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Zusammenfassung

Eine Einteilung der Kartelle kann nach den folgenden Gesichtspunkten vorgenommen werden:

  1. 1.

    Nach dem Wirtschaftszweig

  2. 2.

    Nach dem Kartellumfang

  3. 3.

    Nach der Kartellform

  4. 4.

    Nach der Zielsetzung.

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Literatur

  1. Bei der Außenhandelsfinanzierung sind beispielsweise gute Geschäftsverbindungen, die durch eine Spezialisierung nach Branchen und Ländern erreicht werden können, von großer Bedeutung; sie ermöglichen den Kreditinstituten einen umfassenden Beratungs- und Auskunftsdienst für ihre Kunden. Im Effektengeschäft sind der persönliche Kontakt und die Beratung, beim Zahlungsverkehr die Geschwindigkeit der Abwicklung wichtige Mittel des Wettbewerbs.

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  2. In den Vereinbarungen sind in diesen Fällen wohl auch unterschiedliche Z ins- satze vorgesehen, doch können diese Abstufungen immer nur einen allgemeinen Rahmen abgeben.

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  3. Vgl. auch Wagenfüihr, a. a. O., S. 370.

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  4. Wegen der hohen Bedeutung des Wagnisses für die Kosten und Leistungen im Kreditgeschäft hat dort ein nominell einheitlicher Preis bei jedem Geschäft eine andere Bedeutung.

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  5. In manchen Sparten läßt sich der Schadenverlauf durch sorgfältige Risikoauswahl und durch Schaden verhütungsmaßnahmen verbessern. Im allgemeinen unterliegt aber der Schadeneintritt für den Versicherer doch den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit.

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  6. Vgl. Fischer (Versicherungswirtschaft und Wettbewerbsgesetz, Wirtschaft und Wettbewerb 1954), der die Versicherungsaufsicht als wettbewerbsneutral bezeichnet (a. a. O., S. 8). Er führt folgende G r ü n de f ü r das Versagen des ungeregelten Wettbewerbs in der Versicherungswirtschaft an (a. a. O., S. 311 ff.) : große Angebotselastizität (das Angebot an Versicherungsleistungen ist theoretisch und auch praktisch beliebig vermehrbar), mangelnde Kostentransparenz, fehlende Markttransparenz für den Versicherungsnehmer, der die Preiswürdigkeit einer Prämie schwer beurteilen kann, überbetriebliche Zusammenarbeit bei Mit- und Rückversicherungen, die Stellung der Versicherungsunternehmungen als Sparkassen besonderer Art (gewissermaßen Zwangssparkassen für die Versicherten; bei Zusammenbruch eines Unternehmens wären die Versicherten die Leidtragenden), sowie, wohl nicht ganz mit Recht, die oligopolistische Marktstruktur sowie die Geschlossenheit des Marktes.

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  7. Z. B. in Deutschland und Österreich durch das Versicherungsvertragsgesetz vom 30. Mai 1908.

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  8. Bei den Verwaltungskostenzuschlägen ist in der Versicherungswirtschaft, ebenso wie bei den Preisen für Dienstleistungen in der Kreditwirtschaft, eine Preisdifferenzierung üblich Ein beträchtlicher Teil der Verwaltungskosten (mit Ausnahme der Provisionen) verhält sich proportional zur Anzahl der Policen, ist also pro Police mehr oder weniger flx; die Verwaltungskosten werden jedoch in Prozenten der Prämien verrechnet, wodurch Versicherungsnehmer mit hohen Prämien benachteiligt werden. Dafür bietet auch nicht, wie in der Kreditwirtschaft, eine gewisse Verbundenheit der Leistungen einen Ausgleich. Diese Art der Preisdifferenzierung beruht weitgehend auf K o n v en t i o n, da die Kostenrechnung in der Versicherungswirtschaft wenig entwickelt ist; sie erleichtert außerdem die Verrechnung, besonders mit den Rückversicherern. Für die Versicherungsunternehmungen besteht allerdings die Gefahr, daß sich Versicherungsnehmer mit hohen Prämienaufkommen je Police zu einem Verband zusammenschließen, der mit entsprechend niedrigen Verwaltungskosten arbeiten kann und das Risiko im Wege der Rückversicherung abdeckt.

