Vernachlässigung gehört zu den leicht unterschätzten Gefährdungsformen. Bei körperlicher Misshandlung gibt es abgrenzbare Einzelereignisse und es kommt häufig zu Verletzungen, sodass die Schädigungswirkung offenkundig ist. Beim sexuellen Missbrauch ist die schädigende Wirkung mittlerweile unstrittig und diese Gefährdungsform löst zudem inzwischen eine heftige und gerechtfertigte gesellschaftliche Ablehnung aus. Demgegenüber geht es bei Vernachlässigung gewöhnlich um Ereignisse oder Zustände, die sich häufen, gegenseitig verstärken und meist erst im Lauf der Zeit zu immer deutlicher sichtbar werdenden Schädigungen führen. Aus Verlaufsanalysen ist bekannt, dass bei chronischer Vernachlässigung die Mehrzahl betroffener Kinder letztlich erhebliche Schädigungen erleidet (z. B. Jonson-Reid et al. 2012). Deshalb besteht häufig dringlicher Handlungsbedarf, selbst wenn lebensbedrohliche Einzelereignisse fehlen (vgl. Kindler 2016). Zumindest manchmal kommt es aber auch zu solchen Zuspitzungen der Problematik, etwa wenn Kinder schwere Unfälle infolge mangelnder Beaufsichtigung erleiden oder die Versorgung des Kindes weitgehend zusammenbricht, was für jüngere Kinder lebensbedrohlich werden kann. Obwohl bezogen auf alle Vernachlässigungsfälle solche Ereignisse selten sind, scheint doch etwa die Hälfte der Krankenhausaufenthalte von Kindern aufgrund von Kindeswohlgefährdung Vernachlässigung zu betreffen (Rebbe et al. 2020). Dennoch zeigen die Erfahrungen aus der Praxis, dass nicht nur die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung bei Vernachlässigung schwer einzuschätzen ist, sondern sich zudem nur wenige Professionelle im Kinderschutz intensiv mit Vernachlässigung beschäftigen. In der Praxis ebenso wie in der empirischen Literatur wird daher von der „Vernachlässigung der Vernachlässigung“ (Wolock & Horowitz 1984) gesprochen.

1 Geschichte von Vernachlässigung als Thema von Kinderschutzinterventionen

Kinderschutz ist in unserer Kultur und Gesellschaft zu einem zentralen ethischen und rechtlichen Gut geworden. Es besteht gesellschaftliches Einvernehmen darüber, dass Kinder Grundrechtsträger sind und zudem in besonderem Maße auf Schutz, Unterstützung und Erziehung angewiesen sind. Sie unterscheiden sich damit grundlegend von Erwachsenen. Dies legitimiert staatliches Eingreifen in den von der Verfassung privilegierten Schutzraum der Familie, wenn das Wohl von Kindern gefährdet ist und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Fegert et al. 2010). Gleichzeitig verpflichtet das Sozialstaatsprinzip zum Anbieten von Hilfe, um Eltern bei der Fürsorge und Erziehung zu unterstützen und Eingriffe möglichst zu vermeiden.

Das Konzept der Vernachlässigung als Anlass für staatliche Eingriffe in Elternrechte hat sich zusammen mit drei anderen Ideen entwickelt und hängt von ihnen ab. Gemeint ist, erstens, die Idee einer weitreichenden elterlichen Verantwortung für die Versorgung, Unterstützung und Erziehung von Kindern, zweitens, die Idee einer vom Staat garantierten Mindestversorgung, die Eltern für ihre Kinder in Anspruch nehmen können und drittens, das Konzept kindlicher Grundbedürfnisse. Alle drei Vorstellungen haben ihre eigene Geschichte mit mehr oder weniger großen Einflüssen aus dem Bereich der Wissenschaft. Gemeinsam erklären sie die Gestalt und einige Probleme des Konzepts „Vernachlässigung“. Drei Punkte scheinen uns wichtig:

