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Unternehmerische Dispositionen zur Umgehung des Ausweises betrieblicher Sachverhalte und ihre Grenzen

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Der Einfluß von Publizitätsvorschriften auf das unternehmerische Verhalten
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Zusammenfassung

Man könnte gegen eine Reihe der im ersten Kapitel gewonnenen Ergebnisse in zweierlei Hinsicht einwenden, daß sie unrealistisch seien: Einmal mag es fraglich erscheinen, ob je mit einem so weitgehenden Publizitätsinhalt zu rechnen ist, wie er im vorhergehenden teilweise unterstellt wurde. Es kann bezweifelt werden, daß Vorschriften, die den Ausweis des „wirklichen“ Gewinns und anderer betrieblicher Einzelheiten verlangen, gegen den Widerstand der hiervon betroffenen Kreise überhaupt zustande kommen. So hat Schmalenbach noch 1927 in einer damals sehr beachteten Abhandlung „Zur Reform der Aktienbilanz“ aus diesem Grunde davon abgeraten, solche strengen Publizitätsvorschriften auch nur zu durchdenken; er meinte, „daß die gesetzgeberische Durchführung in Deutschland unmöglich“331 sei. Die weitere Entwicklung hat seine Auffassung indessen bekanntlich nicht bestätigt; inzwischen haben sich die zu veröffentlichenden Abschlüsse — auch in anderen Ländern — entscheidend gewandelt. Bereits 1931 wurden die deutschen Publizitätsvorschriften wesentlich erweitert, 1933/34 die der Vereinigten Staaten, 1944 die schwedischen332. Das englische Companies Law von 1948 brachte insbesondere ein (beträchtliches Aufsehen erregendes) Verbot der„ stillen Reserven“, die Neufassung des § 132 AktGes im Jahre 1959 den Umsatzausweis und eine stark aufgegliederte Erfolgsrechnung; weitere tiefgreifende Reformen stehen in Deutschland unmittelbar bevor. Nichts deutet darauf hin, daß sich diese Entwicklung zu immer strengeren Publizitätsvorschriften bereits ihrem Abschluß näherte333.

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Referenzen

  1. Schmalenbach, (Eugen): Zur Reform der Aktienbilanz. In: ZfhF, 21. Jg. (1927), S. 49–58, hier S. 56.

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  2. Zur Änderung der deutschen Vorschriften im Jahre 1931 vgl. oben S. 97 f., zur Regelung in den USA insbes. die Regulation S-X under the Securities Act of 1933, Form and Content of Financial Statement, Washington 1958; ferner Hills, George S.: The Law of Accounting and Financial Statements. Boston and Toronto 1957.

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  3. Rappaport, Louis H.: SEC Accounting Practice and Procedure, Revised Printing, New York (1959), zur schwedischen Regelung vergleiche das schwedische Gesetz über die Aktiengesellschaften vom 14. September 1944, übersetzt und eingeleitet von Friedrich Korkisch, Frankfurt a. M. und Berlin 1955, S. 4 ff. und S. 112 ff.

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  4. Zum englischen Companies Law von 1948 vgl. unten S. 187, zur Entwicklung in Deutschland das Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und über die Gewinnund Verlustrechnung vom 23. 12. 1959; BGBl. Teil I 1959, S. 793–795 sowie den (Regierungs-)Entwurf eines Aktiengesetzes und eines Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz nebst Begründung. (Bonn 1960), § § 141 ff. Vergleiche zu diesem Fragenbereich auch oben S. 86 ff. und insbesondere Beste, Theodor: Aus Geschichte und Gegenwart der Publizität im Aktienwesen. In: Studium Berolinense, Gedenkschrift zur 150. Wiederkehr des Gründungsjahrs der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin, herausg. von Hans Leussink u. a., Berlin 1960, S. 174–202.

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  5. Konzernverhältnisse sind gegeben, wenn rechtlich selbständige Unternehmen zu wirtschaftlichen Zwecken unter einer einheitlichen Leitung zusammengefaßt sind oder ein Unternehmen unter dem beherrschenden Einfluß eines anderen Unternehmens steht. (Vgl. hierzu insbesondere den Referentenentwurf eines Aktiengesetzes, a. a. O., S. 193 ff.; und Rasch, Harold: Deutsches Konzernrecht. 2. A., Köln und Berlin 1955, insbesondere S. 20 ff.).

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  6. Dieser Einfluß kann auf mannigfache Weise zustande kommen, etwa durch Anteilsbesitz, durch entsprechende Verträge, zum Beispiel die Pacht eines Unternehmens, durch Vorschriften der Satzung, durch Erwerb von Stimmenmacht ohne Anteilsbesitz (zum Beispiel durch Ausübung des Stimmrechts für andere, insbesondere des Depotstimmrechts), durch hohe Verschuldung gegenüber einem anderen Unternehmen, durch Personalunion der Leitung und anderes mehr. (Vgl. insbesondere Hax, Karl: Konzernprobleme und Aktienrechtsreform in theoretischer Sicht. In: Betriebsgröße und Unternehmungskonzentration. Nürnberger Abhandlungen, Heft 10, Berlin 1959, S. 45–60, insbes. S. 47 ff.; und Rasch, Konzernrecht, a. a. O., S. 39 ff.)

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  7. Vgl. hierzu im einzelnen insbesondere Steinitzer, Ökonomische Theorie der Aktiengesellschaft, a. a. O., S. 66 ff.

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  8. Vgl. unten S. 164 f.

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  9. oder berechtigt ist, von dem Konzernunternehmen eine Entschädigung für ihm zuwachsende Vorteile zu erhalten.

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  10. Vgl. hierzu unten S. 163.

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  11. Vgl. oben Fußnote 335.

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  12. Vgl. unten S. 162 ff.

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  13. Die Aussagefähigkeit des Gewinns von Konzernunternehmen hinsichtlich der wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten würde nur dann nicht beeinträchtigt, wenn man die beherrschende Unternehmung für sämtliche Schädigungen des Konzernunternehmens regreßpflichtig machte (gleichgültig ob die Maßnahmen mit oder ohne Rücksicht auf das Gesamtwohl des Konzerns getroffen wurden). Auf das Für und Wider einer solchen Regreßpflicht kann jedoch in diesem Zusammenhang nicht eingegangen werden; es ist indessen kein Zweifel möglich, daß einer Entschädigungsregelung in vielen Fällen erhebliche technische Schwierigkeiten im Wege stünden.

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  14. Vgl. hierzu die umfangreiche umsatzsteuerliche Rechtsprechung und Kommentierung, etwa bei Hübschmann, Walter, Grabower, Rolf, u. a.: Kommentar zum Umsatzsteuergesetz. Köln (1955 ff.), Anm. 1 zu § 1 UmsStG.

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  15. Diese Revisionstätigkeit stellt keine Leistung der Ober- an die Untergesellschaft dar: Sie hat für die Untergesellschaft keinen unmittelbaren Nutzen. Es handelt sich hier vielmehr um einen rein internen Aufwand der Obergesellschaft, der sich aus deren wirtschaftlicher Tätigkeit (sich allein oder unter anderem an Unternehmen zu beteiligen) ergibt; hiermit sind neben (sogenannten Beteiligungs-)Erträgen auch (Beteiligungs-)Aufwendungen, unter denen der Revisionsaufwand am typischsten ist, verbunden.

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  16. Die Werbung kann durchaus in der Form geschehen, daß nur der Name des Konzerns, der in der Öffentlichkeit jedoch mit allen Konzernunternehmen verbunden wird, bekanntgemacht wird.

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  17. d. h. insbesondere abgesehen von einem aktiven Eingreifen der Konzernleitung in die Geschicke des Konzernunternehmens.

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  18. Alle auf der Konzernverbindung beruhenden — positiven und negativen — Erfolgswirkungen seien dann ab- oder zugesetzt.

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  19. Es handele sich also bei der Frage, inwieweit eine Vergütung für den Konzerneffekt zuzulassen ist, nicht um ein Problem der Gewinnermittlung (der Fassung der Begriffe „Aufwand“ sowie „Ertrag“ und damit des Gewinnbegriffs), sondern um eine Angelegenheit der (gerechten) Gewinnverteilung; die Frage brauche in diesem Zusammenhang daher nicht weiter zu interessieren.

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  20. Die Herausdrängung dieser Probleme aus der hier zu erörternden Fragestellung scheint daher gerechtfertigt.

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  21. Man kann vor allem nicht anführen, infolge der Ausschaltung der Konzernwirkung als Gewinnbestandteil sei die Vergleichbarkeit der Erfolge und damit der wirtschaftlichen Lage von Konzernunternehmen und Nicht-Konzernunternehmen erschwert. Bei einem Vergleich der wirtschaftlichen Lage zweier Unternehmen darf man nicht nur den Gesamtgewinn heranziehen, sondern muß (neben anderen, an dieser Stelle nicht interessierenden Faktoren) auch dessen Aufgliederung beachten; außerdem könnte gerade die Ausschaltung der Konzernwirkung für eine Reihe von Vergleichszwecken (etwa die Qualität der Unternehmensführung) besonders aufschlußreiche Ergebnisse liefern. Schließlich ist zu bedenken, daß dem Gewinn eines Konzernunternehmens, wie gerade gezeigt wurde, über dessen wirtschaftliche Lage ohnehin nur relativ beschränkte Aussagefähigkeit zukommt. Unter dem Aspekt der besonderen Zwecke der Gewinnermittlung bei Konzernunternehmen — exakte Abgrenzung der Erfolge der einzelnen Konzernunternehmen („Gleichbehandlung“ aller Anteilseigner) — ist es dagegen ganz unwichtig, ob die Verrechnung einer Vergütung für die Konzernwirkung als Aufwandsbestandteil oder in Form einer Vorwegzahlung aus dem Gewinn (nicht dagegen, ob sie überhaupt) erfolgt.

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  22. Allerdings muß zugegeben werden, daß die gegenwärtige Konvention hier durchaus uneinheitlich ist. Man könnte aber immerhin anführen, daß eine einheitliche Handhabung erwünscht erscheine, etwa in der Form, daß als Aufwand nur derjenige „Güterverzehr“ (im weitesten Sinne verstanden) zu bezeichnen wäre, der einer (periodisierten, gegebenenfalls auch fiktiven) Ausgabe an Dritte (einschließlich der Eigentümer) entspricht, die (soweit es sich um eine Zahlung an Eigentümer handelt) für andere Leistungen als die reine Kapitaleinlage anfällt. Als Gewinnausschüttung könnte dagegen jener „Güterverzehr“ (vom Standpunkt des „Unternehmens an sich“) gelten, der in Form der Zahlung von Vergütungen an die Eigentümer als Entgelt (ausschließlich) für die bloße Leistung der Kapitaleinlage gegeben ist.

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  23. Doch selbst wenn die Zahlung einer Vergütung für die Konzernwirkung als Aufwandsbestandteil ganz unzweckmäßig wäre, würde es sich in diesem Zusammenhang empfehlen, das Für und Wider solcher Leistungen zu prüfen: Käme man eindeutig zum Ergebnis, die Vorwegzahlung einer solchen Vergütung aus dem Gewinn sei vertretbar, so könnte man wenigstens aus Gründen des Minderheitenschutzes auf die exakte Feststellung der Gegenwerte konzerninterner Aufwendungen oder Erträge verzichten, sofern die Vergütung für die Konzernwirkung offensichtlich den (überschlägig ermittelten) Gesamtgewinn des Konzernunternehmens übersteigt.

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  24. es sei denn, die Unternehmensleitung ist mit dem Anteilseigner identisch, dieser besitzt also einen relativ großen Teil des Kapitals.

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  25. Diese würde allerdings aus verschiedenen Gründen wesentlich gemildert; jene Gruppen von Anteilseignern könnten sich auf manch andere Weise, etwa durch die Besetzung von Aufsichtsorganen des Unternehmens und die hiermit verbundenen Tantiemen, eine (wenn auch insbesondere wegen § 98 AktGes unter Umständen nicht ganz so hohe) Sondervergütung verschaffen.

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  26. Eine Erörterung dieses sogenannten Konzerneffektes findet sich auch bei Wiinkelmann, jedoch unter einem ganz anderen Aspekt. Wiinkelmann versucht „Konzern-“ und „Betriebseffekt“ unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Steuerung der Konzernwerke zu trennen. (Vgl. Winkelmann, Rudolf: Die Gewinn- und Verlust-Rechnung in Konzernen. Berlin 1936, S. 56 ff.) Auf die in diesem Zusammenhang gegebenen Schwierigkeiten, vornehmlich einer Zurechnung des Konzerneffekts, hat neuerdings Mestmäcker eindringlich hingewiesen. (Vgl. Mestmäcker, Konzerngewalt, a. a. O., S. 306 ff.) Vgl. ferner zu Einzelfragen des gesamten Abschnittes Moxter, Adolf: Offene Probleme der Rechnungslegung bei Konzernunternehmen. In: ZfhF, NF, 13. Jg. (1961), S. 641–653.

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  27. etwa im Geschäftsbericht.

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  28. Das wäre allerdings nur dann erforderlich, wenn der Verdacht eines Scheingeschäfts überhaupt gerechtfertigt ist; der betreffende Vermögensbestandteil muß weder zu den regelmäßig vom Verkäufer angebotenen noch vom Käufer nachgefragten — oder wenigstens nicht in dieser Menge oder zu diesem Zeitpunkt üblicherweise nachgefragten — Gütern gehören. Eine Angabe wäre jedoch immer zweckmäßig, wenn es sich um Gegenstände des Anlagevermögens sowie um Wertnaniere handelt.

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  29. Verträge, bei denen der Erwerber nicht das wirtschaftliche Eigentum erhält und die zu gegebener Zeit wieder rückgängig gemacht werden sollen.

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  30. Vgl. unten S. 156 ff.

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  31. Das würde nur dann nicht gelten, wenn Wertminderungen eintreten, die am Tage des Kaufes nicht vorhersehbar waren, die aber dann von der Konzernleitung auch nicht „eingeplant“ werden konnten, ausgenommen jene Fälle, in denen starke Schwankungen der Preise üblich sind. Hier ist aber wiederum ein Abgehen vom Anschaffungswert in der Bilanz nicht zwingend und ein Verkauf zum — zufällig — niedrigeren Preis anfechtbar. Vgl. auch unten S. 156 ff.

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  32. Vgl. hierzu insbesondere Riebel, Das Rechnen mit Einzelkosten, a. a. O.

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  33. Man darf allerdings in der erwähnten Aufteilung der tatsächlichen „Mengenautwendungen“ keine mechanische Zuteilung dieser Kostenmengen auf die einzelnen Konzernunternehmen sehen. Das würde offenbar dem oben aufgestellten Grundsatz widersprechen, konzerninterne Aufwendungen mit einem solchen Betrag in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen, wie er sich ergäbe, wenn die Konzernleitungen ihre Einflußmöglichkeiten auf die Festsetzung der Verrechnungspreise nicht nutzten (also jener Betrag zwischen den beteiligten Konzernunternehmen — auch zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft — „ausgehandelt“ würde). Bei einem solchen Aushandeln sind die von dem liefernden Konzernunternehmen aufgewendeten Mengen an Material, Arbeitszeit usf. (deren richtige Zurechnung jetzt unterstellt wird) nur bedeutsam als Anhaltspunkt zur Preisfindung für die erbrachte Leistung. Diese Mengenaufwendungen stellen indessen ein so wichtiges Indiz dar, daß ihre genaue Feststellung unumgänglich ist; sie bilden nämlich (multipliziert mit den Preisen) in den meisten Fällen die absolute Preisuntergrenze), die bei derartigen Verhandlungen denkbar ist: Ein Anbieter wird, wenigstens langfristig, auf einer Vergütung bestehen, die seinen „Selbstkosten“ entspricht (wobei es sich auch um zusätzliche Kosten handeln kann); vgl. hierzu im einzelnen unten S. 159 ff.

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  34. Zwingt die Konzernleitung die Tochtergesellschaften unter den beschriebenen Voraussetzungen zu einem Vertragsabschluß, so führt das zu einer Verminderung, jedenfalls zu einer Veränderung des Konzern-Gesamterfolgs.

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  35. Vgl. unten S. 162.

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  36. Gemeint sind Waren, die ihrer Individualität wegen keinen „Marktpreis“ haben, zum Beispiel Brücken oder bestimmte Spezialmaschinen.

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  37. Es sei denn, die bis zur Aufnahme der eigenen Produktion erforderliche Zeitspanne würde die Länge der betreffenden Rechnungs-Periode übersteigen; doch selbst dann läge keine Rechtfertigung vor, den höheren Preis generell, d. h. in allen Perioden anzusetzen. Es kommt hinzu, daß die Annahme, der höhere Preis käme auf Grund der Preisforderung des Lieferanten zustande, zwar nicht generell als unrealistisch bezeichnet werden kann, aber doch nur sehr selten zutreffen wird. Der Lieferant weiß, daß er damit Gefahr liefe, seinen Kunden zu verlieren; er würde also nur dann einen so hohen Preis fordern, wenn er auf diesen Abnehmer aus irgendwelchen Gründen keinen Wert legt.

