Zusammenfassung
Die Abschlußunterlagen der in den Vergleich einbezogenen Gesellschaften sind nach einheitlichen Gesichtspunkten auszuwerten. Jede für die Durchführung der Analyse relevante Position ist einer kritischen Beurteilung hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit zu unterziehen. Es ist verständlich, daß im Rahmen dieser Untersuchung nicht alle das Rechenwerk betreffenden Fragen und Probleme angesprochen und geklärt werden können1.
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Referenzen
Ausführliche und ins einzelne gehende Erläuterungen über die Rechnungslegung der Aktiengesellschaft und über das AktG 1965 enthalten die einschlägigen Kommentare. Adler/Düring//Schmaltz: Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft, 4. Aufl., Bd. I Rechnungslegung, Stuttgart 1968,
Godin/Wilhelmi: Aktiengesetez vom 6. September 1965, 3. Aufl., Bd. I und II, Berlin 1967.
Der Aktionär ist an folgenden Entwicklungstendenzen interessiert: Umsatzentwicklung und Umsatzaussichten, Produktionsmöglichkeiten, Kapazitätsauslastung, voraussichtliche Geschäftsund Preisentwicklung, Arbeitsmarktlage, Investitionsprogramm, Ergebnisentwicklung und Ergebnisprognose.
Die Unternehmensleitung kann aus der Analyse des Jahresabschlusses wichtige Impulse gewinnen. Le Coutre weist bereits Mitte der zwanziger Jahre darauf hin, daß der Zweck der Bilanz nicht mit der Aufstellung und Vorlage erfüllt ist. »Die Bilanz ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck, nämlich zur Wirtschaftsführung«; le Coutre, W.: Praxis der Bilanzkritik, 1. Bd., BerlinWien 1926, S. 8 und 69.
Die Jahresabschlüsse von Unternehmen für 1965 und 1966, Ergebnisse einer internen Erhebung der Deutschen Bundesbank, in: Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, November/Dezember 1968, S. 21 ff.
le Coutre bemerkt, daß in den meisten Handelsbilanzen die Vermögenssubstanz »kleiner dargestellt wird, als sie in Wirklichkeit ist, und der Eigenkapitalsbestand ebenfalls. Eine Übersicht über den wirklichen Einsatz und Verbrauch der Betriebssubstanz geht damit für den Betrieb verloren«. le Coutre, W.: Grundzüge der Bilanzkunde, 1. Teil: Eine totale Bilanzlehre, 4. Aufl., Wolfenbüttel 1949, S. 224.
Adler/Düüring/Schmaltz, a.a.O., Anm. 20 zu § 149. Leffson, U.: Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, Düsseldorf 1964, S. 2, mit näherer Begründung.
Ein Verstoß gegen die formelle Bilanzkontinuität bedeutet gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 AktG einen Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung. Die Bilanzkontinuität kann jedoch durch gesetzliche Regelungen durchbrochen werden, beispielsweise im Jahre 1925 durch die Goldmark-Eröffnungsbilanz und 1948 durch die DM-Eröffnungsbilanz.
Vgl. die Ausführungen zu Ziffer 3.1.16 »Bilanzverlust«.
Bei den in unsere Analyse einbezogenen Unternehmen bestehen keine »Ausstehenden Einlagen auf das Grundkapital«.
Auf die Probleme der »Fehlinvestierung« und des »Wertabwachses hat Schmalenbach, E., in Kapital, Kredit und Zins, Köln-Opladen 1948, S. 92 ff, hingewiesen.
Hofmann, R.: Planung und Projektierung automatisierter Anlagen, Hamburg-Berlin-Bonn 1958, S. 28 ff.
Gegenüberstellung des Gliederungsschemas der Jahresbilanz, Abbildung 31.
Die dieser Position beigemessene Bedeutung ist unterschiedlich. Im Jahresbericht von General Motors 1964 wird dieser Vermögenswert mit rd. 255 Mio DM angegeben und wie folgt kommentiert: Der Kundenstamm der Firma stellt die Differenz zwischen Kaufpreis und Nettowert der im Jahre 1943 und vorher erworbenen Sachwerte dar und wird nicht amortisiert. Andere Gesellschaften, wie Federated Department Stores, Reynolds Tabacco, Scott Paper usw., haben die immateriellen Werte — ebenso wie die deutschen Gesellschaften — auf den Erinnerungswert von $ 1,— abgeschrieben.
