Zusammenfassung
Am 28. April 1945, noch vor Beendigung der Kampfhandlungen in Berlin, gab der sowjetische General Bersarin einen auch das Berliner Bankwesen betreffenden Befehl, der unter Ziff. 6 wie folgt lautete: »Inhaber von Bankhäusern und Bankdirektoren haben alle Finanzgeschäfte zeitweilig einzustellen. Alle Safes sind sofort zu versiegeln... Allen Bankbeamten ist kategorisch verboten, jegliche Werte zu entnehmen...239.« Die Tresorschlüssel waren bei den Bezirkskommandanturen abzuliefern. Sie wurden erst wieder zurückgegeben, als Mitte Mai ein Teil der Kreditinstitute seine Geschäfte wiederaufnehmen durfte bzw. die Tresore ausgeräumt waren.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Literatur
Befehl Nr. 1 des Chefs der Besatzung der Stadt Berlin, abgedruckt im Verordnungsblatt der Stadt Berlin Nr. 1 vom 10. 7. 45 S. 2 ff.
Schreiben der Abteilung für Finanz- und Steuerwesen des Magistrats vom 4. 6. 194.
Befehl Nr. 1 der Interalliierten Militärkommandantur der Stadt Berlin vom 11. Juli 1945. Vernrcfnungsblatt der Stadt Berlin Nr. 4 v. 20. 8. 1945, S. 45.
BK/O (46) 9 v. 5. 1. 1946.
Rights and permissions
Copyright information
© 1957 Springer Fachmedien Wiesbaden
About this chapter
Cite this chapter
Weber, H. (1957). Die Grundlegenden Gesetzgeberischen Massnahmen der BesatzungsmÄchte. In: Bankplatz Berlin. Bankwirtschaftliche Schriftenreihe. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02339-5_17
Download citation
DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-663-02339-5_17
Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden
Print ISBN: 978-3-663-00426-4
Online ISBN: 978-3-663-02339-5
eBook Packages: Springer Book Archive