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  9. Der hohe Anteil von kalkulatorischen Kosten an den Gesamtkosten der Handelsleistung macht diese Fixkosten in kleineren Betrieben in der Praxis allerdings recht „elastisch“

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  10. A. a. O., S. 47. Dieses natürliche Preiskartell ist, wie die Untersuchungen von Gutenberg (a. a. O., II. Band, S. 306) zeigen, um so wichtiger, je homogener die Marktverhältnisse sind, da in diesem Fall die Interdependenz der Preise zunimmt. Auch die Praxis bei der Steuerveranlagung kann diese Entwicklung unterstützen, wenn der Bruttogewinn mit Hilfe von Branchenziffern, ausgehend vom Wareneinsatz oder vom Umsatz, errechnet wird. Ein niedrigerer Aufschlag könnte in diesem Fall zu Beweisschwierigkeiten bei der Veranlagung führen.

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  11. Die Preise für Handelsleistungen werden in doppelter Hinsicht difterenziert; aie Preise sind meist wertabhängig, während ein Teil der Kosten mengen-(auftrags-)abhängig ist; für die verschiedenen Warengruppen gelten überdies häufig ohne Rücksicht auf die Umschlagsgeschwindigkeit der einzeln dazugehörigen Artikel gleiche Handelsspannen.

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  12. Viele Markenartikel besitzen zwar durch ihre Qualität und durch die unmittelbar an den Verbraucher gerichtete Werbung eine vom Handel weitgehend unabhängige Marktstellung. Ein organisierter Boykott oder eine organisierte Vernachlässigung des Vertriebs durch die Händler würde jedoch vermutlich auf die Dauer auch den Absatz dieser Markenartikel beeinträchtigen. Geringe Bedeutung hat die Mitarbeit des Handels lediglich für Waren, die auf organisierten Märkten gehandelt werden, auf denen die Erzeugnisse weitgehend „objektiviert“ sind; dies gilt insbesondere für landwirtschaftliche Erzeugnisse und industrielle Grundstoffe.

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  13. Vgl. Gutenberg, a. a. O., II. Band, S. 303.

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  14. F üi r die Verbraucher ergibt sich in bezug auf die Preise dieselbe Lage, wie wenn sich der Erzeuger einen eigenen Vertriebsapparat aufgebaut hätte. Dieser Umstand wird auch als Argument für die Zulässigkeit von Preisbindungen der zweiten Hand ins Treffen geführt (vgl. Das Fair-Trade-Problem in den USA, Wirtschaft und Wettbewerb 1956, S. 46). Gutenberg (a. a. O., II. Band, S. 305 f.) meint dazu, daß für die Markenartikel eigentlich kein Anlaß zu einem zweiten Preisbildungsprozeß im Rahmen des Handelsbetriebes besteht.

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  15. In einigen Handelssparten, insbesondere für Erzeugnisse einmaliger oder fallweiser Bedarfsdeckung (z. B. Kraftfahrzeughandel), gilt dies nicht. Hier wird der Absatz vielfach spezialisierten Händlern übertragen, welche die verlängerte Hand des Erzeugers darstellen. Durch die direkt an den Verbraucher gerichtete Markenartikel -Werbung soll ganz allgemein die Abhängigkeit des Markenartikel-Erzeugers vom Einzelhandel vermindert werden.

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  16. In Deutschlandbezeichnet dies als. R. abachtt zwan gRabattgesetza rtell, 25.welches das „natürliche“ (a. a. O., S. 47) Preiskartell des Handels ergänze.

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  17. Für den Verbraucher stellt das Aufsuchen des optimalen Beschaffungs- marktes nicht wie für den Unternehmer eine Hauptaufgabe seiner wirtschaftlichen Betätigung dar. Das individuelle Aushandeln von Rabatten und damit indirekt von Preisen würde dem hartnäckigsten Verbraucher auf Kosten aller anderen Verbraucher Vorteile verschaffen. Bei längerlebigen Erzeugnissen ist dennoch die Rabattgewährung auf Grund persönlicher Beziehungen weit verbreitet.

