihre Weiterverarbeitung zu verstärken (vgl. Wiedenfeld, Gewerbepolitik, a. a. O., S. 144).

    Google Scholar 

  58. Individuelle auftragsbedingte Kostenunterschiede sind beispielsweise bei Preisen frei Abnehmer Unterschiede in den Frachtkosten oder Kostenunterschiede, die sich auf Grund der Auftragsgröße ergeben. Diese Beispiele zeigen, daß auch bei einheitlichen Preisen eine Preisdifferenzierung vorliegen kann, wenn nämlich derartige individuelle Kostenunterschiede in den Preisen nicht berücksichtigt werden. Nicht in die Gruppe der auftragsbedingten Kostenunterschiede zählen hingegen Kostenunterschiede, die sich aus innerbetrieblichen Gründen bei der Fertigung gleichartiger Erzeugnisse ergeben.

    Google Scholar 

  59. Eine gewisse wirtschaftliche Verbundenheit der Kosten besteht ganz allgemein im Bereich der Fixkosten. Grundsätzlich können und müssen jedoch die Fixkosten zu den Kosten gerechnet werden, die verursachungsgemäß auf die Kostenträger verrechnet werden können; in Höhe anteiliger Fixkosten bei Normal- oder Optimalauslastung des Betriebes sind sie als echte Kosten der einzelnen Erzeugnisse anzusehen. Die verschiedentlich vertretbare Meinung, die festen Kosten aus der Kostenträgerrechnung überhaupt herauszulassen und aus dem Gewinn zu decken, ist zumindest in Produktionsbetrieben, in denen die Fixkosten überwiegend Kapazitätskosten sind und die Kapazität der Betriebe einigermaßen eindeutig ermittelt werden kann, abzulehnen. In Leistungsbetrieben (Linienverkehr, Theater), bei denen die Kosten überwiegend aus Bereitschaftskos ten bestehen und bei denen eine volle Auslastung des gesamten Bereitschaftsapparats nicht üblich, eine Kapazitätsobergrenze daher schwer festzustellen ist, erweist sich allerdings die anteilige Verrechnung von Fixkosten auf die Kostenträger all problematisch. Ob bei solchen Leistungen eine Preisdifferenzierung im weiteren Sinn vorliegt oder nicht, läßt sich daher, wenn überhaupt, nur aus dem Aufbau des gesamten Preissystems für die betreffenden Leistungen erkennen.

    Google Scholar 

  60. Das Zurückbleiben eines Teils der Preise hinter den Vollkosten, das bei nicht monopolistischen Preisdifferenzierungen festzustellen ist, stellt jedoch kein notwendiges Begriffsmerkmal von Preisdifferenzierungen dar.

    Google Scholar 

  61. Der Monopolist kann seine Preise unabhängig von den Selbstkosten nach der Bela- stungs fähigkeit der Abnehmer festsetzen. Seine Preispolitik beruht von der Marktseite her auf dem reinen Wertprinzip ; die Selbstkosten sind nur insoweit von Bedeutung, als sie, zusammen mit den Preisen und den Absatzmengen, das Ertragsoptimum bestimmen. Besteht hingegen Wettbewerb, dann bilden die Wiederbeschaffungskosten anderer Unternehmungen ungefähr die Preisobergrenze, die nur in Zeiten der Hochkonjunktur oder bei Verknappungserscheinungen überschritten werden kann. Vgl. auch Mellerowicz (Kostenrechnung I, a. a. O. S. 423) : Das volle Wertprinzip kommt nur bei Monopolbetrieben zur Anwendung.

    Google Scholar 

  62. DieGrenzezwischen monopolistischenund nicht monopolistischenPreisdifferenzierungen läßt sich nicht exakt ziehen. Nicht monopolistische Preisdifferenzierungen in dein Bereich zwischen Grenzkosten und Vollkosten setzen, wenn kein Verlust entstehen soll, voraus, daß die gesamten Fixkosten durch einen Teil der Erzeugung gedeckt werden können; dies bedeutet, daß der Preis dafür über die durchschnittlichen Vollkosten hinausgeht. Im allgemeinen kann als charakteristisch für monopolistische Preisdifferenzierungen angesehen werden, daß die Differenzierung vom Normalpreis nach oben vorgenommen wird, während der Normalpreis bei nicht monopolistischen Preisdifferenzierungen die obere Preisgrenze darstellt. Es können auch beide Arten von Preisdifferenzierungen miteinander verknüpft sein. Auf W e t t b e w er b s- m ä r k t e n lassen sich Preisdifferenzierungen ohne Verlust in der Regel nur dann durchführen, wenn es üblich ist, den Absatz zum Normalpreis als den Normalabsatz anzusehen, dem die vollen Fixkosten anzulasten sind, während die Preisdifferenzierung zusätzliche Beschäftigung ermöglichen soll. Typisch hierfür sind Preisdifferenzierungen zwischen Inlands- und Exportmärkten, die auch vorkommen, wenn auf dem Inlandsmarkt weder ein einzelnes Unternehmen, noch ein Unternehmerverband eine Monopolstellung besitzt. Bei stärkerer Unausgeglichenheit der Exportanteile muß allerdings damit gerechnet werden, daß einzelne Unternehmungen versuchen, ihren Inlandsabsatz durch Preisunterbietungen auf Kosten des preislich ungünstigeren Exports zu steigern, wenngleich zwei Überlegungen gegen Preissenkungen auf dem Inlandsmarkt sprechen : der damit verbundene Erlösrückgang für den übrigen, nicht besonders geschützten Inlandsabsatz und die Wahrscheinlichkeit, daß die durch die Preisherabsetzung beabsichtigte Wirkung infolge gleichartiger Maßnahmen der Konkurrenten nicht erreicht wird. Erleichtert wird die Preisdifferenzierung zwischen In- und Ausland ferner dadurch, daß eingespielte Verbindungen zu Exportmärkten nicht wegen der Möglichkeit vorübergehender Mehrerlöse auf dem Inlandsmarkt abgebrochen werden.

