Gewalt gegen Kinder und Jugendliche entsteht in einem komplexen Zusammenspiel individueller, sozialer und struktureller Faktoren.Footnote 1 An Schutz und Hilfen, aber auch in der Forschung sind verschiedene Professionen und Disziplinen beteiligt. Entsprechend vielfältig sind die genutzten Begriffe und Definitionen (Jud & Voll 2019). Geläufig sind besonders der übergeordnete Begriff der Kindesmisshandlung und der rechtlich geprägte Begriff der Kindeswohlgefährdung (z. B. § 1666 BGB). Dabei werden unterschiedliche Schwellen für die Schwere der unter dem Begriff erfassten Ereignisse angewendet. Während die Verwendung von Kindesmisshandlung im medizinischen Kinderschutz sich eher an der gewalttätigen Handlung orientiert und auch Taten mit einem geringen Potenzial einer Schädigung als Kindesmisshandlung einordnet, schränkt die Rechtspraxis die Verwendung von Kindeswohlgefährdung i. d. R. auf Ereignisse mit erheblicher (potenzieller) Schädigung ein. Kindesmisshandlung, Kindeswohlgefährdung und weitere Begriffe im Kontext von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche werden nicht nur in Abhängigkeit von Disziplinen, aber auch innerhalb von Berufsgruppen unterschiedlich definiert. Manche schränken bspw. Kindesmisshandlung auf Bezugspersonen als Tätergruppe, andere weiten den Begriff auf alle potenziellen Gewaltverursacher*innen aus. Zudem sind nicht überall in der Praxis (und bisweilen auch im wissenschaftlichen Bereich) mit den genutzten Begriffen auch dokumentierte Definitionen verbunden (Jud & Voll 2019).

Die Elemente des rechtlichen Begriffs der Kindeswohlgefährdung sind in der Anwendung ausfüllungsbedürftig können sozialwissenschaftlich nicht als operationalisiert beschrieben werden. Es ist zwar naheliegend, dass im Gesetzestext keine genaue Schwelle zur Kindeswohlgefährdung festgehalten ist, um diese im Einzelfall etwa in Abhängigkeit vorhandener Ressourcen bestimmen zu können. Dass im Gesetzestext aber kaum definitorische Elemente zum Begriff Kindeswohlgefährdung festgehalten werden, kann kritisch gesehen werden, da damit allzu vage bleibt, was der Begriff umreißen soll. Zudem hat sich in der Rechtsprechung ein gewisser Konsens hinsichtlich des Phänomens etabliert. Dennoch zeichnet sich in der fachlichen Auseinandersetzung - national und international - Einigkeit über die Erscheinungsformen der Misshandlung von Kindern und Jugendlichen ab: Sie umfasst nicht nur die direkte körperliche, psychische und sexuelle Gewalteinwirkung, sondern schließt auch die Unterlassungen von Handlungen in Form der Vernachlässigung mit ein (z. B. WHO 2014). Ebenso stimmen die meisten Definitionen dahingehend überein, dass sie die Perspektive des Kindes ins Zentrum rücken und keine Absichtlichkeit bei den Handlungen der Bezugspersonen voraussetzen, sondern berücksichtigen, dass Risiken für die weitere Entwicklung von Kindern auch aus einem Mangel an Kapazitäten der Bezugspersonen entstehen können.

Detaillierte Ausführungen zum rechtlich geprägten Begriff des Kindeswohls bzw. dem im Kontext der UN Kinderrechte verwendeten Begriffs „best interest of the child“ sowie zur Kindeswohlgefährdung nach § 1666 Abs. 1 BGB finden sich an anderer Stelle (vgl. Kindeswohl und kindliche Entwicklung [➔ Kap. 8]; Goldstein et al. 1996). Auch für die Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII erfolgt eine Unterteilung in die Gefährdungsformen der Vernachlässigung, des sexuellen Missbrauchs, der körperlichen und psychischen Misshandlung (Statistisches Bundesamt [Destatis] 2019). Dabei wird weiter in akute und latente Kindeswohlgefährdung unterschieden. Die internationale Literatur legt allerdings nahe, dass sich vergleichbare Unterscheidungen zwischen belegter und drohender Kindeswohlgefährdung kaum in unterschiedlichen psychosozialen Belastungen der jeweiligen Gruppen niederschlagen und die Unterscheidung in akut und latent damit kaum empirisch begründbar ist (Fallon et al. 2011).