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  38. Was die Löhne anbetrifft, so hätte der Prüfer zu beachten, daß unter Umständen sehr lange Einarbeitungszeiten erforderlich sind. Er hätte ferner zu bedenken, daß die Qualität des Materials sowie der Betriebsmittel (die für die notwendigen Arbeitszeiten bedeutsam sind) bei beiden Unternehmen unterschiedlich sein können (weil etwa wegen geringerer Bestellmengen oder aus anderen Gründen — zum Beispiel weniger spezialisierte und daher weniger qualifizierte Einkäufer — nicht gleich gute Materialien oder wegen eines relativ niedrigen Ausstoßes weniger rationelle Maschinen verwendet werden). Die Preise für die Arbeitsleistungen können ebenfalls von denen des Lieferanten erheblich abweichen, etwa wegen unterschiedlicher Arbeitsanforderungen (bedingt wiederum durch die Maschinenausstattung und ähnliches), durch einen lokalen Mangel an Arbeitskräften (generell oder für die gegebenen Tätigkeiten), durch einen wesentlichen Unterschied in der Höhe der sogenannten Sozialaufwendungen und ähnliche Umstände mehr. Gehört das Unternehmen einem anderen Wirtschaftszweig an als der Lieferant, so gelten wegen des Grundsatzes der Tarifeinheit die Tarifsätze der Branche des belieferten Unternehmens. Für den Materialverbrauch gilt wie für die Arbeitszeiten die Abhängigkeit von der Qualität der übrigen Produktivfaktoren (der Arbeitskräfte und der Maschinen); zu unterscheiden sind dauerhafte und kurzfristige, nur während der Einarbeitungszeit anfallende Abweichungen. Dauerhafte Unterschiede im Materialverbrauch können insbesondere durch weniger rationelle Maschinen (mit geringerem Ausstoß) oder durch weniger spezialisierte Arbeitskräfte auftreten. Bei den anzusetzenden Materialpreisen ist die Struktur des Beschaffungsmarktes (die Zahl der Anbieter und Nachfrager sowie der von diesen jeweils angebotenen bzw. nachgefragten Mengen) und die Stellung des Lieferanten und des belieferten Unternehmens in diesem Markte zu berücksichtigen. Bei stark schwankenden (insbesondere Roh-) Materialpreisen wäre der erwartete künftige Durchschnittspreis zugrunde zu legen, nicht ein zufälliger Preis am Abschlußstichtag. Auch die richtige Bemessung der erforderlichen Abschreibungen — sofern die Eigenerstellung überhaupt den Erwerb von Anlagegegenständen erforderlich macht — ist schwierig. Der Lieferant kann sich hier unter Umständen mit wesentlich geringeren Abschreibungssätzen begnügen, als sie für das belieferte Konzernunternehmen richtig wären (und auch das Gegenteil ist freilich möglich). Es ist denkbar, daß der Lieferant für Maschinen, die nicht mehr die für Waren dieser Art und Qualität erforderliche Präzision aufweisen, Ersatzverwendungsmöglichkeiten hat (etwa wegen seiner weniger großen Spezialisierung) ; auch muß das belieferte Konzernunternehmen Bedarfsverschiebungen viel mehr fürchten als ein Lieferant, der ein breiteres Produktionsprogramm und damit Ausweichmöglichkeiten hat. Ferner kann für die Wartung der Maschinen nicht gleich geeignetes Personal zur Verfügung stehen oder aus anderen Gründen die Pflege unterschiedlich sein, der Einsatz kann zum Teil unter anderen Bedingungen erfolgen; die finanzielle Situation beider Betriebe kann sehr unterschiedlich und dementsprechend eine Unternehmung etwa gezwungen sein, Anlagegegenstände viel länger zu nutzen, als es im übrigen ökonomisch gerechtfertigt wäre. Vor allem kann sich der Prüfer natürlich keineswegs darauf verlassen, daß die Abschreibungsraten bei dem Lieferanten richtig angesetzt worden sind, daß dieser insbesondere den wirtschaftlichen und technischen Fortschritt richtig vorausgesehen hat. Er muß daher selbständige Überlegungen darüber anstellen, ob sämtliche Abschreibungsursachen in dem betreffenden Satz angemessen berücksichtigt sind; er kann auch hier nur gewisse Ober- und Untergrenzen bestimmen. Weitere Unterschiede können etwa bei den Zinsen gegeben sein. Das gilt vor allem, wenn das belieferte Unternehmen bereits eine hohe Verschuldung aufweist und weitere Kredite (deren Aufnahme bei der Angliederung des neuen Produktionszweiges notwendig werden kann) nur zu relativ hohen Zinssätzen zu haben sind. Bei den Steuern können insbesondere lokale Unterschiede (der Hebesätze) bestehen (Gewerbesteuer, Grundsteuer). Auch der Betrag der zu verrechnenden Wagnisse muß, trotz gleicher Betriebsabteilungen, nicht identisch sein; es können etwa ganz verschiedene äußere Verhältnisse vorliegen (Hochwassergefahr, Explosionsgefahr und anderes mehr), ferner können wegen der geringeren Erfahrung des belieferten Unternehmens, der Verwendung von weniger geeigneten Maschinen (des geringen Ausstoßes wegen) das Mehrkosten- sowie das Gewährleistungswagnis auch langfristig viel größer sein. Im übrigen dürften nur die zusätzlichen (die durch die Eigenerstellung des betreffenden Gegenstandes neu entstehenden) Aufwendungen angesetzt werden. Es können freie Kapazitäten bei der einen oder anderen Betriebsabteilung des belieferten Unternehmens gegeben sein, deren Nutzung in Form der Eigenerstellung bisher gekaufter Güter die Kosten nicht erhöhen würde. Das gilt insbesondere für zahlreiche Stabsstellen wie die Rechts- und Steuerberatung, die Revision und die Kosten der Unternehmungsspitze; häufig würden auch die Raumkosten (Grund- und Vermögensteuer, Abschreibungen, Reparaturen, Versicherungen und ähnliches oder Miete) nicht berührt, meist auch nicht die Bewachungskosten des Anwesens, manche Bürokosten, Gebühren und Beiträge, Reise- und Vertreterkosten und anderes mehr. Es wäre jedoch sorgfältig zu prüfen, inwieweit es sich tatsächlich um dauerhaft ungenutzte, jedoch nicht abbaufähige Kapazitäten handelt, nur unter dieser Voraussetzung ist es zulässig, die entsprechenden Kosten mit 0 anzusetzen.

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  39. Vgl. Tiinbergen, J.: The Notions of Horizon and Expectancy in Dynamic Economics. In: Econometrica, 1. Jg. (1933), S. 247–264 und Wittmann, Waldemar: Unternehmung und unvollkommene Information. Köln und Opladen 1959, S. 137 ff.

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  40. Nur in wenigen Fällen dürfte sie zehn Jahre übersteigen. Der Unternehmer muß damit rechnen, daß sich die Voraussetzungen verändern, von denen er bei seiner Kalkulation ausgegangen ist. So kann etwa das bisher gekaufte Gut, dessen Eigenproduktion erwogen wird, durch den wirtschaftlichen oder technischen Fortschritt überflüssig werden. Der Unternehmer wird also nicht nur, wie oben beschrieben, die Abschreibungsraten für die zum Zwecke der Eigenproduktion erworbenen Anlagegegenstände „vorsichtig“ bemessen, sondern er wird alle Ausgaben, mit denen er künftige (aber nur oder fast nur für die Produktion der entsprechenden Teile verwertbare) Nutzungen erwirbt, bei seiner Kalkulation auf eine nicht zu lange Zeitspanne verteilen. In der Tat handelt es sich ja bei diesen einmaligen Mehrausgaben um nichts anderes als eine besondere Art des Erwerbs künftiger Nutzungen (nämlich der Erfahrung, derartige Gegenstände herzustellen).

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  41. Vgl. oben S. 146.

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  42. Vgl. unten S. 163.

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  43. Vgl. unten S. 181.

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  44. Man kann hiergegen nicht etwa einwenden, für den Wert von Konzernforderungen und von Beteiligungen seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des gesamten Konzerns entscheidend; nur bei ungünstiger Gesamtlage bestünde für die Konzernleitung eine Veranlassung (ein Zwang), eine Gliedgesellschaft etwa „fallen zu lassen“, andernfalls würde ein solches Unternehmen von der Konzernleitung unterstützt werden. Bei bedenklicher Lage des Konzerns ist die Versuchung allerdings sehr groß, sämtliche Verluste auf ein Konzernunternehmen abzuwälzen (vornehmlich ein ohnehin relativ unrentables oder eines, an dem nur eine verhältnismäßig geringfügige Beteiligung besteht). Für die Gläubiger und Anteilseigner einzelner Konzernunternehmen ist also besondere Vorsicht geboten, wenn die Lage des gesamten Konzerns bedenklich ist. Indessen ist keineswegs etwa nur bei ungünstiger wirtschaftlicher Lage des Konzerns damit zu rechnen, daß eine Gliedgesellschaft aufgegeben wird. Wenn ein Konzernunternehmen hohe Verluste aufweist, Gewinne in absehbarer Zeit nicht erwartet werden können, ein good will nicht vorhanden oder nicht erheblich ist und die Fertigungsstätten für andere Verwendungszwecke nicht verwertbar sind, so werden die Konzernleitungen oft erwägen, ein solches Unternehmen „fallen zu lassen“.

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  45. Es wäre also nicht unbedingt erforderlich, einen sogenannten konsolidierten Abschluß aufzustellen und zu veröffentlichen. Man müßte lediglich bei allen Aktivierungen von zwischenbetrieblichen Leistungen in einer Vorspalte die konzerninternen Gewinne angeben. Werden diese Differenzen sowie alle Beteiligungserträge von der Summe der Einzelgewinne abgesetzt, so erhält man den gleichen Erfolg, wie ihn ein ordnungsmäßig aufgestellter Jahresabschluß ausweist.

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  46. Man könnte etwa einwenden, es bestünde auch für ein völlig selbständiges Unternehmen häufig eine relativ enge wirtschaftliche Verbundenheit mit anderen Betrieben, zum Beispiel mit dem Abnehmer, der den größten Teil der Produkte aufkauft. In solchen Fällen sei es für den Außenstehenden doch gerade so wichtig, unter Umständen noch wichtiger als bei einer Konzernverbindung, die Lage dieses Abnehmers zu kennen; eine solche Ausdehnung der Publizitätspflicht würde aber ins Uferlose führen. Zu bedenken ist jedoch, daß diese wirtschaftliche Verbundenheit bei Konzernverhältnissen regelmäßig stärker ausgeprägt und außerdem für Konzernunternehmen typisch ist. — Was die Bestimmung des Wertes von Beteiligungen und von Forderungen an Konzernunternehmen anbetrifft, so könnte es ausreichen, wenn der Prüfer den Ansatz von Beteiligungen und Konzernforderungen untersuchte; man muß bedenken, daß der Außenstehende auf das Urteil des Prüfers auch bei anderen Bilanzposten vertrauen muß. Zudem könnte man einwenden, daß auch bei anderen Positionen die Wertfindung Schwierigkeiten bereite und nur innerhalb eines gewissen Ermessensspielraums als „richtig“ bezeichnet werden könne. Erhalte der Außenstehende neben der bloßen Mitteilung des Ansatzes noch zusätzliche Informationen über das Zustandekommen dieser Bewertung, so könne das für ihn zwar nützlich sein, aber das Ausmaß dieser Informationen sei doch schon aus rein technischen Gründen meist gering; ein Außenstehender würde sich daher letztlich doch weitgehend auf das Urteil des Prüfers verlassen müssen. Wichtiger erscheint die Bekanntgabe der Einzelerfolge, um den Anteilseignern und Gläubigern die Möglichkeit zu geben, die zu erwartenden Beteiligungserträge zu schätzen. Das setzt allerdings voraus, daß diese Beträge einen wesentlichen Teil des Gesamtgewinns ausmachen.

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  47. Eine Umgehung der im Interesse der Anteilseigner und Gläubiger begründeten Publizitätspflicht durch Unternehmensaufspaltung ist nicht möglich, weil die Rechnungslegungspflicht insoweit an die Rechtsform, nicht an die Unternehmensgröße geknüpft wäre. Ein Abgehen von der Rechtsform bedeutete daher ein durchaus legitimes Ausweichen vor der Publizität.

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  48. im Sinne einer einheitlichen Leitung mehrerer Unternehmungen oder einer Beherrschung eines oder mehrerer Unternehmen durch ein anderes.

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  49. Vgl. unten S. 167.

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  50. Vgl. oben S. 86 ff.

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  51. Vgl. oben S. 120.

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  52. Dies ist, sieht man einmal von dem Problem der Einkommensverteilung ab (dem Vorwurf, der Monopolist beziehe insoweit ein „ungerechtfertigtes“ Einkommen), der (ökonomisch relevante) Grund, weshalb sich die Gemeinschaft überhaupt veranlaßt glaubt, in das Verhalten der Unternehmer in der oben (S. 77 ff.) dargestellten Weise einzugreifen.

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  53. Für den Umsatz (statt den Gesamtaufwand) spricht, daß er sich viel zuverlässiger ermitteln läßt. Vgl. auch unten S. 193.

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  54. Zur Kritik vgl. etwa Granzow, Walter (Berichterstatter) : Das Recht der deutschen Genossenschaften. Denkschrift des Ausschusses für Genossenschaftsrecht der Akademie für Deutsches Recht. Arbeitsberichte der Akademie für Deutsches Recht, Nr.16, Tübingen 1940, S. 89.

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  55. Das besagt, daß insbesondere auch alle „Gesellschafterdarlehen“, Dauerverbindlichkeiten an Konzernunternehmen und ähnliche Positionen, obgleich juristisch Fremdkapital, als Eigenkapital anzusehen sind.

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  56. Die Zahl der unter dieser Voraussetzung publizitätspflichtigen Unternehmen läßt sich allerdings an Hand der gegenwärtig zugänglichen Unterlagen nicht genau errechnen. Es liegen keine amtlichen Statistiken aller Betriebe nach Kapitalgrößenklassen vor; sie können auch privat nicht erstellt werden, weil ein großer Teil der Unternehmen gegenwärtig nicht publizitätspflichtig ist und selbst bei den publizitätspflichtigen Gesellschaften weder das langfristige Fremdkapital (im Sinne der oben zitierten gewerbesteuerlichen Vorschriften) noch das tatsächliche Eigenkapital genau bekannt ist. Immerhin geben die Bilanzstatistik der Aktiengesellschaften und die Statistik der GmbH gewisse Anhaltspunkte: Man kann annehmen, daß, liegt die „Publizitätsgrenze“ bei einem Kapital (im oben definierten Sinn) von etwa zwei Millionen, die weitaus meisten jener Aktiengesellschaften und GmbH, die gegenwärtig ein Grund- bzw. Stammkapital von über 0,5 Millionen aufweisen, dann publizitätspflichtig wären, jedoch nur relativ wenige Gesellschaften mit einem Grund- bzw. Stammkapital unter 0,5 Millionen. Da es Ende 1956 (jüngere Auszählungen existieren nicht) insgesamt 4112 Gesellschaften (1988 AG und 2124 GmbH) mit einem Grund- bzw. Stammkapital über 0,5 Millionen gab, könnte man also damit rechnen, daß, berücksichtigt man auch die in anderen Rechtsformen betriebenen Unternehmen, gegenwärtig wahrscheinlich etwa 6000 Unternehmen die genannte Voraussetzung erfüllten. (Angaben für das Bundesgebiet und Berlin-West, Stand vom 31. 12. 1956, vgl. Statistisches Jahrbuch 1957, S. 195 und 201; nur Gesellschaften mit DM-Kapital.)

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  57. Würde die Publizitätspflicht bei einem Umsatz von 10 Millionen beginnen, dann würden 5379 Unternehmen (Steuerpflichtige ohne Landwirtschaft) mit einem Gesamtumsatz von rund 270 Milliarden oder rund 48% aller steuerpflichtigen Umsätze erfaßt. Läge die Grenze bei einem Umsatz von 25 Millionen, so würde sich die Publizitätspflicht auf 2030 Unternehmen mit einem Gesamtumsatz von rund 220 Milliarden oder etwa 39% aller steuerpflichtigen Umsätze erstrecken. Quelle: Die Umsätze der Umsatzsteuerpflichtigen und deren Besteuerung 1957 (Ergebnisse der Umsatzsteuerstatistik 1957). Statistik der Bundesrepublik Deutschland, Band 219, Stuttgart und Mainz (1959), S. 14 ff.

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  58. Läge die Publizitätsgrenze bei 500 ständig Beschäftigten, so würden erfaßt (verläßliche Zahlen liegen nur für Industrieunternehmen vor) rund 2500 Industriebetriebe mit insgesamt rund 4 Millionen Arbeitnehmern oder etwa 50% der Gesamtzahl der in der Industrie Beschäftigten und einem Anteil an den gesamten Industrieumsätzen von ungefähr 50%. Diese Zahlen verminderten sich auf rund 1130 Betriebe mit etwa 3 Millionen oder etwa 40% der Gesamtzahl der in der Industrie Beschäftigten und einem Anteil von ungefähr 40% an den gesamten Industrieumsätzen, wenn nur Betriebe mit über 1000 Beschäftigten publizitätspflichtig wären. Quellen: Statistisches Jahrbuch 1957, S. 216 f.; und 1959, S. 178 f.

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  59. Vgl. oben S. 166.

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  60. Vgl. unten S. 173.

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  61. Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., a. a. O. S. 34.

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  62. Vgl. unten S. 199 f.

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  63. Ausgaben für sogenannte Bergschäden zum Beispiel müssen also antizipiert, d. h. jenen (meist sehr viel früheren) Perioden zugerechnet werden, in denen dieser Vermögensverzehr (durch den Abbau unter Tage) tatsächlich „entstanden“ (vgl. unten S. 199) ist. Würde man anders vorgehen (solche Aufwendungen erst beim Anfall der Ausgaben verrechnen), so käme im Gewinn ceteris paribus offenbar nicht zum Ausdruck, daß in bestimmten Perioden der Abbau besonders kostspielig ist (etwa unter Städten oder auch nur wegen der Unterlassung entsprechender Vorkehrungen), in anderen Jahren dagegen (etwa unter Ödland oder infolge besonders sorgfältiger Sicherungsmaßnahmen) viel weniger aufwendig gearbeitet wird. Der so errechnete Gewinn wäre daher tatsächlich als Grundlage für Dispositionen der Unternehmensleitungen ungeeignet.

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  64. Vgl. unten S. 199 f.

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  65. Man denke etwa an Anlageverkäufe zu Preisen über dem bei der Abschreibungsberechnung berücksichtigten Schrottwert oder an durch bestimmte Elementarereignisse bedingte Aufwendungen.

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  66. Vgl. Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., a. a. O., S. 66, 126 f. u. 152; „Wer Anhänger einer kultivierten vergleichbaren Erfolgsrechnung ist, muß notwendigerweise ein Anhänger moderierter stiller Reserven sein; denn der Dynamiker hat einen Widerwillen gegen jede Sprunghaftigkeit, zum Beispiel der Abschreibungen“ (a. a. O., S. 152)

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  67. Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., a. a. O., S. 152.

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  68. Vgl. unten S. 182.

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  69. Vgl. Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., a. a. O., bb u. t2e r.; sowie w alb, Ernst: Die Erfolgsrechnung privater und öffentlicher Betriebe. Berlin und Wien 1926, S. 361 ff.

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  70. Vgl. unten S. 176 f.

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  71. Le Coutre bezeichnet sich selbst als Begründer der statischen Bilanzlehre; vgl. Le Coutre, Walter: Zeitgemäße Bilanzierung. Die statische Bilanzauffassung und ihre praktische Anwendung. Wien 1934, S. 48; derselbe: Vom allgemein-betriebswirtschaftlichen Ideengehalt der Bilanzauffassungen. In: Die Bilanzen der Unternehmungen, Festgabe für Julius Ziegler, herausgeg. von Karl Meithner, Wien (1933), S. 406–429, hier S. 408.

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  72. siehe weiterhin Gerstner, Paul und Herrmann, Hellmuth: Bilanz-Analyse. 11. A., Berlin 1944, S. 73 ff.

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  73. Le Coutre, Walter: Zeitgemäße Bilanzierung. Die statische Bilanzauffassung und ihre praktische Anwendung. Wien 1934, S. 8.

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  74. Le Coutre, Walter: Zeitgemäße Bilanzierung. Die statische Bilanzauffassung und ihre praktische Anwendung. Wien 1934, S. 30.

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  75. Dies war bekanntlich die Ansicht der sogenannten „älteren“ Statiker.

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  76. Vgl. Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., a. a. O., S. 32.

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  77. Ursprünglich konnte er wegen des teilweise normativen Charakters einer Reihe von Grundsätzen der dynamischen Bilanzlehre durchaus vorhanden gewesen sein.