    Google Scholar 

  63. Ein typisches Beispiel bietet hierfür der Handel mit seinem Sortimentszwang, der eine Spezialisierung auf einzelne besonders lohnende Erzeugnisse weitgehend verbietet (vgl. Mellerowicz, Kostenrechnung 1I/2, a. a. O., S. 53 ff.). In geringerem Maße ist ein solcher Sortimentszwang auch in der Industrie festzustellen, wenn der Handel seine qualitative, sortimentsbildende Funktion nur unzulänglich erfüllt. Die Preisbildung in der Bank- und Versicherungswirtschaft ist gleichfalls durch Preisdifferenzierungen, die zum Teil nicht auf monopolistischer Marktbeherrschung beruhen, gekennzeichnet. Der Verzicht auf die besondere Entgeltlichkeit von Sonderleistungen und das individuelle Unterbieten als Mittel des Preiskampfes im Wettbewerb kann gleichfalls als eine Art von Preisdifferenzierung (auch im engeren Sinn) angesehen werden. Diese — vielfach allerdings ziemlich planlosen — Maßnahmen, die meist auch keine monopolistischen Preisdifferenzierungen darstellen, stützen sich in erster Linie auf die mangelnde Marktübersicht der Abnehmer. Vgl. auch Gutenberg (a. a. O., II. Band, S. 288), der auf den Zusammenhang zwischen Unvollkommenheit der Märkte und der Rabattpolitik der Unternehmungen hinweist.

    Google Scholar 

  64. Bei hohem Anteil von fixen Kosten, insbesondere von Bereitschaftskosten, verschwimmt die Grenze zwischen monopolistischen und nichtmonopolistischen Preisdifferenzierungen.

    Google Scholar 

  65. Klebs (a. a. O., S. 91) : Preisdifferenzierungen sind nur dann sinnvoll, wenn die Elastizität der Nachfrage auf verschiedenen Märkten eine verschiedene ist. Ebenso Gutenberg (a. a. O., II S. 284 f.).

    Google Scholar 

  66. Ein solcher Verzicht kann beispielsweise politische Gründe haben. Politische Preisdifferenzierungen, die in einer staatlich gelenkten Wirtschaft sehr große Bedeutung haben können, bleiben, da ihnen meist keine wirtschaftlichen Erwägungen zugrunde liegen, in diesen Ausführungen unberücksichtigt.

    Google Scholar 

  67. Als Mittel für die Abzäunung niedrigerer Gebrauchswerte führt Schmalenbach (Kostenrechnung, a. a. O., S. 506 ff.) an: Denaturierung, besondere Leitungen und Meßgeräte (z. B. für Strom und Gas), Differenzierung der Gebrauchszeiten, Rang- und Klassenbildung, Bevorzugung natürlich getrennter Verbrauchsgebiete (z. B. durch niedrigere Exportpreise), Rückvergütungen für Exportmaterial.

    Google Scholar 

  68. Vgl. Schmalenbach (Kostenrechnung, a. a. O., S. 470 f.) : „Die Preisdifferenzierung ist nicht nur eine Folge der Kostendegression, wie übrigens auch die oben genannten Preismethoden (Einhebung von Grundgebühren, Abonnements) Nebenwirkungen und Nebenzwecke haben. Monopolbetriebe bedienen sich auch ohne Rücksicht auf Unkostendegression der Preisdifferenzierung, um am dringenden Verbrauch viel, am weniger dringenden Bedarf wenigstens etwas zu verdienen. Aber da, wo eine große Degression der Kosten besteht, drängt sich die Differenzierung des Verbrauchs als Notwendigkeit auf . . . Solche Differenzierungen treten den Umständen entsprechend namentlich dort auf, wo stärkere Degressionen der Betriebsunkosten sich mit einer Abstufung der Gebrauchswerte vereinigen und wo zugleich diese Abstufungen durch Differenzierungen faßbar sind.“

    Google Scholar 

  69. Vgl. auch Dahier, a. a. O., S. 27.

    Google Scholar 

  70. Die Berechtigung dieser Vorwürfe wird häufig mit dem Argument bestritten, daß das Dumping auf den Exportmärkten keine Verteuerung für die inländischen Abnehmer mit sich bringt, sondern oft sogar die Voraussetzung für eine inländische Preisermäßigung bildet (Mellerowicz, Kostenrechnung II/2, a. a. O., S. 104). Liefmann meint dazu, daß nicht die niedrigen Preise im Export, sondern die hohen Preise auf dem Kartellmarkt die Abnehmer schädigen. Diese hohen Preise sind aber häufig notwendig, wenn die Produktion der Kartellmitglieder aufrechterhalten werden soll; denn es ist unmöglich, die gesamte Erzeugung auf die Dauer zu Grenzkosten zu verkaufen. Das Dumping schädigt exportorientierte Abnehmer nur dann, wenn damit in aggressiver Form die Preise auf den Exportmärkten gedrückt werden, nicht aber, wenn es sich lediglich um eine Anpassung an die bestehenden Weltmarktpreise handelt. Es muß auch berücksichtigt werden, daß die ausländischen Abnehmer des Kartells zusätzliche Frachten und — soweit sie diese im Falle des Reexports nicht vergütet erhalten — Zölle zu tragen haben, so daß die Wettbewerbsgrundlagen der inländischen und ausländischen Verarbeiter für Lieferungen auf dritte Märkte oft trotz unterschiedlicher Nettopreise für die Rohstoffe gar nicht wesentlich voneinander abweichen.

    Google Scholar 

  71. In Zeiten guter Konjunktur auf den Exportmärkten kann es umgekehrt vorkommen, daß die Kartelle denjenigen Teil der Kartellerzeugnisse, den die Abnehmer für Exporte benötigen, nur zu höheren Exportpreisen liefern; dies ist nicht zu beanstanden, wenn zum Ausgleich dafür der inländische Kartellpreis niedrig gehalten wird. Vom Standpunkt des Kartells ist ein solcher Ausgleich allerdings gefährlich, da es schwierig sein kann, bei rückläufiger Konjunktur, wenn die Exportpreise zurückgehen, die Kartellpreise für den Inlandsmarkt zu erhöhen.

