Zusammenfassung
Beschäftigt man sich mit Figuren in der Geschichte der Heilkunde im 19. und 20. Jahrhundert, so wird immer auch die Frage des beruflichen Status berührt. Dies gilt insbesondere für Frauen, da sie, wie beschrieben, quasi gezwungen waren, ohne offizielle Erlaubnis tätig zu sein, solange ihnen der Zugang zur Hochschule verwehrt war.
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Notes
- 1.
Prießnitz war Landwirt, Schroth Fuhrmann, Oertel Gymnasiallehrer, Rausse Forstwirt und Schriftsteller, Rikli Färbereibesitzer, Just Buchhändler, Kneipp Pfarrer, Felke Pastor (vgl. Rothschuh 1983).
- 2.
Kneipp hatte Tuberkulose, Prießnitz und Schroth erlitten Arbeitsunfälle, Just hatte ein Nervenleiden, Rausse kam von einem Aufenthalt bei Indianern mit einer schweren Gelbsucht zurück.
- 3.
Sie selbst verstanden unter „Kurpfuscherei“ die Ausübung der Heilkunde ohne eine formale Legitimation durch eine Approbation. Der Begriff „Kurpfuscherei“ wurde jedoch darüber hinaus als Schmähbegriff verwendet, der nicht auf Heiler ohne Approbation beschränkt war. So wurden in diversen „Kurpfuscher-Ausstellungen“ auch Werke von Ärzten und Ärztinnen, die die Naturheilkunde vertraten, ausgestellt, beispielsweise der Gesundheitsratgeber Die Frau als Hausärztin der Dresdner Ärztin Dr. med. Anna Fischer-Dückelmann. Als „Kurpfuscher“ bezeichneten aber auch die Vertreter der Naturheilkunde solche Schulmediziner, die ihre Patienten nicht erfolgreich behandelten.
- 4.
Es durfte kein arztähnlicher Titel wie „Naturarzt“, „geprüfter Naturheilkundiger“, „Magnetopath“ oder „Homöopath“ geführt werden. Die Situation war so prekär, dass selbst approbierte Ärzte, die sich „Arzt für Naturheilverfahren“ nannten, mit Schwierigkeiten rechnen mussten (vgl. Jütte 1996, S. 40).
- 5.
Die Reichsarbeitsgemeinschaft für eine Neue Deutsche Heilkunde wurde 1936 zwar aufgelöst, ihre Aktivitäten hatten jedoch bereits deutlich gemacht, dass es das Ziel des nationalsozialistischen Regimes war, Verfahren der Naturheilkunde zu fördern, zu vereinnahmen und zu kontrollieren, damit auch die Vertreter der Laienheilkunde.
- 6.
Im Heilpraktikergesetz heißt es in § 1: „Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.“ § 2 definiert den Begriff Heilkunde: „Im Sinne dieses Gesetzes ist Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.“
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Kerckhoff, A. (2020). Ärzteschaft versus Laienheilkunde – der juristische Kampf gegen die „Pfuscher“. In: Wichtige Frauen in der Naturheilkunde. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-60459-5_4
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DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-60459-5_4
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