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  78. Le Coutre selbst hat dies neuerdings verneint: „Neben der Kapitalbeständebilanz wird eine Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt, die der Erfolgsrechnung dient; für sie gelten die gleichen Zielsetzungen und Wertansätze wie bei der dynamischen Bilanzlehre.“ (Le Coutre, Walter: Bilanztheorien. In: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 3. A., herausgeg. von Hans Seischab und Karl Schwantag, Stuttgart 1956, Sp. 1153–1177, hier Sp. 1162). Wegen der Identität des in der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelten mit dem in der Bilanz dargestellten Gewinn müßte also nach Ansicht Le Coutres die übliche (vgl. unten S. 173) Gegenüberstellung von statischem und dynamischem Gewinn- bzw. Vermögensbegriff unrichtig sein.

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  79. Vgl. unten S. 176 f.

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  80. Adler-During-Schmaltz meinen (ohne nähere Begründung, insbesondere ohne Beleg), „bei dieser Bilanzauffassung ist der Stichtag für die Bewertung so stark entscheidend, daß aufwandsmäßige Belastungen der abzurechnenden Periode unberücksichtigt bleiben, sofern sie den Charakter einer Schuld noch nicht angenommen haben. Der Unterschied zur dynamischen Auffassung wirkt sich vor allem bei den Rückstellungen aus“. (Adler, Hans, Düring, Walther und Schmaltz, Kurt: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft. 3. A., Stuttgart 1957, Tz 10 zu § 129.) Streit behauptet, es käme bei der statischen Bilanzierungsweise nicht auf die Periodenverursachung, sondern auf das „Entstehungsmoment“ an.

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  81. (Streit, Erich: Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Rückstellungen. 2. A., Leipzig 1936, S. 83.)

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  82. „Das Verursachungsmoment, das der Erfolgsrechnung zugrunde liegt, scheidet hier aus.“ (Streit, Erich: Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Rückstellungen. 2. A., Leipzig 1936, S. 83.)

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  83. Auf das Problem der Bergschäden angewendet, würde das also bedeuten, daß „mit Bergschäden . . . in der Vermögensbilanz nur insoweit zu rechnen [ist] , als sie tatsächlich entstanden sind“ (Streit, Erich: Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Rückstellungen. 2. A., Leipzig 1936, S. 83). Die gleiche Auffassung (daß ein sich auf die Gewinnhöhe auswirkender Unterschied zwischen „statischer“ und „dynamischer“ Bilanzierungsweise bestehe) vertreten insbesondere auch: Walb, Erfolgsrechnung, a. a. O., S. 110 ff.; Hast, Karl: Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Anlagegegenstände. Leipzig 1934, S. 7; WWeelland, Kurt: Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Wechsel, Schecks und Akzepte (einschließlich Valuten). Kölner Diss. von 1936, S. 9; Schae fler, Wilhelm: Dynamische Bilanz in Beispielen. Leipzig 1940, S. 6 f.; Dornemann, Richard: Dynamische Bilanzauffassung und Steuerbilanz. In: ZfhF, NF, 6. Jg. (1954), S. 375–383; Littmann, Eberhard: Der steuerliche Gewinnbegriff im Lichte statischer und dynamischer Bilanzauffassung. In: Steuer u. Wirtschaft, 25. Jg. (1948), Sp. 617–656; Eiselt, Kurt: Bilanztheorien und Bilanzrecht. Frankfurter Diss. von 1948, S. 56.

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  84. Vgl. unten S. 219 ff.

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  85. Vgl. oben Fußnote 408.

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  86. Vgl. oben S. 171.

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  87. Vgl. unten S. 219 ff.

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  88. Es ist nicht einzusehen, weshalb etwa „mit Bergschäden . . . in der Vermögensrechnung nur insoweit zu rechnen [ist], als sie tatsächlich entstanden sind“ (Streit, Erich: Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Rückstellungen. 2. A., Leipzig 1936, S. 83). Wird irgend jemand, der (um den allgemeinsten Vermögensbegriff zugrunde zu legen) eine Zusammenstellung aller positiven und negativen Wirtschaftsgüter einer bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Einheit sorgfältig vornimmt, als „vermögensmindernd“ einen Tatbestand etwa erst berücksichtigen, wenn ein Anspruch Dritter (eine Schuld) vorliegt? Wird man das „Vermögen“ (den Inbegriff aller positiven und negativen Wirtschaftsgüter) nicht vielmehr schon dann als durch derartige Schäden beeinflußt ansehen, wenn sie „verursacht“ sind, d. h. ein Sachverhalt vorliegt, dessen (vermögensmindernde) Wirkung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (ohne wiederum andere Aufwendungen, d. h. Vermögensminderungen in Kauf nehmen zu müssen), der also insbesondere auch bei einer Liquidation des Unternehmens zum Bilanzstichtag unverändert fortbestünde? Das gilt unabhängig davon, zu welchem Zweck im einzelnen man diese Zusammenstellung aller Wirtschaftsgüter eines Unternehmens vornimmt, ob das Unternehmen etwa im ganzen veräußert und fortgeführt, ob es zerschlagen werden soll usf.; es läßt sich schlechterdings kein Aspekt denken, unter dem die Auslassung dieser Einflüsse bei einer derartigen Aufstellung aller Wirtschaftsgüter eines Unternehmens sinnvoll erscheint. Tatsächlich hat auch keiner der oben erwähnten Autoren eine Begründung hierfür gegeben.

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  89. So Gutenberg, Erich: Einführung in die Betriebswirtschaftslehre. Die Wirtschaftswissenschaften, 1. Lieferung. Wiesbaden 1958, S. 29.

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  90. und Ascher, Theodor: Die Steuerbilanz. Ihre Entstehung und Gestalt. (Essen 1958), S. 239.

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  91. Vgl. hierzu auch BFH I 54/54 vom 15. 12. 1955. In: Betriebsberater, 10. Jg. (1955), S. 406.

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  92. Bei einer Abschreibung auf eine Mark wäre das auch gar nicht möglich.

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  93. Wenn etwa ein Vermögensgegenstand mit einem Anschaffungspreis von 1000 Mark eine zehnjährige „betriebsgewöhnliche“ Nutzungsdauer hat, so ergibt sich bei linearer Abschreibung (die hier zutreffend sein soll) am Ende des zweiten Nutzungsjahres offenbar ein Bilanzansatz von 800 Mark und, wenn notwendige Reparaturen in diesem Jahr unterlassen wurden (wie angenommen werden soll), eine Rückstellung (Wertberichtigung) von 50 Mark. Erfolgte nun bereits im ersten Nutzungsjahr eine Sonderabschreibung von 899 Mark, steht der Gegenstand also zu Beginn des zweiten Jahres nur noch mit einer Mark zu Buch, so hat man es in diesem Jahr mit dem oben geschilderten Fall zu tun, in dem zwar eine Rückstellung (Erfolgskorrektur), nicht dagegen eine Vermögensberichtigung erforderlich scheint und also — scheinbar — eine Abweichung zwischen statischen und dynamischen Grundsätzen gegeben ist. Tatsächlich wird man sich jedoch unter dem Gesichtspunkt der zutreffenden Vermögensdarstellung nicht damit zufriedengeben, daß der Vermögensgegenstand bereits am Ende des zweiten Jahres mit einer Mark zu Buch steht. Es würde hierdurch die Vermögensund Kapitalstruktur erheblich verzerrt, der Verschuldungsgrad erscheint größer als er in Wirklichkeit ist, unter Umständen bietet sich vielleicht das Bild einer Überschuldung; auch die Relationen zwischen Aktiv- und Passivseite werden verfälscht.

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  94. In unserem Beispiel (vgl. Fußnote 417) um 899 Mark, daneben eine Abschreibung von 100 Mark und eine Vermögenskorrektur wegen unterlassener Reparaturen von 50 Mark, per Saldo also eine Zuschreibung von 749 Mark. (Man kann freilich auch lediglich eine NettoZuschreibung von 749 Mark vornehmen, das Ergebnis wird hierdurch nicht berührt. In jedem Falle ergibt sich bei Anwendung statischer Bilanzierungsgrundsätze ein „Ertrag“ von 749 Mark, der auf einer Zuschreibung beruht und daher „außerordentlichen“ Charakter trägt.)

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  95. Man wird daher die Höhe der Zuschreibung so bemessen, daß der Abschreibungsaufwand nicht nur des laufenden, sondern auch der folgenden Jahre, soweit letzterer bereits erkennbar ist, gedeckt werden kann (in diesem Falle also 899 Mark); es entspricht, wie oben dargelegt, „dynamischen“ Prinzipien, alle aperiodischen (außerordentlichen) Aufwendungen oder Erträge in der Periode, in der sie erkennbar sind, anzusetzen, der Gesamtgewinn wird hierdurch nur in einem Jahre verzerrt ausgewiesen, in allen folgenden Jahren dagegen richtig. Man wird ferner eine Abschreibung von 100 Mark sowie eine Rückstellung über 50 Mark vornehmen, insgesamt ergibt sich somit ein „außerordentlicher“ Gewinn von 749 Mark. Die Zahlen lassen sich beliebig variieren, ohne daß sich am grundsätzlichen Ergebnis etwas änderte.

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  96. Vgl. Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., a. a. O., S. 91.

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  97. Man kann auch nicht einwenden, in der Praxis würde eine solche strenge Trennung von ordentlichem und außerordentlichem Erfolg nicht durchgeführt, der Gewinn werde vielmehr stets in einer Summe gesehen und nur mit Hilfe dieses (Gesamt-)Gewinns erfolgten Aussagen über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens. Dies trifft sicher in einem gewissen Umfange zu, doch ist nicht einzusehen, weshalb man, anstatt diese Übung zu bekämpfen (etwa in der Form, daß man auch in der Bilanz den getrennten Ausweis beider Erfolgsgrößen vorschriebe), ihr Konzessionen machen und hierbei noch eine weitere Verfälschung der Rechnungslegung in Kauf nehmen sollte.

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  98. Vgl. hierzu unten S. 188 f.

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  99. Vgl. Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., a. a. O., S. 180 ff.

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  100. Weil die Möglichkeit ausgeschaltet wird, daß der Gewinn des Jahres wegen Übernahme der Vorjahresbestände zu höheren (niedrigeren) Preisen als denen der Rechnungsperiode zu gering (zu hoch) erscheint und damit die „Betriebsgebarung“ dieses Jahres zu schlecht (zu gut) beurteilt wird.

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  101. Sie werden in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichen Anschaffungs- oder Niederstwert der Vorräte und dem gewählten Bilanzansatz gebildet, und sie werden aufgelöst entweder durch Preisfall, durch eine Veränderung des Sortiments oder durch einen aus sonstigen Gründen erfolgenden Abbau der Vorräte sowie durch Liquidation des Unternehmens. Es liegt also eine stille Kapitalbildung bzw. ein stiller Kapitalverzehr in Höhe der jeweils (im Hinblick auf eine zutreffende Beurteilung des Betriebsgebarens) „aperiodischen“ Aufwendungen bzw. Erträge vor. Will man den „periodengerechten“ Gewinn ermitteln, so muß man den Erträgen (Verkäufen bestimmter Waren) die entsprechenden Aufwendungen (Einkäufe dieser Waren) gegenüberstellen (vgl. unten S. 177 f.). Um den ordentlichen vom aperiodischen Erfolg zu trennen, kann man allerdings die Differenz zwischen den tatsächlichen Einkaufsaufwendungen des laufenden Jahres und den Einkaufsaufwendungen des Vorjahres (also dem Anschaffungs- bzw. Niederstwert der Bestände in der Vorjahresschlußbilanz) als aperiodischen Aufwand (Ertrag) dem außerordentlichen Ergebnis zuführen. Auf diese Weise werden im Unterschied zu dem von Schmalenbach vorgeschlagenen Verfahren alle wesentlichen Ziele der dynamischen Erfolgsrechnung, d. h. richtige Betriebssteuerung und Rechnungslegung, voll erreicht. Von einer Abweichung zwischen statischer und dynamischer Bilanzierungsweise kann daher auch in diesem Falle nicht die Rede sein.

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  102. Vgl. Fußnote 408, S. 173.

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  103. zum Beispiel ein Auftrag hereingeholt wurde, sofern die entscheidenden Anstrengungen hierin, nicht in der Produktion oder gar der Beschaffung von Rohstoffen usw. liegen.

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  104. Wenn die Produktion noch nicht erfolgt ist, müßten die Aufwendungen antizipiert werden.

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  105. Es soll angenommen werden, daß es allein in Periode 1 und 2 gelungen wäre, Aufträge hereinzuholen, in der Periode 3 und 4 erfolgen dagegen lediglich die Auslieferungen. Würden unter dieser Voraussetzung die Gewinne nicht in Periode 1 und 2, sondern 3 und/oder 4 ausgewiesen, so täuschte ein Vergleich der Jahresabschlüsse einen Aufschwung vor (Gewinne in den Perioden 3 und 4 bei Verlusten in den Perioden 1 und 2). Außenstehende würden mithin irregeführt.

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  106. Die Rechnungserteilung ist maßgebend, soweit ein Forderungsrecht entsteht, Zuwendungen, die ohne Anspruch erfolgen, werden mit dem tatsächlichen Eingang (Begründung der Verfügbarkeit) der Mittel verbucht. Vgl. insbesondere Helpenstein, Franz: Wirtschaftliche und steuerliche Erfolgsbilanz. Berlin 1932, S. 135 ff.

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  107. und Paton, William A. and Paton, William A. jr.: Corporation Accounts and Statements. New York (1955), S. 274 ff.; daneben Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., a. a. O., S. 62 f.

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  108. Bei Paton werden daneben noch die “production” und die “collection” basis erwähnt (Paton, Corporation Accounts, a. a. O., S. 274 ff.).

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  109. Dieses Problem ist allerdings lediglich bei nicht nur unbedeutenden Preisschwankungen praktisch wichtig.

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  110. Man kann unter diesem Aspekt unterscheiden einen (a) geldmäßig orientierten Gewinnbegriff, der wiederum eingeteilt werden kann in einen (aa) „nominellen“ Gewinnbegriff (Gewinn als nomineller Geldkapitalüberschuß) und einen (bb) „realen“ Gewinnbegriff (Gewinn als das Mehr an Kaufkraft, das ein Geldkapitalüberschuß verkörpert) und einen (b) substanzmäßig orientierten Gewinnbegriff, wieder unterteilt in (aa) den sogenannten „materiellen“ Gewinnbegriff (Gewinn als Überschuß an Substanz bzw. Substanzbeschaffungsmöglichkeit, gemessen an den zu Periodenbeginn vorhandenen Gütern) und (bb) den „relativ substantiellen“ Gewinnbegriff (Mehr an Substanz bzw. Substanzbeschaffungsmöglichkeiten, jedoch nicht unter Zugrundelegung der ursprünglich vorhandenen Güter, sondern unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und technischen Fortschritts, also, wenn man so will, Mehr an „Leistungsfähigkeit“). Vgl. hierzu insbesondere Hax, Karl: Die Substanzerhaltung der Betriebe. Köln und Opladen 1957, S. 13 ff.

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  111. „Die geldmäßig bestimmte Rechnung baut auf Kapital- und Gewinninhalten auf, die für alle Betriebe grundsätzlich gleich liegen. Was über den Geldbetrag des ursprünglichen Kapitals hinausgeht, ist Gewinn. Da der Geldkapitalbegriff ein völlig einheitlicher ist, stehen somit alle Betriebe auf einer gleichen Grundlage und grundsätzlich im Einklang mit der ganzen übrigen rechnenden Wirtschaft. Der Gewinnbegriff ist hier ganz allgemeiner Art. Anders liegt es bei der zweiten Verrechnungsart. Was als Kapital zu erhalten ist, und demgemäß was Erfolg wird, hängt ab von den Kosten einzelner Güter, liegt also zum mindesten branchenmäßig verschieden.“ (Waalb, Erfolgsrechnung, a. a. O., S. 347, Hervorhebungen im Original.) „Es ergibt sich, daß der gütermäßig bestimmte Erfolg in der geldkapitalistischen Wirtschaft als allgemeiner Erfolg nicht brauchbar ist und den geldmäßig bestimmten nicht zu ersetzen vermag. Ob und wieweit er ihn dagegen ergänzen kann, ist eine andere Frage.“ (Waalb, Erfolgsrechnung, a. a. O., S. 349).

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  112. Man stelle sich zwei Unternehmen vor; A sei hervorragend geleitet, günstige Bezugsquellen werden ausgenutzt und Preissteigerungen frühzeitig erkannt. B dagegen sei schlecht geführt, die Preissteigerungen des betreffenden Gutes werden von der Unternehmensleitung nicht vorausgesehen, die Beschaffung erfolgt wahllos, kurz, B sei in dieser Hinsicht die Umkehrung von A. A sei es gelungen, rechtzeitig zum Preis von 50 einzukaufen, während sich der jetzige (Wiederbeschaffungs-)Preis auf 100 stellt. A verkauft wie B, das erst jetzt (zu 100) einkauft, die Waren zum Preise von 120. Dann hat A offenbar einen nominellen Gewinn von 70 und einen substantiellen Gewinn von 20. B hat einen nominellen Gewinn von nur 20 und einen substantiellen Gewinn von ebenfalls 20.

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  113. Es gibt allerdings eine Reihe von beim Vorratsvermögen zum Zwecke der Substanzerhaltung angewendeter Verfahren, vornehmlich das Rechnen mit eisernen Beständen und das sogenannte Lifo-Prinzip, die, weil nur Anschaffungswerte verrechnet werden, eine Gewinnmanipulation nicht zulassen. Sie sind daher unter dem Aspekt der Vermeidung von Willkür bei der Rechnungslegung unbedenklich, nicht dagegen hinsichtlich der beiden oben erörterten Gesichtspunkte, der Herausstellung des Dispositionserfolgs und der Vergleichbarkeit der Renditen von Kapitalanlagen. Der mit Hilfe dieser Verfahren errechnete Gewinn entspricht aus Gründen, die hier nicht erörtert werden können, zwar nicht genau, aber doch mehr oder minder stark angenähert dem „substantiellen Gewinn“ ; er enthält also vom Standpunkt des nominellen Gewinnbegriffs unerwünschte, den Zweck der Rechnungslegung störende stille Reserven.

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  114. „Mit der Unsicherheit verbindet sich die Willkür. Unsicherheit und Willkür müssen aus dem Jahresabschluß so weit wie irgend möglich ausgeschaltet werden, und selbst wenn die Gründe für die Anwendung des Wiederbeschaffungspreises besser wären als sie sind, würde doch das Bedenken gegen Unsicherheit und Willkür hinreichen, um den Wiederbeschaffungspreis abzulehnen. Unsicherheit und Willkür haben Bilanzfrisuren und Bilanzfälschungen zur Folge, verursachen viel Streit und Mißstimmung und machen die Rechenschaftslegung zu einer Farce.“ (Schmalenbach, E.: Abschreibungen bei Preisveränderungen von Anlagegegenständen. In: ZfhF, NF, 1. Jg., 1949, S. 49–58 hier S. 55 f.)