    Google Scholar 

  72. Ein Argument der Kartelle gegen eine Pro-rata-Vergütung besteht darin, daß die Verarbeiter unter Umständen füir ihre Exporte lediglich importierte Rohstoffe verwenden, für die ihnen beim Reexport der Zoll vergütet wird. Als eine mittlere Lösung kann vereinbart werden, daß die vergiftungsfähigen Exporte voll um die Außenseiterbezüge (bzw. Importe) gekürzt werden. Der Nachweis der Außenseiterbezüge ist mitunter schwierig; wird die Vergütung mit dem Abnehmerverband abgerechnet, so können diesem beispielsweise die gesamten statistisch erfaßten Importe an Kartellerzeugnissen angelastet werden. Wird die Vergütung von der absoluten Treuepflicht abhängig gemacht, so ist gleichzeitig die Frage des Abrechnungszeitraums und der erforderlichen Dauer der Treueverpflichtung (Monat, Quartal, Jahr) zu klären.

    Google Scholar 

  73. Mellerowicz (Kostenrechnung II/2, a. a. O., S. 92) nennt neben objektiven Maßstäben den Standort des Verbrauchers als Einteilungsgrund: Preisdifferenzierungen für Notstandsgebiete oder Wettbewerbsmaßnahmen im bestrittenen Gebiet; diese Preisdifferenzierungen fallen nach der in der vorliegenden Arbeit verwendeten Gliederung der Preisdifferenzierungen in clie Gruppe der räumlichen Preisdifferenzierungen.

    Google Scholar 

  74. Kartelle können solche Rabatte zu Rabatt- und Zuschlagssystemen ausbauen, verfeinern und zur Lenkung des Absatzes verwenden. Durch eine entsprechende Preisstaffelung kann auch der Handel zur Erfüllung seiner Funktionen (vor allem quantitativ, qualitativ und zeitlich) veranlaßt werden. Zur Kontrolle der Preisdifferenzierungen nach Abnehmern werden häufig in die Verträge mit diesen Klauseln aufgenommen, wonach die Bezüge vom Kartell für den eigenen Bedarf bestimmt sein müssen.

    Google Scholar 

  75. Schmalenbach (Kostenrechnung, a. a. O., S. 123) ist demgegenüber der Meinung, daß Verbände durch ihre Preisfestsetzung vielfach unbewußt die Kleinabnehmer bevorzugen, da sie die Bedeutung der Auflagendegression unterschätzen. Dies dürfte in solchen Fällen richtig sein, in denen bei stark wechselndem Erzeugungsprogramm ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kunden- und Fertigungsauftrag besteht.

    Google Scholar 

  76. In einzelnen Zweigen der Textilveredelung wurden den Abnehmerverbänden (in der Hauptsache Webereien) am Jahresende nach dem Gesamtumsatz des abgelaufenen Jahres gestaffelte Umsatzvergütungen gewährt. Diese Vergütungen sind primär nicht als Preisdifferenzierungen anzusehen; sie stellen vielmehr eine Beteiligung der Abnehmer an der durch die bessere Kapazitätsausnützung ermöglichten rationelleren Fertigung dar. Für eine solche Beteiligung der Webereien an den Folgen der Kapazitätsauslastung der Ausrüster spricht die Hilfsstellung der Textilausrüster; deren Beschäftigung hängt einzig und allein von der Nachfrage nach Textilien ab, auf die sie selbst fast keinen Einfluß nehmen können (Kuppelbedarf).

    Google Scholar 

  77. Begünstigungen können beispielsweise an eine bestimmte jährliche Mindestabnahme oder an die Mitgliedschaft bei einem Händlerverband geknüpft sein. Auch allgemeine Bestimmungen, wie lange Geschäftserfahrung, solide Geschäftsgebarung, kaufmännische Zuverlässigkeit, können als entscheidende Kriterien festgelegt werden.

    Google Scholar 

  78. Beispiele dafür bietet die Preiserstellung bei Verkehrs-, Vergnüigungs- und Unterhaltungsunternehmungen (z. B. ermäßigte Karten für Kinder, bestimmte Berufsgruppen) ; Preisdifferenzierungen dieser Art setzen keine Monopolstellung voraus; die Kontrolle des DifferenzierungsTatbestandes wird dadurch erleichtert, daß es sich gewöhnlich um persönliche Leistungen handelt.

    Google Scholar 

  79. Z. B. Kostensenkungen durch Rationalisierung der Fertigung, Erhöhung der Ausbringung (Auflagendegression), Wegfall von Entwicklungskosten und von Neuinvestitionen.

    Google Scholar 

  80. Vgl. Mellerowicz, Kostenrechnung II/2, a. a. O., S. 47.

    Google Scholar 

  81. So zeigt es sich bisweilen, daß die gewogenen Durchschnittskosten qualitativ hochwertigerer Sorten niedriger sind als diejenigen schlechterer Sorten, da die besseren Sorten in erster Linie in wirtschaftlicheren Betrieben erzeugt werden. Neben echten Wirtschaftlichkeitsunterschieden kann auch die Wahl der Zurechnungsmethoden das Ergebnis beeinflussen; eine Berechnung nach einem gröberen Verfahren kann beispielsweise niedrigere Kosten für das Erzeugnis A ergeben, während sich bei genauerer Kostenzurechnung das Erzeugnis B als billiger herausstellen würde. Allen Vergleichsberechnungen sind selbstverständlich dieselben betrieblichen und kostenmäßigen Verhältnisse (Beschäftigungsgrad, Kostensätze) zugrunde zu legen; die Wahl des Beschäftigungsgrads kann allerdings die Relation der Kosten verschiedener Erzeugnisse beeinflussen.