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    Zunächst einmal würde es keinen Sinn machen, von Vernachlässigung zu sprechen und Eltern mit Kinderschutzmaßnahmen zu drohen, wenn ihnen die Verantwortung für ihre Kinder gar nicht zugeschrieben werden könnte, sondern beispielsweise der Großfamilie, oder wenn Eltern, etwa während einer Versorgungskrise, gar keine Chance hätten, ihre Kinder zu versorgen. Im letzteren Fall würde allein Hilfe als Reaktion in Frage kommen und tatsächlich beginnt die Geschichte der Kinder- und Jugendhilfe an vielen Orten mit Angeboten für Eltern, die ihre Kinder nicht versorgen konnten bzw. Kindern ohne Eltern, die sie versorgen wollten (Cox 2019; Roman 2017). Einige Angebote in dieser Tradition (z. B. Babyklappen) existieren weiter. Wofür Eltern in besonderer Weise als verantwortlich wahrgenommen werden, hat sich ebenfalls gewandelt und entsprechend auch die Aspekte von Vernachlässigung, die besonders im Fokus stehen. Um 1900, also in Zeiten großer sozialer Ungleichheit und drohender revolutionärer Umstürze, stand etwa die erzieherische Vernachlässigung, damals als „Verwahrlosung“ bezeichnet, im Mittelpunkt der Kinderschutzdiskussion (Gruhle 1912). Der § 1666 BGB verdankt seine Einführung ganz wesentlich dieser Diskussion (Richter 2011). Das Thema ist aus der Praxis der Familiengerichte nicht verschwunden, wird aber nun eher als gleichgewichtig zu anderen Formen der Vernachlässigung, wie etwa körperliche oder emotionale Vernachlässigung, gesehen. Ein noch ungelöstes Problem besteht darin, dass Verantwortungszuschreibungen für Fürsorge und Erziehung und damit auch Zuschreibungen für Vernachlässigung eher Mütter als Väter treffen (Swift 1995). Entsprechend adressieren Veränderungsanforderungen im familiengerichtlichen Verfahren manchmal in ungerechtfertigter Weise ausschließlich Mütter oder Belastungen im Lebensumfeld von Müttern (z. B. soziale Isolation, Gewalt) werden ignoriert bzw. als Ausreden empfunden.

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    Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat immer wieder darauf hingewiesen, dass von Vernachlässigung durch Eltern, um die allein es im familiengerichtlichen Verfahren geht, nur dann sinnvoll gesprochen werden kann, wenn Eltern ein Minimum an Ressourcen zur Verfügung haben (WHO 2002, S. 60). Zumindest im familiengerichtlichen Verfahren in Deutschland macht diese Herangehensweise Sinn, da die Pflicht zur Versorgung und Erziehung von Kindern in Art. 6 GG vorrangig den Eltern zugewiesen ist und gleichzeitig über das Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG ein Mindestmaß an Ressourcen, auf die Eltern für ihre Kinder zugreifen können, vom Staat garantiert wird. Eine Folge ist, dass Vernachlässigung etwas anderes sein muss als bloßer Ressourcenmangel, insbesondere in Form von Armut. Die konzeptuelle Abgrenzung von Armut und Kindesvernachlässigung hat sich als kompliziert, aber machbar erwiesen. Zwar sind die meisten vernachlässigenden Eltern arm und daher vielfach auf Sozialleistungen angewiesen (Artz & Paz de Martinez 2017). Auch wirkt sich ein Aufwachsen in Armut ungünstig auf Kinder aus (Maholmes & King 2012) und eine Erhöhung bedingungsloser Einkommenszuschüsse hat positive Auswirkungen auf kindliche Entwicklungsverläufe (Cooper & Stewart 2020). Nur sind die Schädigungseffekte von Kindesvernachlässigung deutlich stärker und durchgängiger als die von Armut (z. B. Font & Maguire-Jack 2020). Weiter unterscheiden sich innerhalb der Gruppe armer Familien vernachlässigende von nicht-vernachlässigenden Eltern durch stärkere Beeinträchtigungen in Erziehungsfähigkeiten und psychischer Gesundheit sowie mehr lebensgeschichtlichen Belastungen (z. B. Shanahan et al. 2017). Schließlich verschwindet Kindesvernachlässigung nicht einfach, wenn Familien durch bedingungslose Zuschüsse aus Armut befreit werden (z. B. Cancian et al. 2013). Insgesamt ist der Blick auf familiäre Ressourcen also wichtig und häufig notwendiger Bestandteil von Hilfe. Kindesvernachlässigung als Konzept geht darin aber nicht auf, sondern beinhaltet weitergehende Einschränkungen von Fürsorge und Erziehung.