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  115. Es liegt nahe, demgegenüber darauf hinzuweisen, daß ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Gewinndefinition und Substanzverzehr grundsätzlich nicht bestehe. Ein Substanzverzehr im Sinne einer Nichterneuerung von Anlagen, der Unterlassung notwendiger Reparaturen oder einem Abbau der Vorräte tritt nicht durch die Gewinnermittlung ein. Er ist vielmehr dadurch gegeben, daß bei Preissteigerungen die errechneten nominellen Erfolge auch ausgeschüttet werden und außerdem keine finanziellen Mittel zur Verfügung stehen, um den durch die Preissteigerung entstehenden zusätzlichen Kapitalbedarf zu decken. Es besteht jedoch praktisch ein sehr enger Zusammenhang zwischen Gewinnermittlung (Gewinndefinition) einerseits und Gewinnausschüttung und damit unter Umständen Substanzverzehr andererseits; der ermittelte Periodenerfolg wird häufig, insbesondere von den an der Unternehmensleitung nicht beteiligten Anteilseignern, als ohne weiteres ausschüttbar angesehen. Die Auszahlung dieses Gewinns wird daher oft ohne Rücksicht darauf gefordert, wie sich der Kapitalbedarf des Unternehmens insbesondere als Folge einer Preissteigerung gestaltet.

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  116. Vgl. Hax, Karl: Die Substanzerhaltung der Betriebe. Köln und Opladen 1957, S. 32 ff.

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  117. Ähnlich der gegenwärtigen praktischen Handhabung in den Fällen, in welchen größere Verluste nach dem Bilanzstichtag aufgetreten sind.

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  118. Vgl. hierzu insbesondere Rieger, Privatwirtschaftslehre, a. a. O., S. 213 ff.

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  119. Vgl. im einzelnen unten S. 203 ff.

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  120. Zum Begriff „stille Reserven“ vergleiche Hax, Karl: Wesen und wirtschaftliche Bedeutung der stillen Reserven. In: Aktuelle Fragen der Unternehmung. Gedenkschrift für Alfred Waalther, herausgeg. von Hans Ulrich und Fritz Trrechsel, Bern (1957), S. 91–107 und Kosiol, Bilanzreform, a. a. O., S. 122 ff.

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  121. Vgl. unten S. 182.

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  122. Die den Gläubigern als Sicherung dienenden eigenen Mittel würden in stärkerem Maße verringert.

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  123. Vgl. unten S. 186 ff.

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  124. d. h. nicht lediglich Berichtigungsposten zur Gegenseite darstellende Positionen.

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  125. Vgl. unten S. 183 Fußnote 451.

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  126. Vgl. unten S. 183.

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  127. vorausgesetzt. das Gesetz läßt diese stille Auflösung zu.

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  128. Heinen, Edmund: Handelsbilanzen. Teil I. In: Die Wirtschaftswissenschaften, herausgeg. von Erich Gutenberg, Wiesbaden (1958), S. 60 (im Original hervorgehoben); vgl. auch Dietzen, Nikolaus: Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für stille Reserven. Leipzig 1937, S. 32 und RGSt 61/276, zitiert von Dietzen, a. a. O.; Kalveram, Rechtfertigung und Grenzen stiller Reserven, a. a. O., S. 348 (er empfiehlt dieses Verfahren wegen „ständig drohender Wagnisse und unsichtbarer und unfaßbarer Wertminderungen“, S. 348) und vor allem Rieger, Privatwirtschaftslehre, a. a. O., S. 312 ff.

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  129. Der veröffentlichte Erfolg kann sowohl niedriger als auch höher sein als der tatsächliche. (Er ist höher in den Jahren, in denen die vorher gelegten stillen Reserven aufgelöst werden.

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  130. Es ist insbesondere möglich, daß sich die Beteiligten über den Wert ihrer Anteile ganz erheblich irren, nicht Luletzt, daß sie durch insider bewußt getäuscht werden. (Solche — ohne Betrugsabsicht herbeigeführte — Täuschungen werden im Cohen Report als wesentlichstes Argument gegen das erweiterte Vorsichtsprinzip genannt; man kann daher annehmen, daß sie für das Verbot stiller Willkürreserven im Companies Act 1948 von einer sehr großen, unter Umständen von ausschlaggebender Bedeutung waren: “Such abuses are rare, and, in general, directors have concealed reserves from shareholders in the belief that such concealment is in the interest of the company. None the less the practice has the unfortunate result that shareholders and investors and their advisers have not the information to enable them to estimate the real value of the shares.” Cohen Report, a. a. O., S. 56). Außerdem wird den Anteilseignern die Kontrolle über die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung sowie die. Ausübung von Mitspracherechten stark erschwert. (“It may work well in many cases; no doubt it does. It is a practice which is being followed, no doubt, by many concerns of the highest standing. On the other hand, it may be the subject of almost intolerable abuse. Such a system may be used to cover up negligences, irregularities, and almost breaches of faith. It is said to be a matter of domestic concern between the company and the shareholders, but if shareholders do not know what the position is, how can they form any view about it at all?” Aus der Urteilsbegründung in dem bekannten Prozeß gegen die Royal Mail Steam Packet Company, 1932, zitiert nach Frank, Company Accounts, a. a. O., S. 137.) Es kommt hinzu, daß der Gläubiger nicht weiß, ob der veröffentlichte Gewinn (auf Grund der stillen Auflösung von Reserven — soweit dies zulässig ist) nicht etwa doch höher als der tatsächliche Erfolg ist. Auch die wirtschaftspolitische Bedeutung der öffentlichen Rechnungslegung würde sehr stark eingeschränkt, wenn den Unternehmern die Möglichkeit gegeben wäre, die ausgewiesenen Gewinne beinahe nach Belieben zu manipulieren. Die angeführten Gefahren des erweiterten Vorsichtsprinzips (der Legung sogenannter stiller „Willkürreserven“) werden allerdings oft verkannt; man liest, von dem erweiterten Vorsichtsprinzip könne man nicht „lediglich einer Theorie zuliebe“ abgehen (Aktienrechtsausschuß der Akademie für Deutsches Recht. Stellungnahme zur Frage der stillen Reserven. In: Wirtschaftstreuh., 4. Jg., 1935, S. 364); es ermangele einem Verbot stiller Reserven die „letztlich durchschlagende Begründung“, so Schmölder, [Karl] : Rechnungslegung, Prüfung und Publizität der Aktiengesellschaft. In: ZfhF, NF, 2. Jg. (1950), S. 279–302, hier S. 292; „Gefahren der Irreführung“ seien, wenigstens was die Bildung stiller Reserven beim Anlagevermögen angehe, „nicht gegeben“ (Untersuchungen zur Reform des Unternehmensrechts, herausgeg. vom Deutschen Juristentag, Teil 1, a. a. O., S. 89); einige dieser stillen Reserven seien “an open secret . . . the writing down of premises or machinery to a nominal amount of one pound can deceive no one” (Frank, Company Accounts, a. a. O., S. 135). Für ein Verbot stiller Reserven treten namentlich ein: Kosiol, Bilanzreform und Einheitsbilanz, a. a. O., S. 138 ff.; Röβle, Karl: Die Aussagefähigkeit der Bilanz. In: Gegenwartsprobleme der Betriebswirtschaff. Herausgeg. von Friedrich Henzel u. a., Baden-Baden und Frankfurt a. M. (1955), S. 99–111, hier S. 107; Niederauer, Friedrich: Bilanzwahrheit und Bilanzdelikte. Berlin 1937, S. 185 ff.;

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  131. Prion, W.: Kapital und Betrieb. Leipzig 1929, S. 191 ff.; Koch, Waldemar: Zur Reform des Aktiengesetzes. In: Wirtschaftsprüfer, 5. Jg. (1952), S. 85–88, 117–120, 144–148 und 172–176, hier S. 173;

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  132. Scherpf, Peter: Handelsbilanz — Steuerbilanz. Berlin (1941), S. 100 ff.; Waalb, Hans Hermann: Bilanzwahrheit und stille Reserven. Mannheim-Berlin-Leipzig 1935, S. 115 ff.;

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  133. Pohmer, D[ieter]: Wesen und Grenzen der betriebswirtschaftlichen Berechtigung stiller Reserven in der Jahresbilanz in dynamischer und statischer Betrachtung. Diss. Freie Universität Berlin 1953, S. 225 ff.; der Deutsche Juristentag (Untersuchungen zur Reform des Unternehmensrechts, Teil 1, a. a. O., S. 89, jedoch nur beim Umlaufvermögen; die Notwendigkeit einer offenen Auflösung stiller Reserven beim Anlagevermögen wird betont, ohne daß dargelegt wird, in welcher Weise diese Auflösung offen erfolgen soll).

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  134. Der mit dieser Maßnahme verbundene Nachteil, die zwangsweise Verminderung der Gewinnausschüttung (praktisch die Erhöhung des gebundenen Kapitals bei solchen Unternehmensformen) dürfte gegenüber den Vorteilen der „richtigen“ Gewinnermittlung nicht ins Gewicht fallen.

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  135. Man kann davon ausgehen, daß es zu den Zahlungsmittelabgängen in irgendeiner Weise ohnehin gekommen wäre, auch bei der Errechnung eines niedrigeren Gewinns; die Gegenwerte der Abschreibungen wären also nicht etwa in flüssiger Form (durch Bildung eines sogenannten Abschreibungsfonds) im Unternehmen zurückbehalten worden. Die Verfügbarkeit von flüssigen Mitteln zu dem Zeitpunkt, zu dem entsprechende Abgänge erforderlich werden, ist in erster Linie abhängig von der Güte, insbesondere der Elastizität der finanziellen Planung. Der Umstand, daß in früheren Perioden überhöhte Gewinne das Unternehmen verließen, ist in diesem Zusammenhang allenfalls insoweit bedeutsam, als die bei Nichtausschüttung von Gewinnen für die Zahlungsmittel erworbenen Gegenleistungen teilweise als Sicherheit für aufzunehmende Kredite hätten dienen können; wegen der üblichen Beleihungsbedingungen würde hierdurch aber ohnehin nur ein Bruchteil des Zahlungsmittelbedarfs gedeckt werden.

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  136. Es bedürfte hierzu freilich zuvor einer gewissen Aufklärung über das Wesen des aus-gewiesenen Gewinns. Man könnte jedoch annehmen, daß die Unternehmensleitungen selbst dafür sorgten, daß der Unsicherheitsspielraum bekannt würde, mit dem die Ermittlung des „richtigen“ Erfolgs in jedem Falle behaftet ist. Das schließt freilich nicht aus, daß Fehlinterpretationen ausgewiesener Gewinne und damit falsche Dispositionen auf Grund zu optimistischer Annahmen in gewissem Umfange vorkommen werden. Man muß den sich hieraus ergebenden Nachteilen indessen jene gegenüberstellen, die als Folge von Fehldispositionen bei einer Ergebnisermittlung nach dem erweiterten Vorsichtsprinzip auftreten. Ist die stille Auflösung von Reserven, wie nach deutschem Aktienrecht, zulässig, so können auch bei dieser Gewinnermittlungsmethode überhöhte Erfolge ausgewiesen werden. Außerdem darf man nicht nur die Gefahren des Ausweises überhöhter Gewinne sehen; auch zu zaghafte Dispositionen wegen einer Unterschätzung der Erfolge können nachteilig sein. Man wird hier freilich kaum eine Wertung unter welfare-Gesichtspunkten vornehmen können, doch kann „die Folge, daß das Tempo der Entwicklung verlangsamt wird“ (Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., 1935, S. 84) sicher nicht, wie es weitgehend üblich ist, ohne weiteres abgetan werden. Man hat den Eindruck, daß Schmalenbach die Gefahr von Überinvestitionen unter dem Einfluß bestimmter historischer Ereignisse in diesem Zusammenhang überschätzt. Vor allem muß man bei einem derartigen Vergleich bedenken, daß bei der Gewinnermittlung nach dem erweiterten Vorsichtsprinzip der Außenstehende nicht zuverlässig weiß, mit welchem Unsicherheitsspielraum im Hinblick auf die Gewinnhöhe zu rechnen ist. Er hat unter dieser Voraussetzung nicht nur zu beachten, daß der veröffentlichte Erfolg auf Grund der Unsicherheit jeder Gewinnermittlung vom tatsächlichen Gewinn abweichen kann; er muß außerdem noch davon ausgehen, daß die Unternehmensleitung sich bei der Erfolgsermittlung von Tendenzen leiten ließ, deren Richtung er oft und deren Ausmaß er regelmäßig nicht kennen wird.

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  137. In günstigeren Jahren wäre eine Kompensation dieser Aufwendungen durch die dann höheren Erträge möglich gewesen.

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  138. Mit einer Beeinträchtigung insbesondere der Kreditwürdigkeit des Unternehmens wäre daher auf Grund dieses Umstandes kaum zu rechnen; man muß zudem bedenken, daß der Ausweis von Verlusten auf Grund von Aufwandsf ehlschätzungen in früheren Perioden auch bei relativ günstiger Branchenkonjunktur nichts Außergewöhnliches wäre, sobald die gegenwärtige Übung einer weitgehenden Nivellierung der ausgewiesenen Erfolge (mit Hilfe des erweiterten Vorsichtsprinzips) nicht mehr befolgt würde. Man darf also nicht die heute bei der (externen) Beurteilung der Kreditwürdigkeit angelegten (den gegenwärtigen Möglichkeiten des externen Betrachters entsprechenden) Maßstäbe ohne weiteres auf Situationen übertragen, in denen dem Außenstehenden zuverlässige Informationen gegeben sind. Man kann im übrigen auch nicht einwenden, die Bilanzierung nach dem erweiterten Vorsichtsprinzip fördere die „Vergleichbarkeit“ der Periodenerfolge. Auf diese Argumentation wurde bereits oben (vgl. S. 171) eingegangen.

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  139. wie in England (vgl. zur Regelung dieser Frage im englischen Companies Law unten Fußnote 461) ; die unterschiedlich strenge Handhabung des Verbots stiller Reserven in England wurde dem Verfasser von verschiedenen englischen Abschlußprüfern bestätigt. Sie soll insbesondere von dem Ruf des accountant abhängig sein; die Niederlegung des Mandats durch eine bekannte Prüfungsgesellschaft errege beträchtliches Aufsehen; jene Prüfer könnten es sich daher leisten, schärfere Maßstäbe anzulegen als andere Revisoren.

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  140. Es bestünde zudem die Gefahr, daß manche Unternehmensleitungen durch Anrufung der Gerichte versuchten, die Veröffentlichung ihrer Abschlüsse zu verzögern. Man könnte jedoch eine vorläufige Veröffentlichung in irgendeiner Form mit einem Hinweis auf die Anfechtung durch den Prüfer (nebst Begründung der Anfechtung) vorsehen.

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  141. Ein solches generelles Verbot findet sich in Section 149 des Companies Act, 1948. Dort wird bestimmt, daß “Every balance sheet of a company shall give a true and fair view of the state of affairs of the company as at the end of its financial year, and every profit and loss account of a company shall give a true and fair view of the profit or loss of the cornpany for the financial year”. Im Eighth Schedule (No. 27,2) wird angeführt, daß “Where — (a) any amount written off or retained by way of providing for depreciation, renewals or diminution in value of assets, not being an amount written off in relation to fixed assets before the commencement of this Act; or (b) any amount retained by way of providing for any known liability; is in excess of that which in the opinion of the directors is reasonably necessary for the purpose, the excess shall be treated for the purpose of this Schedule as a reserve and not as a provision”. Das bedeutet, daß der Ansatz von Vermögensgegenständen, Rückstellungen und Schulden dem „vernünftigen Ermessen“ der Direktoren anheimgestellt wird. Weicht die Auffassung des Prüfers von der Ansicht der Direktoren ab, so hat der Prüfer diesen Umstand in seinem (der Öffentlichkeit zugänglichen) Bericht darzulegen (vgl. Jones, Company Balance Sheets, 1935, S. 153). Die Vorschrift hat ohne Zweifel zu einer Einschränkung der Bilanzierung nach dem erweiterten Vorsichtsprinzip in England geführt, sie allerdings nicht etwa völlig unterbinden können. Jones berichtet, daß “there is an inevitable and commendable tendency to err on the side of prudence” und daß “provisions are estimates which may be liberal without invoking the terms of paragraph 27” (S. 154). Die Handhabung ist überdies, wie in Fußnote 459 dargelegt, uneinheitlich. Vor allem besteht nach wie vor eine, wenn auch regelmäßig weniger erhebliche Abweichung des zu versteuernden Gewinns von dem in der Handelsbilanz ausgewiesenen (vgl. Jones, Company Balance Sheets, a. a. O., S. 189; Chambers meint, daß die Bildung stiller Reserven “has greatly diminished”, beklagt indessen, daß “the attitude which gave rise to it persists”; Chambers, Company Annual Reports, a. a. O., S. 24).

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  142. In der Literatur finden sich nur Ansätze zur Entwicklung solcher Prinzipien.

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  143. Es soll hier nur gezeigt werden, daß dieses Problem überhaupt lösbar ist.

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  144. Verzeichnissen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern von materiellen Anlagegegenständen in den einzelnen Wirtschaftszweigen unter verschiedenen Betriebsbedingungen.

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  145. Dabei wird vorausgesetzt, daß diese Tabelle sorgfältig von besonders qualifizierten Fachleuten aufgestellt und überdies laufend an den Stand der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt wird.

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  146. im Hinblick auf die Beeinflussung des Periodenerfolgs.

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  147. Schmalenbach meint, der Gedanke, Abschreibungstabellen aufzustellen, sei „beherzigenswert und sollte im Auge behalten werden“ (Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., a. a. O., S. 127); Kosiol berichtet, daß sich solche Tabellen „in der Praxis als brauchbar“ erwiesen hätten (Kosiol, Erich Kosiol, Erich: Anlagenrechnung. Wiesbaden 1955, S. 327)

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  148. vgl. auch Lücke, Wolfgang : Die außerbetriebliche Normierung der Abschreibungen. In: ZfhF, NF, 11. Jg. (1959), S. 313–328

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  149. Gudehus, Herbert : Bewertung und Abschreibung von Anlagen. Wiesbaden (1959), S. 229 ff.

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  150. Senflleben und Krause-Kärsten: Die amtlichen Afa-Tabellen mit Erläuterungen. Siegburg—Heidelberg—Berlin (1957).

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  151. Gegen die Benutzung von Abschreibungstabellen wenden sich namentlich Gübbels, Bernhard : Handbuch der steuerlichen Abschreibung. 2. A., Köln (1958), S. 119 ff.

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  152. van der Velde, [Kurt] : Amtliche Tabellen für betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern? In: Betrieb, 10. Jg. (1957), S. 537–539

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  153. und Rose, Gerd : Wider die Normierung von Abschreibungen. In: Wirtschaftsprüfung, 10. Jg. (1957), S. 353–357.

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  154. Vgl. oben S. 184.