    Google Scholar 

  82. Einige Sorten von Maschinenpappe stehen beispielsweise im direkten Wettbewerb mit Handpappen, während andere Sorten nur dem Substitutionswettbewerb anderer Verpackungsmittel ausgesetzt sind.

    Google Scholar 

  83. Das internationale Glühlampenkartell ließ Außenseiter durch finanziell abhängige Firmen bekämpfen, die billige Marken herstellten und damit vor allem in den Markt der markenlosen Lampen und der Lampen mit Händlermarken eindrangen (Gleiss, a. a. O., S. 84 f).

    Google Scholar 

  84. Gerade Kartelle wären dadurch, daß sie auf dem geschützten Markt eine starke Stellung einnehmen, in derLage,durch kostengerechte Preisabstufungen dieNachfrageauch nach gesamtwirtschaftlichen Gesichtspunkten optimal z u l e n k en und durch Ausscheidung kostenmäßig ungünstiger Sorten und Qualitäten (allenfalls durch prohibitiv hohe Preise) das Erzeugungsprogramm zu rationalisieren. Bei freiem Wettbewerb glauben die einzelnen Erzeuger, wegen der Geschlossenheit des Sortiments auch Verlustsorten und -qualitäten herstellen zu müssen; für Kartelle kann dieses Argument nur in Ausnahmefällen — bei starkem Außenseiterwettbewerb — gelten. Ein Beispiel für eine gesamtwirtschaftlich ungünstige Preispolitik bietet die Preispolitik eines Zellstoffkartells: Die Kartellpreise waren ab Lieferwerk erstellt und für Trocken- und Naßzellstoff gleich hoch. Für die Abnehmer (Papierfabriken) wäre der Bezug von Naßzellstoff aus fertigungstechnischen Gründen (leichtere Aufbereitung) günstiger; infolge der höheren Frachtbelastung für Naßzellstoff — die Frachtkosten hängen nicht vom Trockengewicht, sondern vom Naßgewicht ab — wurde aber in erster Linie Trockenzellstoff bezogen, der den Zellstoffabriken beträchtlich höhere Kosten verursacht als der Naßzellstoff. Wären die Preise kostengerecht abgestuft worden, so hätten die in der Nähe der Zellstoffabriken gelegenen Papierfabriken überwiegend Naßzellstoff gekauft, und die Trocknung dieses Zellstoffes, die niemandem einen Nutzen brachte, hätte unterbleiben können.

    Google Scholar 

  85. Auch aus Gründen der Ausschuß- und Abfallverwertung kann die Aufrechterhaltung bestimmter Fertigungen notwendig sein; in diesem Fall liegt allerdings bereits ein Grenzfall von technisch verbundenen Erzeugnissen vor.

    Google Scholar 

  86. Eine besonders günstige Marktlage für die nicht kartellierten Erzeugnisse könnte umgekehrt die Kartellmitglieder verleiten, auch ihre Erzeugung und damit ihren Absatz von Kartellerzeugnissen durch Umgehung des Kartellvertrags zu vergrößern und damit zu einer Schwächung oder gar Sprengung des Kartells führen.

    Google Scholar 

  87. Schmalenbach (Kostenrechnung, a. a. O., S. 503) bemerkt dazu, daß Kartelle in ihrer Preispolitik bei verbundenen Erzeugnissen hinsichtlich der absoluten Höhe des Preises unbeschränkt sind (Anm.: vorausgesetzt, daß sie eine Monopolstellung besitzen), sich aber hinsichtlich des Preisverhältnisses durchaus den Marktverhältnissen fügen müssen.

    Google Scholar 

  88. In den USA, in denen im Clayton Act (Ergänzung der Section 2 a durch den Robinson Patman Act) ein Verbot unterschiedlicher Preiserstellung ausgesprochen ist, hatte beispielsweise die Federal Trade Commission am 13. 12. 1951 in einem bestimmten Fall angeordnet, daß Mengenrabatte höchstens bis zu einer gleichzeitigen Bestellung von 20 000 lbs gegeben werden dürften; für größere Quantitäten seien die in Betracht kommenden Käufer an Zahl so gering, daß Preisdifferenzierungen eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstellen oder monopolfördernd wirken würden. Im District Columbia wurde diese Entscheidung aus formalen Gründen allerdings wieder aufgehoben (Mengenbegrenzungsregeln für Reifen und Schläuche ungültig, Wirtschaft und Wettbewerb 1956, S. 46 f.). In Frankreich wurde durch Artikel 2 des Erlasses zur französischen Kartellverordnung vom 9. 8. 1953 jedem Fabrikanten, Kaufmann oder Handwerker untersagt, gegenüber seiner Kundschaft diskriminierende Preiserhöhungen vorzunehmen, die nicht durch Unterschiede in den Gestehungskosten gerechtfertigt sind (Wirtschaft und Wettbewerb 1956, S. 84). Gegen Diskriminierungsverbote wird vielfach der Vorwurf erhoben, daß sie den Preiswettbewerb behindern. Dies ist insoweit richtig, als sporadische Preisdifferenzierungen geeignet sein können, ein eingefrorenes Preisniveau aufzulockern.

    Google Scholar 

  89. Auch Peisdifferenzierungen nach Abnehmern (Diskriminierungen) lassen sich oft schwer nachweisen, wenn an funktionell unterschiedliche Abnehmer verkauft wird.

    Google Scholar 

  90. Mellerowicz, Kostenrechnung II/2, a. a. O., S. 61; er bezeichnet die Preisdifferenzierungen als kalkulatorischen Ausgleich.

    Google Scholar 

  91. Schmalenbach (Kostenrechnung, a. a. O., S. 478 ff.) schlägt in diesem Zusammenhang die Schaffung einer Kartellausgleichskasse vor, in die bei steigendem Absatz progressiv steigende Beiträge eingezahlt werden sollen, die auch in den Preisen zu verrechnen seien; in der Baisse sollen diese Beträge nach einem festen Schema ausgezahlt werden. Dadurch soll auch verhindert werden, daß die Kartellmitglieder ihre Konjunkturgewinne für weitere Investitionen verwenden.

