Werden im Unternehmen Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben, so sind schon seit den 1980er Jahren in Deutschland Laserschutzbeauftragte (LSB) gemäß DGUV Vorschrift 11 [10] (bzw. früher BGV B2 und VBG 93) schriftlich zu bestellen (Anhang A.3 zeigt dafür ein Beispiel). Die Laserschutzbeauftragten sind im Bereich des Gesundheits- und Unfallschutzes am Laserarbeitsplatz das Bindeglied zwischen den Vorgesetzten und den Beschäftigten.