1 Einleitung

Weist ein immaterialgüterrechtlicher Sachverhalt grenzüberschreitende Bezüge, mithin Verbindungen zu mehr als einer Rechtsordnung auf, dann ist das darauf anzuwendende nationale Recht nach dem Internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts zu ermitteln.Footnote 1 Die demnach vorgelagerteFootnote 2 Problematik der internationalen gerichtlichen Zuständigkeit wird bereits an anderer Stelle in diesem BandFootnote 3 vertieft und daher hier nicht behandelt. Vom Immaterialgüterrechtsstatut, mithin dem Recht, das den Bestand, Inhalt und Schutz von geistigen EigentumsrechtenFootnote 4 regelt, ist allerdings das – aus der Sicht EU-mitgliedstaatlicher Gerichte von der Rom I-Verordnung,Footnote 5 in der Schweiz von Art. 122 IPRGFootnote 6 erfasste – Statut immaterialgüterrechtlicher Verträge zu unterscheiden,Footnote 7 das die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beherrscht.Footnote 8

In diesem Beitrag, der das Unions-IPR in den Mittelpunkt stellt und einen vergleichenden Blick auf das schweizerische Kollisionsrecht wirft, soll es allein um die kollisionsrechtliche Anknüpfung von außervertraglichen Schuldverhältnissen gehen, die aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums entstehen (Schutzstatut). Auch für die vorauszuschickenden Fragen nach Entstehung, Bestand und Erlöschen von Immaterialgüterrechten (Bestandsstatut)Footnote 9 sind nach in Deutschland und Österreich herrschender MeinungFootnote 10 freilich dieselben Anknüpfungsgesichtskriterien heranzuziehen,Footnote 11 sodass einer Unterscheidung zwischen Bestands- und Schutzstatut für die Zwecke dieses Beitrags keine wesentliche Bedeutung zukommt.Footnote 12 In der Schweiz wird von einer umfassenden Reichweite des Immaterialgüterstatuts nach Art. 110 Abs. 1 IPRG ausgegangen.Footnote 13 Vergleichsweise ist in Liechtenstein ausdrücklich das „Entstehen, der Inhalt und das Erlöschen von Immaterialgüterrechten“ von dem – auf das Vorbild des Art. 34 Abs. 1 AT-IPRGFootnote 14 zurückgehenden – Art. 38 Abs. 1 FL-IPRGFootnote 15 erfasst.Footnote 16

Die hier im Mittelpunkt stehenden Folgen einer – ab dem 11.01.2009 vorgenommenen (Art. 31 f. Rom II-VO)Footnote 17 – Verletzung geistiger Eigentumsrechte,Footnote 18 mithin der aus dem Eingriff resultierende Anspruch auf Schadensersatz, aber auch etwa die Ansprüche auf Auskunft, Unterlassung, Beseitigung oder Gewinnherausgabe, werden im Sinne der Erweiterung des Anwendungsbereichs gem. Art. 13 Rom II-VO von der Sonderanknüpfungsnorm des Art. 8 Rom II-VO (in der Schweiz von Art. 110 IPRG)Footnote 19 erfasst,Footnote 20 womit eine einheitliche Qualifikation der bei Verletzung geistigen Eigentums entstehenden Ansprüche sichergestellt ist.Footnote 21 Im Unterschied zum Lauterkeitskollisionsrecht, wo Art. 6 Abs. 1 Rom II-VO lediglich eine Präzisierung des Erfolgsortes der allgemeinen Deliktskollisionsnorm nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-VO darstellt,Footnote 22 handelt es sich bei Art. 8 Rom II-VO um eine echte Sonderanknüpfung.Footnote 23 Das danach bestimmte Recht ist für die Anspruchsvoraussetzungen, die Haftungsausschlussgründe, die Bestimmung der haftenden PersonenFootnote 24 und des anspruchsberechtigten Personenkreises sowie für die Rechtsfolgen maßgeblich (vgl. Art. 15 Rom II-VO).Footnote 25

Der ausschließlichFootnote 26 und universell (Art. 3 Rom II-VO)Footnote 27 anzuwendende Art. 8 Rom II-VO verdrängt in seinem sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich die nationalen Kollisionsrechte der EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.Footnote 28 Selbst internationale Übereinkommen sind allein dann vorrangig heranzuziehen, wenn auch Drittstaaten daran beteiligt sind (Art. 28 Abs. 1 Rom II-VO).Footnote 29 Der originär kollisionsrechtliche Gehalt des hier einschlägigen Konventionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Inländerbehandlung, auf den noch zurückzukommen sein wird (unten III.1.), ist jedoch umstritten.Footnote 30 Internationalprivatrechtliche Fragen treten freilich auch im Zusammenhang mit den später noch anzusprechenden einheitlichen Unionsschutzrechten auf (unten III.2.). Im Folgenden ist freilich zunächst zu definieren, wann von „geistigem Eigentum“ i. S. d. Art. 8 Rom II-VO (bzw. in der Schweiz von „Immaterialgüterrecht“ i. S. v. Art. 110 IPRG) gesprochen werden kann (II.). Anschließend werden die spezifischen Anknüpfungsgrundsätze im Überblick behandelt (III.). Ein abschließendes Fazit (IV.) rundet den Beitrag ab.

