Kommentar zum Medizinproduktegesetz (MPG) pp 159-160 | Cite as
§ 14 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Medizinprodukten
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Zusammenfassung
Medizinprodukte dürfen nur nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 37 Absatz 5 betrieben und angewendet werden. Medizinprodukte dürfen nicht betrieben und angewendet werden, wenn sie Mängel aufweisen, durch die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können.
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