Zusammenfassung
Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch eine einzelne Person ist zulässig, auch wenn das Wort „Gesellschaft“ im Allgemeinen besagt, dass mindestens zwei Personen beteiligt sind. So ist eine nur aus einer Person bestehende Personengesellschaft (OHG, KG, GbR, Partnerschaftsgesellschaft) nicht möglich, wohl aber die Gründung einer Kapitalgesellschaft wie GmbH und Aktiengesellschaft durch eine einzige Person. Die Einpersonen-GmbH kann dadurch entstehen, dass alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden, ferner originär durch Neugründung nach dem GmbH-Gesetz oder durch eine Ausgliederung aus dem Vermögen eines Kaufmanns zur Neugründung (§ 152 UmwG). Bei der Neugründung einer Einpersonen-GmbH kann die Verwendung des gesetzlichen Musterprotokolls sinnvoll sein. Ist der Alleingesellschafter zugleich Geschäftsführer, so sind die Rechtsgeschäfte der Einpersonen-GmbH mit ihm oder mit einer von ihm dabei vertretenen anderen Person unverzüglich zu protokollieren. Der unverzüglichen Niederschrift bedürfen ferner die von dem alleinigen Gesellschafter gefassten Gesellschafterbeschlüsse.
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Verspay, HP. (2024). Die Einpersonen-GmbH. In: GmbH-Handbuch für den Mittelstand. Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-68506-8_8
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