FormalPara Zusammenfassung

Die Krankenhausplanung hat einen besonderen Stellenwert, da sie die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung sichern soll. Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Krankenhausplanung liegt bei den Ländern, während der Bund nur begrenzte Befugnisse hat. Die Länder stellen die Krankenhauspläne nach unterschiedlichen Ansätzen auf. Eine Krankenhauszielplanung und eine Bedarfsanalyse müssen allerdings immer berücksichtigt werden. Die aktuelle Krankenhauslandschaft ist historisch gewachsen und variiert – wie die Krankenhausplanung selber – zwischen den Ländern. Erste Ideen zur Konsequenz für die Planung aufgrund der neuen Krankenhausreform lassen sich aus den Vorschlägen der „Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung“ und durch das gemeinsame Eckpunktepapier von Bund und Ländern ableiten: Dabei sollen Leistungsgruppen (medizinische Cluster), die von Ländern und Bund bundeseinheitlich definiert werden sollen, den Krankenhäusern durch die Landesplanungsbehörden zugewiesen werden. Die konkrete Umsetzung und Auswirkungen auf die Krankenhausplanung bleiben allerdings noch offen und werden durch das geplante Gesetz zur Krankenhausversorgungs-Reform bestimmt, das Anfang 2024 erwartet wird. Nach Veröffentlichung des Gesetzes beginnt ein arbeitsintensiver Prozess für die Länder mit den Zuweisungen der Leistungsgruppen zu den Standorten des jeweiligen Bundeslandes.

Hospital planning is of particular importance as it is intended to ensure that the population is provided with comprehensive health care. In Germany, the federal states have legislative authority in this area, while the federal government has only limited authority. The principle of federalism manifests itself in the diverse approaches adopted by the individual federal states when formulating their respective hospital plans. Nevertheless, these plans must be underpinned by hospital target planning and a comprehensive needs analysis. The current hospital landscape has evolved historically over time, resulting in significant variations among the federal states. Initial ideas and their consequences for the planning-process can be derived from the proposals of the “Government Commission for Modern and Needs-Based Hospital Care” and the key policy paper of the federal government and the states. The service group categories (medical clusters), as delineated in the key policy paper, are to be allocated to hospitals falling under the purview of state planning authorities. However, the precise modalities and their ensuing impact on hospital planning remain indeterminate at this juncture and will be elucidated by an anticipated legislative enactment slated for early 2024. Once the act has been published, the federal states are faced with a labour-intensive process of allocating the performance groups to the respective locations.

1 Einleitung

Das Krankenhaus nimmt einen hohen Stellenwert bei der medizinischen Versorgung der Bevölkerung ein. Um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, bedarf es einer fortlaufenden Krankenhausplanung. Diese wird auf Landesebene vorgenommen, wobei die Bundesgesetzgebung lediglich den Rahmen vorgibt. Der demographische Wandel, die Bevölkerungsstruktur und der medizinische Fortschritt bedingen, dass die Krankenhauspläne der Länder regelmäßig überarbeitet werden müssen. Die Veränderung der Krankenhauslandschaft durch Zentralisierungsvorhaben wie Fusionen oder Schließungen müssen bei diesem Prozess ebenfalls einbezogen werden. Vor dem Hintergrund der Verknüpfung der Krankenhauspläne mit den Investitionsentscheidungen des Landes bedarf es der Benennung jener Krankenhäuser, die für die Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhausleistungen zur Verfügung stehen müssen. Denn nur Krankenhäuser, die im Landeskrankenhausplan aufgeführt sind, erhalten die öffentlichen Mittel zur Investitionsfinanzierung. Der Bedarf an Krankenhausleistungen kann sich durch unterschiedliche Strukturen des Bundeslandes, wie beispielsweise die historisch gewachsene Krankenhauslandschaft und die damit einhergehende Anzahl der Krankenhäuser oder der Betten, voneinander unterscheiden. Somit kommt der Krankenhausplanung eine gesellschaftliche Bedeutung zu, da der prognostizierte Bedarf der Bevölkerung an Gesundheitsleistungen durch Krankenhäuser gedeckt werden muss.

2 Grundlagen der Krankenhausplanung

2.1 Gesetzlicher Rahmen auf der Bundesebene

Im Bereich der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und bei der Regelung der Krankenhauspflegesätze hat der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz inne. Der Bund hat das Gesetzgebungsrecht ausschließlich in dem Fall, dass „die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse“ oder „die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse“ eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht (Art. 72 GG Abs. 2). In allen anderen Fällen haben die Länder die entsprechende Gesetzgebungsbefugnis. Diese Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde durch die Implementierung des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz, KHG) erfüllt.

Die bundeseinheitliche Grundlage für die Krankenhausplanung ist genau dieses Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG), das 1972 in Kraft getreten ist. Es legt auch den Grundstein für das Krankenhausfinanzierungrecht und die duale Krankenhausfinanzierung, bestehend aus Investitionskosten, welche die Länder zu tragen haben, und Betriebskosten, welche von den Krankenkassen entrichtet werden. Ziel des Gesetzes ist „die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen digital ausgestatteten, qualitativ hochwertig und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern“ zu gewährleisten (§ 1 KHG). Ein weiterer Grundsatz des Gesetzes ist die Trägervielfalt (§ 1 Abs. 2 KHG), sprich die ausgewogene Verteilung von öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhausbetreibern.