    Google Scholar 

  92. Nicklisch, Kartellbetrieb, Leipzig 1909, S. 48 ff.

    Google Scholar 

  93. Hoffmann, a. a. O., S. 61: Ein restloser Ausgleich der Vor- und Nachteile der Frachtlage der einzelnen Werke bevorzugt die Mitglieder, die ihren Standort mit Rücksicht auf den Beschaffungsmarkt gewählt haben.

    Google Scholar 

  94. Es kann sich ferner als richtig erweisen, trotz grundsätzlicher Frachtenpoolung nicht sämtliche Kartellmitglieder mit gleich hohen Frachten zu belasten. Kleinbetriebe haben häufig dadurch, daß sie ihren Absatz in der näheren Umgebung ihres Werkes finden, eine niedrigere Frachtbelastung als Großbetriebe. Einen Anhaltspunkt dafür können die durchschnittlichen Ausgangsfrachten vor Einführung des Zentralverkaufs bilden.

    Google Scholar 

  95. Vgl. Hoffmann, a. a. O., S. 45.

    Google Scholar 

  96. Ein Preisausgleich kann entweder im Fall von P r e i s ä n d e r u n g e n oder im Fall von zeitlichen Preisdifferenzierungen in Betracht kommen. Ein Preisausgleich bei zeitlichen Preisänderungen ist dann angebracht, wenn angenommen werden kann, daß der Minderabsatz in der Vorperiode bei dem betroffenen Kartellmitglied keine Einschränkung der Erzeugung zur Folge hatte, sondern , zu einer Erhöhung der Vorräte von Fertigerzeugnissen führte; ansonsten ist ein Preisausgleich nur dann zu vertreten, wenn die zeitlichen Preisänderungen über allfällige zeitliche Kostenänderungen hinausgehen. Nach dem Wiederbeschaffungswertprinzip dürfte ein Preisausgleich grundsätzlich nur bei zeitlicher Preisdifferenzierung vorgenommen werden.

    Google Scholar 

  97. Der westdeutsche Zementverband verschaffte sich für Preiskämpfe auf dem Wege von Ausschreibungen billigen Zement von seinen Mitgliedern. Diese Zementlieferungen, die vom Kartell selbst unter einer Kampfmarke billig weiterverkauft wurden, wurden auf das Kontingent nicht angerechnet. Die Kartellmitglieder, die sich daran beteiligten, hatten den Vorteil einer zusätzlichen Beschäftigung (Enquetebericht, I. Unterausschuß, 3. Arbeitsgruppe, 2. Teil, 2. Abschnitt, a. a. O., S. 258).

    Google Scholar 

  98. Vgl. Hoffmann, a. a. O., S. 83 f. Der teilweise Ersatz kann entweder in einer anteiligen Vergütung oder in einer vollen Vergütung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag bestehen. Mindererlöse, die über diesen Höchstbetrag hinausgehen, werden vom Lieferanten getragen.

    Google Scholar 

  99. In diesem Zusammenhang muß erwähnt werden, daß kumulative Meng enrabatte nicht nur ein Kampfmittel gegen Außenseiter darstellen. In reinen Preiskartellen liegen sie auch im Interesse der kleineren Kartellmitglieder, die dadurch die Möglichkeit erlangen, gleichfalls in die Lieferungen an Großabnehmer eingeschaltet zu werden; bei individueller Rabattgewährung würden sie von der Belieferung von Großauftraggebern praktisch vollkommen abgeschnitten werden (vgl. Dahler, a. a. O., S. 21). Aus dieser Erwägung heraus wurde auch beispielsweise die vom britischen Kartelluntersuchungsausschuß empfohlene Abschaffung der Gesamtumsatzrabatte beim Glühlampenkartell vom britischen Handelsministerium abgelehnt (vgl. Gleiss, a. a. O., S. 104).

    Google Scholar 

  100. In Deutschland ergab sich nach Erlaß der Preisstoppverordnung im Jahre 1936 die Frage, ob ein Ausgleich vorzunehmen ist, wenn einzelne Kartellmitglieder auf Grund dieser Verordnung die Kartellpreise nicht einhalten konnten; ferner mußte entschieden werden, ob solche Lieferungen in einen allgemeinen Preisausgleich zu tatsächlichen Preisen oder zu Kartellpreisen eingebracht werden sollten (vgl. Hoffmann, a. a. O., S. 50).

    Google Scholar 

  101. Eine Ausnahme machen allenfalls Ülberpreise, die auf die Versagung eines Treurabatts an untreue Abnehmer zurückzuführen sind.

    Google Scholar 

  102. Entscheidend ist dabei nicht nur die absolute Preishöhe und das Verhältnis zwischen Preisen und -Kosten auf dem Kartellmarkt und auf den übrigen Märkten, sondern das Verhältnis zwischen den Preisen (Nettoerlösen) auf diesen Märkten.

    Google Scholar 

  103. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß sich besonders für Kontingentierungskartelle eine recht schwierige Lage ergeben kann, wenn die Preise auf dem Kartellmarkt wegen gesetzlicher Begrenzungen oder wegen politischen Drucks wesentlich unter den auf anderen Märkten erzielbaren Preisen liegen.

    Google Scholar 

  104. Es sei in diesem Zusammenhang auf das Sortenproblem verschiedener Kartelle (beispielsweise im Kohlenbergbau) verwiesen, das sich darin äußert, daß auch bei reger Nachfrage nach den Kartellerzeugnissen im allgemeinen einige Sorten nur schwer verkäuflich sind. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich dabei für das Kartell, wenn die schwer verkäuflichen Sorten als verbundene Erzeugnisse automatisch anfallen. Das deutsche Zementkartell versuchte zeitweilig die Einhaltung der Kontingente dadurch zu gewährleisten, daß für gefragte Sorten Preisaufschläge verrechnet, für weniger gefragte Sorten Preisnachlässe gewährt wurden, die den Lieferwerken voll zugute kamen bzw. angelastet wurden (vgl. Enquetebericht, I. Unterausschuß, 3. Arbeitsgruppe, 2. Teil, 2. Abschnitt).