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    Historisch große Veränderungen hat es schließlich beim dritten wichtigen Hintergrundthema gegeben, das mitbestimmt, wie Kindesvernachlässigung im familiengerichtlichen Verfahren heute gesehen wird, dem fachlichen Verständnis der Grundbedürfnisse von Kindern. Selbst „Kindheit“ stellt im theologischen, pädagogischen und rechtlichen Diskurs ein historisches Phänomen dar und hat sich verändert. So wurde Kindheit im Mittelalter und in der Frühen Neuzeit als defizitäre Lebensphase wahrgenommen bzw. wurde insbesondere kleinen Kindern keine Individualität zugestanden (Cunningham 2006; Shahar 1991). Erst an der Schwelle zur Neuzeit wurde Kindheit dann als Lebensphase über die ersten Lebensjahre hinaus ausgeweitet und Kinder wurden zunehmend aus der weitgehenden Verfügungsgewalt von Eltern, Dienstherren oder Arbeitsgebern herausgelöst. Dies hatte zunächst nur insofern mit einem Verständnis kindlicher Grundbedürfnisse zu tun, als Staaten im 19. Jahrhundert Bevölkerungspolitik für sich entdeckten und sich ein gesundes, minimal gebildetes Arbeitskräftepotenzial sichern wollten (Maier 2012). Hieraus folgten Verbote schwerer Körperstrafen, massiver Ausbeutung und schließlich die Einführung der Schulpflicht für alle Kinder. Parallel setzte eine Idealisierung bürgerlicher Kindheit als unschuldig und liebenswürdig ein, samt daraus entstehender philanthropischer oder kirchlich geprägter Bewegungen zur „Rettung“ gefährdeter Kinder (Hämäläinen 2016). Als Teil eines gesellschaftlichen Rationalisierungsschubs entstanden die Disziplinen der modernen Pädiatrie, Pädagogik und Entwicklungspsychologie, die dann, wenn auch nicht ohne Fehlentwicklungen (z. B. „schwarze Pädagogik“, d. h. ausschließlich auf Disziplinierung und Unterwerfung setzende Pädagogik), für Beschreibungen kindlicher Bedürfnisse nach Versorgung, Gesundheitsfürsorge, Erziehung und Bildung sorgten. Als deren Kehrseite wurden verschiedene Formen von Vernachlässigung wahrgenommen und anerkannt. Historisch zuletzt wurden hierbei emotionale Bedürfnisse von Kindern nach Bindung und Zuwendung (Bowlby 1973) sowie Bedürfnisse nach Mitberücksichtigung der Sichtweisen und Wünsche von Kindern (Wapler 2015) anerkannt.

Fachdiskussionen spielten hierbei vor einem Hintergrund der zunehmenden Realisierung der gesellschaftspolitischen Folgen einer sinkenden Geburtenrate eine Rolle, was mit einer steigenden gesellschaftlichen Bedeutung jedes einzelnen Kindes bzw. seines Wertes und einer verstärkten Verantwortungsübernahme von Politik und Gesellschaft für den Kinderschutz einherging (vgl. Ziegenhain & Fegert 2012). Herausfordernd war und ist dabei die sich aus den verschiedenen Grundbedürfnissen von Kindern ergebende Vielgestaltigkeit des Phänomens Vernachlässigung (Kindler 2020). So werden etwa teilweise die sieben Unterformen körperlicher, erzieherischer oder emotionaler Vernachlässigung, mangelnder Beaufsichtigung, Gesundheitsversorgung, fehlenden Schutzes und mangelnder Ermöglichung von Bildung unterschieden, die zudem altersabhängig unterschiedlich ausgeprägt sein können. Wissenschaftlich und im Einzelfall erst teilweise gelöst ist zudem die Beantwortung der Frage, wann Mängel beim Erfüllen einzelner oder mehrerer Dimensionen kindlicher Bedürfnisse in eine familienrechtlich relevante Vernachlässigung als Form von Kindeswohlgefährdung umschlagen (Kindler 2018).

2 Definition von Vernachlässigung als Form von Kindeswohlgefährdung

Vernachlässigung ist neben den Formen körperliche Misshandlung, psychische Misshandlung und sexueller Missbrauch eine Form von Kindeswohlgefährdung. Einen weithin anerkannten Konsens über eine operationalisierbare Definition hat das amerikanische Center for Disease Control and Prevention (CDC) vorgelegt. Er beruht auf einem umfangreichen Konsultationsprozess unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Diskurses (Leeb et al. 2008). Danach wird Vernachlässigung definiert als „die mangelnde Erfüllung der grundlegenden körperlichen, emotionalen, gesundheitlichen oder bildungsbezogenen Bedürfnisse des Kindes durch die Bezugsperson und/oder die mangelnde Gewährleistung der kindlichen Sicherheit durch unzureichende Beaufsichtigung oder die fehlende Herausnahme aus einer gewalttätigen Umgebung“ (Leeb et al. 2008, S. 11–16, eigene Übersetzung). Erzieherische Vernachlässigung ist hier inkludiert, insofern sie in der Regel zu Verhaltensauffälligkeiten und damit zu Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit von Kindern führt. Die Erwähnung fehlender Herausnahme aus einer gewalttätigen Umgebung als Vernachlässigung versteht sich sekundär zum Unterlassen der Gewalt, d. h. bei Partnerschaftsgewalt eines Vaters gegen eine Mutter handelt es sich vorrangig um eine psychische Misshandlung des Kindes durch den Vater und erst sekundär um Vernachlässigung (Henry et al. 2020).