Die Krankenhauspläne und die Investitionspläne wiederum müssen durch die Länder unter Berücksichtigung der eben benannten Ziele des § 1 KHG aufgestellt werden (§ 6 Abs. 1 KHG). Nach Aufnahme eines Hauses in den Plan kann von einem „Plankrankenhaus“ gesprochen werden. Sobald es sich um ein solches Plankrankenhaus handelt und insofern es in das Investitionsförderprogramm des Landes aufgenommen ist, hat das Haus Anspruch auf Investitionsförderung seitens des Landes (§ 8 Abs. 1 S. 1 KHG). Zudem ist es für die Krankenhausversorgung zugelassen und die Krankenkassen sind verpflichtet, die Erstattung der Behandlungskosten zu übernehmen. Insofern stehen die Investitionsförderung und die Krankenhausplanung in enger Verbindung: Krankenhauspläne weisen aus, wer zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig ist und zudem, ob das Krankenhaus nach dem KHG gefördert wird.

Um ein potenzielles Plankrankenhaus zu werden, bedarf es einiger Merkmale: Bundeseinheitlich ist der Krankenhausbegriff in § 2 KHG umfassend definiert. Im Sinne des Gesetzes muss in einem Krankenhaus das Angebot einer ärztlichen und pflegerischen Hilfeleistung bei Krankheiten bestehen, wobei die Krankheit festgestellt, geheilt oder gelindert wird. Geburtshilfliche Leistungen können ebenfalls angeboten werden. Ein wichtiges Merkmal ist zudem, dass Personen untergebracht und verpflegt werden können (§ 2 S. 1 Nr. 1 KHG).

Darüber hinaus sind im Gesetz durch das Land förderfähige Krankenhäuser definiert, allerdings durch das Ausschlussverfahren (§ 6 Abs. 1 KHG). Beispielsweise sind Hochschulkliniken (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG), Privatkliniken (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG i. V. m. § 67 AO) und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KHG) unter weiteren Ausnahmen nicht förderfähig. Nach Anwendung der Ausnahmetatbestände bleibt eine Grundgesamtheit an Krankenhäusern übrig, für die das KHG anzuwenden ist, allerdings nur solange sie im Krankenhauplan des Landes aufgenommen sind.

Aus den Artikeln des Grundgesetztes geht die grundsätzliche Planungshoheit der Länder hervor. Das hat zur Folge, dass es in jedem Bundesland eigenständige Regelungen zur Krankenhausplanung gibt, die sich auch deutlich in Inhalt und Umfang voneinander unterscheiden. Jedoch sind Inhalte wie die Bestimmung der bedarfsnotwendigen Krankenhäuser in jedem Fall umfasst. Die enge Verbindung zwischen Krankenhausplanung und Investitionsmittelverteilung zeigt die Bedeutung für die auskömmliche Finanzierung der Krankenhäuser und das benötigte Angebot an Leistungen für die Bevölkerung.

2.2 Planaufstellung

Die Landesplanungsbehörde muss bei der Aufstellung des Krankenhausplans einige Aspekte berücksichtigen. Zunächst gilt das KHG als bundeseinheitliches Korsett, in dem sich die Krankenhauspläne der Länder wiederfinden müssen. Darüber hinaus müssen die Krankenhauspläne die Ziele für die Versorgung innerhalb des Landes festlegen. Die Notwendigkeit einer Krankenhauszielplanung wurde durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt (BVerwG, 25.07.1985, 3 C 25.84). Für die Aufstellung des Krankenhausplans müssen die Merkmale der Krankenhäuser einbezogen werden – beispielsweise der Standort, die Bettenzahl oder der Leistungsumfang und die Fachgebiete, die an den Standorten vorgehalten werden.

Falls es zu konkurrierenden Anträgen durch Krankenhäuser kommt (bspw. die Versorgung in einem Fachgebiet zu übernehmen), muss die Planungsbehörde eine Auswahlentscheidung treffen. Einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zufolge muss die Krankenhausplanungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob das jeweilige Krankenhaus dem Bedarf entspricht und vor dem Hintergrund der aufgestellten Ziele entscheiden, welches Krankenhaus in den Plan aufgenommen wird (BVerfG, 12.06.1990, 1 BvR 355/86). Ein grundsätzlicher Anspruch seitens des Krankenhauses auf Aufnahme in den Krankenhausplan besteht nämlich nicht. Bei einer Auswahlentscheidung der Landesplanungsbehörde ist die auf Bundesebene festgeschriebene Trägervielfalt zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 2 KHG). In § 8 KHG heißt es einschränkenderweise, dass die Trägervielfalt nur dann zu berücksichtigen ist, insofern die Qualität der Leistung identisch ist (§ 8 Abs. 2 S. 2 KHG). So wurden in einigen Ländern zusätzlich Qualitätsanforderungen für bestimmte Leistungen, Leistungsbereiche oder Versorgungsstufen formuliert und in den Plan aufgenommen.

2.3 Bedarfsanalyse

Darüber hinaus muss die Landesplanungsbehörde den zu versorgenden Bedarf der Bevölkerung kalkulieren, bevor der Plan aufgestellt wird: Hierbei ist zu ermitteln, welche Krankenhauskapazitäten (bspw. Betten) für die sachgerechte Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stehen müssen. Bei der Ermittlung der Bedarfsgerechtigkeit und dem aktuellen und künftigen Bedarf sind Kriterien festzusetzen (BVerfG, 12.06.1990, 1 BvR 355/86). Es ist zudem darauf zu achten, dass der Bedarfsanalyse ein Berechnungsmodell zugrunde liegt. Die bedarfsnotwendige Planung muss laut Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der „versorgungsnotwendigen Kapazitäten […] unter Berücksichtigung der Leistungs- und Bedarfsentwicklung, der demographischen Entwicklung, des medizinisch-technischen Fortschritts sowie sich ändernde medizinische Versorgungsstrukturen“ berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 3 C 11.16).