Als Grundlage für weitere Texte in dieser Handreichung werden nachfolgend Begriffe für die Formen der Kindesmisshandlung diskutiert und Definitionen eingeführt. Diese basieren auf den Empfehlungen des US-amerikanischen National Center for Diseases Control and Prevention (CDC) (Leeb et al. 2008), die einen großen Schritt hin zur Überwindung der unterschiedlichen begrifflichen und definitorischen Zugänge stellen. In einem umfangreichen Konsultationsprozess von Expert*innen aus Medizin, Psychologie, Sozialer Arbeit und weiterer Bezugsdisziplinen wurde unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Diskurses erstmals ein Konsens bezüglich operationalisierbarer Definitionen erreicht, der für statistische Angaben verwendet wird.

Unter Kindesmisshandlung werden einzelne oder mehrere Handlungen oder Unterlassungen durch Eltern oder andere Bezugspersonen verstanden, die zu einer physischen oder psychischen Schädigung des Kindes führen, das Potenzial einer Schädigung besitzen oder die Androhung einer Schädigung enthalten (Leeb et al. 2008; Übersetzung durch den Autor).

Kindesmisshandlung wird hier als Begriff auf die Tätergruppen dauerhafter oder temporärer Bezugspersonen beschränkt. Damit werden keinesfalls die Bedeutung und die negativen Folgen von Gewalt durch Fremdpersonen und Gleichaltrige ignoriert, sondern dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Phänomene unterschiedliche Ursachen haben und mit unterschiedlichen Auswirkungen verbunden sind (s. a. Psychische Misshandlung [➔ Kap. 21]). Die Umschreibung der Auswirkungen verweist auf die empirisch gestützte Erkenntnis, dass Misshandlungen auf einem Kontinuum geringfügiger bis hin zu massiver Schädigung stattfindet und mitunter auch eine einmalige Misshandlung eine nachhaltige Schädigung zur Folge haben kann. Jedoch führen vergleichbare Misshandlungen nicht bei jedem Kind oder Jugendlichen zu denselben Auswirkungen, da protektive Faktoren wie bspw. soziale Unterstützung durch Gleichaltrige oder die finanzielle Sicherheit der Familie die Folgen dieser Gefährdung mildern können (z. B. Bender & Lösel 2004). Organisationen im Kinderschutz stehen somit nicht nur vor der Herausforderung, den Schutz des Kindes gegen den Eingriff in die elterliche Autonomie abzuwägen; sie müssen außerdem Risiken den protektiven Faktoren und Ressourcen gegenüberstellen, um eine geeignete Unterstützung und Hilfen bereitzustellen.

1 Sexueller Missbrauch

Sexueller Missbrauch umfasst jeden versuchten oder vollendeten sexuellen Akt und Kontakt von Bezugspersonen an Kindern oder Jugendlichen, aber auch sexuelle Handlungen, die ohne direkten körperlichen Kontakt stattfinden (z. B. Exhibitionismus, pornografische Aufnahmen) (Leeb et al. 2008; Übersetzung durch den Autor).

