Zusammenfassung
Die Rechnungslegung besteht aus Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie Konzernabschluss und Konzernlagebericht; sie umfasst Aufstellung, Prüfung, Feststellung bzw. Billigung und Offenlegung dieser Unterlagen. Die Rechnungslegung ist von zentraler Bedeutung bei allen Kapitalgesellschaften, nicht nur bei der GmbH, und bezweckt den Schutz der Gläubiger und Gesellschafter. Die Rechnungslegungsvorschriften beruhen vor allem auf dem Bilanzrichtliniengesetz aus dem Jahre 1985, mit dem das Bilanzrecht erstmals systematisch in einem Gesetzeswerk untergebracht wurde. Buchführung und Abschlusserstellung sind seitdem im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs geregelt. Im allgemeinen Teil (§§ 238 bis 263 HGB) finden sich die für alle Kaufleute geltenden Vorschriften, in den §§ 264 ff. bis 335c HGB die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften und bestimmte Personenhandelsgesellschaften, insbesondere die GmbH & Co. KG, welche generell erheblich höheren Anforderungen unterliegen.
Die Anforderungen an die Rechnungslegung sind unterschiedlich hoch und hängen davon ab, welcher Größenklasse die Gesellschaft angehört. Die Aufstellung der Unterlagen obliegt den Geschäftsführern. Bei mittelgroßen und großen Gesellschaften sind die Jahresabschlüsse von einem Abschlussprüfer zu prüfen, bei einer GmbH mit einem Aufsichtsrat zusätzlich von diesem. Mit der den Gesellschaftern obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses wird dieser rechtsverbindlich und stellt vor allem die Grundlage für die Ergebnisverwendung dar. Jahresabschluss und Lagebericht sind elektronisch zu veröffentlichen und können von jedermann online eingesehen werden.
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Verspay, HP. (2024). Rechnungslegung, Ergebnisverwendung. In: GmbH-Handbuch für den Mittelstand. Springer Vieweg, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-68506-8_16
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