2 Verweisungsgegenstand: Recht des geistigen Eigentums

Der unionsrechtsautonom auszulegendeFootnote 31 Begriff „geistiges Eigentum“ in Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO umfasst beispielsweise Urheberrechte,Footnote 32 verwandte Schutzrechte, das Schutzrecht sui generis für Datenbanken sowie gewerbliche Schutzrechte,Footnote 33 mithin Rechte aus einem Patent,Footnote 34 Geschmacks- und Gebrauchsmuster,Footnote 35 aus dem Sorten- und Topografieschutz von Halbleitern, aus der MarkeFootnote 36 und den geschäftlichen Bezeichnungen.Footnote 37

In diesem Sinne greift Art. 8 Rom II-VO auch beim gewerblich bzw. geschäftlich genutzten Internetdomain-Namen.Footnote 38 Beinhaltet der Domain-Name indes einen privaten Namen, sodass er sich als Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts erweist, dann ist die Bestimmung hingegen wegen der Ausnahmeregelung in Art. 1 Abs. 2 lit. g Rom II-VO für Rechtsverhältnisse aus Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht einschlägig.Footnote 39 Aufgrund der engen Verbindung zum UrhebernutzungsrechtFootnote 40 fällt weiterhin das Urheberpersönlichkeitsrecht wie auch das ErfinderpersönlichkeitsrechtFootnote 41 unter Art. 8 Rom II-VO.Footnote 42 Ferner sind etwa geografische Herkunftsangaben als geistiges Eigentum zu qualifizieren.Footnote 43

3 Anknüpfungsgrundsätze

3.1 Recht des Schutzlandes

Das Immaterialgüterrecht ist grundlegend von der tradierten Vorstellung geprägt, dass Bestand, Inhalt und Wirkung des in Bezug auf das geistige Eigentumsrecht entstandenen Schutzrechts räumlich auf das Territorium des Staates beschränkt ist, der es verleiht oder anerkennt.Footnote 44 Dieses Territorialitätsprinzip wird auch von den internationalen Konventionen im Bereich des Immaterialgüterrechts vorausgesetzt, nach denen die Gleichstellung der Ausländer mit den Inländern in den verschiedenen nationalen Gebieten zu gewährleisten ist (Inländerbehandlungsgrundsatz).Footnote 45 Während die Gegenauffassung das Universalitätsprinzip vertritt, wonach speziell ein weltweit anerkanntes einheitliches Urheberrecht existiere, das sich nach dem Ursprungsland richte (lex originis),Footnote 46 gilt der Territorialitätsgrundsatz nach der herrschenden Auffassung auch für das Urheberrecht.Footnote 47 Der territoriale Charakter des Urheberrechts wurde ferner vom Europäischen Gerichtshof in einer den grenzüberschreitenden Rundfunk betreffenden Entscheidung aus dem Jahr 2005 als unionsrechtliches Prinzip anerkannt.Footnote 48

Vor dem Hintergrund des Territorialgrundsatzes im materiellen Recht,Footnote 49 werden die Rechtsfragen, die sich bei der Erteilung und Wahrnehmung geistiger Eigentumsrechte ergeben, traditionell nach dem Recht des Schutz gewährenden Staates, der lex loci protectionis behandelt (Schutzlandprinzip).Footnote 50 In Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO (und – weitergehend – in der Schweiz nach Art. 110 IPRG)Footnote 51 ist die Schutzlandanknüpfung im Zusammenhang mit außervertraglichen Schuldverhältnissen (Delikt, Bereicherung, Geschäftsführung ohne Auftrag) verankert.Footnote 52 Es kommt danach auf das Recht des Staates an, „für den“, mithin für dessen Gebiet der Verletzte den Schutz des Immaterialgüterrechts beansprucht.Footnote 53 Damit entspricht das Schutzlandrecht allein dann dem Recht des angerufenen Gerichts (lex fori), wenn das Schutzland mit dem Gerichtsstaat identisch ist.Footnote 54