Für die Bedarfsanalyse wird in den meisten Ländern die Hill-Burton-Formel (in abgeänderter Form) verwendet. Sie setzt sich grundsätzlich zusammen aus den Parametern Einwohnerzahl, Fallzahl, Verweildauer und Bettennutzungsgrad, wobei bei der Einwohnerzahl die Bevölkerungsmessung eines Stichtages in der Vergangenheit als Grundlage dient. Die Verweildauer gibt die durchschnittliche Anzahl der Tage im Krankenhaus pro Patientin oder Patient wieder. In den meisten Fällen wird der Parameter des Bettennutzungsgrades von den Ministerien vorgegeben (Schmidt-Rettig und Eichhorn 2008). Die Hill-Burton Formel lautet wie folgt:

$$\begin{aligned}\displaystyle&\displaystyle\text{Hill-Burton-Formel}\\ \displaystyle&\displaystyle=\frac{\begin{array}[]{@{}c@{}}\text{Ein-}\\[-1mm] \text{wohner}\end{array}\,\times\,\begin{array}[]{@{}c@{}}\text{Kranken-}\\[-1mm] \text{haus-}\\[-1mm] \text{h{\"a}ufigkeit}\end{array}\,\times\,\begin{array}[]{@{}c@{}}\text{Verweil-}\\[-1mm] \text{dauer}\end{array}\,\times 100}{\begin{array}[]{@{}c@{}}\text{Betten-}\\[-1mm] \text{nutzungsgrad}\end{array}\,\times 1000\times 365}\\ \displaystyle&\displaystyle=\text{Bettenbedarf}\end{aligned}$$

3 Überblick über die Krankenhausplanung der Länder

3.1 Ausgangssituation

Die deutsche Krankenhauslandschaft unterliegt einem fortwährenden Wandel. Besonders deutlich spiegelt sich der Wandel seit den 90-er Jahren in der Entwicklung der Krankenhaus- und Bettenzahlen sowie in deren Verteilung auf öffentliche, freigemeinnützige und private Krankenhausträger wider. Weitere Indikatoren wie die durchschnittliche Verweildauer der Patientinnen oder Patienten im Krankenhaus zeigen ebenfalls den Wandel der Versorgungsstruktur.

Über die Jahre sind die Anzahl der Krankenhäuser, die aufgestellten Betten insgesamt und die nach KHG-geförderten Betten zunehmend gesunken. Von 1991 bis 2021 ist die Anzahl der Krankenhäuser um rund 22 % von insgesamt 2.411 auf 1.887 Häuser gesunken. Ein gleiches Bild zeigt sich bei den aufgestellten Betten (auch nach KHG-gefördert): von 1991 bis 2021 hat sich die Anzahl jeweils um 27 % verringert (Abb. 1.1). Natürlich ist auch die nominale Anzahl an Krankenhäusern und Betten, allein schon vor dem Hintergrund der variierenden Größe des Bundeslandes, unterschiedlich verteilt. In Bremen finden sich 14 Krankenhäuser mit ca. 5.000 Betten. Bayern hingegen hält 351 Krankenhäuser mit rund 75.400 Betten vor. Eine bundeslandbezogene Auflistung des Jahres 2021 kann Tab. 1.1 entnommen werden.

Abb. 1.1
figure 1

Entwicklung der Krankenhaushausanzahl sowie Bettenhäufigkeit seit 1991. (Eigene Berechnungen, Quelle: Destatis, Fachserie 12 Reihe 6.1.1)

Tab. 1.1 Krankenhäuser und Betten je Bundesland 2021. (Quelle: Destatis 2022, Fachserie 12 Reihe 6.1.1)

Wird allein die Bettendichte (aufgestellte Betten je 10.000 Einwohner) betrachtet, so ergibt sich im Bundesdurchschnitt von 1991 bis zum Jahr 2021 ebenfalls eine Reduktion um 30 % (Abb. 1.2). Die bundeslandbezogene Betrachtung zeigt deutliche, regionale Unterschiede. In Bremen zeigt sich beispielsweise eine Bettendichte von 74 je 10.000 Einwohner (aufgrund der hohen Umlandversorgung) und in Baden-Württemberg eine Dichte von 49 je 10.000 Einwohner (Abb. 1.3).

Abb. 1.2
figure 2

Entwicklung der Bettendichte seit 1991. (Eigene Berechnungen, Quelle: Destatis, Fachserie 12 Reihe 6.1.1)

Abb. 1.3
figure 3

Bettendichte je Bundesland im Jahr 2021. (Eigene Darstellung, Quelle: Destatis 2022, Fachserie 12 Reihe 6.1.1)

Bundesweit hat der Anteil der Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft und in freigemeinnütziger Trägerschaft über die Jahre abgenommen. 1991 gab es 46 % öffentliche und 39 % freigemeinnützige Träger, wohingegen der Anteil im Jahr 2021 29 % bei den Öffentlichen und 32 % bei den Freigemeinnützigen betrug. Das Bild verschiebt sich leicht, wenn die Trägerschaften hinsichtlich der aufgestellten Betten betrachtet werden. Der Anteil der in privater Hand betriebenen Betten lag im Jahr 2021 bundesweit bei einem Anteil von 20 %. Öffentlich betriebene Betten lagen hingegen bei 47 % und freigemeinnützige bei 31 % (Quelle: eigene Berechnungen, Destatis, Fachserie 12 Reihe 6.1.1).

Wird die Trägerstruktur im Jahr 2021 betrachtet, lassen sich deutliche Unterschiede zwischen den Bundesländern erkennen. Beispielsweise haben die Länder Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Rheinland-Pfalz einen hohen Anteil an freigemeinnützigen Trägern. Private Träger sind dagegen vermehrt in Hamburg, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein anzutreffen. Insofern zeigt sich, dass die Verteilung bei bundesweiter Betrachtung ausgewogen ist, aber die Verteilung aufgesplittet nach Bundeländern ein gemischtes Bild zeichnet (Abb. 1.4).

