Zusammenfassung
Nur der „Beteiligte“ am Betreuungs- bzw. Unterbringungsverfahren wird vom Gericht angehört, erhält die gerichtlichen Entscheidungen mitgeteilt und ist im Interesse des Betreuten beschwerdebefugt. Der Betreute und der Verfahrenspfleger sind stets zu beteiligen, im Betreuungsverfahren außerdem Betreuer/Bevollmächtigte, soweit deren Aufgabenkreis berührt ist und die Betreuungsbehörde, wenn sie dies beantragt („Muss-Beteiligte“). In Unterbringungsverfahren sind immer alle Betreuer beteiligt. Zusätzlich hat das Gericht die Möglichkeit und ggf. auch die Pflicht, im Interesse des Betreuten sogenannte „Kann-Beteiligte“ hinzuziehen. Das sind vor allem nahe Angehörige, wobei deren Kreis in Unterbringungsverfahren enger ist als im Betreuungsverfahren.
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Notes
- 1.
Künftig um der leichteren Lesbarkeit willen meist nur „Betreuungsverfahren“.
- 2.
So der Gesetzestext, gemeint ist der Umfang der Vollmacht.
- 3.
Anderer Ansicht Keidel-Budde, § 274 FamFG Rdnr. 13, der die Belehrung aber auch als „kaum sinnvoll“ bezeichnet.
- 4.
Fröschle BtPrax 1009, 155, 156.
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Seichter, J. (2019). Kapitel 5 Der „Beteiligte“ am Betreuungs- und Unterbringungsverfahren. In: Einführung in das Betreuungsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-57498-0_5
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