Zusammenfassung
Im folgenden Kapitel sollen die Rechtsquellen des Unionsrechts näher dargestellt werden. Für die Rechtsgemeinschaft Europäische Union kommt die rechtliche Gestaltung überragende Wirkung zu. In diesem Zusammenhang zu klärende Fragestellungen sind: Welche Arten von EU-Recht gibt es? Müssen nationale Gerichte und Behörden das Unionsrecht beachten?
Die zweite Frage können wir aufgrund des bereits bekannten Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts mit „ganz sicher“ beantworten, das EU-Recht gilt überall im Gebiet der Europäischen Union. Anhand des AEUV soll nun dargestellt werden, in welchen Gestaltungsformen sich das Unionsrecht zeigen kann und wie es wirkt.
Das Unionsrecht kennt mehrere Rechtsquellen. Als Rechtsquelle bezeichnet man den Ursprung von Normen. Anders gesagt, das Unionsrecht ist die Summe der der EU zugrunde liegenden und von ihr ausgehenden Normen.
Über Zweifelsfragen der Auslegung des Unionsrechts entscheidet der EuGH, Art. 19 I 2 EUV (Abschn. 6.4.3).
Die drei Quellenarten des Unionsrechts:
-
das primäre Unionsrecht
-
die völkerrechtlichen Verträge der EU mit Drittstaaten oder Organisationen
-
das sekundäre Unionsrecht
Sekundär bedeutet zweitrangig. Das heißt, das sekundäre Unionsrecht ist das vom Primärrecht abgeleitete Recht. Es entsteht aufgrund von Primärrecht.
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Lorenzmeier, S. (2017). Grundlagen des EU-Rechts. In: Europarecht - Schnell erfasst. Recht - schnell erfasst. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-53246-1_5
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