Zusammenfassung
Eine Patientenverfügung muss schriftlich erstellt sein. Wirksam wird sie erst nach dem Eintritt der Einwilligungsunfähigkeit. In der Patientenverfügung können nur bestimmte ärztliche Maßnahmen untersagt werden, etwa Reanimation, das Legen einer PEG-Sonde. Allgemeine Bestimmungen („Wenn ich einmal sehr krank bin, möchte ich würdevoll sterben dürfen.“) sind keine Patientenverfügung. Die Basispflege, auch das Stillen von Hunger und Durst auf natürlichem Weg, können durch Patientenverfügung nicht ausgeschlossen werden. Betreuer und Arzt prüfen, ob die in der Patientenverfügung umschriebene Lebens- und Behandlungssituation eingetreten ist („Vier-Augen-Prinzip“). Bejahen sie dies übereinstimmend, ist die von dem Patienten getroffene Bestimmung umzusetzen, ohne dass das Betreuungsgericht beteiligt wird. Sind sich Arzt und Betreuer nicht einig („Konfliktfall“), ist eine Entscheidung des Betreuungsrichters erforderlich. Ist die Patientenverfügung unwirksam oder situativ unzutreffend, kann sie doch bei der Ermittlung des dann maßgeblichen mutmaßlichen Willens des Patienten von Bedeutung sein. Der Zeitpunkt des menschlichen Todes und der Begriff „Nächste Angehörige“ sind im Transplantationsgesetz definiert.
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Notes
- 1.
BVerfG NJW 1982, 691; BVerfG NJW 1998, 1774 = BtPrax 1998, 144.
- 2.
BT-Drucksache 16/8442 S. 13.
- 3.
Darin unterscheidet sich die Patientenverfügung vom Testament des Erbrechts, das (außer bei notarieller Beurkundung) vollständig handschriftlich abgefasst sein muss. Aus diesem Grund sollte auch die Bezeichnung der Patientenverfügung als Patiententestament vermieden werden.
- 4.
Palandt-Götz § 1901a BGB Rdnr. 5.
- 5.
Lipp/Strasser BtPrax 2012, 103, 104.
- 6.
BGBl. I S. 2426.
- 7.
Dietl/Böhm BtPrax 2012, 135, 139 letzter Absatz.
- 8.
Palandt-Götz § 1901a BGB Rdnr. 29 am Ende.
- 9.
Ein sehr anschauliches Fallbeispiel in Bühler/Stolz BtPrax 2009, 261.
- 10.
Coeppicus NJW 2013, 2393.
- 11.
BT-Drs 17/10488 S 23 f.
- 12.
Fallbeispiel im Internet abgelegt gewesen unter www.chrismon.de/ctexte/2003/6/6-2.html.
- 13.
z. B. OLG Karlsruhe, BtPrax 2004, 202.
- 14.
Ebenso mit Nachdruck auch Lipp/Strasser BtPrax 2012, 103, 106.
- 15.
Aus dem Bericht der von der Bundesregierung eingesetzten Arbeitsgruppe „Patientenautonomie am Lebensende“ unter Leitung von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof a. D. Klaus Kutzer vom 10.06.2004, im Internet abgelegt gewesen unter www.bmj.de/media/archive/695.pdf.
- 16.
Gegen die Verwendung von Ankreuzformularen und statt dessen für individuelle Erstellungen von Patientenverfügungen Lipp/Strasser BtPrax 2012, 103, 106.
- 17.
§ 1 I Nr. 6, § 10 Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV ) vom 21.02.2005, BGBl. I S. 318, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.02.2013, BGBl. I S. 266.
- 18.
NJW 2003, 1588 = BtPrax 2003, 123.
- 19.
AG Nidda 6 XVII 358/02.
- 20.
Bühler/Stolz FamRZ 2003, 1633.
- 21.
Das Vorgängergesetz des FamFG.
- 22.
Stolz BtPrax 2011, 103.
- 23.
BGBl I 2206, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.07.2017 BGBl. I 2757.
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Seichter, J. (2019). Kapitel 12 Die gesetzliche Regelung der Patientenverfügung. In: Einführung in das Betreuungsrecht. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-57498-0_12
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