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§ 26. Bedeutung, Regeln und Arten der Grundpfandrechte

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Sachenrecht

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Zusammenfassung

Der Ausdruck „Grundpfandrecht“ findet sich im BGB nicht; er hat sich als Oberbegriff zu Hypothek, Grund- und Rentenschuld erst später herausgebildet. Johows Vorentwurf regelte in Anlehnung an das preußische Recht nur die nichtakzessorische Grundschuld, die er als „Hypothek“ bezeichnete. Die erste BGB-Kommission schuf daneben die akzessorische Hypothek und fasste das Mobiliarpfand, die akzessorische Hypothek und die nichtakzessorische Grundschuld im 9. Abschnitt unter der Überschrift „Pfandrecht und Grundschuld“ zusammen. Dabei war man sich bewusst, dass die Grundschuld zwischen Hypothek und Fahrnispfand eigentlich systemwidrig eingeordnet ist, da sie kein Pfandrecht im strengen Sinne darstellt; aus Gründen des Sachzusammenhangs und weil die Grundschuld denselben wirtschaftlichen Zwecken dient wie die Hypothek, hat man dies in Kauf genommen. Die zweite BGB-Kommission führte schließlich auch die Rentenschuld ein. Was die Systematik der Regelung betrifft, so hielt die erste BGB-Kommission die Aufstellung eines allgemeinen Teils für alle Pfandrechte zwar für möglich, doch meinte man, dass damit die Regelung weder übersichtlicher noch brauchbarer werde. Stattdessen regelte man zunächst die Hypothek und verwies bei der Grundschuld unter Hervorhebung der Abweichungen hierauf, § 1192 I; für die Rentenschuld als Unterfall der Grundschuld verwies man auf diese, § 1200 I.

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Notes

  1. 1.

    Auch einige Landesrechte vor Erlass des BGB bezeichneten nichtakzessorische Grundstücksbelastungen als „Hypothek“, vgl. Motive III, 604 ff.

  2. 2.

    Motive III, 595.

  3. 3.

    Motive III, 596 f.

  4. 4.

    Motive III, 596.

  5. 5.

    Dazu Baur/Stürner § 36 Rn. 28 ff.

  6. 6.

    BGH NJW 2011, 451 Rn. 20; Baur/Stürner § 36 Rn. 62. Eine abweichende Ansicht (vgl. etwa Westermann/Eickmann § 92 Rn. 3) bejaht eine Zahlungspflicht des Eigentümers, die allerdings nur durch die Vollstreckung in das Grundstück durchgesetzt werden könne. Sie ist abzulehnen. Die Kontroverse ist nicht ohne praktische Bedeutung, wie bisweilen angenommen wird: Beispiel: E hat sein Grundstück im Wert von 100.000 € bereits mit Hypotheken zu 100.000 € belastet. Sein Freund F bittet ihn, seinem Gläubiger G eine weitere Hypothek über 20.000 € zu bestellen; das geschieht. Als die Forderung des G fällig wird, glaubt E, beraten im Sinne der Mindermeinung, er sei zur Zahlung von 20.000 € an G verpflichtet; er zahlt. Das Grundstück wird für 100.000 € versteigert und das Geld an die vorrangigen Hypothekare ausgezahlt. Nach der Mindermeinung kann E die 20.000 € nicht von G kondizieren, da er zur Zahlung verpflichtet war. Gemäß der zutreffenden h. M. kann er das gezahlte Geld von G kondizieren. Das ist auch richtig; ein dingliches Recht wie die Hypothek ergreift nur die damit belastete Sache, es begründet aber keine persönliche Verpflichtung des Eigentümers, den Hypothekar aus seinem sonstigen Vermögen zu befriedigen. Eine Ausnahme macht kraft gesetzlicher Anordnung (§ 1108) lediglich die Reallast, vgl. § 25 Rn. 39 ff.

  7. 7.

    Das ist nicht anders als beim Fahrnispfand.

  8. 8.

    Gemäß §§ 866 I ff. ZPO und den Regeln des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG).

  9. 9.

    Das ist mit der etwas undeutlichen Formulierung „aus dem Grundstück zahlen“ in §§ 1113, 1191, 1199 gemeint.

  10. 10.

    Weirich/Ivo Rn. 1295.