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  18. Die Kreditgewährung stellt nicht allein ein Mittel des Wettbewerbs dar, sondern dient mitunter auch zur Schaffung subjektiver Monopolstellungen.

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  19. Aus diesem Grund ist eine Heilung der Ü bersetzung des Handels sehr schwierig, da auch der tüchtige Unternehmer hohe Kosten aufweist.

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  20. Wichtiger als der Wettbewerb zwischen verschiedenen Betrieben derselben Betriebsform ist im Einzelhandel häufig der Wettbewerb zwischen den verschiedenen Betriebsformen (z. B. Gemischtwarenhandel, Fachhandel, Genossenschaften, Kaufhäuser, Versandgeschäfte, Selbstbedienungsläden) ; besonders bei Waren der kurzfristigen Bedarfsdeckung besitzen die einzelnen Betriebe einer Betriebsform oftmals eine gewisse räumliche Monopolstellung; dazu kommen noch subjektive Monopolstellungen auf Grund persönlichen Vertrauens und persönlicher Sympathien.

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  21. Schwierigkeiten bereiten hierbei die funktionalen Verschiedenheiten der einzelnen Großhandelsunternehmungen.

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  22. Der Verband der deutschen Schirmstoffabrikanten vertrat beispielsweise die Meinung, daß ein Treurabatt von 5 % preiserhöhend wirke, während ein Treurabatt von 25 % diese Wirkung nicht habe. Im ersten Fall werde nämlich voraussichtlich der Bruttopreis als Kalkulationsbasis verwendet, im zweiten Fall hingegen zweifellos der Nettopreis (Enquetebericht, I. Unterausschuß, 3. Arbeitsgruppe, 2. Teil, 3. Abschnitt, Unterabschnitt a. S. 80).

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  23. Bei einem Vergleich der Spannen für Markenartikel und Nicht-Markenartikel muß berücksichtigt werden, daß prozentuell gleichhohe Spannen bei Markenartikeln infolge des im Durchschnitt höheren Preisniveaus einen absolut höheren Aufschlag ergeben, während die Kosten des Markenartikelvertriebs eher niedriger sind, da der Händler dabei weniger Funktionen und Risiken übernimmt.

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  24. Dies gilt insbesondere für den Güterverkehr und für den Massen-Personenverkehr. Hammesfahr (Die Kartellbeteiligungsziffer, Berlin 1930, S. 98) weist beispielsweise darauf hin, daß eine Kontingentierung im Kajütenverkehr der Hochseeschiffahrt unvergleichlich schwieriger war als im Zwischendeckverkehr. Bei den teureren Personentransportmöglichkeiten stellen Bequemlichkeit und Sicherheit einen wichtigen Wettbewerbsfaktor dar.

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  25. Vgl. Dinstl, Die Frachtkonferenzen in der Seeschiffahrt, Teildruck Diss. Wien 1936, S. 19. Es verdient in diesem Zusammenhang festgehalten zu werden, daß auch für US-amerikanische Unternehmungen die Beteiligung an solchen Kartellen erlaubt ist.

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  26. Für diesen Wettbewerb sind zudem nicht allein die Seefrachtraten, sondern auch die Um — schlagsbedingungen in den einzelnen Häfen und die Landtarife bis zu den Seehäfen von Bedeutung.

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  27. Dies gilt insbesondere für den Tankerverkehr; etwa 80 % der Welttankerflotte gehören entweder unmittelbar den großen Ölgesellschaften oder sind von diesen langfristig gechartert.

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  28. Wettbewerbsregelnde Vereinbarungen sind in erster Linie für den Sammelladungs — verk ehr erforderlich, da dieser in der Regel die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmungen voraussetzt.