Abb. 1.4
figure 4

Trägerstruktur der Bundesländer. (Eigene Berechnungen; Quelle: Destatis 2022, Fachserie 12 Reihe 6.1.1)

Die Landesplanungsbehörden berücksichtigen in ihrem Krankenhausplan die besonderen Gegebenheiten des entsprechenden Landes. Hierbei ist beispielsweise auch auf unterschiedlich bevölkerte Gebiete Rücksicht zu nehmen. Der Grundsatz der gleichwertigen Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 GG) darf auch bei der Krankenhausplanung nicht außer Acht gelassen werden. Für die Bevölkerung muss die stationäre Versorgung in einer angemessenen Zeit erreichbar sein – auch für jene in ländlichen Regionen. Anhand von Raumordnungssystemen können Erreichbarkeiten analysiert und bei der Planerstellung einbezogen werden.

Darüber hinaus gibt es in manchen Bundesländern besondere Bedarfe, die es zu identifizieren gilt. Zum einen hat die Altersstruktur der Bevölkerung einen Einfluss auf die (erlebte) Krankheitslast. Dabei spielt auch die Struktur der Berufsausübung eine Rolle (bspw. Agrarberufe vs. kaufmännische Berufe) (Burr et al. 2013). Grundsätzlich kann allerdings festgehalten werden, dass mit zunehmendem Alter die Krankheitslast zunimmt und bestimmte Berufsgruppen besonders betroffen sind (Hasselhorn und Rauch 2013). Bundesländer mit einer älteren Bevölkerungsstruktur haben insofern einen anderen Bedarf an Krankenhauskapazitäten als jene mit einer vergleichsweise jüngeren Bevölkerung.

Die Bevölkerungsstruktur kann sich auch auf die Verweildauer im Krankenhaus niederschlagen. Wie bereits erwähnt, wird die Verweildauer bei der Kapazitätsplanung einbezogen. Die durchschnittliche Verweildauer zeigt die Anzahl der Tage, welche die Patientinnen und Patienten im Schnitt im Krankenhaus (stationär) verbracht haben. Hierbei werden die Belegungstage durch die Anzahl der Fälle dividiert (Destatis 2022, Fachserie 12 Reihe 6.1.1). Diese unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Wie in Abb. 1.5 gezeigt, hat sich seit dem Jahr 1991 die bundesweite durchschnittliche Verweildauer der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus halbiert. Bis zum Jahr 2015 ist der Wert stetig gesunken. Die darauffolgenden Jahre bewegen sich um den aktuellen Wert 7,2. Wird allein das Jahr 2021 betrachtet, ist Brandenburg mit 7,9 Tagen pro Patientin oder Patient Spitzenreiter. Baden-Württemberg liegt mit 7,2 Tagen genau im Bundesdurchschnitt (Destatis 2022, Fachserie 12 Reihe 6.1.1).

Abb. 1.5
figure 5

Entwicklung der durchschnittlichen Verweildauer. (Eigene Berechnungen, Quelle: Destatis 2022, Fachserie 12 Reihe 6.1.1)

Auch die Verteilung und Häufigkeiten bestimmter Krankheitsbilder unterscheidet sich deutlich innerhalb des Bundesgebiets. Wird im Bereich der kardiovaskulären Erkrankungen (hier am Beispiel der Angina pectoris, ICD I20.-) die Häufigkeit nach Ländern analysiert, dann kann ein Ost-West-Gefälle herausgestellt werden, wobei die Einwohner Sachsen-Anhalts die höchste Prävalenz aufweisen (eigene Berechnungen auf Basis der Qualitätsberichtsdaten 2021, Referenzdatenbank des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA 2021)). Aus diesem Grund nehmen viele Bundesländer besondere Planungsschwerpunkte in ihren Krankenhausplan auf.

3.2 Krankenhauspläne der Länder

Anhand von wenigen Beispielen aus der Landeskrankenhausplanung werden im Folgenden die Aspekte der Planungsmerkmale, der Planungszyklen und der -tiefe, der Bedarfsanalyse, der Versorgungsstufen und der besonderen Planungsschwerpunkte stark abstrahiert und auszugsweise vorgestellt.

3.2.1 Planungsgrößen, -zyklen, -tiefe

Die Planungszyklen der Landeskrankenhauspläne sind unterschiedlich und haben – insofern Laufzeiten bestehen – auch unterschiedliche Geltungszeiträume. Außer bei den Ländern Berlin und Brandenburg, die ihre Krankenhausplanung eng miteinander abstimmen, besteht das Ziel, die Planungszyklen zu harmonisieren. Die Pläne folgen überwiegend einer unterschiedlichen Struktur. Teilweise werden die Textteile der Pläne fortgeschrieben und lediglich bestimmte Anhänge zum Plan (beispielsweise zu bestimmten Schwerpunkten oder zu Zentren) neu erlassen. Teilweise werden aber auch aktuellen Plänen begrenzte Laufzeiten zugeschrieben oder es erscheinen neue Fassungen, die ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Wirkung entfalten.

Die Länder planen ebenso in unterschiedlicher Planungstiefe. Generell kann unterschieden werden zwischen einer Rahmen- und einer Detailplanung. Viele Länder – wie beispielsweise Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz oder das Saarland – verabschieden einen Rahmenplan und sehen von einer detaillierten Planung ab. Ein Beispiel ist Baden-Württemberg, wo keine Planung von Betten pro Fachabteilung durchgeführt wird, sondern die Gesamtplanbettenzahl ausschließlich pro Haus ausgewiesen wird (Sozialministerium Baden-Württemberg 2023). Eine fachabteilungsgenaue Zuweisung von Bettenanzahlen ist zwar durch das LKHG in Baden-Württemberg möglich (§ 6 Abs. 1 Satz 6 LKHG), wird allerdings nicht durchgeführt.