Nicht unter der Bilanzposition »Beteiligung« sind Ansprüche aus Betriebs-, Vertriebs-, Gewinn, Arbeits- und Patentverwertungsgemeinschaften, Betriebspacht-und Betriebsüberlassungsverträgen auszuweisen. Diese Ansprüche sind unter »sonstige Vermögensgegenstände« des Umlaufvermögens erfaßt.
Bestimmend für den Ausweis als a) Beteiligung, b) Wertpapiere des Anlagevermögens, c) Wertpapiere des Umlaufvermögens ist der Anlagezwed
Die Position II B 3 enthält Ausleihungen, nicht etwa Forderungen mit einer Laufzeit von mindestens vier Jahren. So sind beispielsweise Waren- und Leistungsforderungen unbeschadet ihrer Fristigkeit (auch wenn es sich um eingefrorene Beträge handelt) unter den Werten des Umlaufvermögens auszuweisen. Adler/Düüring/Schmaltz, a.a.O., Anm. 99 zu § 151.
Das Umlaufvermögen ist im AktG 1965, ebenso wie im AktG 1937, nicht näher definiert.
Siehe Abbildung 31 »Gegenüberstellung des Gliederungsschemas der Jahresbilanz«.
In der Möbelindustrie beispielsweise Nägel, Schrauben und Farben.
Bundesbankfähig sind Wechsel, die die Bundesbank gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGB1. I, S. 745) von Kreditinstituten kaufen darf.
Der Gesetzgeber hat den Erwerb eigener Aktien in § 71 AktG 1965 eingeschränkt. Die Verpflichtung des Ausweises eigener Aktien mit Angabe des Nennbetrages unter III B 8 ist unabdingbar. Im Gegensatz zum AktG 1937 müssen die Anteile an einer herrschenden Gesellschaft, die früher unter III 5 zusammen mit den eigenen Aktien auszuweisen waren, unter III B 9 gezeigt werden.
Die Forderungen an Konzernunternehmen haben meist langfristigen Charakter. Vielfach handelt es sich dabei um Tochtergesellschaften in der Rechtsform der GmbH, die unterkapitalisiert sind.
Selbstverständlich gehören zum Eigenkapital auch die stillen Reserven. Eine exakte Erfassung der »stillen Reserven< ist schon beim internen Vergleich problematisch, im Rahmen einer externen Unternehmensanalyse aber unmöglich. Lipfert hat die jährliche Legung stiller Reserven, die aus der Bruttogewinnanalyse ermittelt werden können, addiert und ist aufgrund einer sechs Gesellschaften umfassenden Auswertung für 1959 zu einem Schätzwert von 13,50/o gekommen. Lipfert, H.: »Wandlungen von Kapitalstruktur und Finanzierungsformen deutscher Industrie-Aktengesellschaften«, Manuskript eines Vortrages auf der Wirtschaftswissenschaftlichen Tagung der Gesellschaft für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Luzern, 19. 9. 1962, S. 11. Lipfert hat aber nicht die Auflösung von stillen Reserven berücksichtigt. Die von Lipfert ermittelten Werte geben lediglich Anhaltspunkte; der Genauigkeitsgrad ist für eine fundierte Beurteilung unzureichend.
Ausnahmen hiervon gelten noch für Gesellschaften, deren Grundkapital bei der Neufestsetzung nach dem DMBG weniger als DM 100.000,— betragen hat. Für derartige Gesellschaften gilt nach § 44 Abs. 1 DMBG weiterhin ein Mindestgrundkapital von DM 50.000,—.
Den passivierten Lastenausgleich weisen folgende sechs Gesellschaften unter den Fremdkapitalposten aus: MANNESMANN, BP, PHOENIX, LINDE, JAGENBERG und DW.
Die Entwicklung des Rückstellungsbegriffs wird ausführlich abgehandelt in Adler/Düüring/ Schmaltz, a.a.O., Anm. 93 ff zu § 152.
In der statischen Bilanztheorie haben Rückstellungen die Aufgaben, die bestehenden Verpflichtungen des Unternehmens richtig darzustellen. Nach den Grundsätzen vorsichtiger Bilanzierung liegt eine Schuld bereits vor, wenn sie wirtschaftlich begründet ist, ohne daß bereits konkrete Ansprüche vorliegen. Rückstellungen werden nach dieser Bilanzauffassung scharf von den Rücklagen und den effektiv feststehenden Verbindlichkeiten abgegtenzt.
Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, in Wpg 1933, Nr. 13/14.
Ober die Frage, ob Pensionsverpflichtungen Schulden oder Lasten darstellen, ist in der Betriebswirtschaftslehre heftig diskutiert worden. Von den Autoren, die die Pensionsverpflichtungen generell als Schulden auffassen, seien folgende erwähnt: le Coutre, W.: Bilanzpolitik und Steuerpflicht, 1923, S. 202;
Hein, J.: Die Zusammenhänge zwischen Steuerrecht und Handelsrecht und ihre Entwicklung, Untersuchung an dem Gewinn und an der Bewertung, Berlin-Leipzig 1928, S. 225;
Leitner, F.: Bilanztechnik und Bilanzkritik, 9. Aufl., Berlin 1932, S. 150;
Schr, J. F.: Buchhaltung und Bilanz, Berlin 1921, S. 205.
Velder: Der Pensionsanspruch des Arbeitnehmers und seine Berücksichtigung in der Bilanz, in Wpg, Jg. 1933, S. 89. Die gleiche Auffassung, daß die Pension eine Gegenleistung aus dem Dienstvertrag darstellt, vertrat auch das frühere Reichsgericht in ständiger Rechtssprechung. Siehe hierzu Entscheidungen des RG, Bd. 72, 192, 75, 3327. Vgl. Krause, A.: Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung für Pensionsverpflichtungen, Leipzig 1935, S. 17 und 18.
Im Kohlenbergbau sind die Bergschädenrückstellungen von Bedeutung. Ausgaben für Bergschäden müssen den Perioden (in der Regel viel früheren) zugerechnet. werden, in denen der Vermögensverzehr (durch Abbau unter Tage) entstanden ist. Würden derartige Aufwendungen erst bei Anfall der Ausgaben verrechnet, so käme im Jahresergebnis ceteris paribus nicht zum Ausdruck, daß in bestimmten Perioden der Abbau teuer ist (beispielsweise unter Städten) und in anderen Jahren weniger aufwendig.
Eine derartige Aufgliederung schrieb das AktG 1937 nicht vor. Einige Verbindlichkeiten, wie Anleihen, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, sind eindeutig als langfristig erkennbar. Bei anderen Positionen konnten aus der Bilanz keine ausreichenden Schlüsse über die Fristigkeit abgeleitet werden.
In Frankreich und in den USA ist es üblich, das Anlagevermögen brutto auszuweisen, d. h. in Höhe der Anschaffungskosten. Die auf das Anlagevermögen entfallenden Abschreibungen werden auf der Passivseite als Wertberichtungen gezeigt (= indirekte Abschreibung).
Den Gewinnverteilungsvorschlag der Verwaltung enthält der Geschäftsbericht.
Vgl. Ausführungen zur Beurteilung der Ausgangsdaten der Erfolgsrechnung, Ziffer 255 »Gewinnund Gewinndisposition«.
Adler/Düüring/Schmaltz, a.a.O., Anm. 1 ff. zu § 157. Csik, A.: Ausweisänderung in der ersten GuV-Rechnung nach dem AktG 1965, DB 1968, S. 856 ff. Bilanzfachgremien der Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie und des Unternehmensverbandes Ruhrbergbau zur neuen aktienrechtliden Gewinn- und Verlustrechnung gemäß 132 AktG, Wpg 1961, S. 7.
»Die Einführung des Bruttoprinzips beeinträchtigt unsere Konkurrenzsituation erheblich, da von den westdeutschen Werkzeugmaschinenfabriken nur ganz wenige Firmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden.« Geschäftsbericht der Schiess Aktiengesellschaft, Düsseldorf, Geschäftsjahr 1960, S. 9.
Moxter führt aus, daß man den Aussagewert der veröffentlichten Umsätze nicht überschätzen darf. »Sie erleichtern zwar die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage, aber stellen doch nur ein — freilich kaum entbehrliches — Indiz unter vielen dar. Für den flüchtigen Leser eines Jahresabschlusses sowie den Laien mag diese Angabe sogar gelegentlich irreführend sein; nicht in allen Fällen kann aus einem Erlösanstieg auf günstige, aus einer Erlösabnahme auf ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse geschlossen werden.« Moxter, A.: Der Einfluß von Publizitätsvorschriften auf das unternehmerische Verhalten, Köln und Opladen 1962, S. 192.
