Zusammenfassung
Das Recht der verbundenen Unternehmen (Konzernrecht) zielt auf den Schutz der Minderheitsgesellschafter und Gläubiger einer abhängigen Gesellschaft vor Maßnahmen des herrschenden Unternehmens. Das Konzernrecht hat nicht nur für Aktiengesellschaften, sondern auch für die GmbH erhebliche praktische Bedeutung. Das GmbH-Gesetz enthält kein eigenes Konzernrecht, die konzernrechtlichen Vorschriften des Aktiengesetzes werden zum Teil entsprechend angewandt. Insbesondere sind die aktienrechtlichen Vorschriften über Beherrschungsverträge und Gewinnabführungsverträge bei der GmbH entsprechend anzuwenden. Dazu gehört das Recht eines Gesellschafters der Untergesellschaft, bei Abschluss eines dieser Unternehmensverträge gegen Abfindung auszuscheiden. Außenstehende werden über die wirtschaftliche Lage eines Konzerns informiert durch die Konzernrechnungslegung (Konzernabschluss und Konzernlagebericht), die bei Vorliegen bestimmter Größenmerkmale erforderlich wird und die darauf abzielt, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese ein einziges Unternehmen seien. Von großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die durch den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages herbeigeführte steuerliche Organschaft, bei der das positive oder negative Ergebnis der Untergesellschaft dem herrschenden Unternehmen steuerlich zugerechnet wird. Das Konzernrecht umfasst auch Abhängigkeitsverhältnisse, die zur Bildung eines faktischen Konzerns führen. Die Minderheitsgesellschafter können den Eintritt der Abhängigkeit nicht immer verhindern; sie können sich aber nach Eintritt der Abhängigkeit mit den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Mitteln gegen eine nachteilige Einflussnahme auf die abhängige Gesellschaft seitens des herrschenden Unternehmens wehren.
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Verspay, HP. (2024). Verbundene Unternehmen (Konzern). In: GmbH-Handbuch für den Mittelstand. Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-68506-8_24
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