Für die Anwendung im familiengerichtlichen Kinderschutzverfahren bedarf diese sehr grundlegende Definition einer Bezugnahme auf die Kriterien der Kindeswohlgefährdung. Da es im familiengerichtlichen Verfahren um die Prüfung notwendiger staatlicher Eingriffe in ansonsten geschützte Grundrechte geht, ist die Schwelle, ab der Vernachlässigung als Form von Kindeswohlgefährdung anzusehen ist, eine andere als bei der Bewilligung freiwilliger Unterstützungsleistungen aufgrund von Vernachlässigung als Hilfethema. Von Vernachlässigung als Kindeswohlgefährdung kann dann gesprochen werden, wenn die mangelnde Erfüllung grundlegender Bedürfnisse eines Kindes oder die mangelnde Gewährleistung von Sicherheit so schwerwiegend sind, dass mit ziemlicher Sicherheit eine erhebliche Schädigung des Kindes vorherzusehen ist oder eine solche Schädigung bereits eingetreten ist und die Gefahr fortbesteht.

Entsprechend dieser übergeordneten Definition würde von körperlicher Vernachlässigung als Form von Kindeswohlgefährdung gesprochen werden, wenn Mängel im Hinblick auf Nahrung, Trinken, Kleidung, Wärme oder Hygiene direkt oder indirekt über damit verbundene Ängste und Beeinträchtigungen der Befindlichkeit zu erheblichen Schädigungen eines Kindes führen. Beispielsweise gibt es immer wieder Fälle schwerer Unterernährung oder schweren Flüssigkeitsmangels von Säuglingen aufgrund von Vernachlässigung (direkter Effekt), aber auch erhebliche Verhaltensauffälligkeit (z. B. Horten von Nahrung) nach häufig erlebtem Hunger und Nahrungsmittelunsicherheit (indirekter Effekt, Shankar et al. 2017). Vereinzelt ergeben sich ernsthafte Gefahren auch aus von Eltern gewählten einseitigen Ernährungsweisen oder aus der Missachtung ärztlich verordneter Diäten (z. B. bei bestimmten Stoffwechselstörungen von Kindern) (Burford et al. 2019). Generell betrifft körperliche Vernachlässigung eher jüngere Kinder, weshalb zu beachten ist, dass die Rechtsprechung bei jüngeren Kindern, die in keiner Weise zu Selbstschutz und Hilfesuche fähig sind, auch vergleichsweise geringere Anforderungen an die Sicherheit des Schadeneintritts stellt.

Im Hinblick auf gesundheitliche und bildungsbezogene Vernachlässigung ist zu bedenken, dass es hier nicht um eine bloß suboptimale medizinische Versorgung oder ein nicht völliges Ausschöpfen des intellektuellen Potenzials eines Kindes geht. Vielmehr müssen im Fall gesundheitlicher Vernachlässigung ansonsten vermeidbare nicht unerhebliche Schmerzen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen drohen, wenn Behandlung nicht oder nicht rechtzeitig gesucht bzw. hieran nicht mitgearbeitet wird. Bildungsbezogene Vernachlässigung spielt aus sozialwissenschaftlicher Sicht nur dann eine Rolle, wenn Bildungs- und Fördermaßnahmen nicht ermöglicht werden, obwohl Entwicklungsrückstände in der frühen Kindheit in einem solchen Ausmaß bestehen, dass Kinder sie in der Regel nicht von allein wieder aufholen können, wenn sich aufgrund nicht erlernter Kulturtechniken gravierende Beeinträchtigungen der sozialen Teilhabe abzeichnen oder erhebliche Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentwicklung aufgrund einer grundlegend fehlenden, meist in der Schule vermittelten Kenntnis anderer Lebensorientierungen erkennbar werden. Eltern zur Einhaltung der Schulpflicht für ihre Kinder zu bewegen sollte den Schulämtern überlassen werden, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht belegbar ist. Mangelnde Beaufsichtigung spielt in einem nicht unerheblichen Anteil der Gefährdungsfälle eine Rolle, hat sich aber als schwer greifbar erwiesen (Coohey 2008).

Weitgehender Konsens besteht nur darüber, dass das Alter des Kindes sowie Zustand und Merkmale (z. B. Erfahrung mit bestimmten Wegstrecken), Gefährlichkeit der Umwelt (z. B. ungesicherter versus gesicherter Gartenteich), Eignung möglicher Gegenmaßnahmen der Eltern (nüchterner versus betrunkener Nachbar als Aufsicht) und die Vorgeschichte der Eltern (z. B. frühere Probleme mit Aufsicht) bei der Einschätzung im Einzelfall berücksichtigt werden müssen. Erzieherische Vernachlässigung wird vor allem dann als vorliegend angesehen, wenn ein ausbleibendes bzw. sprunghaftes Erziehungsverhalten und gravierende Verhaltensauffälligkeiten des Kindes ein stimmiges Gesamtbild ergeben oder deutliche, den Eltern angemessen erklärte Fehlentwicklungen beim Kind keine erzieherische Reaktion hervorrufen. Besonders große Unsicherheiten bestehen möglicherweise beim Thema der emotionalen Vernachlässigung, da hier die größten Gefahren bei jüngeren, noch nicht äußerungsfähigen Kindern bestehen, ein breiter Übergangsbereich zu wenig herzlichen, aber nicht gefährdenden Formen von Fürsorge existiert und die Diagnostik meist nur über Beobachtung gelingt.