Das Umsatzsteuerrecht faßt den Umsatzbegriff relativ weit. Umsätze sind danach alle Lieferungen und Leistungen, die gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden. Hierunter fällt praktisch jeder Leistungsaustausch. Enger ist der Begriff Außenumsatz. Dieser Umsatzbegriff wird nur auf jene Umsätze bezogen, die die Betriebsleistung des Unternehmens betreffen. Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., Anm. 2 und 3 zu § 158.
Vgl. Moxter, A.: a.a.O., S. 193.
Die Zahlen der »größten Gesellschaften der Welt« sind folgenden Quellen entnommen: The Fortune Directory of the 500 largest US Industrial Corporations: Jahr 1960 = Juli 1961, S. 167ff; Jahr 1961 = Juli 1962, S. 171 ff; Jahr 1962 = Juli 1963, S. 177 ff; Jahr 1963 = August 1964, S. 1 ff; Jahr 1964 = Juli 1965, S. 149 ff; Jahr 1965 = Juli 1966, S. 230 ff; Jahr 1966 = Juni 1967, S. 196 ff; Jahr 1967 = Juni 1968, S. 186 ff; The Fortune Directory of the 200 largest Industries outside the USA: Jahr 1960 = August 1961, S. 130 ff; Jahr 1961 = August 1962, S. 115 ff; Jahr 1962 = August 1963, S. 139 ff; Jahr 1963 = August 1964, S. 32 ff; Jahr 1964 = August 1965, S. 169 ff; Jahr 1965 = August 1966, S. 147 ff; Jahr 1966 = September 1967, S. 140 ff; Jahr 1967 = September 1968, S. 130 ff.
Adler/Düüring/Schmaltz: a.a.O., Anm. 65 zu § 157.
Die Löhne und Gehälter für Arbeitskräfte von fremden Unternehmen sind unter der Nr. 5 der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, auch wenn sie von der Gesellschaft errechnet und ausgezahlt werden. Im Bergbau werden diese Aufwendungen unter der Nr. 16 ausgewiesen. Adler/Düring/Schmaltz, a.a.O., Anm. 137 zu § 157.
Die Definition der Abschreibung variiert mit den bilanztheoretischen Standpunkten. Bei statischer Betrachtungsweise handelt es sich um eine wertmäßige Berichtigung des Anlagevermögens. Unter dynamischen Aspekten ist die Abschreibung ein Hilfsmittel der Aufwandsverteilung auf die einzelnen Perioden; bei organischer Betrachtungsweise ist sie ein Mittel zur Substanzerhaltung. Handelsrechtlich handelt es sich um ein Äquivalent für die Wertminderung des Anlage-vermögens. Das Steuerrecht kennt den Begriff der Abschreibung nicht, es gebraucht statt dessen die Bezeichnung »Afa« (Absetzung für Abnutzung). Diese Absetzungen sind nur für abnutzbare Güter des Anlagevermögens zulässig. Wie im Handelsrecht, so ist auch im Steuerrecht ein Zwang zur Vornahme von Abschreibungen festgelegt, und zwar mit der Maßgabe, daß die Absetzung auf die betriebsübliche Gesamtnutzungsdauer zu verteilen ist.
Vgl. hierzu Abb. 33 »Sachanlagevermögen zum Stand 1967 und Entwicklung der Sachanlage-. investitionen und -abschreibungen in den letzten acht Geschäftsjahren«
Theoretisch kann die Periodenkapazität bei einer Nutzungsdauer von fünf Jahren und einem Abschreibungssatz von 200/o durch laufende Reinvestition der Abschreibungsquoten auf das 1,66fache gegenüber dem ersten Jahr erhöht werden. Diesem theoretischen Ergebnis liegen folgende Prämissen zugrunde: (1) Es handelt sich um einen neu gegründeten Betrieb, der über ein homogenes Anlagevermögen verfügt. (2) Die Kapazität der Anlagen wird voll ausgelastet; der Anlageverzehr vollzieht sich proportional zum Zeitablauf. (3) Die Kosten werden durch die Umsatzerlöse gedeckt. (4) Wert- und Preisschwankungen sind ausgeschaltet. (5) Die Anlagen sind beliebig teilbar, d. h. sie können in jeder Einheit beschafft werden. (6) Die Neuanlagen werden am 1. Januar eines jeden Jahres angeschafft und unterliegen de gleichen Voraussetzungen wie die Erstausstattung. Im Rahmen unserer Untersuchung ist es nicht möglich, auf diese Probleme ausführlicher einzugehen Vgl. hierzu u. a. Ruchti, H.: Die Bedeutung der Abschreibung für den Betrieb, Berlin 1942
Ruchti, H.: Die Abschreibung als Finanzierungsmittel, in Die Betriebswirtschaft, Jg. 1942, S. 45 f und 90 ff;
Lohmann, M.: Abschreibungen, was sie sind und was sie nicht sind, in Wpg 12/1949 S. 256 ff;
Neubert, H.: Anlagenfinanzierung aus Abschreibungen, in ZfhF, Jg. 1951, Nr. 8 S. 367 ff und Nr. 9, S. 415 ff;
Langen, H.: Die Kapazitätsausweitung durch Reininvestitioi liquider Mittel aus Abschreibungen, in ZfhF, Jg. 1953, Nr. 2, S. 49 if;
Hofmann, R.: Planun und Projektierung automatisierter Anlagen, Hamburg-Berlin-Bonn 1958, S. 134 ff.