Erst nach dem Sachrecht des vom Kläger behaupteten Schutzstaates ist sodann zu untersuchen, ob eine verbotene Benutzungshandlung tatsächlich vorliegt.Footnote 55 Behauptet der Anspruchssteller Verletzungshandlungen in mehreren Staaten, wie etwa bei Rechtsverletzungen im Internet,Footnote 56 dann ist an die Rechtsordnungen sämtlicher Schutzländer nebeneinander anzuknüpfen („Mosaikprinzip“).Footnote 57 Dabei ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO (wie auch jene des Art. 110 Abs. 1 IPRG)Footnote 58 als Sachnormverweisung auf das Schutzlandrecht zu betrachten.Footnote 59

Die Sonderanknüpfung nach Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO gilt ausschließlich, sodass in ihrem Anwendungsbereich weder eine parteiautonome RechtswahlFootnote 60 (Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO; in der Schweiz ermöglicht Art. 110 Abs. 2 IPRG jedoch eine beschränkte Rechtswahl),Footnote 61 noch eine akzessorische Anknüpfung an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis oder an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zulässig ist.Footnote 62

3.2 Unionsweit einheitliche Schutzrechte

Ergänzend enthält Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO eine Sonderbestimmung für einheitliche europäische Rechtstitel, die eine Unteranknüpfung an das Recht der Mitgliedstaaten ermöglichen soll, soweit die unionsrechtlichen Sekundärrechtsakte keine materiellrechtliche Regelung enthalten.Footnote 63

Der Unionsgesetzgeber hat bisher mehrere solcher Systeme unionsweit geltender Immaterialgüterrechte geschaffen, die mit den auf nationaler Ebene fortbestehenden Schutzsystemen koexistieren: Dies betrifft die Unionsmarke,Footnote 64 die gemeinsam mit dem GemeinschaftsgeschmacksmusterFootnote 65 durch das Amt der Europäischen Union für das Geistige Eigentum (EUIPO) in Alicante erteilt wird,Footnote 66 wobei unter gewissen Voraussetzungen auch ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für die Dauer von drei Jahren geschützt wird.Footnote 67 Ferner erteilt das Gemeinschaftssortenschutzamt in Angers das Gemeinschaftssortenschutzrecht.Footnote 68 Geografische HerkunftsangabenFootnote 69 trägt die Europäische Kommission in ein Register ein. Hinzu kommt ein durch das Europäische Patentamt in München einzutragendes Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung,Footnote 70 deren nähere Ausgestaltung einem von den Staaten abzuschließenden Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht überlassen ist. Von diesen Unionsschutzrechten ist das Europäische PatentübereinkommenFootnote 71 zu unterscheiden, das die Anmeldung und Erteilung „Europäischer Patente“ aufgrund eines einheitlichen Verfahrens ermöglicht, womit gleichwohl keine einheitliche Rechtsposition für das gesamte EU-Gebiet, sondern lediglich ein Bündel nationaler Patente begründet wird.Footnote 72

Zunächst ist auch bei außervertraglichen Schuldverhältnissen aus der Verletzung solcher Unionsschutzrechte das Schutzland gem. Art. 8 Abs. 1 Rom II-VO zu eruieren („Außen-IPR“).Footnote 73 Wird der Schutz für das Gebiet der Europäischen Union beansprucht, so kommen die einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakte zur Anwendung.Footnote 74 Die Union insgesamt ist hier als das maßgebliche Schutzland anzusehen.Footnote 75 Soweit eine Regelung auf Unionsebene fehlt, wie vor allem in Bezug auf die Sanktionen bei Verletzung der einheitlichen Schutzrechte, dann ist ein Rückgriff auf das nationale Recht des Mitgliedstaates erforderlich, wofür das Schutzlandprinzip untauglich ist.Footnote 76 Nach der Unteranknüpfung gem. Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO ist in diesem Fall vielmehr das Recht des Staates anzuwenden, „in dem die Verletzung begangen wurde“,Footnote 77 mithin das Recht am Handlungsort (lex loci delicti commissi) („Innen-IPR“).Footnote 78

Bei Verletzungshandlungen in mehreren Staaten (z. B. über das Internet) könnte jedoch auch diese Regel eine Mosaikbetrachtung im Sinne einer Anwendung der Rechte sämtlicher Verletzungsorte erforderlich machen, was durchaus als impraktikabel bezeichnet werden kannFootnote 79 und dem Charakter einheitlicher Schutzrechte entgegen laufen würde.Footnote 80 Daher wurde für derartige multinationale Verletzungen eine einheitliche Anknüpfung z. B. an das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verletzers,Footnote 81 an das Recht des letzten HandlungsortesFootnote 82 oder an das Recht des Ortes, von dem im konkreten Fall die Verhaltenssteuerung ausgegangen istFootnote 83 vorgeschlagen.Footnote 84