Die Fachabteilungen werden dabei grundsätzlich auf der Ebene der Fachgebiete der Weiterbildungsordnung (WBO) der Landesärztekammer Baden-Württemberg unterteilt (Sozialministerium Baden-Württemberg 2023). So wie in Baden-Württemberg wird in vielen Ländern die WBO des Landes angewendet und für die Einteilung herangezogen: In Berlin beispielsweise wird die Fachrichtung inklusive Schwerpunktbildung ausgewiesen, wobei die WBO der Ärztekammer Berlin die Grundlage für die Fachabteilungssystematik bildet. Eine Ausnahme stellt allerdings die Geriatrie dar, die bei der WBO als Facharztkompetenz innerhalb der Inneren Medizin gilt und im Berliner Krankenhausplan als sogenannte „Hauptdisziplin“ ausgewiesen wird (Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (Berlin) 2021).

In den meisten Ländern werden die Planungsgrößen Standort des Krankenhauses, die Trägerschaft, die Bettenanzahl (pro Haus oder pro Fachgebiet), die Fachabteilungen oder Fachgebiete, die am Standort des Krankenhauses vorgehalten werden, und weitere besondere Planungsschwerpunkte des Landes ausgewiesen. Erkennbar ist, dass nahezu in allen Ländern weiterhin die Planungsgröße „Bett“ wichtiger Bestandteil des Planes und der Bedarfsermittlung ist.

Eine Ausnahme bildet u. a. der Plan des Landes Nordrhein-Westfalen: Das Land NRW hat jüngst den Krankenhausplan und somit die neuen Rahmenvorgaben, welche die Planungsgrundsätze und Vorgaben für die notwendigen, aufeinander abzustimmenden Versorgungsangebote nach ihrer regionalen Verteilung, Art, Zahl und Qualität enthalten, veröffentlicht. Die rechtliche Grundlage für die Einführung der neuen Rahmenvorgaben wurde mit der Novellierung des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW), in Kraft getreten im März 2021, geschaffen. Durch die Abkehr von der Planungsgröße „Bett“ hin zu den tatsächlichen Fallzahlen in den verschiedenen Leistungsbereichen änderte sich die bisherige Systematik durch den neuen Krankenhausplan grundlegend. Zudem werden nun statt Fachabteilungen 32 Leistungsbereiche mit 64 untergeordneten Leistungsgruppen ausgewiesen, die medizinische Fachgebiete und spezifische medizinische Leistungen abbilden. Darüber hinaus sind die Leistungsgruppen mit Qualitätsanforderungen belegt (Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen 2022).

Übersichtsartig werden in Tab. 1.2 die wesentlichen Merkmale der krankenhausbezogenen Darstellung der Krankenhauspläne der Länder stark abstrahiert und auszugsartig dargestellt. Die stichwortartige Tabelle fokussiert sich auf den somatischen Bereich im Krankenhaus; ebenfalls im Krankenhausplan enthaltene Aspekte wie Ausbildungsstätten, Kapazitäten in der Psychosomatik sowie Psychiatrie oder Tagesplätze wurden nicht einbezogen. Eine tabellarische Auflistung zu den im Krankenhausplan enthaltenen Versorgungsstufen erfolgt an späterer Stelle (Tab. 1.3).

Tab. 1.2 Merkmale der Krankenhauspläne. (Eigene Darstellung, Quelle: Krankenhauspläne der Länder)
Tab. 1.3 Versorgungsstufen. (Eigene Darstellung, Quelle: Krankenhauspläne der Länder)

3.2.2 Bedarfsanalyse

Die Bedarfsermittlung erfolgt in unterschiedlicher Weise. In vielen Krankenhausplänen, so beispielsweise auch in Thüringen, werden Sollauslastungsgrade vorgegeben, wodurch die Hill-Burton-Formel in abgeänderter Form zur Anwendung kommt (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Thüringen) 2020). Werden beispielhaft die Sollauslastungsgrade der Kinder- und Jugendmedizin der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Berlin verglichen, kommen alle auf einen vorgegebenen Wert von 70 bis 75 % (Sozialministerium Baden-Württemberg 2023; Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege 2023; Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (Berlin) 2021).

Andere Länder, wie beispielsweise das Saarland, ziehen die Ergebnisse aus Gutachten zur Berechnung der Kapazitäten heran (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (Saarland) 2020). Die dahinterliegenden Berechnungen für die Bedarfsermittlung der benötigten Betten sind nicht einsehbar und somit nur bedingt vergleichbar. In Rheinland-Pfalz werden zusätzlich zu einer an die Hill-Burton angelehnten Formel auch die Einteilung in Versorgungsstufen ebenso wie eine Erreichbarkeitsanalyse einbezogen, um bspw. eine wohnortnahe Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl an Grundversorgern zu gewährleisten (Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (Rheinland-Pfalz) 2019). Resümierend kann festgehalten werden, dass in den meisten Ländern eine abgewandelte Hill-Burton-Formel zum Einsatz kommt.

3.2.3 Versorgungsstufen

Um zu analysieren, ob eine Planungsregion mit einer ausreichenden Anzahl an hoch spezialisierten oder die Grundversorgung sichernden Krankenhäusern versorgt ist, verwenden acht Länder eine Einteilung in Versorgungsstufen. Die Krankenhäuser werden auf Basis der definierten Merkmale den unterschiedlichen Kategogien zugeteilt und im Plan ausgewiesen. Die Einteilung unterscheidet sich im Wording, allerdings werden meist vier unterschiedliche Stufen gebildet. Die Fachkrankenhäuser bilden dabei in der Regel eine separate Kategorie.