Nach § 131 Abs. 3 Ziffer 2 AktG 1965 kann der Vorstand auf der Hauptversammlung Auskünfte auf eine Frage verweigern, »soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht«.
Adler/Düring/Schmaltz: a.a.O., Anm. 168 zu § 157 vertreten die Auffassung, daß »nach dem inneren Zusammenhang der Lohnsummensteuer mit der Gewerbeertrag- und Gewerbekapitalsteuer ein Ausweis unter Nr. 24 a) vorzuziehen wäre«.
Nach Risse, H.: Die Lohnsummensteuer in der Gewinn- und Verlustrechnung der Aktiengesellschaft, in BB, Heft 17, 20. 6. 1967, S. 706, ist die Lohnsummensteuer unter die »Sonstigen Steuern« einzugruppieren: »Nach § 6 Abs. 1 GewStG sind Gewerbeertrag und Gewerbekapital die Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer. Nach § 6 Abs. 2 GewStG kann neben diesen beiden die Lohnsumme als Besteuerungsgrundlage gewählt werden. Wer aber nun folgert, die Lohnsummensteuer werde dadurch zu einer Steuer vom Vermögen — etwa mit der Begründung, sie werde durch ein Gesetz geregelt, das auch Bestimmungen über eine Steuer vom Ertrag und Vermögen enthalte —, tut den Dingen Gewalt an; hätte der Gesetzgeber bestimmt, daß Steuern vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen je für sich auszuweisen seien, so wäre wohl schon bei der Überlegung der Frage, ob bei der Lohnsummensteuer der Ertrags- oder der Vermögenscharakter überwiege, der Gedanke aufgetaucht, sie habe tatsächlich mit keinem von beiden zu tun.«
Schnettler, A.: Betriebsvergleich, 3. Aufl., Stuttgart 1961, S. 125
Da jeder Interessent das Handelsregister einsehen kann, wird wegen der Publizität des Registers (S 9 HGB) von einer sogenannten eingeschränkten Publizität des Geschäftsberichtes gesprochen.
Die Mineralölgesellschaften ESSO und BP haben ihre gesamten Kapitalerhöhungen auschließllich zum Nennbetrag durchgeführt. Die chemische Industrie hat erhebliche Kapitalerhöhungen aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt. So hat BAYER im Jahre 1965 ihr Kapital um 450 Mio DM aus Gesellschaftsmitteln erhöht. HOECHST erhöhte ihr Kapital in 1965 ebenfalls um 43 Mio DM aus Gesellschaftsmitteln. Einige Kapitalerhöhungen erfolgten zu Ausgabekursen, die erheblich unter dem Börsenkurs lagen. Im Maschinenbau seien folgende Kapitalerhöhungen (oder Anteile) genannt: MAN = 30 Mio DM in 1963 zu pari; KHD = 35 Mio DM in 1961 und 11 Mio DM in 1964 aus Gesellschaftsmitteln; DEMAG = 10 Mio DM aus Gesellschaftsmitteln; BABCOCK = 16 Mio DM in 1961 aus Gesellschaftsmitteln und 9 Mio DM in 1966 zu pari; KSB = 8,8 Mio DM aus Gesellschaftsmitteln und 6,3 Mio DM zum Nennbetrag in 1960 sowie 2,1 Mio DM aus Gesellschaftsmitteln und 2,1 Mio DM zum Nennbetrag in 1967; WEINGARTEN = 3 Mio DM in 1962 aus Gesellschaftsmitteln. Bei den anderen in unsere Analyse einbezogenen Gesellschaften wunden die Kapitalerhöhungen in ähnlicher Form durchgeführt.
