Zusammenfassung
Die Verschwiegenheitspflicht des Arztes hat aus soziologischer Sicht wohl zuerst bei Parsons eine gewisse Beachtung gefunden. Sein Werk “The Social System” enthält ein Kapitel, in dem er gewissermaßen als ersten Anwendungsfall der vorhergehenden theoretischen Kapitel die Medizin, vor allem aber die ärztliche Tätigkeit zum Gegenstand eines — freilich noch summarischen — Versuchs einer strukturell-funktionalen Analyse macht. (1)
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Anmerkungen
Parsons, The Social System, Chap. X: Social Structure and Dynamic Process. The Case of Medical Practice, deutsch: Struktur und Funktion der modernen Medizin, in: König und Tönnesmann (Hrsg.), Probleme der Medizinsoziologie, Köln. Ztschr. f. Soziologie und Sozialpsychologie, Sonderheft 3, S. 10–57.
a. a. O., S. 35.
a. a. O., S. 20.
a. a. O., S. 17.
Vgl. die noch detailliertere, unter juristischen Gesichtspunkten vorgenommene Gruppierung bei Hans Göppinger, Die Entbindung von der Schweigepflicht und
die Herausgabe oder Beschlagnahme von Krankenblättern, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1958, S. 241 ff. Der Aufsatz gibt einen vorzüglichen Einblick in die Problematik des ärztlichen Berufsgeheimnisses.
Parsons, a. a. O., S. 29.
Hiermit bezeichnen wir im Anschluß an Heinz Hartmann die Chance, aufgrund persönlicher Sachverständigkeit das Handeln und die Einstellung des Patienten zu beeinflussen. (Vgl. Hartmann, Funktionale Autorität, S. 6) Hartmann hat in seiner systematischen Abhandlung darauf hingewiesen, daß funktionale Autorität als idealtypische Kategorie aufzufassen ist und realiter immer mit anderen Einflußarten zusammengeht (a. a. O., S. 16).
Vgl. hierzu Parsons, The Professions and Social Structure, deutsch: Die akademischen Berufe und die Sozialstruktur, in: Beiträge zur soziologischen Theorie, S. 169 ff.
Vgl. oben S. 12.
Rohde, Soziologie des Krankenhauses, 4. Kapitel, S. 126 ff., insbes. § 21, S. 152 ff.; ders.: Die soziologische Stellung des Arztes, in: Arzt und Seelsorger, Studienhefte der Evangel. Akademie Rheinland-Westfalen, Nr. 9, S. 31.
Deneke, Die freien Berufe, S. 66.
Ärztliche Mitteilungen, 1952, S. 321.
Vgl. Heintz, Art. Person, in: König (Hrsg.), Das Fischer-Lexikon, Bd. 10, Soziologie, S. 220 f.
Vgl. z. B. Dahrendorf, Industrie- und Betriebssoziologie, S. 106; Parsons, An Analytical Approach to the Theory of Social Strativication, deutsch: Ansatz zu einer analytischen Theorie der sozialen Schichtung, in: Soziologische Theorie, S. 192.
Vgl. hierzu im einzelnen unten S. 42 ff.
Vgl. R. König, Art. Recht, in: Fischer-Lexikon, Soziologie, S. 236 u. 238, in Anlehnung an Theodor Geiger, Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts
Vgl. Geiger, a. a. O., S. 159 f.
Vgl. Parsons, The Law and Social Control, in: William M. Evan (Hrsg.), Law and Sociology, S. 57.
Geppert, Der strafrechtliche Parteiverrat.
a. a. O., S. 118.
Man sollte meinen, daß ein gewissenhafter Rechtsanwalt bei Wahrung der Verschwiegenheit mit den übrigen Grundsätzen seiner Berufsethik nicht in Konflikt geraten könnte. Daß dies aber nicht unbedingt zutrifft, zeigt sich bei der Frage, wie sich ein Patentanwalt zu verhalten hat, wenn zu ihm zwei Erfinder mit derselben Erfindung kommen. Einerseits verlangt die berufliche Verschwiegenheitspflicht, daß der Patentanwalt keinem der beiden Klienten von der Existenz des anderen und der Erfindung Kenntnis gibt, bis einem von ihnen das Patent erteilt oder die Anmeldung des Patents vom Erfinder zurückgezogen worden ist. Andererseits ist es seine Berufspflicht, die Patentanmeldung eines jeden in die Hand zu nehmen, wobei er aber letztlich nur die Interessen des einen Klienten wahrnehmen kann. Eine mögliche Verweigerung der Auftragsübernahme ist natürlich geeignet, dem Konkurrenten indirekt Kenntnis von der Existenz des anderen Erfinders zu geben. (Vgl. Carr-Saunders und Wilson, The Professions, S. 423).