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  29. Innerhalb der Montanunion bestehen beispielsweise Bestrebungen, die Tarife für Kohle und Eisen in den Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen und die gebrochene Frachtberechnung bei zwischenstaatlichen Transporten zu beseitigen; dadurch werden die seit Jahrzehnten gültigen Standortverhältnisse in der Montanindustrie abgeändert.

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  30. Verschiedentlich wird eine Wettbewerbs- und Preisregelung auf diesem Gebiet auch auf gesetzlichem Wege herbeigeführt. Als Beispiel aus den letzten Jahren sei hier die Verordnung der westdeutschen Bundesregierung vom 26. 10. 1951 über Vergütungen im Spediteur-Sammelgutverkehr mit Eisenbahn und Kraftwagen angeführt.

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  31. Die Höhe der Flugtarife hat im Flugverkehr zweifellos auch Einfluß auf die Hohe der Abschreibungen und damit auf die „Umschlagsgeschwindigkeit“ (Verwendungs- dauer) des Flugzeugpark s. Hohe Tarife ermöglichen eine rasche Abschreibung fund eine beschleunigte Modernisierung der Flugzeuge, was ein wichtiges Wettbewerbsmittel darstellt. Ob diese Entwicklung immer im Sinne einer echten Rationalisierung liegt, soll an dieser Stelle nicht untersucht werden.

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  32. Die Vertretbarkeit der Erzeugnisse kann auch durch organisatorische oder züchterische Maßnahmen künstlich erreicht werden, wie beispielsweise durch die Vereinheitlichung der Qualitäten in verschiedenen Sparten der Obst- und Viehwirtschaft bewiesen wird.

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  33. Passow (a. a. O., S. 53 f.) beschreibt beispielsweise die Regelung des Berliner Milchmarktes im Jahre 1929; dabei war eine Poolung der Erlöse notwendig, da die Milch je nach dem Verwendungszweck (Trinkmilch oder Verarbeitungsmilch) zu verschiedenen Preisen verkauft wurde. Lokale Abreden von Gemüsebauern, welche von ihm gleichfalls erwähnt wurden, beschränkten sich zum Teil auf den Verkehr mit Konservenfabriken.

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  34. Darüber hinaus kann durch die landwirtschaftlichen Genossenschaften die Wettbewef bslage ihrer Mitglieder — vor allem durch gemeinschaftliche Betriebs- und Vertriebseinrichtungen und durch Beratung u. a. — verbessert werden. Auf diese Maßnahmen wird jedoch nicht näher eingegangen, da sie in der Regel ohne staatliche Unterstützung keine Verminde- rung des Wettbewerbs zur Folge haben.

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  35. Das internationale Gummiübereinkommen soll beispielsweise nach Stocking-Watkins (Cartels or Competition, a. a. O., S. 268) Großbritannien nach dem ersten Weltkrieg die Rückzahlung der amerikanischen Schulden erleichtert haben.

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  36. Die technischen Schwierigkeiten bestehen vor allem darin, daß primär die einzelnen Exportlän der Vertragspartner sind, für die Kontingente festgelegt werden. Diese müssen nun versuchen, eine entsprechende Drosselung der Erzeugung der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe zu veranlassen. Die Auswirkung einer allgemeinen Einschränkung der Anbaufläche ist schwer vorhersehbar, da der Ertrag weitgehend von den Witterungsverhältnissen abhängt und auch durch intensivere Bewirtschaftung gesteigert werden kann. Außerdem besteht die Gefahr, daß Anbaubeschränkungen für ein Erzeugnis eine Überproduktion bei anderen Erzeugnissen auslösen.

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  37. Beispiele hierfür bilden das internationale Rohrzucker- und das internationale Rohkautschukkartell, die beide zwischen den beiden Weltkriegen errichtet wurden. Sie waren nicht nur der Konkurrenz unmittelbarer Außenseiter ausgesetzt, sondern, was noch entscheidender war, dem Substitutionswettbewerb anderer, gleichartiger Erzeugnisse (Rübenzucker, synthetischer Kautschuk).