Vgl. Linden, H.J.: Bereinigte Kurse ausgewählter Börsenwerte, Hoppenstedt & Co., Darmstadt 1962. Mecklenburg, G.: Kapitalverwässerung — Erscheinungsformen und Möglichkeiten der analytischen Erfassung, in Beiträge zur Aktienanalyse, Nr. 3, DVFA, S. 17 ff.
Mecklenburg, G.: Kapitalverwässerung, 1962, S. 20.
Es ist auch eine Substanzerhöhung denkbar, beispielsweise durch Zusammenlegung von Aktien. In diesem Falle ist der Quotient > 1.
Wenn die jungen Aktien für das laufende Geschäftsjahr nicht voll dividendenberechtigt sind, ist G2 aufzuteilen in alte Aktien »ex Bezugsrecht« (G’i) mit voller und junge Aktien (N) mit teilweiser Dividendenberechtigung. Der Wertunterschied zwischen beiden Größen besteht in der Differenz der Dividendenberechtigung (D). Die entsprechende Formel lautet: GiKv NK, = G’1Kn NKn — ND. Daraus folgt: GiKv N (Ke D) = Kn (G’1 N) Mecklenburg, G.: Kapitalverwässerung, 1962, S. 20.
An den Worten von Lewinsohn ist viel Richuiges, wenn er schreibt: »Die Börse trachtet danach, dem Weltgeschehen im allgemeinen und der Wirtschaft im besonderen in jedem Augenblick den Puls zu fühlen. In dem Bestreben, aus dem einzelnen politischen oder wirtschaftlichen Vorgang, der ihr zu Ohren kommt, sinnvolle Schlüsse für die Kursbildung abzuleiten, versteigt sie sich zum baren Unsinn. Sie stellt um elf Uhr mit Überzeugung fest, daß aus diesem oder jenem Grunde die Konjunkturaussichten sich verschlechtert haben, und läßt daraufhin die Kurse purzeln. Eine Stunde später wird sie sich, wiederum mit voller Überzeugung, dlurch einen anderen Vorgang zu einer günstigeren Beurteilung der Konjunktur anregen lassen und nun die Kurse in die Höhe treiben. Sie glaubt, daß ihre Stimmungen von realen Tatsachen herrühren, die außerhalb ihrer Geistesverfassung liegen. Tatsächlich sinddie Stimmungen häufigdas Primäre. Lewinsohn, R., und Pick, F.: Sinn und Unsinn der Börse, Berlin 1933, S. 289.
Nach dem AktG 1965 können beispielsweise die im Anlagevermögen enthaltenen stillen Reserven beibehalten werden. Die hier gebildeten Reserven lösen sich jedoch teilweise jährlich auf, weil die Abschreibungen von den niedrigeren Buchwerten errechnet werden.
Rückschlüsse über das Ausmaß der stillen Reserven gewinnt man bei Währungsumstellungen Beispielsweise nach Einführung der Reichsmark auf der Basis 1 US-Dollar gleich 4,20 Billionen Mark und mit 1 Billion Mark gleich 1 Renten- bzw. Reichsmark am 30. August 1924.
Mindner, R.: Das Kleine Börsenlexikon, 3. Aufl., Düsseldorf 1965, S. 430.
Im einzelnen handelt es sich um die Kennzahlen: 711 = Löhne und Gehälter, 712 = gesetzlicher Sozialaufwand, 713 = sonstiger Sozialaufwand, 714 = Gesamtpersonalkosten, jeweils in DM/Belegschaftsmitglied und Jahr, 721 = Produktivität bezogen auf Gesamtbelegschaft, ausgedrückt in DM/Umsatz je Belegschaftsmitglied und Jahr, 722 = Wieviel DM Umsatzerlös entfallen auf 1 DM Personalkosten. Rentabilität bezogen auf Gesamtpersonalkosten, und zwar 731 = Gewinn in 0/o der Personalkosten und 732 Cash Flow in 0/o der Personalkosten.
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Hofmann, R. (1969). Beurteilung der Ausgangsdaten. In: Bilanzkennzahlen. Gabler Verlag, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-663-00166-9_3
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