Der Europäische GerichtshofFootnote 85 hat jüngst entschieden, dass Art. 8 Abs. 2 Rom II-VO „dahin auszulegen ist, dass unter dem Begriff des ‚Staates […], in dem die Verletzung begangen wurde‘, im Sinne dieser Bestimmung der Staat zu verstehen ist, in dem das schadensbegründende Ereignis eingetreten ist. In Fällen, in denen demselben Beklagten verschiedene, in verschiedenen Mitgliedstaaten begangene Verletzungshandlungen vorgeworfen werden, ist bei der Ermittlung des schadensbegründenden Ereignisses nicht auf jede einzelne ihm vorgeworfene Verletzungshandlung abzustellen, sondern es ist eine Gesamtwürdigung seines Verhaltens vorzunehmen, um den Ort zu bestimmen, an dem die ursprüngliche Verletzungshandlung, auf die das vorgeworfene Verhalten zurückgeht, begangen worden ist oder droht.“ Mit einer derartigen Schwerpunktbildung geht freilich eine beträchtliche Rechtsunsicherheit einher.Footnote 86

3.3 (Ausschluss der) Rechtswahl

Mit Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO wird schließlich einem besonders strengen Verständnis der Territorialität Ausdruck verliehen.Footnote 87 Mit der Bestimmung wird für außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum eine ausdrückliche Ausnahme von der Rechtswahlfreiheit gem. Art. 14 Rom II-VO angeordnet,Footnote 88 womit eine parteiautonome Abweichung von der objektiven Anknüpfung nach dem Schutzlandprinzip ganz grundsätzlich ausgeschlossen wird.Footnote 89

Dagegen ermöglicht in der Schweiz Art. 110 Abs. 2 IPRG den Parteien eine nachträgliche, also nach Eintritt des schädigenden Ereignisses getroffene Rechtswahl auf die schweizerische lex fori.Footnote 90 Freilich soll die Rechtswahl, u. a. unter Berufung auf den Wortlaut der Norm, nach wohl überwiegender Meinung allein für die Rechtsfolgen der Verletzung zulässig sein, nicht hingegen für die Anspruchsvoraussetzungen, sodass weiterhin das Schutzlandrecht zu entscheiden hat, ob das Immaterialgüterrecht überhaupt besteht und ob es verletzt ist.Footnote 91

4 Fazit

Ein zentraler Vorteil der Schutzlandanknüpfung ist gewiss die einfache Feststellbarkeit.Footnote 92 Gleichwohl sind Schutzdefizite nicht zu übersehen,Footnote 93 lassen sich doch weltweite Immaterialgüterrechtsverletzungen, etwa im Bereich des Internets, auf Basis des herkömmlichen, rein territorialen Ansatzes nicht in angemessener Weise bewältigen.Footnote 94 Eine Verfolgung wird aufgrund des damit verbundenen Aufwands erschwert, teilweise sogar faktisch verhindert.Footnote 95 Diesbezüglich ist eine sachgerechte Regelung dringend erforderlich.Footnote 96

Wesentliche Vorschläge für die künftige RechtsentwicklungFootnote 97 beinhalten insbesondere die „ALI Principles“Footnote 98 einerseits und die „CLIP Principles“Footnote 99 andererseits,Footnote 100 wobei erstere in Fällen „ubiquitärer“ Verletzungen von geistigen Eigentumsrechten im Internet freilich zum Recht am domicile des Rechtsinhabers tendierenFootnote 101 und damit zweifellos die Interessen der US-amerikanischen Technologie- und Unterhaltungsindustrien vordringlich bedienen.Footnote 102

Eine Rechtswahl schließt Art. 8 Abs. 3 Rom II-VO vollständig aus.Footnote 103 Dies ist mit Blick auf den absoluten Charakter der Immaterialgüterrechte durchaus nachvollziehbar.Footnote 104 In Bezug auf die hier interessierenden Rechtsfolgen einer Verletzung von geistigen Eigentumsrechten, wo die Norm den Beteiligten derzeit die Parteiautonomie entsprechend verwehrt,Footnote 105 gilt dies freilich nicht in gleichem Maß,Footnote 106 handelt es sich dabei doch im Grunde nicht um ein Problem des Territorialitätsprinzips.Footnote 107 Vielmehr wäre de lege ferenda die Möglichkeit einer freien Rechtswahl im Verhältnis zwischen Rechtsinhaber und Verletzer in Bezug auf die Rechtsfolgen der Verletzungshandlung – etwa nach dem Vorbild von Art. 3:606 CLIP Principles – zweifelsohne erstrebenswert, könnte doch den Streitbeteiligten auf diese Weise bei den oben beschriebenen Problemen eine für beide Seiten vorteilhafte Handlungsoption eröffnet werden. Würde die nachträgliche Rechtswahl bei Verletzung eines Schutzrechts im genannten Parteienverhältnis zugelassen, so bliebe dadurch die Geltung des Territorialitätsgrundsatzes für die Entstehung, die Reichweite sowie die Voraussetzungen der Verletzungshandlung jedenfalls unberührt.Footnote 108