Emotionale Vernachlässigung ist immer interpersonell und zielt als Gefährdungsform nur auf enge Bindungsbeziehungen in der Familie. Betroffen sind vor allem Kinder zwischen 0 bis 14 Jahren, wobei insbesondere in den ersten Lebensjahren ein Risiko gravierender Schädigungen besteht (Egeland 2009; Kindler 2016), da jüngere Kinder noch wenig Möglichkeit haben, Zuwendung bei anderen Personen zu suchen und emotionale Zuwendung (z. B. in Trostsituationen) für die Befindlichkeit jüngerer Kinder zentral ist. Zudem werden in diesen Jahren Grundlagen für Selbstvertrauen und Entwicklung, etwa die Sprachentwicklung, gelegt (vgl. Ziegenhain 2019). Eingefangen wird die Bedeutung enger emotionaler Eltern-Kind-Beziehungen in erster Linie von der Bindungsforschung (s. a. Bindung und Trennung [Kap. 13]), die deshalb mit ihren Ergebnissen und Methoden für die Beurteilung emotionaler Vernachlässigung von besonderer Bedeutung ist (Kindler 2017).

Frühen Vernachlässigungserfahrungen wird in den jüngst überarbeiteten Kriterien zur Diagnose und Ätiologie von frühkindlichen Bindungsstörungen gemäß DSM-5 bzw. ICD-11 eine gewichtige Bedeutung beigemessen. Danach werden Bindungsstörungen spezifisch auf extrem unzureichende Fürsorge („insufficient care“) zurückgeführt und weitergehend als Vernachlässigung definiert. Diese Definition wird neben Vernachlässigung im familiären Kontext erweitert um häufige Wechsel von Bezugspersonen oder Deprivation im Kontext von unzureichender Betreuung in stationären Settings (vgl. Ziegenhain & Fegert 2012).

3 Auftretenshäufigkeiten

Die Häufigkeit, mit der es zu einer Vernachlässigung von Kindern kommt, ist schwer zu untersuchen, da es sich häufig um früh einsetzende Erfahrungen handelt, die unter Umständen nicht erinnert werden und die Abgrenzung von unterdurchschnittlicher Fürsorge und Vernachlässigung in der Epidemiologie ungesichert ist. In Bevölkerungsbefragungen, so einer Metaanalyse, in die 13 bzw. 16 Studien mit ca. 59.000 Teilnehmer*innen einbezogen waren, berichteten 18,4 % der Befragten von erinnerten emotionalen Mangelerfahrungen und 16,3 % von erinnerten Mangelerfahrungen im Hinblick auf die körperliche Versorgung (Finkelhor 2007). In zwei jüngeren Studien aus Deutschland berichteten 49,5 % bzw. 40,5 % der Befragten von emotionalen Mangelerfahrungen und 48,5 % bzw. 41,9 % von Mängeln in der körperlichen Versorgung in der Kindheit (Witt et al. 2018). Dies bedeutet nicht, dass bei annähernd der Hälfte der Kinder in Deutschland eine Kindeswohlgefährdung in Form von Vernachlässigung vorliegt, da die angefragten Erinnerungen an Mangelerfahrungen nicht am Gefährdungskriterium der erheblichen Schädigung eines Kindes ausgerichtet waren. Aber selbst bei einem so weiten Begriff von Mangelerfahrungen bestehen Zusammenhänge zum Auftreten von Depression, Ängsten, Aggressivität und einer verminderten Lebenszufriedenheit im Erwachsenenalter (Witt et al. 2019).

Im Hinblick auf Kinderschutzstatistiken, also diejenigen Fälle, in denen erst beim Jugendamt und teilweise später erneut im Rahmen eines familiengerichtlichen Verfahrens eine Gefährdungseinschätzung stattfindet, ist zum einen festzuhalten, dass es bei 50–60 % der Kinderschutzfälle auch oder hauptsächlich um Vernachlässigung geht (Bindel-Kögel & Seidenstücker 2017; Mühlmann 2019), wobei den Kinderschutzbehörden häufig nur ein Teil von dem bekannt wird, was junge Menschen oder Eltern im Nachhinein berichten (Cooley & Jackson 2020). In Vernachlässigungsfällen wird häufig mit ambulanten Hilfen reagiert, die aber bislang in einem Teil der Fälle erneute Gefährdungsereignisse und insgesamt ungünstige Entwicklungsverläufe nicht verhindern können (Biesel & Kindler 2021).

