Zusammenfassung
Als vorbereitende organisatorische Maßnahme für eine Kriegswirtschaft darf die Verordnung vom 16. März 1939 betr. Schließung nicht lebensfähiger Einzelhandelsbetriebe gelten 577. Die Verordnung galt gleichzeitig dem Arbeitseinsatz und der Rationalisierung des Handels. Sie blieb aber im wesentlichen undurchführbar, da sich rd. 90 % aller in diesen Betrieben Beschäftigten nicht als anderweitig einsatzfähig erwiesen.
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Literatur
Mit Hilfe der Konzessionierung war es bis dahin gelungen, die Zahl der Einzelhandelsbetriebe um rd. 72 000 auf 718 000 herabzudrücken (J. Tiburtius a. a. O. S. 259).
vgl. J. Tiburtius a. a. O. S. 30 f.
Kommentar in Dokumentation I 39).
Besprechungsnotiz v. 1. 4. 1940 ( Archiv der Fa. R. Karstadt-Essen).
C$rtliche Sonderregelungen über Schaufenstergestaltung wurden vom Reichswirtschaftsministerium am 12. 2. 1942 verboten. Über Mißstände vgl. »Der Überblick“ 20. 3. 1942 S.100.
Die Kontingententzüge traten vor allem in der Spätphase deutlich hervor, als die Wirkung der Luftangriffe auf Produktionsstätten Auftragsverlagerungen notwendig machten. Nun wies man teilweise absichtlich den Großbetrieben Firmen zu, die bisher deren Belieferung abgelehnt hatten. Bei Produktionseinschränkungen wurden vielfach zuerst den Großbetrieben die Kontingente entzogen (z. B. bei Bürstenwaren, Koffern, Fahrrädern, Haushaltwaren, Uhren, Beleuchtungskörpern). (Vgl. Aktennotiz vom 6. 5. 1943 und 30. 6. 1943 über Firmenbesprechungen. Archiv der Fa. R. Karstadt-Essen. )
zitiert in »Der Überblick“ 5. 3. 1943 S. 62 f.
ebda. 5.3. 1943 S. 62 f.
Von Januar 1943 an nahmen die Reichsverteidigungskommissare die Stillegung in die politische Hand. Damit wurde der Zusammenhang mit der Zielsetzung der Rationalisierung, die in der Verordnung vom März 1939 wenigstens angestrebt wurde, völlig zerrissen.… Durch die Anordnung der Reichsverteidigungskommission wurden aber prinzipiell nicht leistungsschwache Betriebe, sondern solche betroffen, aus denen durch Stillegung Arbeitskräfte, Transportmittel, Maschinen, Warenläger, Räume für Kriegsproduktion oder Behörden zu gewinnen waren. Diese waren also gerade leistungsfähige Unternehmungen. Der Zug zu diesen Objekten wurde nur bei Lebensmittelgeschäften gemildert, im übrigen wurde er verschärft durch das Bestreben der politischen Instanzen, mit Stillegungen vorzugsweise solche Häuser zu treffen, die durch ihre Schaufenster und andere Ausstrahlungen,optische Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregten“ — also die Großbetriebe! (J. Tiburtius a. a. O. S. 287 f.)
Aktennotiz vom 23. 2. 1943 im Archiv der Fa. R. Karstadt-Essen.
ebda.
Runderlaß 182/43 des Reichswirtschaftsministers — Karstadt-Essen). Vgl. auch Ubersicht über Stillegungen S. 137 f.
Verzeichnis der Zwedtvereinigung Warenhäuser und sdhaftsgruppe Einzelhandel.
Mitteilung der Fa. R. Karstadt-AG an Verf.
Archiv der Fa. Merkur-Horten u. Co. (Nürnberg). Fa. R. Karstadt-Essen.
Selbst ein so eingeschworener Großbetriebsgegner wie der sächsische Wirtschaftsminister Lenk schaltete sich persönlich ein, um bereits angeordnete K:leinpreisgeschäfts-Schließungen 1943 zu verhindern. (Mitteilung der Fa. Kaufhalle GmbH-Köln an Verf.)
Aus „Völkischer Beobachter“ zit. in „Der Oberblick” 15. 3. 1939 S. 119. (Fortsetzung in Dokumentation I 40.)
Deutsche Handelsrundschau“ Berlin 17.6.1938 S. 503. — Auf Zitierung ähnlicher Auslassungen höchster Parteiführer wird aus Niveaugründen verzichtet.
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Uhlig, H. (1956). Die Warenhäuser in der Kriegswirtschaft. In: Die Warenhäuser im Dritten Reich. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02271-8_6
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