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§ 11 Haftungsfragen

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Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

Zusammenfassung

§ 11 behandelt die wichtigsten Regeln der außervertraglichen Haftung. Während die Vertragshaftung in § 5 dargestellt ist, lernt der Leser hier § 823 I BGB als wichtigste Vorschrift des Deliktsrechts kennen, erfährt aber auch, warum die weiteren Tatbestände wie §§ 823 II, 824, 826 BGB wichtig sind. Daneben werden mit der StVG-Haftung und der Produkthaftung aber auch die wichtigsten verschuldensunabhängigen Haftungen dargestellt, die das Geschäft der Haftpflichtversicherer ganz erheblich prägen.

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Correspondence to Justus Meyer .

Appendices

II. Übungsaufgaben

  1. 1.

    Nennen Sie je zwei Beispiele für eine Verschuldenshaftung, eine Haftung für vermutetes Verschulden und eine verschuldensunabhängige Haftung.

  2. 2.

    Nennen und beschreiben Sie die beiden wichtigsten „sonstigen Rechte“ i.S.d. § 823 I BGB.

  3. 3.

    Welche Besonderheit ist im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs aus § 823 I BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit zu beachten?

  4. 4.

    Im Rahmen des § 823 I BGB sind zwei Kausalitätsprüfungen anzustellen. Welche sind das, und inwiefern erfolgen sie nach wertenden Gesichtspunkten?

  5. 5.

    Welche drei Besonderheiten ergeben sich bei der Prüfung des § 823 I BGB, wenn es um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geht?

  6. 6.

    Kann Unternehmer U Schadensersatz aus § 823 I BGB verlangen, wenn sein Unternehmen Verluste erleidet, weil es versehentlich nicht in die örtlichen „gelben Seiten“ eingetragen wurde und dadurch weniger Kunden auf das Unternehmen aufmerksam werden?

  7. 7.

    Erklären Sie die Begriffe Verrichtungsgehilfe und Erfüllungsgehilfe. Unter welchen Voraussetzungen wird für ihre Handlungen gehaftet?

  8. 8.

    U vermietet im Rahmen seines privaten Kleinbusunternehmens Busse mit von ihm angestellten Fahrern für Betriebsausflüge etc. Bei einer solchen Fahrt platzt infolge mangelhafter Wartung ein Reifen eines Kleinbusses, woraufhin Busfahrer B das Fahrzeug gegen einen Baum lenkt. Haftet U aus § 831 BGB für die Behandlungskosten der bei dem Unfall verletzten Insassen? Gibt es weitere Anspruchsrundlagen?

  9. 9.

    Was ist eine Gefährdungshaftung?

  10. 10.

    Beschreiben Sie die wichtigsten Unterschiede zwischen der Produkthaftung nach § 823 I BGB und nach dem Produkthaftungsgesetz.

  11. 11.

    Winzer W kauft Weinkorken von P. Durch die Undichtigkeit der Korken, die P nicht erkennen oder vermeiden konnte, verdirbt der Wein des W in den Flaschen. Welche Ansprüche hat W gegen P?

  12. 12.

    Erklären Sie die Bedeutung der Ursachenvermutung im UmweltHG.

  13. 13.

    B betreibt eine Verbrennungsanlage. Aus grober Unachtsamkeit ist die Betriebstemperatur zu niedrig, und die Anlage setzt Dämpfe weit über das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß hinaus frei. Muss B dem A Schadensersatz für dessen Pferd leisten, wenn es an den Dämpfen eingegangen ist?

  14. 14.

    Vgl. § 10 Aufgabe 7. Ergibt sich eine Haftung aus dem StVG?

III. Empfohlene Literatur

Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht (C. H. Beck), §§ 40–46.

Looschelder, Schuldrecht BT (Heymanns), §§ 57–68.

Kötz/Wagner, Deliktsrecht (Luchterhand), insb. Teil C und D III, IV, VI.

D. Arbeitshinweise

Deliktsrecht

meint im engeren Sinn das Recht der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB), im weiteren Sinn das Recht der außervertraglichen Schadensersatzhaftung (insb. inkl. Gefährdungshaftungen).

Verschuldenshaftung

Das Deliktsrecht i.e.S. ist traditionell eine Unrechts- und Verschuldenshaftung. D. h. es wird für verschuldetes Unrecht gehaftet.

Haftung für vermutetes Verschulden

Modifikation der Verschuldenshaftung. Das Verschulden gehört nicht zum Tatbestand der Anspruchsgrundlage, sondern die Haftung ist ausgeschlossen, wenn sich der Anspruchsgegner entlasten kann (z. B. § 831 BGB, § 18 StVG).

Sonstiges Recht

§ 823 I BGB schützt nicht nur die aufgezählten Rechte und Rechtsgüter, sondern auch sonstige (ähnliche) Rechte, z. B. andere Sachenrechte als das Eigentum, das Recht am Unternehmen, das allg. Persönlichkeitsrecht.

Negatorischer Anspruch

Analog § 1004 BGB genießen auch die übrigen Schutzgüter des § 823 I BGB ebenfalls vorgreiflichen Schutz.

Schutzgesetz

Nach § 823 II BGB kann auch der schuldhafte Verstoß gegen ein Schutzgesetz zur Haftung führen. Kennzeichnend ist der Individualschutzzweck des Gesetzes.

Verrichtungsgehilfe

Nach § 831 BGB haftet der Geschäftsherr für die unerlaubte Handlung seines Verrichtungsgehilfen (Haftung für vermutetes Verschulden). Kennzeichnend sind die Übertragung einer Tätigkeit und die Weisungsgebundenheit.

ProdHaftG

Produkthaftungsgesetz. Spezialgesetz mit einer Gefährdungshaftung für Personen- und Sachschäden aufgrund eines Produktfehlers (Sicherheitsdefizits). Haftpflichtig ist der Hersteller. Haftungsausschluss u. a. bei Entwicklungsfehlern.

Deliktische Produkthaftung

Haftung des Produzenten o. ä. aus § 823 I BGB. Besonderheiten: (1) Besondere Verkehrspflichten (Konstruktion, Fabrikation, Instruktion, Produktbeobachtung); (2) Beweislastumkehr für Sorgfaltspflichtverletzung, wenn feststeht, dass das Produkt den Herstellerbetrieb fehlerhaft verlassen hat.

UmweltHG

Umwelthaftungsgesetz. Spezialgesetz mit einer Gefährdungshaftung für Personen- und Sachschäden aufgrund von Umwelteinwirkungen bestimmter Anlagen. Haftpflichtig ist der Anlagenbetreiber. Haftungsausschluss bei höherer Gewalt. Ursachenvermutung bei Störfall.

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© 2017 Springer-Verlag Berlin Heidelberg

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Meyer, J. (2017). § 11 Haftungsfragen. In: Wirtschaftsprivatrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_11

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_11

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  • Publisher Name: Springer, Berlin, Heidelberg

  • Print ISBN: 978-3-662-52733-7

  • Online ISBN: 978-3-662-52734-4

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