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  38. Internationale Kartelle können sich als Gebietsschutzkartelle mit Wettbewerbsausschluß auf die nationalen Märkte der Kartellmitglieder beschränken; anderseits können Exportkartelle auch nationalen Charakter haben, wenn sich die Unternehmungen eines einzigen Staates zur Wettbewerbsregelung auf Auslandsmärkten zusammenschließen. Der Wert eines nationalen Exportkartells ist allerdings bei scharfem internationalen Wettbewerb gering; ein schwerfälliger Kartellapparat kann unter Umständen sogar zu einer Behinderung des Exports der Mitglieder führen. Meist dient bei diesen Exportkartellen der Export lediglich der Entlastung des Inlandsmarktes und stellt damit nur ein Mittel der Kartellpolitik nationaler Kartelle dar (vgl. Gruntzel, a. a. O., S. 97).

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  39. Es trifft jedoch nicht zu, daß internationale Kartelle die Zölle überhaupt er se t z e n können, da sie meist einen recht unsicheren Bestand haben und die Gefahr besteht, daß die Vereinbarungen vor allem von Handelsfirmen durchbrochen werden. Tschierschky (Kartelle und Trusts, S.26) meint, daß geschützte nationale Märkte sogar die Voraus- setzung für internationale Kartellabsprachen bilden. Dies ist zumindest insoweit richtig, als infolge des Schutzes der nationalen Märkte in den Erzeugerländern die Exportinteressen der Unternehmungen anderer Länder durch die internationalen Gebietsschutzabkommen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Dies erhöht die Bereitschaft zur Kartellbildung und vermindert den Anreiz, die Vereinbarungen zu umgehen oder zu durchbrechen.

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  40. Beckerath (Kartellprobleme, a. a. O., S. 10) weist auf das zwischen In- und Ausländern häufig fehlende Vertrauen und mangelnde berufsständische Solidaritätsgefühl sowie auf die Unsicherheit der Rechtsexekution bei Verletzung der Kartellverpflichtungen hin.

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  41. Durch Gebietsschutz- und Kontingentierungsvereinbarungen können beispielsweise Exportförderungsmaßnahmen in den kartellierten Wirtschaftszweigen ihrer Wirkung beraubt werden.

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  42. Beispielsweise wurde die Stellung der britischen Stahlindustrie bei den Verhandlungen mit dem internationalen Rohstahlkartell durch eine vorübergehende prohibitive Erhöhung der Schutzzölle in Großbritannien gestärkt. Auf diese Weise wurde erreicht, daß die Mehrzahl der Wünsche der britischen Stahlindustrie berücksichtigt wurde (Stocking-Watkins, a. a. O., S. 264). Ganz allgemein verbessern hohe Zölle die Lage der Unternehmungen des betreffenden Landes gegenüber Unternehmungen von Ländern mit niedrigen Zollsätzen, da diese an dem Zustandekommen des Kartells viel stärker interessiert und daher eher zu Konzessionen bereit sind.

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  43. Vgl. das internationale Spiegelglassyndikat (Liefmann, a. a. O., S. 183) und die Ätznatronindustrie, in der der belgische Solvay-Konzern (Wagenführ, a. a. O., S. 216) eine maßgebliche Stellung besitzt. Tschierschky vertritt diesbezüglich eine entgegengesetzte Meinung (vgl. Wolfers, a. a. O., S. 121).

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  44. Vgl. Tschierschky (Kartellorganisation, a. a. O., S. 156). Aus Einzel-Unternehmungen bestehende Kartelle finden sich hauptsächlich in Gewerben, die auf Großunternehmungen zugeschnitten sind, wie in der Hochseeschiffahrt und in der Elektro- und chemischen Industrie (a. a. O., S. 157). Eine internationale Kartellierung für Kohle wurde lange Zeit infolge der fehlenden Organisation des britischen Kohlenbergbaus vergeblich angestrebt (Beckerath, Industrialismus, a. a. O., S. 261).