Am häufigsten findet die Unterteilung auf der Basis der Art und Anzahl der Fachabteilungen oder -gebiete statt. Der Krankenhausplan des Landes Schleswig-Holstein unterscheidet exemplarisch in vier Versorgungsstufen und in Fachkrankenhäuser. Eine Kooperation zwischen den Versorgungsstufen wird forciert. Die „begrenzte Regelversorgung“ umfasst Krankenhäuser, die für die Erstversorgung im internistischen und chirurgischen Bereich zur Verfügung stehen. Krankenhäuser der „Regelversorgung“ haben mindestens eine Fachabteilung Innere Medizin und Chirurgie. Zusätzlich werden weitere Vorhaltungen vorausgesetzt, wie beispielhaft die Vorhaltung von Intensivbetten, einer Anästhesie und eine radiologische Versorgung usw. Die „Schwerpunktversorgung“ umfasst mehrere bestimmte Fachabteilungen wie die Innere Medizin, die Viszeral- und Gefäßchirurgie und die Frauenheilkunde sowie Versorgungsbereiche wie die Radiologische Diagnostik, Strahlentherapie, Nuklearmedizin usw. Der Stufe der „Maximalversorgung und Hochschulmedizin“ ist ein Versorger des Landes zugeordnet, der hochspezialisierte Behandlungsangebote vorhält. Weitere Spezialgebiete wie u. a. die Transplantationschirurgie, Nephrologie, Thoraxchirurgie aber auch die Humangenetik werden ebenso vorgehalten (Land Schleswig-Holstein 2016).

In Niedersachsen werden die vier Anforderungsstufen hingegen anders – analog der geforderten Bettenanzahl bei der Pauschalförderung – unterteilt. Hier ist folglich die Größe „Bett“ ausschlaggebend über die Zuordnung zu den Stufen (Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung 2022). Aber auch eine Kombination von Fachabteilungsanforderungen und Bettenanzahl wie in Rheinland-Pfalz kommt bei der Unterteilung in die vier Versorgungsstufen – Grund-, Regel-, Schwerpunkt-, Maximalversorger (und Fachkrankenhäuser) – zur Anwendung (Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie (Rheinland-Pfalz) 2019).

3.2.4 Besonderheiten des Plans

Idealerweise sind die besonderen Planungsbedarfe des Landes in der Krankenhausplanung wiederzufinden. Jeder Krankenhausplan setzt gewisse Schwerpunkte: In Brandenburg finden gemeinsam mit dem Land Berlin sogenannte „Zukunftswerkstätten“ unter Beteiligung von Experten der beiden Länder mit jeweils einem bestimmten Versorgungsfokus statt. Ziel ist es, ein länderübergreifendes Konzept zu entwickeln und neue Lösungsansätze für die Region zu bieten. Bislang gab es Zukunftswerkstätten zu den Themen Notfallversorgung, Versorgungsansätze für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Kinder- und Jugendmedizin, Altersmedizin und Geriatrie (Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Brandenburg) 2021).

In Sachsen-Anhalt wird im Krankenhausplan festgestellt, dass das Land eine der schnellsten schrumpfenden und alternden Bevölkerung hat. So ist es nicht verwunderlich, dass ein geriatrisches Konzept für Schwerpunkt-Einheiten mit Qualitätsanforderungen formuliert und im Landesplan implementiert wurde (Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Sachsen-Anhalt) 2022).

Der Krankenhausplan Sachsens formuliert beispielsweise bestimmte Fachprogramme, die sich auf ein Teilgebiet einer Fachrichtung beziehen. Sie werden aus Qualitätsgründen besonders ausgewiesen. Dazu gehören beispielsweise die spezialisierte Versorgung geriatrischer Patientinnen und Patienten, die Behandlung von hochpathogenen und lebensbedrohlichen Erregern, die Adipositasbehandlung, die Versorgung Schwerbrandverletzter, die Neurologische Frührehabilitation (Phase B) und die Transplantationen. Des Weiteren werden andere Festlegungen beispielsweise zu Schlaganfallnetzwerken getroffen (Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (Sachsen) 2022).

Darüber hinaus gibt es viele weitere Länder, die Planungselemente mit Qualitätsanforderungen im Landeskrankenhausplan verbinden. Neben den Qualitätsanforderungen des Bundes – des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – zu den Notfallstufen (Regelungen des G-BA zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gem. 136c Abs. 4 SGB V), die dem Krankenhausplan in Hessen zugrunde gelegt sind, werden die Bereiche Herzchirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin und Strahlentherapie besonders beplant. Besonderen Fokus haben die Bereiche Geriatrie, Onkologie und Psychosomatik, die mit Fachkonzepten ausgewiesen werden (Hessisches Ministerium für Soziales und Integration 2020).

So kann jedes Land einen eigenen Fokus setzen, wie der Landeskrankenhausplan Mecklenburg-Vorpommern, der eine Übersicht zu besonderen Aufgaben, Fachkrankenhäusern und Zentren enthält. Im Bereich der besonderen Aufgaben werden manche Schwerpunkte besonders ausgewiesen: Dazu gehört die Frührehabilitation von schweren Schädel-Hirn-Schädigungen, Frührehabilitation von Querschnittslähmungen, Perinatalzentren (Level 1 und 2), die Schlaganfallversorgung, Adipositas-Chirurgie und Transplantationszentren. Es werden aber auch weitere Bereiche wie auszugsweise die Palliativmedizin, Geriatrische Einrichtungen und Herzkatheterlabore und Zentren ausgewiesen (Mecklenburg-Vorpommern, Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport 2022).

