Zusammenfassung
Die Liste der Gesellschafter, die umfangreiche Angaben enthalten muss, ist mit der Anmeldung der Gründung zum Handelsregister einzureichen. Bei jeder Veränderung der Angaben ist eine neue Liste einzureichen. Liegt der Veränderung ein notariell beurkundeter Sachverhalt zugrunde, trifft die Verpflichtung den Notar, sonst die Geschäftsführer. Die Geschäftsführer sind zur Einreichung der Liste verpflichtet, sobald ihnen eine Veränderung der maßgeblichen Angaben mitgeteilt und nachgewiesen wird. Verletzen die Geschäftsführer diese Verpflichtung, so können ihnen daraus Schadensersatzpflichten erwachsen. Die besondere Bedeutung der Gesellschafterliste liegt darin, dass sie für die Rechtsstellung eines Eingetragenen gegenüber der Gesellschaft maßgeblich ist, sowohl für die Ausübung der Gesellschafterrechte als auch für die Inanspruchnahme aus gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen. Schließlich kann die Liste Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb des Geschäftsanteils eines Eingetragenen durch einen Dritten sein.
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Verspay, HP. (2024). Liste der Gesellschafter. In: GmbH-Handbuch für den Mittelstand. Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-68506-8_4
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