Die weitgehende Ächtung sexueller Gewalt an Kindern und Jugendlichen hat sich historisch als erstes etabliert. Fachliteratur und Empirie sind klar am umfangreichsten (z. B. Stoltenborgh et al. 2015). Es findet sich entsprechend eine besondere Vielfalt an verwendeten Begriffen und Definitionen, die dazu beigetragen haben, dass die erfassten Häufigkeiten des Phänomens – national und international – teils massiv schwanken (Jud & Fegert 2018; Stoltenborgh et al. 2011). Sexueller Missbrauch wird hier als Begriff in Anlehnung an die international gängige Verwendung und auch in Anlehnung an die Verwendung im deutschen Recht bevorzugt genutzt. Die im deutschsprachigen Fachdiskurs zunehmend breit angewendete Formulierung der „sexualisierten Gewalt“ soll verdeutlichen, „dass bei den Taten Sexualität funktionalisiert, also benutzt wird, um Gewalt auszuüben“ (UBSKM o. J.).

2 Körperliche Misshandlung

Unter körperlicher Misshandlung wird die intentionale, nicht zufällige Anwendung physischer Gewalt von Bezugspersonen auf Kinder oder Jugendliche verstanden, die in physischen Verletzungen mündet oder das Potenzial für eine derartige Verletzung besitzt (Leeb et al. 2008; Übersetzung durch den Autor).

Die körperliche Misshandlung umfasst gewalttätige Handlungen wie Schlagen, Prügeln, Treten, Beißen, Stoßen, Würgen oder Zerren, die mit bloßen Händen, anderen Körperteilen oder mit Gegenständen zugefügt werden. Hinzu kommen auch absichtliche Verbrennungen mit Zigaretten oder Verbrühungen durch Eintauchen in heiße Flüssigkeiten. Eine im frühkindlichen Alter häufig auftretende Form der körperlichen Misshandlungen ist das starke Schütteln eines Kindes, das im sogenannten Schütteltrauma oft mit dauerhaften körperlichen Schäden und in bis zu 30 % der Fälle mit tödlichen Folgen verknüpft ist (vgl. Matschke et al. 2009).

3 Psychische Misshandlung

Bei psychischer Misshandlung vermitteln Bezugspersonen Kindern oder Jugendlichen, dass sie wertlos, fehlerhaft, ungeliebt, nicht gewollt, bedroht oder nur für die Erfüllung von Interessen und Bedürfnissen anderer von Wert sind (Leeb et al. 2008; Übersetzung durch den Autor).

Die direkte psychischeGewalt an Kindern und Jugendlichen durch Bezugspersonen umfasst Akte des Erniedrigens, Herabsetzens, Beschämens, Einschüchterns, Terrorisierens, Isolierens, Einschränkens, Ausnutzens, Ausgrenzens und Verschmähens (Scannapieco & Connell-Carrick 2005). Während der alternativ verwendete Begriff der emotionalen Misshandlung stärker betont, wo die Gewalt bei den Betroffenen ansetzt, richtet sich der Begriff der psychischen Misshandlung stärker auf die Handlungsweise der Verursacher*innen aus. Sie ist oft verdeckter als Gewalt mit körperlicher Schädigung. Fachkräfte im Kinderschutz bekunden daher meist mehr Mühe beim Erkennen, zumal hier Folgeschäden auch mit großer Verzögerung eintreten können (vgl. Glaser 2002). Hinzu kommt, dass für psychische Misshandlungen weit mehr als bei den körperlichen Misshandlungen sozial, kulturell und historisch unterschiedliche Auffassungen akzeptablen Verhaltens von Erwachsenen gegenüber Kindern zum Tragen kommen (Scannapieco & Connell-Carrick 2005). Unterstrichen werden muss jedoch, dass psychische Misshandlung nicht nur gleich schwere Folgen wie andere Formen der Kindesmisshandlung nach sich ziehen kann, vielmehr sind sie oft gar besonders schädigend (s. a. Psychische Misshandlung [➔ Kap. 21]). Entscheidend für die Schwere der Folgen sind über alle Erscheinungsformen der Kindesmisshandlung hinweg die Schwere der Handlungen und ihre Chronizität – unter diesem Fachbegriff werden verschiedene Aspekte zur zeitlichen Dauer zusammengefasst –, erstmaliges Auftreten der Kindesmisshandlung, gesamthafte Dauer des Erlebens und Regelmäßigkeit des Erlebens (vgl. English et al. 2005).