Als ausgewählte Versorgungsschwerpunkte und als Grundlage für den Krankenhausplan 2020 werden im Plan des Landes Hamburg die Stärkung der Altersmedizin sowie der Ausbau neurologisch-neurochirurgischer Frührehabilitation, Kinderheilkunde und Kinderorthopädie genannt. Qualitätsvorgaben gibt es hier zur Versorgung von Patientinnen oder Patienten mit Schlaganfall und mit Herzinfarkt, in der Geriatrie, Psychiatrie/Psychotherapie sowie für Neurochirurgie und Neurologische Frührehabilitation. Der Bereich der Neurochirurgie ist ebenfalls mit Qualitätsanforderungen belegt, ebenso wie weitere Fach- oder Teilgebiete wie die Gefäßchirurgie, (Kinder-)Herzchirurgie und Thoraxchirurgie (Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration 2021).

Aufsummierend kann festgehalten werden, dass in den Krankenhausplänen der Länder Schwerpunkte der Versorgung besondere Berücksichtigung finden. Es werden häufig ähnliche Schwerpunkte wie die Schlaganfallversorgung oder die Versorgung Hochbetagter definiert. Ergänzt werden diese Fachprogramme teilweise durch landeseigene Qualitätsaspekte.

4 Auswirkung der Krankenhausreform auf die Krankenhausplanung der Länder

4.1 Beabsichtigte Neuerungen für die Krankenhausplanung

Im Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP erfolgte die Ankündigung, dass eine Regierungskommission Empfehlungen zu diversen Themen erarbeiten wird. Besonders bezogen auf die Krankenhausplanung gab es hier den ersten Hinweis, dass Leitplanken erarbeitet werden sollten, welche die Erreichbarkeit und die demographische Entwicklung einbeziehen (SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP 2021).

Im Anschluss, im Mai 2022, veröffentlichte die aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft, Versorgung, Ökonomie und der Rechtswissenschaften bestehende Regierungskommission fünf Stellungnahmen und Empfehlungen. Eine davon bezog sich auf das neue Instrument der Vorhaltefinanzierung, das eng mit der Krankenhausplanung verknüpft werden soll. Neben der Vergütung von Krankenhausfällen über die DRG-Fallpauschalen wird eine neue Säule vorgeschlagen, welche die Vorhaltung von bestimmten Leistungskonstellationen vergütet. In diesem Papier heißt es außerdem, dass Leistungsgruppen definiert werden sollen, die medizinische Leistungen oder -cluster abbilden sollen (die dann Vergütungsrelevanz entfalten). Somit ließen sich alle Krankenhausleistungen in ein System von deutlich weniger Leistungsgruppen aufgliedern. Im Fazit empfiehlt die Regierungskommission bereits, dass die Krankenhausplanungsbehörde u. a. Leistungsgruppen in den Prozess der Planung integrieren sollen, sodass eine Zuweisung von Leistungsgruppen möglich gemacht wird (Regierungskommission 2022).

Zudem ist das Leitbild aufgenommen worden, dass die Krankenhausplanung sich zu einer sektorenübergreifenden Planung entwickeln solle. Laut Auffassung der Kommission soll die ambulante Bedarfsplanung gemeinsam mit der Krankenhausplanung durch ein weiteres Gremium miteinander vereint werden (Regierungskommission 2022).

Nach dem Erscheinen der Empfehlungen der Regierungskommission wurde das auf dieser Grundlage von Bund und Ländern entwickelte Eckpunktepapier am 10.07.2023 veröffentlicht. Auch hier ist das neue Prinzip der Vorhaltevergütung und die damit verbundene Kopplung an Leistungsgruppen aufgenommen. Die Landesplanungsbehörden hätten demnach die Aufgabe, die Leistungsgruppen an die Krankenhäuser zu vergeben (BMG 2023). Die Leistungsgruppen sollen wiederum mit Qualitätsanforderungen verbunden werden. Diese Qualitätskriterien sollen bundeseinheitliche Voraussetzungen bei der Zuordnung von Leistungsgruppen zu den Standorten seitens der Planungsbehörde ermöglichen. Die Leistungsgruppen sollen per Feststellungsbescheid vergeben werden. Ausnahmen bei der Zuweisung durch die Landesplanung sollen – wenn auch nur mit einer Befristung – möglich sein. Die Anforderungen an die Leistungsgruppen scheinen hingegen von Bund und Ländern gemeinsam aufgesetzt und weiterentwickelt zu werden – so die Idee. Als Grundlage sollen die Systematik und die Qualitätskriterien aus NRW dienen. Mehrmals wird unterstrichen, dass die Planungsentscheidungen beim Land verbleiben (BMG 2023).

Unbeachtet der Verpflichtung der Länder zur Übernahme der Investitionskosten soll laut Kommission als zusätzliche Finanzierungsquelle für die Änderungen, die sich aus den Anforderungen der neuen Krankenhausreform ergeben, der Strukturfonds erweitert und verlängert werden. Insofern scheint eine finanzielle Beteiligung des Bundes gewünscht, um die Länder bei der Finanzierung von Umstrukturierungen aufgrund von planerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Zu beachten ist, dass die Vorstellungen für eine Neuordnung der Finanzierung, die Auswirkungen auf die Krankenhausplanung hat, bislang noch nicht in einem Gesetz festgeschrieben sind. Konkrete Änderungen für die Krankenhausgesetze der Länder lassen sich momentan noch nicht ableiten. Hierfür muss die genaue Ausgestaltung des Gesetzes abgewartet werden.

4.2 Auswirkungen auf die Krankenhausplanung

Resümierend bedeuten die ersten Veröffentlichungen zur Krankenhausreform, dass für die Landesplanungsbehörde durch die Zuweisung von Leistungsgruppen ein Mehraufwand entsteht. Zusätzlich sollen die Länder bei der erstmaligen Definition und bei der Weiterentwicklung der Leistungsgruppen eingebunden werden. Seitens der Länder muss darauf geachtet werden, dass die Bundesebene alle unterschiedlichen Bedarfe und die historisch gewachsene Krankenhausstruktur der Bundesländer bei der Formulierung der gesetzlichen Grundlage der Reform berücksichtigt. Zudem müssen seitens des Bundes rechtliche Fragen bei der Zuweisung von Leistungsgruppen bei konkurrierenden Anbietern mitgedacht werden.