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  45. Grundsätzlich kann in Kontingentierungskartellen entweder eine einheitliche Beteiligungs z iffer für den Gesamtabsatz festgelegt oder die Beteiligungsziffer in Landesquoten für einzelne Marktgebiete unterteilt werden. Wird, was häufig der Fall ist, der Heimatmarkt geschützt, dann kann der Absatz auf diesem Markt entweder vollkommen frei sein oder auf die Beteiligungsziffer angerechnet werden.

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  46. Exportkartelle sind beispielsweise sowohl in Deutschland als auch in den USA ausdrücklich von der Antitrustgesetzgebung ausgenommen, sofern sie keine Rückwirkung auf die Wettbewerbsverhältnisse im Inland auslösen. In Großbritannien werden dagegen Exportkartelle der Industrie zum Teil weniger positiv beurteilt; man wirft ihnen vor, daß sie den britischen Export in die Dominien behindern und durch überhöhte Preise ausländischen Exporteuren die Möglichkeit bieten, auf diesen Märkten Fuß zu fassen.

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  47. Dielokale Geschlossenheit von Märkten kann auch organisatorische Gründe haben. Tschierschky (Kartelle und Trusts, S. 24) berichtet beispielsweise, daß sich in Textilzentren Monopolstellungen für die Ausrüstungsbetriebe herausbilden, weil die Eigenart der Ausrüstung und die Notwendigkeit des täglichen Hand-in-Hand-Arbeitens die Webereien zwingt lokalen Ausrüstern höhere Preise zu zahlen als den entfernteren Betrieben.

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  48. Sie sind vor allem in der Baustoffindustrie anzutreffen. Beckerath (Industrialismus, a. a. O., S. 251) subsumiert unter diesen Begriff auch vertikale Zusammenschlüsse von Kartellen (z. B. Stahlwerksverband).

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  49. Diese Gefahr besteht besonders dann, wenn infolge der Vielzahl von Erzeugnissen und Qualitäten nur eine ausgewählte Anzahl von Standardsorten kartelliert werden kann (vgl. Dahler, Preiskartelle, Düsseldorf 1938, S. 12). Diese Kartelle sind nicht nur dem Substitutionswettbewerb, sondern sogar dem heterogenen Wettbewerb ausgesetzt.

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  50. Beispielsweise waren in der Deutschen Rohstahlgemeinschaft alle Stahlunternehmungen zusammengefaßt, deren Interessen nach außen, insbesondere gegenüber ausländischen Organisationen, repräsentiert wurden. Den einzelnen Verbänden blieb die Entscheidung über die Kartellpolitik der Einzelprodukte überlassen. Der Zusammenhalt der Organisationen wurde dadurch gewährleistet, daß die Kündigung einzelner Verbände nicht möglich war (vgl. Wagenführ, a. a. O., S. 71).

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  51. Das Rheinisch-westfälische Kohlensyndikat umfaßte beispielsweise auch Koks und Briketts, deren Absatzmengen nach dem Kohleneinsatz umgerechnet wurden (Hammesfahr, a. a. O., S. 115).

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  52. Nach Vershofen ruft das Bestreben der Marktverbände, die horizontale Konkur- renz zu beseitigen, erst recht die vertikale Konkurrenz auf den Markt (Wettbewerb, a. a. O.. S. 20).

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  53. Neue Außenseiter können sich nicht nur durch Errichtung neuer Betriebe, sondern auch durch Umstellung des Erzeugungsprogramms bestehender Betriebe entwickeln (vgl. Beckerath, Kartellprobleme, a. a. O., S. 13). Diese Gefahr besteht insbesondere in Wirtschaftszweigen der Fertigindustrie, in denen die Betriebsanlagen keine reinen Einzweck-Anlagen darstellen.

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  54. So können sich beispielsweise bestimmte Firmen wohl an die Preispolitik eines Kartells anschließen, dagegen an den Kontingentierungsmaßnahmen nicht beteiligen. Der Verband deutscher Druckmaschinenfabriken hatte beispielsweise einen Außenseiter in bezug auf die Spezialisierung, der sich jedoch an die Preise des Kartells, dessen Mitglied er war, hielt.

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  55. Vgl. u. a. Liefmann, a. a. O., S. 20, und Gruntzel, a. a. O., S. 15.