  11. 11.

    Zur Bedeutung dieser Formulierung Rn. 2.

  12. 12.

    Vgl. aber § 27 Rn. 48 (Zinsen).

  13. 13.

    Vgl. Jauernig/Berger Vor § 1113 Rn. 9.

  14. 14.

    Unabdingbare Kündigungsmöglichkeiten durch den Schuldner regeln §§ 489, 490 II.

  15. 15.

    Im letzteren Fall wird die Rentenschuld regelmäßig befristet bestellt werden.

  16. 16.

    Vgl. § 1 Rn. 17, 25.

  17. 17.

    Vgl. aber die Ausnahmen in § 1287, 2; § 848 II 2 ZPO (Sicherungshypotheken).

  18. 18.

    Lediglich bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung eines Hypothekenbriefs ausgeschlossen, § 1185 I.

  19. 19.

    Andererseits braucht der Hypothekenschuldner den Brief nur Zug um Zug gegen Valutierung des Darlehens auszuhändigen.

  20. 20.

    Zum gutgläubigen Erwerb § 27 Rn. 22 ff.

  21. 21.

    Privatleute als Geldgeber kommen kaum noch in Betracht.

  22. 22.

    Vgl. § 21 Rn. 1 ff.

  23. 23.

    § 16 PfandBG.

  24. 24.

    § 14, 22 II PfandBG.

  25. 25.

    Vgl. etwa § 22 sächs. VO über die Beleihungsgrundsätze für Sparkassen.

  26. 26.

    Die Akzessorietät der Hypothek zeigt sich z. B. in § 1153: Wird die Forderung abgetreten, geht die Hypothek automatisch über, Forderung und Hypothek sind untrennbar miteinander verbunden.

  27. 27.

    Zur Eigentümergrundschuld Rn. 17 ff.

  28. 28.

    Das gilt jedoch nicht, wenn dem Erwerber bekannt ist, dass die gesicherte Forderung nicht besteht, vgl. BeckOGK/Kiehnle § 1138 Rn. 21; Kiehnle, Der Erwerb kraft öffentlichen Glaubens in der württembergischen Pfandgesetzgebung von 1825/1828 und im Bürgerlichen Gesetzbuch, 2004, 470 gegen RG JW 1936, 804 Nr. 15.

  29. 29.

    Vgl. zur Sicherungshypothek § 31 Rn. 1 ff.

  30. 30.

    Es kann aber neben der Hypothek für dieselbe Forderung noch eine Grundschuld bestellt werden.

  31. 31.

    Vgl. zur Gesamthypothek § 31 Rn. 9 ff.

  32. 32.

    Statt einer Gesamthypothek besteht auch die Möglichkeit, die Forderung aufzuteilen und für jeden Teilbetrag eine Hypothek eintragen zu lassen.

  33. 33.

    Eine Gegenüberstellung Hypothek – Grundschuld bringen Goertz/Roloff, JuS 2000, 762 ff.; Braun/Schultheiß, JuS 2013, 871 ff., 973 ff.

  34. 34.

    Eingeführt durch das Risikobegrenzungsgesetz zum 20.8.2008.

  35. 35.

    Näheres dazu § 33 Rn. 1 ff.

  36. 36.

    Die Sicherungsgrundschuld kann nach Erlöschen der Forderung zur Sicherung anderer Forderungen weiterverwendet werden.

  37. 37.

    Der Eigentümer kann verlangen, dass seine Eigentümergrundschuld im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen wird.

  38. 38.

    Vgl. § 33 Rn. 25 ff.

  39. 39.

    Bei der Tilgungshypothek wird mit jeder gezahlten Rate die Hypothek des Gläubigers geringer und die Eigentümergrundschuld des Eigentümers größer.

  40. 40.

    Etwa wenn der Eigentümer anstelle des Schuldners den Gläubiger befriedigt. Der Eigentümer erwirbt nach § 1143 durch Legalzession die Forderung und damit gemäß §§ 412, 401 die Hypothek am eigenen Grundstück.

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Wieling, H.J., Finkenauer, T. (2020). § 26. Bedeutung, Regeln und Arten der Grundpfandrechte. In: Sachenrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-61798-4_26

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-61798-4_26

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-61797-7

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