4 Vernachlässigung

Übersicht

Es werden zwei Formen der Vernachlässigung von Kindern und Jugendlichen unterschieden:

  • Vernachlässigung von Bedürfnissen: Bezugspersonen unterlassen es, grundlegende physische, emotionale, medizinische und erzieherische Bedürfnisse von Kindern oder Jugendlichen angemessen zu versorgen.

  • Vernachlässigung der Aufsichtspflicht: Bezugspersonen gewähren Kindern oder Jugendlichen entsprechend ihrer Entwicklung und ihrer emotionalen Bedürfnisse ungenügenden Schutz und Sicherheit innerhalb und außerhalb des Wohnraums (Leeb et al. 2008; Übersetzung durch den Autor).

Auch bei Vernachlässigung bestehen wiederholt Schwierigkeiten im Erkennen und Erfassen, da sie sich nicht über aktive Handlungen, sondern über das Unterlassen von Handlungen definiert. „Nicht-Handlungen“ sind per se schwieriger zu fassen, da sie gegen eine Vielzahl von Möglichkeiten abgegrenzt werden müssen (vgl. Jud & Voll 2019) und daher auch schwieriger einem handelnden Subjekt, d. h. einem oder einer Verursacher*in zuzuschreiben (Geser 1986).

Durch sich verändernde Bedürfnisse von Kindern in Abhängigkeit ihres Alters sind auch Akte der Vernachlässigung stark altersabhängig. Während bei Kleinkindern die adäquate Versorgung basaler körperlicher Bedürfnisse wie Nahrung und Hygiene im Fokus sind, treten bei Jugendlichen Bedürfnisse wie Orientierung und Selbstbestimmung in den Vordergrund. Entsprechend ist bspw. auch eine mangelnde Vermittlung von Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein, das wiederholte Zulassen von Fehlzeiten in der Schule etc. unter der Vernachlässigung von Bedürfnissen zu berücksichtigen. In bisherigen Definitionen wurde oft weniger bedacht, dass sich Vernachlässigung auch in einer mangelhaften Aufsicht manifestieren kann, durch die Kinder und Jugendliche anderen Gewalteinflüssen, beispielsweise durch Gleichaltrige, ausgesetzt sind.

5 Begriffe zu weiteren Formen der Gewaltbetroffenheit

Neben den gefährdenden Handlungen und Unterlassungen, die unmittelbar auf Kinder und Jugendliche gerichtet sind, erleben Kinder und Jugendliche auch Gewalt indirekter Art. So können sie in ihrer weiteren Entwicklung gefährdet sein, weil sie Zeugen von Gewalt zwischen ihren engsten Bezugspersonen werden (z. B. Kindler 2002). Aus definitorischer Sicht ist strittig, ob diese Form der Gefährdung unter psychischer Misshandlung eingeordnet wird oder im Sinne eines mangelhaften Schutzes vor gewalttätigen Kontexten unter Vernachlässigung berücksichtigt werden soll (vgl. Leeb et al. 2008). Häufig wird das Miterleben von Gewalt zwischen den Bezugspersonen in der Forschung und in Statistiken jedoch als eigenständige Art der Gefährdung erfasst, da sie einerseits klar umschrieben ist, sich konzeptuell klar abgrenzen lässt (im Gegensatz zu Kindesmisshandlung nicht direkt auf das Kind gerichtet) und auch häufig auftritt (z. B. Münder 2001; Trocmé 2008).