4 Überlappung von Vernachlässigungs- und Gefährdungsformen

Häufig treten in Vernachlässigungsfamilien mehrere Unterformen von Vernachlässigung zeitgleich oder in engem zeitlichen Zusammenhang auf, etwa körperliche Vernachlässigung im ersten Lebensjahr, gefolgt von erzieherischer Vernachlässigung im zweiten Lebensjahr (Claussen & Crittenden 1991; Vanderminden et al. 2019). Es gibt aber auch Fälle mit einem deutlichen Schwerpunkt auf einer oder zwei Unterformen von Vernachlässigung, etwa wohlhabende Familien mit einem isolierten Auftreten emotionaler Vernachlässigung (Bernard 2019) oder alleinerziehende selbstständige Elternteile mit ausgedehnten Arbeitszeiten, die gravierende Fehlentwicklungen bei einem Kind nicht wahrnehmen oder keine Kraft für eine erzieherische Reaktion aufbringen, sodass es zu erzieherischer Vernachlässigung kommt. Wichtig ist es daher im familiengerichtlichen Kinderschutzverfahren ein Profil der vorliegenden Vernachlässigungsformen zu erstellen, damit die vorhandenen Gefahren tatsächlich abgewehrt werden können.

Vernachlässigte Kinder müssen häufig noch weitere Gewaltformen oder Belastungsereignisse erleben, so ist etwa aufgrund mangelnder Beaufsichtigung und einer hohen emotionalen Bedürftigkeit die Häufigkeit sexuellen Missbrauchs erhöht (Turner et al. 2019). Dementsprechend lassen sich oft komplexe Mischformen beobachten, die sich gegenseitig überlappen und verstärken und damit ihre pathogene Wirkung voll entfalten (vgl. Fegert 2014). Dies spiegelt sich bei Forschungsverfahren, die Muster bilden können, in dem Befund, dass, neben einer Gruppe von Kindern, die ausschließlich einer oder mehreren Formen von Vernachlässigung ausgesetzt sind, eine in etwa gleich große Gruppe von Kindern gefunden wurde, die Vernachlässigung und zudem noch andere Gefährdungsformen erfahren musste (Debowska et al. 2017). In Kinderschutzverfahren ist es daher notwendig, in Fällen, die wegen Vernachlässigung anhängig werden, proaktiv auch nach anderen Gefährdungsformen zu fragen, da dies für Schutzmaßnahmen und Hilfen von großer Bedeutung sein kann.

5 Schädigungsfolgen von Vernachlässigung

Im Bereich körperlicher Schädigungen finden sich einige spezifische Folgen von Vernachlässigung, etwa massive Zahnschäden bereits in der frühen Kindheit (Bhatia et al. 2014). Häufiger noch lässt sich erst aus dem Verlauf, zum Beispiel einer raschen Gewichtszunahme eines vorher untergewichtigen Säuglings nach der Verlegung in eine Kinderklinik, oder dem Kontext, etwa Angaben zu einem Unfallgeschehen, auf Vernachlässigung als Ursache für Unterernährung oder Unfallverletzungen schließen. Neben gesundheitlichen Beeinträchtigungen als unmittelbare Folge von Vernachlässigung hat sich die Forschung in den letzten Jahren auch an das Thema längerfristiger Auswirkungen auf die körperliche Gesundheit angenähert. Wurde Vernachlässigung in der frühen Kindheit mittels Beobachtung erhoben oder kam es zu einer Kinderschutzintervention, fanden sich deutliche negative Folgen für die Gesundheit (Johnson et al. 2017; Widom et al. 2012). Bei Fragebogenstudien mit einem weiten Begriff von Mangelversorgung waren die Effekte auf die körperliche Gesundheit dagegen uneindeutig (Norman et al. 2012).