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  155. RFH RStBl 1930, S. 222; vgl. auch Helpenstein, Wirtschaftliche und steuerliche Erfolgsbilanz, 1957, S. 213; ferner BFH BStBl III 1958, S. 231.

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  156. Wenn der effektiv verrechnete Betrag 0 DM ist, der betreffende Anlagegegenstand in der Periode jedoch noch genutzt worden ist, also stille Reserven aufgelöst wurden, müßte dies ebenfalls kenntlich gemacht werden.

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  157. Die Unternehmensleitungen hätten also etwa darzulegen, ob und zu welchen Teilen ein Mehransatz auf größere technische Abnutzung zurückzuführen ist, ob und warum sie die Gefahr technischer oder wirtschaftlicher ÜÜberholung höher einschätzen usf. Derartige Erklärungen müßten so ausführlich sein, daß der Leser des Abschlusses die Angemessenheit der Abschreibungssätze wenigstens ungefähr beurteilen könnte. Freilich müßte man sich dabei im klaren sein, daß solche Angaben immer nur Anhaltspunkte zur Beurteilung der in der Periode gelegten oder aufgelösten „stillen Reserven“ liefern können; die Differenz zwischen effektiven und Tabellen-Abschreibungen könnte also nicht etwa mit den aufgelösten oder gebildeten Rücklagen gleichgesetzt werden. Derartige Mißverständnisse dürften aber kaum bedeutsam sein; das gilt insbesondere, wenn die Unternehmensleitungen den Differenzbetrag erläutern. Man kann auch nicht einwenden, Abschreibungstabellen verleiteten zu einer schematischen Benutzung und damit zu einer falschen Berechnung des Abschreibungsaufwands. Bedient sich ein Unternehmer der Tabellen in einer so mechanischen Weise, so würde er wohl nicht zu zutreffenderen Ergebnissen kommen, wenn er bei der Berechnung des Abschreibungsaufwands ganz auf sich gestellt wäre.

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  158. Vgl. auch Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 9. A. (Leipzig 1948), S. 215 (in den späteren Auflagen fehlt dieser Hinweis).

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  159. Es wäre jedoch möglich, in der Gewinn- und Verlustrechnung den Erlösen der einzelnen Gütergruppen wenigstens die ihnen direkt zurechenbaren (und zugerechneten) Aufwendungen gegenüberzustellen. Der Kreis der direkt und eindeutig zurechenbaren Aufwendungen wäre ohnehin relativ weit (es geht in diesem Zusammenhang nur um die Zurechnung auf größere Güter- bzw. Leistungsgruppen und deshalb meist auch größere Abteilungen). Bei der Behandlung einzelner Aufwendungen als „direkte“ oder „indirekte“ dürfte jedoch nicht ohne zwingenden Grund von der im Vorjahr gewählten Klassifizierung abgewichen werden; soweit das erforderlich werden sollte, wäre im Geschäftsbericht, besser in einer Fußnote zur Gewinn- und Verlustrechnung, die Abweichung zu erläutern. Es müßte vermieden werden, daß die Unternehmensleitungen durch willkürliche Verschiebungen den Eindruck erwecken, als seien die Gewinne (Deckungsbeiträge) bei bestimmten Warengruppen infolge veränderter Kosten gegenüber dem Vorjahr gestiegen oder gesunken. Daneben wäre es erforderlich, die Zusammensetzung der indirekten Aufwendungen nach Art und Höhe anzugeben; die Aufteilung hätte so weit zu gehen, daß dem Außenstehenden das Wesen dieser Aufwendungen klar erkennbar wird. Ein Posten mit allgemeiner Bezeichnung wie „sonstige Aufwendungen“ oder „sonstige Verwaltungskosten“ sollte daher nur dann in die zu veröffentlichende Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden, wenn er einen niedrigeren Betrag als 100/0 der gesamten indirekten Aufwendungen ausmacht. Der Außenstehende erhielte auf diese Weise wenigstens gewisse Anhaltspunkte, um die vermutliche Verteilung jener indirekten Aufwendungen zu schätzen, die zwar zurechenbar sind, aber aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht zugerechnet werden. Man kann nicht einwenden, eine solche Regelung bringe die Gefahr mit sich, daß die Unternehmen nunmehr einen großen Teil der Aufwendungen (angeblich aus Wirtschaftlichkeitsgründen) für nicht mehr direkt zurechenbar erachteten. Dies wäre im Hinblick auf eine aussagefähige Betriebsabrechnung sicher wenig wünschenswert; es würden dann nicht nur wie bislang schon durch gewisse steuerliche Bestimmungen, sondern nun auch durch handelsrechtliche Vorschriften störende Einflüsse auf das interne Rechnungswesen zu befürchten sein. Es ist jedoch zu bedenken, daß nur eine Trennung der Umsatzerträge nach größeren Gruppen von Erzeugnissen in Frage käme, regelmäßig werden daher auch unterschiedliche Fabrikationsabteilungen vorliegen. (Im Handel ist diese Gefahr ohnehin geringer, weil dort die meist wesentlichste Aufwandsart, die Waren, regelmäßig direkt zurechenbar ist.) Eine so grobe Aufteilung kann jedoch meist ohne größere Schwierigkeiten bereits an Hand der Zahlen der Geschäftsbuchhaltung erfolgen.

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  160. Natürlich interessiert auch, wie groß die Wahrscheinlichkeit künftiger Abweichungen ist. — Das englische Companies Law von 1862 enthielt bereits die Bestimmung, daß gezeigt werden solle “the amount of gross income, distinguishing the several sources from which it has been derived” (vgl. Chambers, Company Annual Reports, a. a. O., S. 33), es handelte sich allerdings nur um eine Soll-Vorschrift; das Companies Law von 1948 sieht den Ausweis der Umsätze nicht vor.

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  161. Über die Bedeutung dieser Einschränkung vergleiche unten S. 192 f.

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  162. Selbst wenn „betriebsfremde“ (vgl. unten S. 197) und „aperiodische“ (vgl. unten S. 199) Faktoren ausgeschaltet wurden, kann die auf den Umsatzrückgang zurückzuführende Erfolgsminderung durch viele andere Einflüsse verdeckt sein. Es wurde etwa weniger abgeschrieben, freiwillige Sozialleistungen, Werbeaufwendungen und andere Ausgaben können vermindert worden sein, die Materialpreise mögen in der betreffenden Periode zufällig einen niedrigen Stand aufgewiesen haben usf.

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  163. Das gilt vor allem für die Kennzahlen über Vorräte und Debitorenveränderungen. So kann ein Mehrbestand an Fertigerzeugnissen etwa auf eine Absatzstagnation hindeuten, aber auch lediglich die Folge einer durch höhere Umsätze notwendig gewordenen Lagervermehrung oder einer Sortimentserweiterung sein; auch die Ursachen einer Veränderung der Debitorenbestände können weit sicherer erkannt werden, wenn die Umsatzentwicklung offenliegt. Noch viel wichtiger ist, daß sich, wenn der Umsatz bekannt ist, die Kennziffern Umsatzgewinnrate, Umsatz-Aufwandsrelation und Kapitalumschlagsgeschwindigkeit überhaupt erst errechnen lassen:

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  164. Viele krasse Fälle eines unökonomischen Einsatzes von Produktionsfaktoren (Vorliegen chronischer Überkapazitäten, Anwendung rückständiger Produktionsmethoden usw.) könnten so erkannt werden. Es ist aber kaum möglich, im Rahmen der Rechnungslegung anders als durch die erwähnten (und ähnlicher mit Hilfe des Umsatzes zu gewinnender) Kennziffern gesamtwirtschaftlich unerwünschte Faktorkombinationen hervortreten zu lassen (abgesehen von den Reklameaufwendungen — vgl. unten S. 195). Die Offenlegung eines „Kapazitätsausnutzungsgrades“ würde in vielen Branchen, die Veröffentlichung von Soll- (im Sinne von „gesamtwirtschaftlich notwendigen“) Kosten ganz generell auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. (Vgl. im einzelnen unten S. 202 ff.)

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  165. Die Aussagefähigkeit der Erlösziffern wird wesentlich erhöht, wenn man auch die Entwicklung der mengenmäßigen Umsätze kennt. Die Ertragserwartungen eines Unternehmens sind zum Beispiel regelmäßig ganz unterschiedlich zu beurteilen, wenn abnehmende Gesamterlöse bei sinkenden Preisen mit fallenden oder steigenden Mengenumsätzen einhergehen. Im ersten Falle wird sich der Gewinn meist (beinahe regelmäßig) ebenfalls vermindern, im zweiten dagegen wird der abnehmende Gesamtumsatz oft von Mehrgewinnen begleitet sein (wenn die durchschnittliche Stückertragsminderung infolge des Preisrückgangs durch eine Senkung der durchschnittlichen Stückkosten infolge der Mehrproduktion überkompensiert wird). Bedeutsam ist es für den Außenstehenden schließlich auch, über die Entwicklung der wichtigsten Erlösgruppen unterrichtet zu sein. Naheliegen würde eine Aufteilung der Erträge nach mehr unter technischen Gesichtspunkten (vornehmlich der Erstellung, der Zusammensetzung oder des Verwendungszwecks) gegliederten Produktarten (bei chemischen Fabriken etwa nach Pharmazeutika, Farben, Düngemittel usf.). Die Vorzüge einer solchen Aufgliederung (größere Praktikabilität) würden allerdings mit erheblichen Einbußen an ökonomischem Erkenntniswert erkauft. ÖÖkonomische Aussagen wären bei dieser Aufteilung mehr zufälliges Nebenprodukt : Es mögen zwar etwa in den Umsatzgruppen Pharmazeutika, Farben, Düngemittel usw. jeweils Güter mit in sich durchaus homogenen, aber gegenüber der anderen Gruppe (wesentlich) verschiedenen Ertragserwartungen zusammengefaßt sein; wahrscheinlicher ist indessen, daß die Ertragserwartungen der einzelnen Arzneimittel usw. heterogen sind; Unterschiede werden sich ergeben nach Preislagen, Produktqualitäten, Absatzwegen und Absatzräumen (insbesondere Inland- und Exportumsätzen) und ähnlichen Gesichtspunkten mehr. Eine Homogenität wird man oft eher bei den verschiedenen Umsatzgruppen gleicher Preislage, Produktqualität usw. antreffen. Freilich würde es schwierig sein, eine derartige Aufgliederung verbindlich festzulegen. Die Aufteilung hätte so weit zu gehen, daß die bei den einzelnen Produktqualitäten, Preislagen, Absatzwegen und -orten gegebenen (wesentlichen) Unterschiede in den Ertragserwartungen oder den erzielten Gewinnen erkennbar werden. Eine allgemeine Vorschrift dieser Art würde den Unternehmern aber einen sehr weiten Willkürspielraum eröffnen. Die genannten Aufgliederungskriterien wären für die Praxis viel zu vage. Selbst eine branchenmäßige Aufteilung wäre jedoch nicht ohne weiteres möglich; in den einzelnen Unternehmen können sich je nach der Größe (dem Marktanteil), dem Standort, dem good will bei den Käufern und anderen Umständen mehr unterschiedliche Ertragserwartungen auch ergeben bei Gütern derselben Preislage und Qualität sowie bei einheitlichen Absatzwegen und Absatzräumen; sie brauchen zudem im Zeitablauf keineswegs konstant zu bleiben. Immerhin ließe sich hier eine (wenngleich nicht restlos befriedigende, so doch brauchbare) Regelung finden. Es könnte etwa grundsätzlich eine branchenweise Aufgliederung erfolgen; sofern sich offensichtliche Abweichungen bei einzelnen Unternehmen ergäben (die Anwendung der allgemeinen Aufteilung auf das betreffende Unternehmen also nicht zu sinnvollen Aussagen führte), könnte dem Prüfer die Korrektur nach pflichtmäßigem Ermessen überlassen werden.

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  166. Es erscheint daher besonders wichtig, solche, in ihrer Höhe stark schwankenden Aufwendungen innerhalb der betreffenden Primär-Aufwandsgruppe, zum Beispiel Material, gesondert auszuweisen, also nicht mit anderen Materialaufwendungen zusammenzufassen.

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  167. Das spricht ebenfalls dafür, solche Bestandteile von Primär-Aufwandsarten, deren Höhe stark schwankt, gesondert auszuweisen. Aus dem gleichen Grunde wird man eine Aufwandsgruppe aufteilen müssen, wenn einzelne Bestandteile (etwa Materialarten) einen bestimmten Prozentsatz übersteigen.

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  168. Den Ausweis einer Position „Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung“ sieht bekanntlich bereits das geltende deutsche Recht vor; ähnliche Bestimmungen finden sich insbesondere auch im englischen Companies Law (Section 196). Die Offenlegung dieser Aufwendungen ist überdies nicht nur geeignet, Verstöße der Verwaltungsmitglieder gegen ihre „Treuhänderfunktion“ zu erschweren, also betrügerische (in den entsprechenden Verträgen nicht vorgesehene) Ausschüttungen an Vorstände und Aufsichtsräte in gewissem Umfange einzudämmen. Es kommt hinzu, daß hierdurch eine (freilich nicht die einzige) Möglichkeit gegeben ist, die Bezüge der Verwaltungsmitglieder überhaupt in jenem Rahmen zu halten, den die Anteilseigner und vor allem auch die öffentliche Meinung zu billigen bereit sind.

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  169. vom einzelwirtschaftlichen Standpunkt, vgl. auch oben S. 192.

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  170. von den Ausgabebelegen nachgewiesenen. 485 Dabei wäre darauf zu achten, daß stets nur nicht mehr weiter aufteilbare Beträge der mit den Werbeausgaben verbundenen andersartigen Aufwendungen ausgewiesen würden (d. h. nicht etwa die Summe der Gehälter überhaupt, sondern lediglich die Gehälter der auch unmittelbar mit Werbeaufgaben betrauten Personen; nicht die Ausgaben für Verpackung schlechthin, sondern nur diejenigen für solche Verpackungsmittel, die werbende Zusätze tragen). Auf diese Weise würden die genannten Schwierigkeiten umgangen, die Werbeausgaben aber dennoch weitgehend offengelegt; der mit den Verhältnissen der Branche nicht allzu flüchtig Vertraute könnte sich an Hand der veröffentlichten Zahlen und entsprechender Erläuterungen ein hinreichend zuverlässiges Bild über die anteiligen Werbeausgaben machen. Die Anteile solcher Werbeausgaben, die sich von anderen Aufwendungen nur schwer trennen lassen, wie auch die Möglichkeiten einer Verlagerung der Werbungstätigkeit, werden zudem nicht in allen Fällen so bedeutsam sein wie in dem oben erwähnten Beispiel der Versicherungsunternehmen. So spielen sie insbesondere bei den wegen des Umfangs ihrer Werbeausgaben stark angefeindeten und daher hier besonders wichtigen Markenartikelunternehmen kaum eine nennenswerte Rolle. Problematisch wäre schließlich auch die Abgrenzung der Werbeausgaben gegenüber den Aufwendungen für die public-relations-Arbeit der Unternehmen (Aufwendungen, die nicht der Unterrichtung über angebotene Güter, sondern über die „Unternehmung selbst“ dienen; vgl. Hundhausen, Carl : Industrielle Publizität als Public Relations. Essen [1957], S. 17 ff.). Eine eindeutige Trennung wird auch hier häufig nicht ohne Willkür möglich sein; so wird etwa bei Markenartikel-Produzenten die Firma regelmäßig mit der Ware identifiziert; eine Aufklärung über die Unternehmung bedeutet in diesen (und den meisten übrigen) Fällen zugleich Werbung für die von ihr angebotenen Güter. Um diese Schwierigkeiten zu umgehen, vor allem, um den betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu versperren, den Ausweis hoher Werbekosten durch eine Intensivierung der den gleichen Zweck verfolgenden public-relations-Arbeit zu vermeiden, erscheint auch die Offenlegung dieser Aufwendungen angebracht; ein gesonderter Ausweis könnte den Unternehmen freigestellt werden. Auch eine Verpflichtung zum Ausweis der „freiwilligen Sozialleistungen“ könnte teilweise umgangen werden. Die Unternehmensleitungen werden ihre Maßnahmen oft in einer solchen Weise zu tarnen vermögen, daß eine Offenlegung unter einer anderen Position erfolgen kann. Ein Teil dieser Manipulationen ließe sich allerdings verhindern, wenn in der Position „Löhne und Gehälter“ nur die tarifvertraglich festgelegten Aufwendungen für die Arbeitnehmer ausgewiesen werden dürften. Die Unternehmensleitungen würden häufig davor zurückschrecken, für solche Leistungen eine Verpflichtung einzugehen, an die sie auch bei weniger günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen gebunden sein könnten. Es wäre allerdings denkbar, daß dann kurzfristig gültige Betriebsvereinbarungen über bestimmte Leistungen getroffen würden, daß man in langfristige Verträge Widerrufsklauseln einfügte oder „Verträge“ mit einem Inhalt abgeschlossen würden, der die Leistungen der Unternehmung nicht exakt umreißt. Auch wenn man nicht auf die äußere rechtliche Form, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt solcher Verträge abstellte, blieben noch viele Schwierigkeiten. Es ließe sich oft nicht eindeutig erkennen, welche Bindungen die Unternehmensleitungen tatsächlich, insbesondere für Zeiten ungünstiger Verhältnisse, eingegangen sind. In nicht ohne weiteres entscheidbaren Zweifelsfällen könnte man allerdings die Erläuterung der Verträge vorsehen. Gewisse Manipulationsmöglichkeiten ergäben sich auch, weil die vollständige Erfassung der freiwilligen Sozialleistungen die Umlage von Gemeinkosten erfordert. So fallen etwa für die Werksküche nicht nur direkt erfaßbare Löhne für Kochpersonal usf. an, sondern auch Heizungs-, Beleuchtungs-, Reinigungs-, Bewachungs-, allgemeine Verwaltungs- und andere (echte und unechte) Stellen-Gemeinkosten mehr. Ähnliches gilt vor allem für den Wohnungsbau (soweit er in eigener Regie durchgeführt wird), von Werkszeitschriften, Büchereien, Erholungsheimen, vom Gesundheitsdienst u. ä. m. Bei anderen wichtigen Sozialleistungen, vornehmlich der Altersversorgung und sonstigen Unterstützungszahlungen, wären derartige Manipulationen dagegen eng begrenzt.

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  171. Zur Abgrenzung von betrieblichen und betriebsfremden Aufwendungen (Erträgen) siehe unten S. 198 f.

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  172. Die tatsächliche Machtstellung des Unternehmens auf seinen Absatzmärkten und die mögliche Unwirtschaftlichkeit solcher Ausgaben (vom gesamtwirtschaftlichen Standpunkt) würden also nicht hervortreten. Es käme hinzu, daß unter dieser Voraussetzung die Anteilseigner den Umfang solcher nichtleistungsbedingter Aufwendungen nicht beeinflussen könnten. (Weniger bedeutsam erscheint ein Ausweis der betriebsfremden Aufwendungen allerdings vom Standpunkt der Gläubiger; die Unternehmensleitungen würden, wenn der Jahresabschluß den Eindruck einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage bietet, wohl freiwillig die betriebsfremden Aufwendungen ausweisen. Sie könnten hierdurch das durch den Jahresabschluß vermittelte Bild verbessern; andererseits bestünde die Gefahr, daß die Gläubiger den Umfang dieser Aufwendungen überschätzten, wenn in einer Branche hohe betriebsfremde Aufwendungen allgemein üblich sind und das betreffende Unternehmen von dieser Regel abweicht.)