Die mit den Formen der Kindesmisshandlung eingeführte Gewalterfahrung von Kindern durch jene, die für ihr Aufwachsen und Wohlergehen verantwortlich sind, machen Kinder zu einer besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe (Finkelhor 2008). Zusätzlich dazu sind aber Kinder genauso wie Erwachsene potenziell gefährdet, durch Fremdpersonen oder durch bekannte Gleichaltrige Gewalt zu erleben. In der Praxis und der wissenschaftlichen Fachwelt wird mit Bullying auch eine spezifische Form von verbaler und körperlicher Gewalt durch Gleichaltrige intensiv diskutiert, bei der wiederholt und absichtlich ein Machtgefälle zwischen Gewaltausübenden und Betroffenen ausgenutzt wird (z. B. Rettew & Pawlowski 2016). Der im deutschsprachigen Kontext noch gebräuchlichere Begriff des „Mobbings“ mutet dabei etwas seltsam an, da es sich um einen Anglizismus handelt, der im englischsprachigen Fachdiskurs selbst nicht verstanden wird. Nachdem Quälereien von schwächeren Mitschülern lange als zwar unangenehme aber eher harmlose Form von Konflikten unter Kindern und Jugendlichen betrachtet und das Opfer in Literatur und Film am Schluss oft siegreich dargestellt wurde, rücken auch hier das Ausmaß der Gewalt und deren mitunter schwere Folgen erst allmählich in den Fokus. Ähnlich wie bei vielen Formen der Gewalt an Kindern und Jugendlichen bleibt Bullying heute nicht nur auf den „realen“ Raum beschränkt, sondern hat in Form des Cyber-Bullyings auch im virtuellen Raum sozialer Netzwerke mitunter einschneidende Konsequenzen für die Betroffenen bis hin zu Suizidversuchen und Suizid (z. B. Van Geel et al. 2014).

6 Mehrfache Gewaltbetroffenheit

Kombinationen zwischen emotionaler Vernachlässigung, psychischer und körperlicher Misshandlung sowie weiteren Formen von Gewaltbetroffenheit sind – gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeitpunkten in der Entwicklung – eher die Regel, denn die Ausnahme (vgl. Finkelhor et al. 2009; Häuser et al. 2011; Witt et al. 2017). So können bspw. bei Kindern, die früh in ihrem Leben vernachlässigt wurden, in der Folge die emotionale Bedürftigkeit gesteigert und die Sozialkompetenz gemindert sein, was wiederum die Wahrscheinlichkeit von Gewalt und Ausgrenzung durch Gleichaltrige erhöht. Auch einzeln und isoliert können Misshandlungen durch Bezugspersonen oder Gewalt an Kindern und Jugendlichen durch Gleichaltrige bereits schwere Folgen für die Betroffenen mit sich bringen. Verschiedene Studien legen jedoch nahe, dass mehrfach durch Misshandlung und Gewalt in verschiedenen Kontexten betroffene Kinder und Jugendliche besonders gefährdet sind, unter schwerwiegenden langfristigen Folgen zu leiden (Finkelhor 2008). Die Mehrfachbetroffenheit ist gerade mit Blick auf die nachfolgenden ausführlichen Kapitel zu den einzelnen Misshandlungsformen besonders im Blick zu halten.

7 Fazit

Die Vielfalt an disziplinär geprägten Begriffen und Definitionen im Kontext Kindesmisshandlung erschwert die Kommunikation in einem Handlungsfeld, das auf die Zusammenarbeit verschiedener Professionen im Interesse und zum Wohl der betroffenen Kinder angewiesen ist. Wünschenswert wäre, wenn in einem nationalen Konsensus-Prozess auf stärker über Disziplinen und Versorgungsbereiche hinweg vereinheitlichte Begriffe und Definitionen hingearbeitet würde. Auch international wird die Thematik über ein EU-gefördertes Forschungs- und Fachnetzwerk angegangen.Footnote 2 Die Auseinandersetzung mit Begriffen und ihren Definitionen ist dabei keineswegs nur eine elitäre Übung, sondern betrifft den Kinderschutz im Kern, da Handeln im Kinderschutz, Ein- und Ausschluss Betroffener von Schutz und Hilfen, letztlich auf den genutzten Begriffen aufbaut.