Im Bereich der Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit fehlen spezifische Folgen für Kindesvernachlässigung, d. h. aus der Art eventueller psychischer Störungen lässt sich nicht auf Kindesvernachlässigung als Ursache rückschließen. Vielmehr sind Vernachlässigung, Misshandlung und Missbrauch von Kindern und Jugendlichen generell mit einer instabilen psychischen Entwicklung und erhöhten Raten psychischer Störungen assoziiert. Wird Mangelversorgung im weiten Sinne mittels Fragebogen erhoben, finden sich auch langfristig merklich erhöhte Raten verschiedener psychischer Erkrankungen (Norman et al. 2012). Wird Vernachlässigung in der frühen Kindheit sehr viel genauer und enger gefasst mittels Beobachtung bei mehreren Hausbesuchen erhoben, so fanden sich bei körperlich vernachlässigten Kindern zu Beginn des Erwachsenenalters zu 54 % zwei oder mehr psychische Störungen, bei emotional vernachlässigten Kindern traf dies zu 73 % zu (Sroufe et al. 2009). Diese Befunde sind wichtig, weil sie das rechtliche Kriterium der mit ziemlicher Sicherheit vorhersehbaren erheblichen Schädigung erfüllen. Ähnliche Befunde einer Mehrzahl langfristig schwer geschädigter Kinder fanden sich bei Kindern mit wiederholten begründeten Gefährdungsmitteilungen wegen Kindesvernachlässigung (Éthier et al. 2004; Jonson-Reid et al. 2012). Dies bedeutet allerdings nicht, dass sich die Art psychischer Störungen gut aus den Gefährdungserfahrungen vorhersagen ließe. Hier spielen fallspezifische Kombinationen von Risiko- und Schutzfaktoren sowie auch Merkmale der (epi-) genetischen Konstitution eines Kindes eine Rolle (Tyrka et al. 2013; Widom 2014; vgl. Besier & Ziegenhain 2016).

Empirisch gut belegt sind Zusammenhänge zwischen Kindesvernachlässigung und Entwicklungsrückständen, negativen Auswirkungen auf die kognitive Leistungsfähigkeit, die Gedächtnisleistung und Selbstkontrolle, Ausdauer sowie Lernmotivation (z. B. Geoffroy et al. 2016). Dies zeigte sich auch hinsichtlich des geringeren Schulerfolgs der betroffenen Kinder und deutlich häufigerer schulischer Förderbedarfe (vgl. Ziegenhain et al. 2016). Langfristig finden sich entsprechend bei vernachlässigten Kindern höhere Armutsquoten (Bunting et al. 2018).

Große Fortschritte wurden in den letzten beiden Dekaden im Verständnis der sozialen Mechanismen (z. B. unsichere Bindungsmuster, sozialer Rückzug) sowie der psychologischen und biologischen Prozesse erzielt, über die die schädlichen langfristigen Auswirkungen von Kindesvernachlässigung zustande kommen und die teilweise spezifisch für diese Gefährdungsform sind, teilweise allen Arten schwerer Belastung gemeinsam sind (McLaughlin et al. 2019). Hier können teilweise Interventionen ansetzen, die etwa positive Beziehungserfahrungen in Pflegefamilien ermöglichen oder in Spielgruppen Selbstvertrauen fördern. Selbst negative neurobiologische Veränderungen haben sich teilweise als reversibel erwiesen (vgl. zusammenfassend Ziegenhain & Plener 2016).

Für Kinderschutzverfahren sind diese Befunde wichtig, weil Verfahrensbeteiligte und Gerichte sich damit auseinandersetzen müssen, ob in einem Vernachlässigungsfall erhebliche Schädigungen mit ziemlicher Sicherheit vorherzusehen sind und welche Art von Schädigungen zu erwarten sind. Da in Vernachlässigungsfällen häufig erst interveniert wird, wenn betroffene Kinder bereits Schädigungen aufweisen, sollten, neben dem Schutz vor weiterer Vernachlässigung, geeignete Förder- und Unterstützungsmaßnahmen für betroffene Kinder regelhaft ebenfalls eine Rolle spielen. Auch hierfür sind die Befunde wichtig.

6 Implikationen für die Praxis

Vernachlässigung hat einen Übergangsbereich zu Formen unterdurchschnittlicher Fürsorge, die nur einen Anlass zu Hilfe, aber keine Kindeswohlgefährdung darstellt. Wie bei allen Gefährdungsformen finden sich bei Vernachlässigung verschieden schwere bis hin zu massiven Schädigungen. Wie ausgeprägt Schädigungen ausfallen, hängt z. B. davon ab, wie häufig und wie lange Kinder Vernachlässigung ausgesetzt waren (Chronizität) bzw. vom Schweregrad ihrer Erfahrungen. Auch reagieren Kinder, etwa aufgrund von Vorerfahrungen, zusätzlichen Belastungen und biologischer Ausstattung, selbst bei vergleichbaren Mangelerfahrungen oftmals etwas unterschiedlich. Für die Weiterentwicklung der Kinderschutzpraxis in Deutschland ist aber die Erkenntnis bedeutsam, dass bei früh massiv einsetzenden oder chronischen Formen von Vernachlässigung die große Mehrheit betroffener Kinder erhebliche Schädigungen erleidet, was ausbleibende oder unwirksame Interventionen nicht zulässt.