Um eine erste Idee der anvisierten Struktur der Leistungsgruppen zu erhalten, lohnt sich der Blick nach NRW. Allerdings ist anzunehmen, dass diese durch die Länder und den Bund mit Modifikationen versehen werden. Vor dem Hintergrund der ausgewogenen, bundesweiten Verteilung von Leistungsgruppen und somit auch der Zugänglichkeit für die Patientinnen und Patienten wird seitens der Politik zu berücksichtigen sein, dass die weiterentwickelten Anforderungen aus NRW auch für andere Bundesländer anwendbar sind. Denn die Bevölkerungsstruktur und Erreichbarkeit einer Leistungsgruppe sind bei der Analyse des Bedarfs ebenfalls zu berücksichtigen.

Damit die Landeskrankenhauspläne und ggf. die Krankenhausgesetze der Länder angepasst werden können, wäre eine einheitliche Definition der Leistungsgruppen nebst Qualitätsanforderungen erforderlich. Zudem müssten alle Ausnahmetatbestände für die Zuordnung von Leistungsgruppen zu den jeweiligen Krankenhäusern bekannt sein. Nach dem Erscheinen des Gesetzes kann die Landesplanungsbehörde tätig werden. Dieser steht es dann frei, weitere Konzepte zur Eingliederung des Leistungsgruppensystems in die Planung des Landes zu erstellen. Denkbar sind Kapazitäts- oder Erreichbarkeitsanalysen von Leistungsgruppen. Einen weiteren Mehraufwand der Landesplanungsbehörde wird die Neuzuweisung der Leistungsgruppen via Feststellungsbescheid bedeuten.

Durch Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 aa GG und die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes wurde die Befugnis des Bundes ausschließlich auf bestimmte Handlungsfelder (siehe Abschn. 1.2.1) eingeschränkt. Ein weitgehender Eingriff in die Planungshoheit der Länder, der den Ländern Spielräume bei der Ausgestaltung des Plans nimmt, müsste einer Prüfung auf Verstoß gegen den Artikel des Grundgesetzes standhalten (Wollenschläger 2023). Die Reform wird die Gradwanderung zwischen der Zuständigkeit der Länder und der damit einhergehenden Landesplanungshoheit im Gegensatz zu bundeseinheitlichen Vorgaben bewältigen müssen.

Die Aufnahme von weiteren Planungsparametern (Leistungsgruppen) scheint durch die Reform gesetzt. Der damit einhergehende Mehraufwand (Zuweisung und ggf. Ausstellung der Feststellungsbescheide) wird durch die Landesplanungsbehörde durchzuführen sein. Festzuhalten ist, dass die Landesplanungshoheit bei den Ländern verbleibt – dies ist gesetzlich durch das Grundgesetz verankert. Die sich tatsächlich ergebenden Auswirkungen für die Krankenhausplanung bleiben abzuwarten.

5 Fazit

Die Krankenhausplanung hat einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert, da die Kapazitäten für Krankenhausleistungen der gesamten Bevölkerung geplant werden. Um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, bedarf es einer fortlaufenden Krankenhausplanung. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist im Hinblick auf die Krankenhausplanung eingeschränkt, die Planungshoheit liegt grundsätzlich bei den Ländern. Diese stellen die Krankenhauspläne auf, die mit dem Investitionsprogramm eng verwoben sind. Aufgrund ihrer Planungshoheit haben die Landesplanungsbehörden ihre Pläne nach ihren landeseigenen Bedürfnissen in unterschiedlicher Weise – allerdings unter Berücksichtigung der Bestimmungen des KHG – aufgestellt. In jedem Fall muss eine Zielformulierung und Analyse des Bedarfs an Krankenhauskapazitäten einem Plan vorausgegangen sein.

Die aktuelle Krankenhauslandschaft ist historisch gewachsen. Nicht nur die nach KHG zu berücksichtigende Trägerstruktur unterscheidet sich zwischen den Ländern, sondern auch die Anzahl der Krankenhausstandorte, die Verteilung von bestimmten Krankheitsbildern oder die Altersstruktur der Bevölkerung. Diese Aspekte gilt es in angemessener Form bei der Krankenhausplanung zu berücksichtigen.

Die anstehende Krankenhausreform wird auch die Krankenhausplanung tangieren. Um die tatsächlichen Auswirkungen der Krankenhausreform abschätzen zu können, muss das Gesetz abgewartet werden, weshalb in diesem Beitrag nur eine erste, erkennbare Richtung wiedergegeben ist: Die künftige Krankenhausreform soll das Instrument der Vorhaltevergütung an medizinische Cluster – an Leistungsgruppen – koppeln. Die durch Länder und Bund bundeseinheitlich definierten Leistungsgruppen sollen durch die Landesplanungsbehörden den Krankenhäusern zugewiesen werden.

Insofern können sich die Länder zunächst nicht vollends auf die Umstellung vorbereiten, da die entsprechenden Anforderungen zu den Leistungsgruppen noch nicht durch das Gesetz festgelegt sind. Es scheint, als müssen bis auf das Land NRW alle anderen Bundesländer die angestrebte Systematik der Krankenhausplanung in ihr Landesrecht integrieren. Nach dem Erscheinen beginnt ein aufwändiger Prozess der Zuweisung der Leistungsgruppen zu allen Standorten des jeweiligen Bundeslandes.