The Law and Social Control, a. a. O., S. 67.
a. a. O., S. 68.
Sigbert Feuchtwanger, Die freien Berufe, im besonderen: Die Anwaltschaft, S. 410.
a. a. O., S. 67.
Hierzu vor allem Bredemeier, Law as an Integrative Mechanism, in: Evan, a. a. O., S. 83 f.; vgl. auch Finger, Die Sendung des Rechtsanwalts, S. 43.
Vgl. das Zitat “Help, you understand; none of your law and justice, but help.” bei Robert K. Merton (Social Theory and Social Structure, S. 74) und die Folgerungen Bredemeiers (a. a. O., S. 83 ff.).
“The legal system does not include the machinery for insuring the amount of permissiveness, support, denial of reciprocity, and conditional reward required to make the court experience a learning experience. To the contrary, the obscure and complicated legal procedures remain a baffling barrier to the litigant’ s understanding of what happened to him, except to the degree to which the attorney informally plays the role of therapist.” (Bredemeier, a. a. O., S. 86).
Finger, a. a. O., S. 63. 30) So lautet die Unterschrift des zentralen Kapitels in Fingers Buch
Feuchtwanger, a. a. O., S. 448.
Bredemeier, a. a. O., S. 86 f.
Bredemeier, a. a. O., S. 85.
Vgl. Stein, Civilprozeßrecht, in: Bredemeyer Encyklopädie der Rechtswissenschaft. S. 1180.
Vgl. hierzu insbesondere Kalsbach, Standesrecht des Rechtsanwalts, 10. Kap.: Wahrheitspflicht, S. 298–314.
So kannte z. B. das deutsche Verfahrensrecht der Zivilgerichtsbarkeit in der Vergangenheit keine Vorschrift, welche die Parteien zur Wahrheit und Vollständigkeit im sachlichen Vorbringen verpflichtete. Anerkannt war lediglich, “daß die Mißbilligung der bewußten Unwahrheit, der Lüge, ebenso wie sie aus dem Prozeßzwecke, der auf die Pflege des Rechts gerichtet ist, folgt, auch demAnstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden” entspreche. (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen, Bd. 95, S. 310). Erst durch eine Gesetzesnovelle aus dem Jahre 1933 (!) wurde (in Anlehnung an österreichische und schweizer Vorbilder) in die ZPO ein Passus (§ 138 Abs. 1) aufgenommen, der die Parteien verpflichtet, “ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständigund der Wahrheit gemäß abzugeben”. Sinn und Tragweite dieser Vorschrift sind außerordentlich umstritten. (Vgl. hierzu Wieczorek, ZPO u. Nebengesetze, Bd. 1, Teil 2, § 138).
Kalsbach, a. a. O., S. 298; “Der Rechtsanwalt ist als Organ der Rechtspflege verpflichtet, die ihm bekannten Tatsachen wahrheitsgemäß vorzutragen und darf sie auch im Interesse seines Mandanten nicht verfälscht oder unrichtig darstellen.” (Ehrengerichtshof für Bayern), vgl. Wieczorek, a. a. O., § 138, B Ia.
Von dem formelhaften, durch die Verhandlungsmaxime “gerechtfertigten” Satz “Im übrigen wird das Vorbringen des Klägers (bzw. des Beklagten) bestritten” am Ende eines Schriftsatzes wird in geradezu exzessivem Umfang Gebrauch gemacht; denn der Rechtsanwalt “darf und muß es sogar darauf ankommen lassen, ob der Gegner seiner Beweisführungspflicht nachkommt oder beweisfällig bleibt. “ (Kalsbach, a. a. O., S. 303).
“Vielleicht entwickelt sich die Sittlichkeit einmal so weit, daß der Schutz durch das Geheimnis als ein Widerspruch gegen die Herrschaft der Wahrheit empfunden wird, und es mag dann das Recht zum Schweigen ebenso verschwinden, wie das mittelalterliche Asylrecht verworfen wurde. Aber dann müßte ein ganz anderes Reich auf Erden sein als heute. “ (Benedikt, Die Advokatur unserer Zeit, S. 90 f.).
Carr-Saunders und Wilson, a. a. O., S. 425.
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Wiebel, B. (1970). Das Berufsgeheimnis als Kernproblem berufssoziologischer Analyse. In: Das Berufsgeheimnis in den freien Berufen. Dortmunder Schriften zur Sozialforschung, vol 38. VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-02148-3_2
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