Gleichwohl sind die diagnostischen Anforderungen im Kinderschutzverfahren bei möglicher Vernachlässigung als Kindeswohlgefährdung erheblich und die hierzu vorliegenden Empfehlungen in der Literatur fallen bislang spärlich aus (für eine Ausnahme siehe Horwath 2007). Wichtig scheint aber das Verständnis, dass Vernachlässigung in vielen verschiedenen Formen auftreten kann, wie etwa fehlender Gesundheitsfürsorge, fehlender Anregung und Förderung, erzieherischen Defiziten, mangelnder Beaufsichtigung oder körperlicher und emotionaler Vernachlässigung. Daher ist für das diagnostische Vorgehen häufig eine umfassende Einschätzung zu der von den Eltern geleisteten Fürsorge sinnvoll (s. a. Pflege, Versorgung und Vermittlung emotionaler Geborgenheit [Kap. 26], Erziehungsfähigkeit und -bereitschaft: Vermittlung von Regeln und Förderung [Kap. 27]), gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hinweisen auf Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit von Eltern (s. a. Psychische Erkrankung und Erziehungsfähigkeit [Kap. 28]). Fachkräfte der Jugendämter und Sachverständige, die an diesen Stellen Informationen ins familiengerichtliche Verfahren einbringen, sollten über ein Konzept der Beschreibung von Fürsorge verfügen, das mehrere Dimensionen von Fürsorge und mehrere Erhebungsmethoden einschließt, bei letzteren insbesondere Erhebungen in der Lebenswelt der Familie und, etwa bei jüngeren Kindern, Beobachtungen elterlicher Fürsorge.

Da Vernachlässigung häufig chronisch verläuft, ist die Berücksichtigung der Vorgeschichte besonders wichtig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass belegbar aussagekräftige Verfahren zur Beurteilung der Wahrscheinlichkeit weiterer Vernachlässigungsereignisse in der nächsten Zeit vorhanden sind und eingesetzt werden sollten (s. a. Warum kommt es zu Vernachlässigung, Misshandlung und sexuellem Missbrauch? (Ätiologie) [Kap. 17]). Bei chronischen Verläufen entsteht regelmäßig das Problem, den „richtigen Zeitpunkt“ für massivere Interventionen zu finden (Kindler 2016). Ob etwa eine Herausnahme wirklich erforderlich ist, kann, bei geäußerter Bereitschaft der Eltern zur Annahme von Hilfe, nur nach einer gründlichen Analyse im Vorfeld bereits erfolgter Hilfeversuche entschieden werden (s. a. Folgeabwägung bei außerfamiliärer Unterbringung [Kap. 34]). Hier ist es Aufgabe der Jugendhilfe, neben grundlegenden Angaben zu Dauer und Intensität vorangegangener, nicht nachhaltig erfolgreicher ambulanter Hilfen, auch den jeweils erfolgten Hilfeansatz zu erläutern, da nur so im Abgleich mit Befunden zur Wirksamkeit ambulanter Hilfen bei Kindesvernachlässigung inhaltlich entschieden werden kann, ob ein weiterer Versuch ambulanter Hilfe sinnvoll erscheint oder nur nachhaltige Schädigungen betroffener Kinder wahrscheinlicher macht (s. a. Hilfen und Schutzkonzepte bei Misshandlung und Vernachlässigung [Kap. 32], Hilfen und Schutzkonzepte bei sexueller Gewalt [Kap. 33]).

Aufgrund der in Vernachlässigungsfällen häufig bestehenden Notwendigkeit, sich innerpsychisch fortsetzende Schädigungsprozesse bei betroffenen Kindern zu beenden (z. B. sich entwickelnde Lernstörungen aufgrund von Entwicklungsrückständen), erfordert die rechtlich vorgesehene Abwehr bestehender Gefahren häufig auch kindzentrierte Maßnahmen (z. B. Fördermaßnahmen, Kinderpsychotherapie, Teilhabeleistungen) und damit interdisziplinär zusammengestellte „Hilfegebinde“ über längere Zeit hinweg. Da solche Leistungen häufig unterschiedlichen Sozialgesetzbüchern – mindestens SGB VIII und SGB V (medizinisch-psychotherapeutische Behandlung) – entstammen, entsteht ein erheblicher Planungsaufwand, wenn sich an den bedrückenden Informationen über mehrheitlich ungünstige Entwicklungsverläufe bei vernachlässigten Kindern etwas ändern soll. Aufgrund der erkennbaren Schwierigkeiten unseres Kinderschutzsystems, in Vernachlässigungsfällen regelhaft für Kinder eine deutliche Verbesserung ihrer Lebenssituation und Lebenschancen zu erreichen, ist langfristig denkbar, auf der Ebene des Gesetzgebers zu prüfen, inwieweit bei der Normierung des Gefährdungsbegriffes im § 1666 BGB den Folgen schleichender Gefährdung und irreversibler Schädigung von chronisch vernachlässigten und/oder emotional vernachlässigten Kindern besser Rechnung getragen werden kann (Ziegenhain 2019).