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  173. Vgl. insbes. Gutenberg, Neugestaltung des aktienrechtlichen Erfolgsausweises, a. a. O., S. 93 ff. und die dort zitierte Literatur; zur Kritik vgl. auch Hornef, Heinrich : Das Problem der Erfolgsspaltung in den Entwürfen für die Neugliederung der Gewinn- und Verlustrechnung. In: Wirtschaftsprüfung, 10. Jg. (1957), S. 593–598.

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  174. „Wesensneutrale“ oder „leistungsmäßig neutrale“ Aufwendungen und Erträge, vgl. Kosiol, Erich: Artikel „Aufwand“ und „Ertrag“. In: Handwörterbuch der Betriebswirtschaft, 3. A., a. a. O., Sp. 280–284 und Sp. 1686–1689; vergleiche zu diesen begrifflichen Fragen auch Lohmann, Martin : Die Erfolgsrechnung im Jahresabschluß — Ein Beitrag zur Reform der Verlust- und Gewinnrechnung. In: Wirtschaftsprüfer, 4. Jg. (1951), S. 157–160 und 215–218.

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  175. Es würde sich dabei insbesondere handeln um die Positionen (1) Spenden, Schenkungen, Stiftungen und ähnliche Zuwendungen an Dritte (jedoch nicht gegenwärtige oder frühere Belegschaftsangehörige, soweit also nicht unter 2 fallend), (2) freiwilliger Sozialaufwand (wegen der Abgrenzung vgl. oben S. 195 f.), (3) Aufwendungen für Beteiligungen und Wertpapiere (Wertberichtigungen aus Anlaß von Kursrückgängen u. ä.), (4) Aufwendungen im Zusammenhang mit finanziellen Transaktionen wie Fusion, Entflechtung, Umwandlung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung u. ä., (5) Spenden, Schenkungen, Stiftungen und ähnliche Zuwendungen von Dritten, (6) Erträge aus Beteiligungen und Wertpapieren, getrennt nach regelmäßigen Erträgen und Wertzuschreibungen, (7) Erträge aus der Anlage von „Sozialkapital“ (Pensionsfonds u. ä.), (8) Erträge aus finanziellen Transaktionen (Sanierung, Fusion, Umwandlung u. ä.).

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  176. Besonders großes Aufsehen erregte der Zusammenbruch der “Royal Mail Steam Packet Company”. Die Gesellschaft hatte von 1921 bis 1927 in erheblichem Maße aperiodische Erträge (durch Auflösung von Steuerrückstellungen und anderer Posten) erzielt, ohne daß den Außenstehenden das Wesen der so zustande gekommenen Gewinne erläutert worden wäre. Dieser Fall hatte erhebliche, weit über die Frage des Ausweises aperiodischer Aufwendungen und Erträge hinausgehende Auswirkungen; sie betrafen sowohl die praktische Übung der Kaufleute und Prüfer in Großbritannien als auch die Reformbestrebungen zum englischen Gesellschaftsrecht. (Vgl. Frank, Company Accounts, a. a. O., S. 136 f. und Bray, F. Sewell : Four Essays in Accounting Theory. London-New York-Toronto 1953, S. 26 f. Das Companies Law, 1948, bestimmt im Eighth Schedule, § 12, daß in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist “the amount, if material, withdrawn from . . . provisions and not applied for the purposes thereof”, im § 14, daß zu zeigen sei “Any material respects in which any items shown in the profit and loss account are affected — (a) by transactions of a sort not usually undertaken by the company or otherwise by circumstances of an exceptional or non-recurrent nature; or (b) by any change in the basis of accounting”.

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  177. Aufwendungen sind im Unterschied zu Erträgen (vgl. oben S. 177) dann zu verrechnen, wenn der den Aufwendungen zugrunde liegende Tatbestand als vermögensmindernd (z. B. durch einen Erwerber des Unternehmens) angesehen wird. Nicht alle in einer Periode eingetretenen Vermögensminderungen können jedoch im Hinblick auf die Zwecke der Gewinnveröffentlichung als „periodisch“ bezeichnet werden.

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  178. Vgl. im einzelnen unten S. 203 ff.

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  179. Die Verbuchung von Erträgen, die in einer späteren Rechnungsperiode anfallen, würde bekanntlich gegen das Realisationsprinzip verstoßen.

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  180. Solche „Aufwendungen“ gehören grundsätzlich in die Bilanz, nicht in die Gewinnund Verlustrechnung, weil sie keine Vermögensminderung in der betreffenden Periode darstellen. Wenn die zeitliche Verteilung des Aufwands (der „Wert“ des Vermögensgegenstandes) mit einer erheblichen Unsicherheit behaftet ist, sieht man jedoch in der Praxis aus „Vorsichtsgründen“ (vgl. oben S. 181) oft von einer Aktivierung ab. Das gilt insbesondere für Entwicklungskosten, Aufwendungen für größere, in ihrer Wirkung auf mehrere Perioden berechnete Werbefeldzüge, ferner für die Kosten der Gründung und Kapitalbeschaffung u. ä. m.

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  181. Es handelt sich hier vornehmlich um Verluste bei Verkäufen insbesondere von Anlagen, Beteiligungen und Wertpapieren und um notwendige Sonderabschreibungen (Wertberichtigungen) bei noch vorhandenen Vermögensgegenständen (etwa weil die Nutzungsdauer zu hoch angesetzt wurde).

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  182. Hierzu zählen vor allem Auflösungen zu hoch angesetzter Wertberichtigungen und Rückstellungen, überzahlte Steuern und Gutschriften von Versicherern für bereits abgeschriebene Gegenstände.

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  183. Vgl. oben S. 199.

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  184. zum Beispiel hohe — betriebliche — Totogewinne.

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  185. Vgl. hierzu auch unten S. 203 ff.

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  186. Soweit die genannten aperiodischen Aufwendungen und Erträge in aus anderen Gründen ausweispflichtigen Positionen enthalten sind, also eine Überschneidung vorliegt, kann man den Anteil der aperiodischen Aufwendungen (Erträge) in der Vorspalte vermerken; daneben könnte man noch eine Zusammenfassung aller aperiodischen Aufwendungen und Erträge in einer Position vorsehen.

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  187. Das Wort „objektiv“ soll in diesem Zusammenhang lediglich besagen, daß Mehrkosten, die aus dem subjektiven Unvermögen der Unternehmensleitung (oder der von dieser beauftragten Personen) zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung herrühren, nicht als unter dengegebenen Verhältnissen „notwendige“ Kosten betrachtet werden.

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  188. Vgl. oben S. 55.

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  189. Man könnte einwenden, wesentliche Kostenüberhöhungen seien nicht so naung, um eine solche Maßnahme zu rechtfertigen, insbesondere in Anbetracht des hiermit verbundenen Aufwands (vor allem der Prüfung durch auch technische Sachverständige). Das gelte wenigstens bei den großen, für eine öffentliche Rechnungslegung allein in Frage kommenden Unternehmen. Es läge, um dies zu unterstreichen, nahe, etwa auf die Mentalität der in den meisten dieser Unternehmen führenden Schicht von Persönlichkeiten hinzuweisen; deren (oft gesamtes) Denken und Handeln ist in einem besonders ausgeprägten Maße (privat-) ökonomisch ausgerichtet. (Vgl. jedoch oben S. 9.) Man könnte weiter den Einfluß der Betriebswirtschaftslehre und anderer („angewandter“) Betriebswissenschaften hier anführen; sie sind zum größten Teil gerade auf Großbetriebe abgestellt und fielen dort wiederum auf fruchtbaren Boden. Vor allem wäre zu bedenken, daß in einer „dynamischen“, durch rasche technische und ökonomische Veränderungen gekennzeichneten Wirtschaft auch der Alleinanbieter ständig mit einer Erschütterung seiner Marktstellung rechnen muß; er ist dauernd von potentiellen Wettbewerbern bedroht, was ihn zum wirtschaftlichen Arbeiten zwingt (vgl. Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 167; Robertson, Ross M. : On the Changing Apparatus of Competition. In: Am.Ec.Rev., Vol. XLIV, 1954, Papers and Proceedings, S. 51–62 und die dort zitierte Literatur). Die gegenwärtig vorliegenden empirischen Untersuchungen zu diesem Fragenkreis reichen nicht aus, um einen verläßlichen Einblick in das Ausmaß wirtschaftlichen Arbeitens besonders in größeren Unternehmen zu erhalten. Gespräche mit Praktikern geben jedoch Veranlassung zur Skepsis gegenüber den eben erwähnten Argumenten; man muß hier freilich berücksichtigen, daß Mißstände, insbesondere krasser Art, interessantere Gesprächsstoffe zu bilden pflegen und sich dem Gedächtnis aller Beteiligten stärker einprägen als „normale“ Verhältnisse. Immerhin wird man sagen können, daß wenigstens im Verwaltungssektor vieler Großunternehmen, die eine relativ lange Prosperitätsperiode hinter sich haben, oft eine gewisse Tendenz zu Unwirtschaftlichkeiten, d. h. die „einschläfernde Wirkung“ (Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, a. a. O., S. 167) einer besonders starken Marktstellung zu beobachten ist.

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  190. Wenngleich eine Eindeutigkeit auch hier nicht immer gegeben ist, insbesondere nicht bei unerprobten Verfahren (dort gehen Erwartungen in die Rechnung ein), dürften die Schwierigkeiten doch insoweit sehr oft noch behebbar sein.

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  191. Beispielsweise wäre einem Unternehmer nicht nachzuweisen, daß er ein vom technischen Standpunkt nicht kostenminimales (etwa wenig mechanisiertes) Produktionsverfahren nur anwendet, weil er sich das unter dem Schutz seiner starken Marktstellung „leisten“ kann. Er wird einwenden, das teuere Verfahren werde seiner größeren fertigungstechnischen Elastizität (der hierdurch bedingten geringeren Krisenanfälligkeit des Betriebs) wegen bevorzugt; man erwarte noch wesentliche Verbesserungen der Produktionsweise (gegenüber jener, die der Prüfer für optimal hält); es sei mit erheblichen Veränderungen im Absatzbereich zu rechnen (solche seien geplant) usf.

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  192. Dem widerspricht nicht, daß in der Praxis gegenwärtig in gewissem Umfange intern derartige Soll-Erträge (und auch Soll-Aufwendungen) „vorgegeben“ werden. Der Zweck solcher Vorgaben ist ein ganz anderer; es bedarf hier keiner Prüfung von unabhängiger Seite, also auch nicht unbedingt exakter, hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gesicherter Kriterien für die Beurteilung der Ansätze. Oft wählt man zudem bewußt höhere (oder niedrigere) Werte als jene, die man für wahrscheinlich hält.

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  193. Vgl. oben Fußnote 504. ch

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  194. Für den Anteilseigner ist die Kenntnis der Gewinnerwartungen vor aiiem wichltig, wenn er den Wert einer Beteiligung (bei Käufen, Verkäufen, Beleihungen und ähnlichen Anlässen) ermitteln will; hierfür sind bekanntlich die künftigen Gewinne eines Unternehmens maßgebend. Auch für die Beurteilung der Sicherheit von Forderungen (durch Gläubiger) ist die Kenntnis der künftigen Erfolge bedeutsam; die Gewinnaussichten beeinflussen in erheblichem Maße die (künftige) Liquiditätsgestaltung und den Verschuldungsgrad (mithin die beiden Faktoren, von denen Vergleich und zwangsweise Liquidation und damit mögliche Forderungsverluste abhängen). Unter wirtschaftspolitischem Aspekt schließlich kommt es offenbar darauf an, produktive Faktoren so einzusetzen, daß sie künftig einen optimalen Nutzen erwarten lassen.

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  195. Der Gewinn der Vorperiode darf also zum Beispiel keine Durchschnittsgröße aus einem eindeutigen Trend darstellen. Es könnte etwa sein, daß in den ersten Monaten (weil eine starke Marktstellung vorlag) überdurchschnittliche Erfolge erzielt wurden, während im letzten Halbjahr wegen des Auftretens zahlreicher Konkurrenten der Gewinn erheblich gedrückt war oder sogar in einen Verlust umgeschlagen ist.

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  196. In den Aufwands- und Ertragsplänen schlagen sich daher (anders als in den Gewinnund Verlustrechnungen) Änderungen nieder, die (a) bereits eingetreten sind, sich indessen auf die Erträge und Aufwendungen der Vorperiode überhaupt nicht oder nur teilweise auswirkten, und (b) noch nicht eingetreten, indessen mit „Sicherheit“ oder wenigstens relativ hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Abweichungen werden im übrigen regelmäßig um so größer sein, in je stärkerem Maße die Vorjahreszahlen am Veröffentlichungs-Zeitpunkt zurückliegen; in der üblichen Zeitspanne von rund sechs Monaten kann sich die Aufwands- und Ertragslage unter Umständen schon ganz erheblich verändert haben.

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  197. Das an dieser Stelle Gesagte gilt sinngemäß auch für die Darstellung der Liquiditätserwartungen.

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  198. Vgl. hierzu Hax, Karl : Stand und Aufgaben der Betriebswirtschaftslehre in der Gegenwart. In: ZfhF, NF, 8. Jg. (1956), S. 133–149, hier S. 144. (Freilich gilt das nicht generell für alle Länder und Zeiten.) Es mag naheliegen einzuwenden, für Außenstehende sei zwar die Kenntnis der künftigen Entwicklung des Unternehmens wichtig, die Gewinnerwartungen für zwölf bis achtzehn Monate repräsentierten aber nur einen sehr kleinen Ausschnitt aus dieser Entwicklung; sie könnten über die wirtschaftlichen Aussichten eines Unternehmens fast ebensowenig aussagen wie die erzielten Periodenerfolge. Dieser Einwand ist insoweit zutreffend, als ein Unternehmen A, das Verluste ausweist und in den folgenden zwölf Monaten ebenfalls Verluste erwarten läßt, in zwanzig oder fünfzig Jahren rentabel arbeiten kann, während ein in naher Zukunft ertragreicher Betrieb B dann vielleicht schon (zwangsweise) liquidiert worden ist. Dennoch wird man nicht behaupten, es sei völlig gleichgültig, an welchem Unternehmen man sich (von spekulativen Absichten abgesehen) beteiligt. Weiß man über die fernere Zukunft nichts (Sicheres), so kann man von einem gewissen Zeitpunkt ab für alle Unternehmen die gleiche Rentabilität unterstellen; unter dieser Voraussetzung ist es jedoch offenbar vorteilhaft, zunächst Anteilseigner (oder Gläubiger) der Unternehmen zu werden, die bis zu diesem Zeitpunkt (also in naher Zukunft) am rentabelsten sind. Schon insofern wäre es für Außenstehende bedeutsam, die Gewinnaussichten, wenn auch nur für eine relativ kurze Zeitspanne, zu kennen. In manchen Fällen wird man zudem auf Grund der veröffentlichten Verlusterwartungen die Gefahr einer zwangsweisen Liquidation sehr hoch veranschlagen müssen; auch aus diesem Grunde kann die Kenntnis der kurzfristigen Aussichten bedeutsam sein. Eine ganze Reihe von Anteilseignern ist zudem überhaupt nur an der näheren zukünftigen Entwicklung eines Unternehmens interessiert (solche, die ihre Mittel nur vorübergehend anlegen wollen). Ein entsprechendes Bedürfnis ist bekanntlich häufig gegeben; die Konstruktion der Aktiengesellschaft trägt dem Rechnung, sie ist auf einen Wechsel der „Gesellschafter“ eingerichtet und verdankt dieser Eigenschaft mindestens teilweise ihre Wirksamkeit als „Kapitalpumpe“. (Vgl. Schmalenbach, Aktiengesellschaft, a. a. O., S. 11 ff.) Was die Gläubiger anbetrifft, so gilt der Einwand noch viel weniger. Für den Gläubiger einer kurzfristig fällig werdenden Forderung ist es ausreichend zu wissen, welche Entwicklung das Unternehmen vermutlich in naher Zukunft nehmen wird; bei langfristigen Forderungen tritt die Bedeutung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin zurück, weil regelmäßig Sicherheiten gegeben sind. Unter wirtschaftspolitischem Aspekt schließlich ist die Unsicherheit der Gewinnerwartungen in der (weiteren) Zukunft wenigstens insoweit ohne größere Bedeutung, als es um die Kontrolle des (gegenwärtigen) absatzpolitischen Verhaltens der Unternehmung geht.

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  199. Vgl. Schäfer, Erich : Grundlagen der Marktforschung. Köln und Opladen 1953, S. 315 ff.

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  200. Vgl. etwa für das Gebiet des Außenhandels Sundhoff, Edmund : Schwerpunktverlagerungen im Bereich der betrieblichen Außenhandelsrisiken und ihre Folgen. In: Deutschland und die Weltwirtschaft. Verhandlungen auf der Tagung des Vereins für Socialpolitik in Bad Nauheim 1954, Berlin 1954, S. 230–247; vgl. auch Marquardt, Wilhelm und Brück, Dorothea: Exporterwartungen im Konjunkturtest. Eine Studie zur Treffsicherheit längerfristiger Unternehmererwartungen, Berlin und München (1959), insbes. S. 50.

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  201. Vgl. etwa Schumpeter, Joseph : Der Unternehmer in der Volkswirtschaft von heute. In: Strukturwandlungen der deutschen Volkswirtschaft. Herausgeg. von Bernhard Harms Bernhard Harms, 1. Bd., Berlin 1928, S. 295–312, hier S. 309.

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  202. Der Umstand, daß in vielen, für eine Rechnungslegung in Frage kommenden Unternehmen gar keine oder nur sehr mangelhafte Erfolgs- und Finanzpläne aufgestellt werden, dürfte ohnehin kein unüberwindliches Hemmnis sein. Es wäre sicher damit zu rechnen, daß nach einer gewissen Übergangszeit die Planungen sorgfältiger durchgeführt würden. Man kann auch nicht einwenden, daß mit einer solchen (verhältnismäßig aufwendigen) Maßnahme den Unternehmen eine unvertretbare Belastung aufgebürdet würde. Anders als etwa bei der Rechnungslegung gegenüber den Finanzbehörden wären für die betroffenen Unternehmen hiermit durchaus auch (unmittelbare) Vorteile verbunden. Es entspricht heute herrschender Auffassung in der Betriebswirtschaftslehre (vgl. insbesondere Hax, Stand und Aufgaben der Betriebswirtschaftslehre, a. a. O., S. 141 ff.), daß die Möglichkeiten des Rechnungswesens als Instrument zur Betriebslenkung nur sehr unvollkommen ausgenutzt werden, wenn lediglich Aufzeichnungen über Vergangenheitszahlen erfolgen. Man kann unter dieser Voraussetzung auch nicht davon sprechen, daß die Unternehmensleitung jenes Mindestmaß an Sorgfalt bei der Geschäftsführung aufwendet, das man ihr im Interesse des Schutzes Außenstehender zumuten darf. (Im Grunde handelt es sich hier um nichts anderes als eine infolge der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich gewordene Ergänzung von Gläubigerschutzmaßnahmen, deren Notwendigkeit man schon vor nahezu 300 Jahren erkannt und die man schon zu dieser Zeit gesetzlich verankert hat.)