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  56. Passow (a. a. O., S. 12) vertritt die Meinung, daß durch eine Verabredung von Konkurrenten, die sich nur auf einen Geschäftsfall bezieht, ein Kartell nicht gegründet wird. Tschierschky (Kartelle und Trusts, S. 62) ist der Ansicht, daß ein Kartell erst bei mehrjährigem Best a n d sein Ziel erreichen kann, da Kartelle nur langsam und allmählich vorgehen sollen, um den Abnehmern Zeit zu lassen, sich an die neuen Marktverhältnisse zu gewöhnen. Nach Stark (Theorie der Kartelle, S. 16 ff.) fehlt den freien Ringen das kontinuierliche Moment der Ringbildung im Kartellverband, weshalb sie zu keiner Stabilisierung der Einkommensverhältnisse beitragen können.

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  57. Kurzfristige Marktverbände stellen auch Kundenschutzvereinbarung en im Rahmen von Arbeitgeberverbänden bei Streikgefahr dar. Die Zielsetzung dieser Absprachen unterscheidet sich jedoch von der Zielsetzung der Kartelle; sie sollen die Widerstandsfähigkeit der Arbeitgeber gegenüber Forderungen und Streikdrohungen der Arbeitnehmer stärken.

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  58. Stark (Theorie der Kartelle, a. a. O., S. 37) bezeichnet diese Markthaltung als f in gier t e n Wettbewerb.

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  59. Charakteristisch für die Marktlage bei öffentlichen Ausschreibungen ist in der Regel eine sehr schlechte Marktübersicht für die Anbieter, da für die vielfach einmaligen Leistungen kein Marktpreis besteht, an dem sie sich orientieren könnten. Auch sind bei größeren Ausschreibungen die nachteiligen Auswirkungen von Fehlentscheidungen der „Wettbewerbsrichter“ besonders schwerwiegend, da solche Aufträge einem Betrieb auf längere Zeit Beschäftigung bieten können; ein Ausgleich nach den Gesetzen der Wahrscheinlichkeit kann daher nicht ohne weiteres erwartet werden (vgl. Böhm, a. a. O., S. 267).

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  60. Einen solchen Rahmenverband stellte beispielsweise der Verband deutscher Aufzugsfabriken dar; bei jeder Anfrage wurde ein Mitglied bestimmt, dem von den übrigen Kartellmitgliedern Preisschutz zu gewähren war (vgl. Stark, Kartelltechnik und Kartellwirkung, Berlin 1931, S. 37).

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  61. Beckerath (Industrialismus, a. a. O., S. 303) betont, daß vor allem positive Wirkungen nur von anglebigen Kartellen ausgelöst werden können. Lange Kartelldauer und wiederholte Vertragserneuerung sei außerdem ein Zeichen richtiger Wahl der Kartellform und zweckmäßiger Begrenzung und Durchführung der kartellpolitischen Maßnahmen.

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  62. Nach dem Markt, auf den sich die Tätigkeit der Kartelle erstreckt, können Einkaufs- und Verkaufskartelle unterschieden werden. Die folgenden Ausführungen befassen sich mit den Verkaufskartellen; grundsätzlich können die angeführten Kartellformen jedoch auch zur Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Beschaffungsmarkt verwendet werden. Einkaufskartelle können ihr Ziel durch direkte oder indirekte Preisbeeinflussung zu erreichen suchen und können auch eine gemeinsame Einkaufsstelle (Gegenstück zum Verkaufssyndikat) errichten. Ein Beispiel für ein Gebietskartell auf der Beschaffungsseite stellte das Holzeinkaufsabkommen der österreichischen Papierindustrie (sogenanntes Schladminger Abkommen) dar, durch das den einzelnen Fabriken bestimmte Holzeinkaufsgebiete zugewiesen wurden, um den Wettbewerb auf dem Schleifholzmarkt auszuschalten. Passow (a. a. O., S. 78 ff.) bringt verschiedene Beispiele von Einkaufskartellen in der Leder-, Konserven- und Zuckerindustrie.