    Google Scholar 

  105. Tritt das Syndikat als Eigenhändler auf, so müßten die Verrechnungspreise in diesem Fall richtigerweise nicht kostengerecht abgestuft, sondern in der Weise festgelegt werden, daß das Syndikat bei den einzelnen Erzeugnissen im Durchschnitt einen wenigstens annähernd gleichen Erfolg erzielt.

    Google Scholar 

  106. Eine Spezialisierung dürfte zwar in solchen Fällen im Hinblick auf den unsicheren Bestand von Kartellen abgelehnt werden; eine Rationalisierung kann jedoch auch ohne organisatorische und technische Umstellungen bei den Kartellmitgliedern dadurch erreicht werden, daß die Aufträge für die einzelnen Erzeugnisse den Betrieben mit den relativ niedrigsten Kosten zugeteilt werden (vgl. S. 268 ff.).

    Google Scholar 

  107. Nach Gutenberg (a. a. O., II. Band, S. 272) ist der Kartellpreis weder theoretisch ableitbar, noch das Ergebnis der Preisfixierung nach Maßgabe des kostenungüinstigsten Gewerbebetriebes, sondern das Ergebnis eines Kompromisse s.

    Google Scholar 

  108. Vom Standpunkt der staatlichen Kartellpreiskontrolle ist gegen Kosten schwankungsklauseln für einzelne Kostenfaktoren so lange nichts einzuwenden, als damit gerechnet werden kann, daß Schwankungen in den Kostenpreisen nicht durch Rationalisierungsmaßnahmen wettgemacht werden. Diese Annahme kann insbesondere bei Rohstoffen gemacht werden, deren Kosten einen beträchtlichen Teil der Gesamtkosten eines Erzeugnisses ausmachen und die starken Preisschwankungen unterliegen. Es wäre hingegen unrichtig, wenn man bei jeder Änderung der Lohnsätze eine entsprechende Anpassung der Preise zuließe, da in der Regel zumindest die grundsätzliche Möglichkeit besteht, erhöhte Löhne durch innerbetriebliche Rationalisierungsmaßnahmen oder durch eine verbesserte Kapazitätsausnützung zu kompensieren. Wenn eine Veränderung der Preise auf Grund von Veränderungen solcher Kostenpreise erlaubt wird, so muß auf alle Fälle verlangt werden, daß in regelmäßigen Abständen durch Nachkalkulationen festgestellt wird, ob sich die Kosten im erwarteten Ausmaß verändert haben. Die österreichische Kartellkommission hat verschiedentlich Kostenschwankungsklauseln für wichtige Rohstoffe (z. B. Blei und Kupfer für Bleikabel, Walzdraht für Draht u. a.) anerkannt.

    Google Scholar 

  109. Eine andere Beschränkung kann darin bestehen, daß die Unterschreitung der internen Verrechnungspreise nur in Sonderfällen (z. B. einmalige Geschäfte, kurzfristige Abschlüsse) erlaubt ist (Tschierschky, Kartellpolitik, a. a. O., S. 68). Die Preisfestsetzung durch die Kartellmitglieder beschränkt sich in solchen Kartellen auf die Verrechnungspreise mit dem Syndikat, das in seiner Preispolitik weitgehende Freiheit besitzt. Mitunter erfahren die Kartellmitglieder nicht einmal die tatsächlichen Verkaufspreise (Nicklisch, a. a. O., S. 10).

    Google Scholar 

  110. Vgl. Kartelle und Wettbewerb in der Schweiz, Bern 1957, S. 74. Eine besondere Regelung muß für die Preisfestsetzung für Ausschußware getroffen werden. Deren Preise können von Fall zu Fall einvernehmlich mit der Kartelleitung festgelegt werden. Bleibt die Preisbildung für diese Erzeugnisse den Kartellmitgliedern überlassen, dann wird gewöhnlich der Absatz von Ausschußerzeugnissen mit einem bestimmten Hundertsatz des Gesamtabsatzes limitiert. In diesem Zusammenhang muß auch die Frage geklärt werden, ob der Absatz von Ausschußware auf die Kontingente angerechnet wird.

    Google Scholar 

  111. Vgl. auch Dahler, a. a. O., S. 20.

    Google Scholar 

  112. Reine Preiskartelle sind häufig formell Mindestpreiskartelle. Eine Abweichung von den Kartellpreisen nach oben kommt aber gewöhnlich nur beim lokalen Kleinabsatz vor, für den die Betriebe eventuell — in Anlehnung an die Preislisten des Handels — individuelle Preislisten erstellen. Die Mitglieder unverbindlicher Gentleman’s Agreements versuchen mitunter, die Existenz dieser Vereinbarungen dadurch vor der Öffentlichkeit zu verbergen, daß die Preise ihrer Mitglieder jeweils kleine Unterschiede aufweisen (vgl. Lohmann, a. a. O., S. 89).

    Google Scholar 

  113. In Deutschland hatten die nach 1933 durch Zwangszusammenschluß oder Zwangsanschluß der Außenseiter gebildeten Zwangskartelle häufig die Form von Kalkulationskartellen (Klebs, a. a. O., S. 65 ff.).

    Google Scholar 

  114. Man kann einem Betrieb nicht verbieten, unter seinen Vollkosten zu verkaufen, da dies bei strukturell teuren Betrieben eine sofortige vollständige Entwertung ihres gebundenen Kapitals zur Folge hätte; bei Fortführung der Betriebe hingegen kann, auch bei Verkauf zu Verlustpreisen, im Laufe der Zeit doch wenigstens ein Teil dieses Kapitals realisiert werden.