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  203. Wenn allerdings außergewöhnliche Ereignisse plötzlich eintreten (etwa Kriege, besonders große Kriegsfurcht oder gesamtwirtschaftliche Depressionen), so weichen in der Mehrzahl der Wirtschaftszweige die unternehmerischen Erwartungen von den tatsächlich eintretenden Rentabilitäts- und Liquiditätsverhältnissen wesentlich ab. Die Planzahlen verlieren unter dieser Voraussetzung erheblich an Aussagefähigkeit. Jene Ereignisse sind aber nicht so häufig, daß sie die Veröffentlichung von Planziffern nutzlos erscheinen ließen. Sie machen es aber erforderlich, auch jene Sachverhalte offenzulegen, aus denen Rückschlüsse über die möglichen Auswirkungen der betreffenden Risiken auf die wirtschaftliche Lage der Unternehmung gezogen werden können. (Vgl. unten S. 212.) Es kommt hinzu, daß für unsere Überlegungen diese Einflüsse insoweit bedeutungslos sind, als es um den Schutz der Anteilseigner vor Kursmanipulationen geht. Hier handelt es sich doch darum, daß die Verwaltung den Anteilseignern ihre eigenen Erwartungen falsch darstellt, nicht um die Richtigkeit der Erwartungen schlechthin; auch die Verwaltung selbst ist hinsichtlich solcher außergewöhnlichen Ereignisse wie die Anteilseigner auf bloße Vermutungen angewiesen. Schließlich muß man bedenken, daß zwischen der Veröffentlichung der Gewinnerwartungen und der tatsächlich erzielten Gewinne im Hinblick auf die Frage der Unsicherheit kein grundsätzlicher, sondern nur ein gradueller Unterschied besteht. Auch die Ermittlung der „erzielten“ Gewinne ist mit ganz erheblichen Unsicherheiten behaftet. Man denke etwa an die Abschreibungsberechnung, die Bildung von Rückstellungen für Risiken, an die Bewertung der Vorräte, der Forderungen und Beteiligungen. In allen diesen Fällen hat man es ebenfalls mit Größen zu tun, die von zukünftigen Ereignissen abhängig und daher ungewiß sind. (Vgl. oben S. 181 ff.)

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  204. sorgfältige Planung vorausgesetzt.

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  205. Immerhin könnte man einwenden, daß auch bei der Pflichtprüfung nach den §S 135 ff. AktGes derartige subjektiven Maßstäbe, insbesondere Annahmen über die künftige Entwicklung, eine wichtige Rolle spielten. Man denke etwa an die Bemessung von Abschreibungen, von Rückstellungen und Wertberichtigungen für ungewisse Risiken und ähnliche Aufwendungen. Man darf indessen nicht verkennen, daß der Ermessensspielraum der Unternehmensleitung bei einer Vergangenheitsrechnung weit geringfügiger ist. Bei der Prüfung der Gewinn- und Liquiditätserwartungen kann nur bei einem kleinen Teil der künftigen Ausgaben, Aufwendungen, Einnahmen und Erträge genau gesagt werden, in welcher Höhe und in welcher Periode sie anfallen werden (und auch insoweit allerdings nur, wenn man von bestimmten Voraussetzungen, etwa dem Fortbestand des Unternehmens, ausgeht).

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  206. Man könnte einwenden, daß es sich zum Zeitpunkt der Kontrolle zum Teil gar nicht mehr um Gewinn- und Liquiditätserwartungen, sondern bereits um realisierte Tatbestände handele. Wenn der Prüfer die um die Jahreswende aufgestellten Erfolgs- und Liquiditätspläne im Mai und Juni revidiere, so habe er wenigstens für die gerade verflossenen Monate die denkbar besten Maßstäbe, die Güte der unternehmerischen Erwartungen zu beurteilen; er könne sich dann auf tatsächlich eingetretene Zahlen stützen. Das ist sicher richtig, aber keine Lösung unseres Problems. Immerhin würde die Rechnungslegung gegenüber der gegenwärtigen Handhabung erheblich aussagefähiger, wenn man für diesen Zeitraum (zwar zum Teil geschätzte, doch mit großer Sicherheit feststellbare) Zahlen über Liquidität und Gewinn bekanntgäbe. Freilich wäre damit das mit der Veröffentlichung von Gewinn- und Liquiditä.tserwartungen erstrebte Ziel nur zum Teil erreicht.

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  207. das wird natürlich wegen der Unexaktheit dieser Begriffe häufig der Fall sein.

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  208. Man kann nicht einwenden, die Zukunft sei so unsicher, daß es überhaupt keine Abweichungen der Aufwendungen (Ausgaben) und Erträge (Einnahmen) gegenüber der Vorperiode gäbe, bei denen die oben genannten Bedingungen erfüllt wären. Oben (vgl. S. 203 ff.) wurde gezeigt, daß man in großem Umfange mit Änderungen rechnen darf, die bereits eingetreten sind oder deren Eintreffen mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ bestimmt werden kann und die zugleich mit hoher Gewißheit als „dauerhaft“ anzusehen sind.

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  209. Das gilt vor allem, wenn man die Ansätze erläuterte. Vgl. unten S. 211.

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  210. Durch eine solche Regelung wäre auch der Prüfer sicher nicht überfordert. Zu erwägen wäre allerdings, ob man seine Qualifikation zur Vornahme von Kontrollen der Rentabilitätsund Liquiditätserwartungen nicht in der Weise steigern sollte, daß man die Zulassung auf bestimmte Branchen beschränkte.

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  211. Nicht etwa nur Abweichungen gegenüber den Vorjahreszahlen, sondern auch alle Fälle einer unveränderten Übernahme der Beträge aus der Vorperiode wären zu erläutern. Vgl. auch oben S. 207.

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  212. der Gewinnplan entsprechend der Gewinn- und Verlustrechnung, der Liquiditatsplan nach einem noch zu erörternden Schema (vgl. unten S. 214), beide nach Mengen und Preisen.

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  213. Zwar kommen die Vorstellungen jener Personenkreise den künftig sich realisierenden Ziffern meist weniger nahe als die regelmäßig mit größerer Sachkenntnis von den Unternehmensleitungen geplanten; in der Planung können vor allem auch die Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens innerhalb der Branche berücksichtigt werden. Doch spiegeln sich in den veröffentlichten Aufwands- und Ertragsplänen die tatsächlichen Erwartungen der Unternehmensleitungen nur zum Teil wider.

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  214. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Anwälte haben, von Ausnahmen abgesehen, keinen Überblick über alle Branchen. Dagegen sind die Kreditsekretariate größerer Banken und auch die Unternehmensberichterstatter sehr großer Zeitungen durchaus für solche Auskünfte kompetent. Die Banken geben derartige (ins einzelne gehende) Aufklärung aber nur unter Voraussetzungen, die nicht bei jedermann erfüllt sind; die Unternehmensberichterstattung in den Zeitungen wird sich immer nur auf einen Teil der publizitätspflichtigen Unternehmen beschränken. Das berechtigt allerdings noch nicht zu dem Schluß, die Veröffentlichung der Gewinnerwartungen sei gerechtfertigt. Zu prüfen ist auch, ob der Nutzen jener Maßnahme deren Kosten aufwiegt (vornehmlich der Prüfung, weniger der Veröffentlichung; denn es handelt sich hier nur um eine weitere Spalte der Gewinn- und Verlustrechnung, diese Aufwendungen würden also nicht ins Gewicht fallen). Dabei kann freilich nur an ein grobes überschlägiges Abwägen gedacht werden. Ein solcher Vergleich fällt aber eindeutig zugunsten der Einführung dieser Maßnahme aus: Die damit verbundenen Prüfungskosten würden zum größten Teile ohnehin bei der Kontrolle der Liquiditätspläne anfallen; die Veröffentlichung der Liquiditätserwartungen stellt aber, wie gleich zu zeigen sein wird, einen ganz unentbehrlichen Bestandteil der Rechnungslegung dar. Man hat auch zu bedenken, daß die anfänglichen Schwierigkeiten bei der Veröffentlichung von Gewinn- und Liquiditätsplänen sich in dem Maße verminderten, wie Grundsätze ordnungsmäßiger Rechnungslegung für dieses Gebiet durch Gesetz, Rechtsprechung, Prüferverbände und vor allem durch die Fachwissenschaff ausgebildet würden. Durch eine Sammlung typischer Fälle sowie durch eine Verfeinerung und Konkretisierung der oben erörterten allgemeinen Prinzipien würde man der Praxis Orientierungspunkte geben können.

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  215. Die Liquiditätsentwicklung ist abhängig von dem Verhältnis von Anfangsbestand und künftiger Eingänge liquider Mittel einerseits zu den erwarteten Ausgängen an Zahlungsmitteln andererseits. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die zeitliche Verteilung von Einnahmen und Ausgaben. Es kommt nicht etwa darauf an, ob in einem bestimmten Zeitraum die Anfangsbestände und Eingänge die Abgänge überwiegen, sondern ob der Finanzplan zu jedem Zeitpunkt eine Deckung der erforderlich werdenden Abgänge durch die Bestände an Zahlungsmitteln aufweist.

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  216. Die Jahresbilanz enthält zwar die genauen Bestände an flüssigen Mitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt, dagegen nur einen geringen Teil der zu erwartenden Zahlungsmittelein- und -ausgänge (nämlich diejenigen, die am Abschlußstichtag die Form von Forderungen oder Verbindlichkeiten besitzen). Über einen weiteren Teil der vermutlichen Zahlungsmitteleingänge gibt die Höhe und Zusammensetzung des Vorratsvermögens Anhaltspunkte; sie sind jedoch viel zu vage, um für die Liquiditätsbeurteilung nützlich sein zu können. Es ist aus den Bilanzen zudem nicht zuverlässig zu entnehmen, wann mit diesen (wenigen) Zahlungsmittelein- und -ausgängen (die sie überhaupt enthalten) zu rechnen ist; die Angabe der Fälligkeiten fehlt entweder ganz oder ist doch regelmäßig zu allgemein gehalten, um in dieser Hinsicht befriedigende Aufschlüsse zu gewähren. Die Gewinn- und Verlustrechnung enthält grundsätzlich überhaupt keine Zahlungsmittelein- und -ausgänge, sondern lediglich Aufwendungen und Erträge. Allerdings lassen diese gewisse Rückschlüsse über Zahlungsmittelbewegungen der vergangenen Periode zu, zumal sie pagatorischer Natur, d. h. aus Zahlungsvorgängen abgeleitet sind. Doch sind diese Rückschlüsse nicht zuverlässig; man kann nur bei einem Teil der Aufwendungen und Erträge sicher sagen, in welcher Periode sie zu Zahlungsvorgängen führen oder geführt haben. Daneben finden sich in der Gewinnund Verlustrechnung die Zahlungsvorgänge keineswegs vollständig, vielmehr nur diejenigen, die in der betreffenden Periode „erfolgswirksam“ geworden sind (von Saldierungen abgesehen). Sie enthält also vornehmlich keine Ausgaben, die nicht, noch nicht oder noch nicht vollständig Aufwand bzw. noch nicht wieder Einnahmen geworden sind (z. B. gekaufte oder selbst erstellte, noch genutzte Anlagen, aktivierte Entwicklungsarbeiten, Material, das noch nicht verbraucht wurde, Vorauszahlungen aller Art, etwa für Versicherungen, Pachten und ähnliches, weiterhin Darlehen, den Erwerb von Beteiligungen und Wertpapieren betreffende Zahlungen und ähnliche Fälle mehr) ; allerdings kann man hier durch einen Vergleich der Zahlen von Eröffnungs- und Schlußbilanz Anhaltspunkte über die Höhe der nicht-erfolgswirksamen Aufwendungen und Erträge gewinnen. Wichtiger ist, daß, selbst wenn man aus der Gewinn- und Verlustrechnung in Verbindung mit Eröffnungs- und Schlußbilanz die Summe der Zahlungsmittelein- und -ausgänge in der vergangenen Periode zuverlässig erkennen könnte, hiermit kaum etwas gewonnen wäre. Nicht einmal ein eindeutiges Urteil über die Liquidität des Unternehmens in der betreffenden (vergangenen) Periode könnte (allein auf Grund dieser Zahlen) gefällt werden; wie oben dargestellt, hängt die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens davon ab, ob zu jedem einzelnen Zeitpunkt die Bestände an Zahlungsmitteln die erforderlich werdenden Abgänge decken. Hierüber sagt aber ein Vergleich der Summen aller Zahlungsmittelein- und -ausgänge nichts aus. Vor allem wäre die Kenntnis der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens in der vergangenen Periode für den Außenstehenden von beschränktem Wert; sie gibt nur sehr unzuverlässige Anhaltspunkte über die künftige Liquidität, die ihn allein interessiert. Es besteht kein Anlaß anzunehmen, daß Art und Höhe der Zahlungsmittelein- und -ausgänge in den einzelnen Perioden auch nur nahezu konstant bleiben.

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  217. Vgl. oben S. 203 ff.

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  218. Vgl. oben Fußnote 530.

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  219. Ob ein Lieferant etwa willens sein wird, einen Wechsel anzunehmen, wird unter anderem davon abhängen, ob seine Bank sich bereit erklären wird, diesen Wechsel zu diskontieren; sie wird das vielleicht infolge einer von der Zentralbank angeordneten Kreditrestriktion ablehnen. Kredite können aus den gleichen Gründen nicht gewährt oder bestehende Kredite gekündigt werden, Auslandsforderungen können wegen politischer Krisen oder durch Devisenschwierigkeiten bedingt „einfrieren“, Kapitalerhöhungen durch eine Versteifung des Kapitalmarkts nicht mehr ohne weiteres möglich sein.

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  220. Schmalenbach, E. : Die Aufstellung von Finanzplänen. Leipzig 1931, S. 12.

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  221. Eine solche Liquiditätsübersicht könnte auf der einen Seite ausweisen (1) die effektiven Zahlungsmittelausgänge (das sind Ausbuchungen auf den Kasse-, Bankund Postscheckkonten), (2) Kreditgewährungen an Dritte in Form der zeitlichen Verschiebung von Einzahlungen. Dementsprechend stünden auf der anderen Seite (1) alle Zahlungsmitteleingänge, (2) die Kreditaufnahmen in Form einer zeitlichen Verschiebung der Auszahlungen, (3) die Bestände an liquiden Mitteln am Periodenanfang. Für die effektive Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens in einem bestimmten Zeitraum kommt es allerdings nicht unmittelbar auf die Kreditgewährungen und -aufnahmen an, sondern nur (neben dem Anfangsbestand an liquiden Mitteln) auf die Gestaltung der Zahlungsmitteleingänge und -ausgänge im Zeitablauf. Für die Beurteilung der vermutlichen künftigen Zahlungsfähigkeit ist es jedoch wichtig zu wissen, welche zeitlichen Verschiebungen, insbesondere der Zahlungsmittelausgänge, mit anderen Worten welche Kredite ein Unternehmen beansprucht (um die Eingänge von liquiden Mitteln mit den Ausgängen in Übereinstimmung zu bringen, also die Zahlungsfähigkeit erst herzustellen). Daneben interessiert, welche zeitlichen Verschiebungen von Einzahlungen durch Kreditgewährungen an Dritte das Unternehmen sich leisten kann. Aus diesem Grunde ist es wichtig, daß in dem veröffentlichten Finanzplan neben den Einund Auszahlungen auch die Kreditgewährungen und -inanspruchnahmen erscheinen. Durch den Ausweis der Erlöse aus Kreditverkäufen auf der Seite der Einnahmen und der Beträge von Kreditkäufen auf der Seite der Ausgaben erreicht man zugleich eine rechnerische Stornierung dieser Kreditgewährungen und -inanspruchnahmen. Der Saldo beider Seiten ergibt also trotz der Aufnahme von Größen, die nicht Zahlungsmittelein- oder -ausgänge der betreffenden Periode darstellen, den Zahlungsmittelüberschuß (oder -fehlbetrag).

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  222. Es kann etwa in der folgenden Periode in größerem Umfange der Erwerb (Ersatz) von Maschinen, Gebäuden oder ähnlichen Gegenständen, die längerer Nutzung fähig sind, erforderlich werden; regelmäßig fallen solche Investitionsausgaben in den einzelnen Perioden in ganz verschiedener Höhe an.

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  223. Dabei wird der Prüfer, sind keine Änderungen der Einnahmen bzw. Erträge zu erwarten, bei allen Ausgaben, die in der gleichen Periode Aufwand werden, die Zahlen aus dem Gewinnplan übernehmen können (Vorjahreszahlen unter Berücksichtigung dauerhafter, bereits eingetretener oder sicher erkennbarer Änderungen) ; bei höheren oder niedrigeren Einnahmen oder Erträgen hat er entsprechende Zu- oder Abschläge vorzunehmen. Bei allen anderen Aufwendungen des Gewinnplans dagegen wird der Prüfer sorgfältig untersuchenmüssen, ob der in früheren Perioden erworbene Nutzungsvorrat nicht aufgebraucht ist oder im Laufe der Periode verzehrt sein wird, so daß neue Ausgaben erforderlich werden. Dieser Verbrauch ist gelegentlich leicht festzustellen, etwa bei vorausbezahlten Versicherungen, Mieten usw. Bei Anlagegegenständen, insbesondere Maschinen, setzt eine solche Prüfung auch technische Untersuchungen und daher technische Kenntnisse voraus; sie würde aber keineswegs auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen (vor allem jenes Ausmaß, das bei der Ermittlung der exakten Abschreibungsraten ohnehin erforderlich ist, nicht übersteigen). Problematischer ist diese Prüfung bei immateriellen „Nutzungsvorräten“, doch ließe sich auch hier, insbesondere an Hand rückläufiger Erlöse und auf Grund eines Vergleichs mit anderen Betrieben der Branche, immerhin ungefähr erkennen, wann der Punkt erreicht ist, an dem die entsprechenden Nutzungsvorräte aufgebraucht sind.

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  224. Die Unternehmensleitungen können zum Beispiel oft zwischen Anlagegegenständen mit sehr unterschiedlichen Preisen wählen. Sie können eine Maschine früher oder später ersetzen und sie selbst über den Termin hinaus, zu dem sie schon im Vergleich zu neueren Maschinen unwirtschaftlich zu arbeiten beginnt, bis zu ihrer völligen technischen Abnutzung im Betrieb lassen.