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  63. Tschierschky (Kartellorganisation, a. a. O., S. 33 ff.) gliedert die Kartelle in Konditionenkartelle, einfache Mindestpreiskartelle, (Mindestpreis)Kartelle mit Risikoausgleich und Kartelle mit eigener Verkaufstätigkeit (Syndikate) ; als Sonderformen führt er außerdem Submissionskartelle, Fertigungskartelle, Markenschutzkartelle und Zwangskartelle an (S. 70 ff.). Ähnlich gruppiert Lohmann (Das Rechnungswesen der Kartell- und Gruppenwirtschaft, Berlin 1937, S. 8) die Kartelle in Konditionenkartelle, Preiskartelle mit direkter und indirekter Preisfestsetzung und in Syndikate. Wiedenfeld (Gewerbepolitik, a. a. O., S. 96) unterscheidet Kartelle, die nur auf Verträgen beruhen, und solche, die ein eigenes Kartellorgan besitzen. Beckerath (Industrialismus, a. a. O., S. 296) teilt die Kartelle ein in die demokratischgenossenschaftlichen Kartelle der Fertigindustrie, die allen Mitgliedern erträgliche Bedingungen und Preise garantieren sollen, und in Konzernkartelle, die aus wenigen starken Konzernen und Einzelfirmen bestehen; ihnen fehlt der mittelständische Charakter der genossenschaftlichen „Fabrikbesitzerkartelle“, die mehr auf Erhaltung als auf Erweiterung der Absatzmöglichkeiten gerichtet sind. Hammesfahr (Kartellbeteiligungsziffer, Berlin 1930, S. 20 ff.) stellt die einfach beschränkenden Kartelle (Konditionen- und Preiskartelle) den tätigkeitsabgrenzenden Kartellen gegenüber, zu denen er sowohl die Kontingentierungskartelle niedriger Ordnung als auch die Syndikate zählt.

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  64. Die Rationalisierung stellt nur eine Nebenaufgabe der Kartelle dar; für deren Einteilung ist ihre Hauptfunktion, die Marktfunktion, maßgeblich. Verbände, die nur die Rationalisierung ihrer Mitglieder anstreben, sind keine Kartelle, wenn sie auch unter Umständen als unbeabsichtigte Nebenwirkung (z. B. durch Spezialisierung) die Wettbewerbsverhältnisse beeinflussen.

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  65. A. a. O., S. 69.

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  66. vgl. Klebs (Kartellform und Preisbildung, Stuttgart-Berlin 1939, S. 59) ; dieser vertritt die Meinung, daß reine Preiskartelle kaum in der Lage sind, die Preise über das theoretische Preisniveau bei freiem Wettbewerb zu heben. Auch Beckerath (Industrialismus, a. a. O., S. 277) ist der Ansicht, daß reine Preiskartelle selten einen dauernden Bestand haben, da man das Übel des übermäßigen Wettbewerbs in der Regel nicht vom Symptom aus kurieren könne.

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  67. Bezüglich der Abgrenzung des Kartellbegriffs gegenüber diesen Verbänden vgl. S. 28 f. Auch die Konditionenverbände streben zwar nur mittelbar eine Verbesserung der Preise an; sie sind dennoch zu den Kartellen mit direkter Preisbeeinflussung zu rechnen, da sie ihr Ziel nicht durch Beschränkung des Angebots, sondern durch gemeinschaftliche Regelung wenigstens eines Preisbestandteils (nämlich der Konditionen) zu erreichen suchen.

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  68. Vgl. Tschierschky, Kartellorganisation, a. a. O., S. 39.

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  69. Wie bereits erwähnt, kann den Zwangskartellen nur solange echter Kartellcharakter zugesprochen werden, als ihre Politik auch von privatwirtschaftlichem Ertragsstreben geleitet wird. Verfolgen sie nur überbetriebliche Interessen, dann stellen sie keine Kartelle mehr dar.

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Mayer, L. (1959). Die Arten von Kartellen. In: Kartelle, Kartellorganisation und Kartellpolitik. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02615-0_5

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