    Google Scholar 

  115. Schmalenbach (Kostenrechnung, a. a. O., S. 512) bezeichnet dies als die beste Form von Kalkulationskartellen.

    Google Scholar 

  116. Die Schwäche von Kalkulationskartellen resultiert vielfach auch daraus, daß sie bei ihren Mitgliedsbetrieben ein wenigstens einigermaßen entwickeltes Kostenrechnungs- wesen voraussetzen. Fehlt dieses, dann ist vor allem jede Kontrolle durch das Kartell überaus problematisch. Eine positive Wirkung erzielen die Kalkulationskartelle auf alle Fälle dadurch, daß sie ihre Mitglieder zu richtigem Kalkulieren erziehen und so zumindest eine unbewußte Preisschleuderei verhindern.

    Google Scholar 

  117. Unterschiedliche Kalkulationssätze für Groß- und Kleinbetriebe müssen nicht unbedingt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Werden beispielsweise nur die Gemeinkosten vom Kartell normiert, während die Einzelkosten individuell errechnet werden, so müssen von Großbetrieben in der Regel höhere Zuschlagssätze in Rechnung gestellt werden. Die richtige und gleichartige Abgrenzung von Einzelkosten und Gemeinkosten und deren Kontrolle bereitet in Kartellen, in denen einheitliche Gemeinkostenzuschläge festgesetzt werden, überhaupt beträchtliche Schwierigkeiten (vgl. Schmalenbach, Kostenrechnung. a. a. O., S. 512 f.).

    Google Scholar 

  118. Den übrigen Kartellmitgliedern sollte in diesem Fall allerdings das Recht eingeräumt werden, in niedrigere Angebote dieser Firmen einzutreten (vgl. Lohmann. a. a. O., S. 81).

    Google Scholar 

  119. Lohmann, a. a. O., S. 86, gliedert demnach die Kartell-Mindestpreise in Mindest-Angebotsund Mindest-Abschlußpreise; ähnlich auch Stark (Kartelltechnik, a. a. O., S. 57 ff.).

    Google Scholar 

  120. Dieses Mittel wurde 1906 vom Verband der deutschen Krawattenstoffabrikanten angewendet (vgl. Enquetebericht, I. Unterausschuß, 3. Arbeitsgruppe, 2. Teil, Abschnitt 3 a, a. a. O., S. 105). Durch diese Bestimmung wurde praktisch ein Mindestnachla ß bzw. eine Mindest- unterbietung (von einer Preisstufe zur nächsten) festgelegt, die so hoch bemessen war, daß die Unternehmer in der Regel von einer solchen Unterbietung abgehalten wurden; der nächstniedrige zulässige Preis war nämlich gewöhnlich bereits ein absoluter Verlustpreis. Als Vorteil dieser Regelung für die Abnehmer wurde angeführt, daß dadurch Preisdifferenzierungen nach Abnehmern verhindert würden. Die Masse der Käufer werde daher nicht mit den Mindererlösen durch Preiszugeständnisse an einzelne besonders hartnäckige Abnehmer belastet. Ohne ein Rabattverbot müßten nämlich von den Anbietern die erwarteten durchschnittlichen Rabatte gewissermaßen als Risikoprämie in die Bruttopreise eingerechnet werden. (122) Enquetebericht (I. Unterausschuß, 3. Arbeitsgruppe, 2. Teil, Abschnitt 3 b, a. a. O., S. 271). Für die Abnehmer hatte dies den Vorteil, daß lediglich der Basispreis ausgehandelt werden mußte. Der Nachteil dieses Verfahrens liegt darin, daß es leicht zu einer Verzerrung der Preisrelationen zwischen den einzelnen Sorten und Dimensionen (Preisdifferenzierungen im weiteren Sinn) führen kann.

    Google Scholar 

  121. Vgl. die Ausführungen auf S. 29 ff.

    Google Scholar 

  122. In der deutschen Linoleumindustrie wurden nach Lehnich (Wettbewerbsbeschränkung, a. a. O., S. 441) neben den Einzelhandelspreisen auch die Preise für das Verlegen des Linoleums vom Kartell festgesetzt, um eine Umgehung der Preisbindung durch eine Unterbietung der Preise für diese Nebenleistung zu verhindern.

    Google Scholar 

  123. Vgl. Lohmann, a. a. O., S. 35.

    Google Scholar 

  124. Nach Schmalenbach (Kostenrechnung, a. a. O., S. 507) kann auch der Standort eines wichtigen Außenseiters (bzw. die Grenze des geschützten Marktes) mit Vorteil als Frachtbasis gewählt werden. Die Kartellpreise erhöhen sich von diesem Punkte weg im Ausmaß des Marktschutzes des Kartells (= der Frachtkosten der Außenseiter).

    Google Scholar 

  125. In den USA bestand ein solches basingpointsystem beispielsweise unter anderem in der Stahlindustrie (Pittsburgh) und in der Autoindustrie (Detroit). Verschiedentlich wurde es als eine Umgehung der Antitrustgesetze bezeichnet; ein solcher Vorwurf wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn neben der verbindlichen Festlegung der Frachtbasen unter den Erzeugern auch vereinbart würde, für den gesamten Markt einheitliche Preise festzulegen. Ansonsten könnte die Wirkung der einheitlichen Preisbasis durch eine räumliche Abstufung der Grundpreise aufgehoben werden. Die größeren Autoerzeuger verlagerten auch den Zusammenbau teilweise in die Verbrauchsgebiete und gingen, als sich der Wettbewerb auf dem Automarkt verschärfte, im Jahre 1954 von der einheitlichen Frachtbasis Detroit ab. Dadurch wurde die Wettbewerbsfähigkeit der kleineren Erzeuger in den von Detroit entfernteren Landesteilen schwerstens beeinträchtigt, da sie auf Grund ihrer Kosten- und Ertragslage zu einem internen Frachtkostenausgleich nicht in der Lage waren. Sie waren in diesen Gebieten nur so lange wettbewerbsfähig, als die größeren Firmen ihren standortbedingten Kostenvorsprung nicht zur Preisunterbietung, sondern zur Erzielung zusätzlicher Gewinne ausnützten.