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  225. Es ist freilich möglich, daß Unternehmensleitungen trotz angespannter Liquiditätslage die zur Erhaltung der Einnahmen erforderlichen Mindestausgaben wesentlich zu überschreiten planen (so daß auch bei Ansatz der Mindestausgaben die Liquiditätserwartungen unzutreffend wiedergegeben werden). Jedoch handelt es sich dann um einen Mangel der Betriebspolitik, der durch die Offenlegung des Finanzplanes nicht verhindert werden kann (wie es freilich überhaupt möglich ist, daß es auch bei Ausweis von sehr günstigen Liquiditätserwartungen durch falsche finanzielle Dispositionen zu Zahlungsschwierigkeiten kommt). Im übrigen bereitete auch die Prüfung jener Ausgaben keine unüberwindlichen Schwierigkeiten, die (regelmäßig) nicht zu Aufwendungen werden und daher nicht in den Gewinnplan eingehen (Dividendenzahlungen, Eigenkapitalrückzahlungen, Tilgung aufgenommener Dar-lehen und Kreditgewährungen an Dritte). Man wird die vertraglichen Grundlagen (Beschlüsse der Hauptversammlung und ähnliches) heranziehen, ferner die entsprechenden Zahlen der Vorperiode. Fällig werdende Kredite müßten stets unter „Rückzahlungen aufgenommener Kredite“ aufgeführt werden, auch wenn mit Verlängerung zu rechnen ist; in diesem Falle wäre der entsprechende Betrag auf der Einnahmenseite unter „Kreditaufnahmen“ einzureihen. Liegt die Summe der „Kreditgewährungen an Dritte“ wesentlich unter jenem Betrag, bei dessen Unterschreitung die Erreichung anderer Plangrößen, insbesondere der Einnahmen, nach Ansicht des Prüfers fraglich erscheint, so hätte er auf diesen Tatbestand hinzuweisen; zusätzlich könnte er den Vorjahresbetrag oder bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr den entsprechenden Mindestbetrag (unter genauer Bezeichnung) anmerken. Was die Einnahmenseite anbetrifft, so genügt hinsichtlich der Erlöse aus Warenlieferungen und Leistungen die Übernahme der entsprechenden Zahlen aus dem Ertragsplan unter Berücksichtigung der üblichen (Vorjahres-)Kreditfristen. Bei den Erlösen aus sonstigen Verkäufen (Wertpapiere und ähnliches) wird man jeweils die Veräußerungsfähigkeit, insbesondere auch zu dem angegebenen Preis, prüfen. Hinsichtlich der Kapitalerhöhungen wäre zu untersuchen, ob ein entsprechender Hauptversammlungs- bzw. Gesellschafterbeschluß vorliegt. Über die Höhe der Rückzahlungen von den Kunden gewährten Krediten (für Waren- und Dienstleistungsbezüge) geben die Ertragspläne unter Berücksichtigung der üblichen Kreditfristen Auskunft, über die Rückzahlungen sonstiger Kredite die zugrunde liegenden Verträge. Hinsichtlich der Diskontierungserlöse kann man sich ebenfalls auf den Ertragsplan stützen; daneben ist zu untersuchen, ob die Diskontierungsvoraussetzungen, die seitens der (Zentral-) Bank an das Wechselmaterial gestellt werden, noch unverändert erfüllt sind. Bei den Kreditaufnahmen schließlich wird man prüfen, ob die Voraussetzungen, unter denen regelmäßig Kredite gegeben werden (vor allem Sicherheiten und günstige Ertragslage), vorhanden sind, im übrigen genügt jedoch auch hier, wie bei manchen anderen Positionen (zum Beispiel den Kapitalrückzahlungen und Kapitalerhöhungen) der gesonderte Ausweis der jeweiligen Einnahmeart; es kann dem Außenstehenden überlassen werden, die Wahrscheinlichkeit des Eingangs dieser Einnahmen an Hand der ihm durch die Rechnungslegung zugänglichen Unterlagen zu prüfen.

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  226. Auf diese Weise wird nicht nur die Aufmerksamkeit des Außenstehenden auf derartige Posten gelenkt; er kann darüber hinaus die Abschlüsse der anderen Konzerngesellschaft einsehen, sich also Anhaltspunkte verschaffen, mit welcher Wahrscheinlichkeit solche Eingänge zu erwarten sind. Er wird insbesondere auch erkennen können, inwieweit etwa gegenseitige Kreditversprechen vorliegen. Dasselbe gilt, wenn es sich nicht um Zahlungseingänge aus Darlehensgewährungen, sondern aus Forderungen an Konzernunternehmen auf Grund von Warenlieferungen, Anlageverkäufen und ähnlichem handelt. Auch in diesem Falle lassen sich bei namentlicher Angabe des Konzerngliedes und gesonderter Erwähnung des Zahlungsgrundes recht zuverlässige Unterlagen über die Sicherheit solcher Zahlungseingänge gewinnen. Schwierigkeiten ergeben sich allerdings dann, wenn der Schuldner nicht publizitätspflichtig ist, was insbesondere bei internationalen Konzernen häufig vorkommen kann. In diesem Falle würde der Abschlußleser nur erfahren, daß es sich überhaupt um Zahlungen von nicht publizitätspflichtigen Konzernunternehmen handelt; außerdem würde er die verschiedenen Gründe des erwarteten Zahlungseingangs (Warenlieferungen, Darlehen usw.) kennenlernen. Er hätte dagegen keine Anhaltspunkte darüber, mit welcher Sicherheit solche (unter Umständen dubiosen) Zahlungseingänge eintreffen werden. Er müßte sich insoweit auf das Testat des Prüfers verlassen; ist der Eingang zweifelhaft, so hätte der Prüfer die Art seiner Bedenken zu erläutern. Wenn er auf Grund zuverlässiger Informationen überzeugt ist, daß die betreffenden Eingänge nicht erwartet werden können, hätte er seinen Bestätigungsvermerk zu verweigern. Ist dem Prüfer ein eindeutiges Urteil nicht möglich und handelt es sich um für das Gesamtbild der finanziellen Lage bedeutsame Beträge, so müßte er diesen Tatbestand ebenfalls klar zum Ausdruck bringen. Ein solcher Vermerk wird aber, wenn er bei einer ohnehin dubiosen Position angebracht ist, das Mißtrauen der Außenstehenden wecken und den Kredit des Unternehmens schädigen. Die Unternehmungsleitung wird daher, wenn sie keine Täuschungsabsichten hat, bemüht sein, den Prüfer von der „Echtheit“ der Zahlungseingänge zu überzeugen, sofern eine Täuschungsabsicht besteht, wird sie andere Wege suchen.

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  227. § 102 Konkursordnung, sie ist gegeben, „wenn ein Schuldner aus dem Mangel an Zahlungsmitteln voraussichtlich dauernd unvermögend ist, seine fälligen Geldschulden ganz oder teilweise zu erfüllen“. (RG 50/41, zitiert bei Mentzel, Franz: Kommentar zur Konkursordnung. 6. A., neubearbeitet von Georg Kuhn, Berlin und Frankfurt a. M. 1955, Anmerkung 2 zu § 102 Konkursordnung, im Original ab „seine“ gesperrt.)

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  228. Das ist nur anders bei Konzernverhältnissen.

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  229. Der Wert der „Deckungsmasse“ wird infolge der erforderlich werdenden Zerschlagung des Unternehmens regelmäßig durch den Preis bestimmt, der „im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre“ (§ 10 BewGes), also durch den „Gemeinen Wert“.

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  230. Man denke etwa an die Bewertung von Maschinen, Gebäuden oder immateriellen Vermögensgegenständen.

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  231. „Die Vorschriften über die Bilanzgliederung sollen erkennen lassen, wie das Vermögen der Gesellschaft angelegt und wie ihr Kapital zusammengesetzt ist. Insbesondere soll ersichtlich sein, wie das Anlagevermögen sich zum Umlaufvermögen verhält . . . welche Vermögensbeziehungen sich aus der Verflechtung mit anderen Unternehmen ergeben . . . und in welchem Maße die Gesellschaft flüssig ist.“ (Entwurf eines Gesetzes über Aktiengesellschaften, 1930, a. a. O., S. 114.) Die Kenntlichmachung des Verhältnisses von Anlage- zu Umlaufvermögen (der Gegenstände, die „dauernd dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dienen bestimmt sind“, § 131 IV AktGes, zu den sich meist rascher umschlagenden Umlaufswerten) macht eine Reihenfolge und Zusammenfassung der Bilanzposten nach der unterschiedlichen „absoluten Liquidität“ erforderlich (maßgeblich ist hier also nicht die Liquidierbarkeit, sondern der Abstand von der „Geldwerdung“ im Rahmen des regelmäßigen Betriebsablaufs). Das gleiche gilt, wenn man die (kurzfristige) „Flüssigkeit“ darstellen will. Ein Blick auf den § 131 AktGes zeigt, daß man hinsichtlich Zusammenfassung und Reihenfolge der einzelnen Bilanzposten im wesentlichen auch diesem Gliederungsprinzip folgte.

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  232. Beim „Liquiditäts-“ oder „Ablaufsgliederungsprinzip“ handelt es sich nicht, wie der Arbeitskreis Aktienrechtsreform des Instituts der Wirtschaftsprüfer (Vorschläge zur Aktienrechtsreform des Arbeitskreises Aktienrechtsreform im Institut der Wirtschaftsprüfer. Düsseldorf 1956, S. 47) meint, um zwei unterschiedliche Gliederungsgrundsätze, sondern nur um zwei unterschiedliche Benennungen des gleichen Prinzips. Der Betriebsablauf — den diese Autoren selbst als durch die Formel Geld—Ware—Geld charakterisiert ansehen — folgt ganz eindeutig der „Geldwerdung“ bzw. Wiedergeldwerdung.

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  233. Der Grad der „Liquidierbarkeit“ ist um so geringer, je größer die bei einer Veräußerung eines Gegenstandes zu erwartenden relativen (in Prozenten des Buchwertes der Erfolgsbilanz zu verstehenden) Verluste sind. Allerdings ist der Liquidierbarkeitsgrad von Wirtschaftsgütern bei den verschiedenen Branchen, unter Umständen selbst innerhalb der gleichen Branche, nicht einheitlich. Im einen Falle können Maschinen oder Gebäude „leichter“ liquidierbar sein als Rohstoffe oder Fertigerzeugnisse, bei einem anderen Unternehmen mag es gerade umgekehrt sein; das Verhältnis kann zudem bei einem Betrieb im Zeitablauf gelegentlich oder häufiger wechseln. Die Reihenfolge der Bilanzposten in einem nach dem „Liquidier- barkeitsprinzip“ aufgestellten Schema könnte also niemals für alle Unternehmen verbindlich sein. Es würde sich hier vielmehr nur um ein „Mindestgliederungsschema“ hinsichtlich der Aufteilung des Bilanzvermögens und der Benennung der Vermögensgegenstände handeln, während die Entscheidung über die Reihenfolge der Positionen (entsprechend der unterschiedlichen Liquidierbarkeit) dem pflichtmäßigen Ermessen des Prüfers in jedem einzelnen Fall zu überlassen wäre. Man könnte im übrigen nicht einwenden, daß bei einer solchen Gliederung die „Übersichtlichkeit“, „Klarheit“ oder die „Vergleichbarkeit“ dieser Bilanzen beeinträchtigt würde. Nur wenn die Vermögensgegenstände nach dem Grad ihrer Liquidierbarkeit geordnet sind, kann man eine (zu veröffentlichende) Bilanz (im Hinblick auf ihre Aufgaben) als „klar“ und nur dann als „vergleichbar“ bezeichnen. Im einzelnen erscheinen die folgenden Änderungen bedeutsam: Die Position „Bebaute Grundstücke“ würde besser (wie das bereits in ähnlicher Form in der Aktienrechtsnovelle von 1931 vorgeschrieben war) aufgeteilt werden in (1) Grundstücke, (a) unbebaute, (b) bebaute, jedoch ohne Berücksichtigung des Wertes der Baulichkeiten, (2) Gebäude, (a) Wohngebäude, (b) Geschäftsgebäude, (c) Fabrikgebäude, (d) andere Baulichkeiten. Der gesonderte Ausweis der Grundstücke gegenüber den auf ihnen errichteten Gebäuden erscheint notwendig, weil diese oft einen höheren (relativen) Liquidationswert haben als die Baulichkeiten. Die Aufgliederung der Gebäudearten ist bedeutsam, weil der Liquidationswert der Gebäude davon abhängig ist, ob sie verschiedenartiger Nutzung fähig sind (Geschäftsgebäude) oder nur für einen eng begrenzten Zweck errichtet wurden und daher wenig Nachfrager im Liquidationsfalle finden würden (wie etwa meist Fabrikgebäude) ; ganz wertlos sind bei einer Liquidation die (unter „andere Baulichkeiten“ auszuweisenden) sogenannten Betriebsvorrichtungen, die nur für die spezifischen Bedürfnisse des Unternehmens geeignet sind. Wichtig erscheint ferner ein gesonderter Ausweis der „Anlagen im Bau“ und, wenn der Posten erheblich ist, Angaben (eventuell im Geschäftsbericht) über den Grad der Fertigstellung; die Liquidationswerte solcher Vermögensgüter werden meist sehr niedrig sein. Maschinen und maschinelle Anlagen haben oft sehr unterschiedliche Liquidationswerte, eine Aufteilung, die allgemein verbindlich sein könnte, ist hier jedoch sehr viel schwieriger als bei den Grundstücken. Als Mindestaufgliederung wäre jedoch der gesonderte Ausweis der sogenannten Anschaffungsnebenkosten zu verlangen. Es handelt sich dabei um im Vergleich zum reinen Anschaffungspreis oft erhebliche Beträge, die regelmäßig keinen Liquidationswert haben. Bei der Position Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung kann, wenn die Liquidationswerte der drei Gruppen stark voneinander abweichen, eine Trennung angebracht sein. Anschaffungsnebenkosten wird man, wenn sie erheblich sind, gesondert angeben. Bei den immateriellen Werten (Konzessionen, Patente, Marken und ähnliche Rechte) empfiehlt sich ein gesonderter Ausweis von im Falle der Liquidation unveräußerlichen Wirtschaftsgütern, so meist der aktivierten Reklamekosten, häufig auch der Fabrikationsgeheimnisse, ferner der persönlichen Konzessionen und nicht veräußerbaren Lizenzen. Beteiligungen wird man wie auch alle größeren Wertpapier-„Pakete“ getrennt ausweisen; der Liquidationswert ist hier sehr unbestimmt. (Er kann sowohl, wenn mit einem sogenannten Paketzuschlag verkauft wird, relativ hoch sein, als auch, wenn Einzelveräußerung erforderlich ist, weit unter dem Buchwert liegen.) Bei den Anzahlungen empfiehlt sich ein gesonderter Ausweis nach Art der Wirtschaftsgüter, für welche die Anzahlung geleistet wurde, da deren Liquidationswert (falls die Verträge nicht annulliert werden können) den Liquidationswert dieser Position darstellt. Stets gesondert auszuweisen wären ferner alle Belastungen von Vermögensgegenständen in irgendeiner Form. Außerdem müßte auf der Passivseite das Verhältnis des Reinvermögens (des Eigenkapitals) zu den Schulden klar zum Ausdruck kommen. Alle „gemischten“, d. h. sowohl Eigen- als auch Fremdkapital enthaltenden Positionen wären zu vermeiden und, soweit nicht möglich, gesondert auszuweisen und zu erläutern. Freilich dürfte auch bei einer solchen Gliederung das „Prinzip der Zusammenfassung von Gegenständen mit gleicher Zweckbestimmung“ (also von Grundstücken, Gebäuden, Maschinen usf.) nicht durch starke Aufteilung und unterschiedliche Einordnung dieser Gruppen zu sehr durchbrochen werden. Man würde dann die Klarheit der Übersicht erheblich gefährden. Vielmehr wird man sich damit begnügen müssen, hinsichtlich der Reihenfolge von Durchschnittswerten der einzelnen Gruppen auszugehen.

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  234. Daneben auch, was hier aber nicht weiter interessiert, bei sonstigen juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen; vgl. § § 207, 209 I, 213 Konkursordnung

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  235. Vgl. unten S. 221 ff.

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  236. Das ist ein von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellter Auslegungsgrundsatz, vgl. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, herausgeg. von den Mitgliedern des BVG, Bd. I, Tübingen 1952, S. 299.

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  237. Einzelveräußerungswerte unter der Voraussetzung der Zerschlagung des Gesamtunternehmens.

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  238. Schmalenbach, Dynamische Bilanz, 12. A., 1931, S. 212.

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  239. Schwantag, Karl : Kosten der Betriebseinrichtung im Jahresabschluß und in der Überschuldungsbilanz von Kapitalgesellschaften. In: Aktuelle Betriebswirtschaft. Festschrift für K. Mellerowicz K. Mellerowicz, Berlin 1952, S. 206–224, hier S. 221 ff.

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  240. Der nachhaltig zu erwartende Gewinn ist geringer als der „Normalgewinn“ in der Branche.

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  241. weil die Liquidationswerte der Vermögensbestandteile die Schulden nicht erreichen — und nur in diesem Falle, also unter dieser zusätzlichen Bedingung, will Schwantag auch von einer Überschuldung sprechen.

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  242. Vgl. auch Düring, W. : Die Bewertung im Falle des § 240 HGB. In: Kongreß-Archiv 1936 des deutschen Prüfungs- und Treuhandwesens, Berlin (1937), S. 165–171, hier S. 168.

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  243. Das trifft also zu, wenn weder mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch mit einer freiwilligen Auflösung durch die Unternehmensleitung infolge von Verlusten zu rechnen ist. Auf die Nachhaltigkeit von zu erwartenden Verlusten ist abzustellen, weil die soeben erwähnten Zerschlagungsgründe (Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und freiwillige Auflösung, beides infolge von Verlusten) im Regelfalle nur gegeben sein werden bei länger anhaltenden, nicht schon bei vorübergehenden Verlusten und selten bei „relativen“ Verlusten (Mindergewinnen gegenüber anderen Unternehmen). Würde nicht auf die Nachhaltigkeit von Verlusten abgestellt, so ergäben sich Härten in Einzelfällen (die man durch diese Interpretation des § 83 II AktGes gerade auszuschließen bemüht ist).

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  244. Vgl. insbesondere Jaeger, Ernst : Kommentar zur Konkursordnung und den Einführungsgesetzen. 6. u. 7. A., Berlin und Leipzig 1936, Anm. 3 zu §§ 207 ff. und SchlegelbergerQuassowski, Aktiengesetz, 3. A., a. a. O., Anm. 5 zu § 83.

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  245. Vgl. oben S. 217 ff.

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Moxter, A. (1962). Unternehmerische Dispositionen zur Umgehung des Ausweises betrieblicher Sachverhalte und ihre Grenzen. In: Der Einfluß von Publizitätsvorschriften auf das unternehmerische Verhalten. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02156-8_3

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