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Zusammenfassung

(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung ist dann nicht berufswidrig, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage dient und der Ärztin oder dem Arzt die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen.

(2) Die Aufnahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht.

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Notes

  1. 1.

    Auf Werbegaben bleibt nach wie vor § 7 HWG anwendbar, der sich aber an den Geber, nicht den Nehmer richtet. § 7 Abs. 1 HWG untersagt es u. a. Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn es handle sich um Gegenstände von geringem Wert oder um solche, die als Werbegegenstände gekennzeichnet sind oder um solche, die nur zur Verwendung in der ärztlichen oder tierärztlichen Praxis bestimmt sind, vgl. hierzu Bülow, Ring, HWG, § 7 Rn. 12 ff. mwN.

  2. 2.

    Einen besonders eklatanten Fall hatte das LG Essen abzuurteilen:. hier hatte ein Chirurg seine Operationen davon abhängig gemacht dass die Patienten zuvor Geldbeträge auf sein Drittmittelkonto überwiesen, LG Essen, Urt. v. 12.03.2010 – 56 KLs 20/08, ArztR 2012, 5.

  3. 3.

    Vgl. zum ganzen Ulsenheimer, in: Laufs, Kern, § 152 Rn. 68 ff.; Fischer, § 331 Rn. 31 ff.; Cramer in: Schönke, Schröder, § 331 Rn. 18 ff.; Lippert, VersR 2000, 158. Zur strafrechtlichen Problematik im Einzelnen vgl. unten § 33 Rn. 20.

  4. 4.

    Vgl. zu diesem Aspekt auch die 9. Einbecker Empfehlungen der DGMR, MedR 2001, 598; zur Reaktion der Fachverbände vgl. den Gemeinsamen Standpunkt zur strafrechtlichen Bewertung der Zusammenarbeit zwischen Industrie, medizinischen Einrichtungen und deren Mitarbeitern, abzurufen über www.awmf.de.

  5. 5.

    So ÄGH Saarland Urt. v. 25.08.2010 –ÄGH 1/09, MedR 2011, 752. Hier hatte sich der Arzt eine Schenkung über 478 000 € zuwenden lassen.

  6. 6.

    Stollberg, S. 54 ff. (59); sie hat in ihrer (leider unveröffentlichten) Diplomarbeit eine Umfrage unter den Mitgliedsgesellschaften der AWMF ausgewertet. Danach trägt die Industrieausstellung bei medizinischen Kongressen immerhin zu 30 % das Sponsoring auch noch zu 15 % zum Budget der Kongresse bei. Die Teilnehmerbeiträge decken das Budget gerade mal zu 50 %.

  7. 7.

    Vgl. hierzu Balzer, MedR 2004, 76 mwN.; dies., NJW 2003, 3225; übertriebene Hoffnungen an die Zertifizierung von Fortbildungsveranstaltungen durch die Ärztekammern zu setzen ist sicher blauäugig. Das System wird dadurch nur subtiler, nicht aber transparenter.

  8. 8.

    Vgl. auch Anhalt, Dieners, Handbuch § 20 Rn. 188; BMF vom 18.02.1998 BStBl I 1998, 212 Tz. 1.

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Ratzel, R., Lippert, HD., Prütting, J. (2018). § 32 Unerlaubte Zuwendungen. In: Kommentar zur (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte – MBO-Ä 1997. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-55165-3_42

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-55165-3_42

  • Published:

  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-55164-6

  • Online ISBN: 978-3-662-55165-3

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