    Google Scholar 

  126. Der westdeutsche Zementverband hatte unter anderem auch deswegen sehr mit der Entwicklung von Außenseitern zu kämpfen, weil diese sich lediglich frachtlich günstige Abnehmer aussuchten; die häufige Verlagerung des Absatzschwerpunkts für Baumaterialien erleichterte zudem die Errichtung neuer Betriebe in neuen Verbrauchsgebieten (vgl. Enquetebericht, I. Unterausschuß, 3. Arbeitsgruppe, 2. Abschnitt, 2. Teil, a. a. O., S. 271).

    Google Scholar 

  127. Vgl. Beckerath, Industrialismus, a. a. O., S. 250.

    Google Scholar 

  128. Ein derartiger Fall wird in Wirtschaft und Wettbewerb, 1956 S. 63 ff., behandelt.

    Google Scholar 

  129. Kartellpolitik, a. a. O., S. 45.

    Google Scholar 

  130. Schmalenbach (Kostenrechnung, a. a. O., S. 475) : Man verlangt tatsächlich in losen Konventionen mehr, als man verlangen sollte ... Manneswort gilt nur eine Weile.

    Google Scholar 

  131. Dahler, der in seiner Arbeit die Technik der Preiskontrolle in Kartellen ausführlich schildert, schlägt unter anderem eine Kontrolle des Ausbeuteverhältnisses der Rohstoffe durch Betriebs- und Zeitvergleich und Kontroll-Nachkalkulationen vor, um festzustellen, ob schwarze Geschäfte gemacht wurden. Der Umfang dieser Geschäfte müßte jedoch bereits ein beträchtliches Ausmaß annehmen, wenn sie durch derartige Berechnungen mit einiger Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden sollen. Dahler regt ferner an, in den Kartellverträgen gewisse Mindestanforderungen für das Rechnungswesen und die sonstigen betrieblichen Aufzeichnungen aufzustellen, um die Kontrollen zu erleichtern (a. a. O., S. 32).

    Google Scholar 

  132. In der deutschen Rotationsmaschinenindustrie wurden die Kartellpreise beispielsweise durch hohe Anrechnung zurückgenommener alter Maschinen indirekt unterboten. Der Versuch, eine besondere Gesellschaft für den Handel mit Altmaschinen zu gründen, die Höchstpreise für diese Maschinen festlegen sollte, scheiterte nach einiger Zeit daran, daß die Vertreter der Kartellmitglieder diese Preise überboten, indem sie einen Teil ihrer Provision daraufzahlten (vgl. Enquetebericht, I. Unterausschuß, 3. Arbeitsgruppe, 2. Teil, 1. Abschnitt, a. a. O., S. 125 f.). Wo Gegengeschäfte üblich sind, müssen vom Kartell dafür Höchstpreise festgesetzt werden (z. B. für Gersten- und Hopfenlieferungen beim Landabsatz der Brauereien; Wagenführ, a. a. O., S. 315).

    Google Scholar 

  133. Das internationale Glühlampenkartell legte beispielsweise Qualitätsobergrenzen für Glühlampen fest, die unter dem technisch erreichbaren Standard lagen. Um den künftigen Absatz nicht zu beeinträchtigen, durfte die Brenndauer der Lampen eine bestimmte Höchstgrenze nicht übersteigen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wurde dadurch erleichtert, daß das Kartell Quoten festsetzte. Die Kartellmitglieder durften nur Markenlampen erzeugen und mußten sich bei der Werbung jedes Hinweises auf qualitative Vorzüge der einzelnen Marken enthalten. Da die Werbung für Glühlampen an den Verbraucher gerichtet und daher öffentlich ist, war es verhältnismäßig leicht, diese Werbebeschränkungen zu überwachen. In ähnlicher Weise wurde auch einmal von Zementerzeugern in den USA vereinbart, in der Werbung keine qualitativen Unterschiede der Erzeugnisse der einzelnen Firmen hervorzuheben.

    Google Scholar 

  134. Der Verband der Seidenbandindustrie Deutschlands verweigerte die Zahlung von Treurabatten nicht nur beim Bezug von Außenseitern, sondern auch, wenn beim Bezug von Kartellmitgliedern konventionswidrige Begünstigungen gewährt wurden (Enquetebericht, I. Unterausschuß, 3. Arbeitsgruppe, 2. Teil, Abschnitt 3 a, S. 181).

    Google Scholar 

  135. Eine solche Kontrolle durch die Abnehmer kann nach Tschierschky (Kartellpolitik, a. a. O., S. 50) vor allem dann erwartet werden, wenn auf Grund von Preislisten verkauft wird.

    Google Scholar 

  136. Hoffmann, a. a. O., S. 51.

    Google Scholar 

  137. Vgl. Tschierschky, Kartellpolitik, a. a. O., S. 48. Die britische Monopolkommission, die nach einer Untersuchung über die Marktbedingungen im Sand- und Kiesgeschäft in Zentralschottland in ihrem Bescheid vom 23. 3. 1956 ein Verbot der Mindestpreisvereinbarungen vorgeschlagen hat, nahm auch gegen die gemeinsame Fakturierung und das zentrale Inkasso durch eine Zentralstelle mit der Begründung Stellung, daß auch bei Nichtbestehen eines Mindestpreissystems die zentrale Rechnungslegung zur Einhaltung einheitlicher Preise führen könne (Monopolkommission gegen verbandsmäßiges Inkasso, Wirtschaft und Wettbewerb 1956, S. 365).

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1959 Betriebswirtschaftlicher Verlag Dr. Th. Gabler GmbH, Wiesbaden

About this chapter

Cite this chapter

Mayer, L. (1959). Die Preispolitik der Kartelle. In: Kartelle, Kartellorganisation und Kartellpolitik. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02615-0_8

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-02615-0_8

  • Publisher Name: Gabler Verlag, Wiesbaden

  • Print ISBN: 978-3-663-00702-9

  • Online ISBN: 978-3-663-02615-0

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics