Zusammenfassung
§ 1 liefert eine Einführung, in der z.B. der Unterschied zwischen Privatrecht, Strafrecht und öffentlichem Recht, zwischen einer deutschen Rechtsverordnung und einer EU-Verordnung und auch zwischen einem Mahnverfahren und einem Klageverfahren erläutert wird. Der Leser erfährt, was es mit dem IPR und dem UN-Kaufrecht auf sich hat, und lernt die Grundregeln zur Prüfung von Ansprüchen kennen.
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Appendices
II. Übungsaufgaben
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1.
Welcher besondere Spruchkörper ist bei den Landgerichten für handelsrechtliche Streitigkeiten eingerichtet?
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2.
Erklären Sie den Begriff Privatautonomie.
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3.
Was ist dispositives Recht? Nennen Sie je drei Normen als Beispiel und Gegenbeispiel.
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4.
Beschreiben Sie kurz, wie ein Anspruch auf Geldzahlung durchgesetzt wird.
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5.
Ein Schuldner kommt nach § 286 BGB nur in Verzug, wenn er den Grund für die Leistungsverspätung „zu vertreten“ hat. Wer trägt für das Tatbestandsmerkmal die Darlegungs- und Beweislast?
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6.
A liest in der Zeitung von einer neuen europäischen Richtlinie zum Mietrecht. Danach soll die Kündigungsfrist für Mieter nunmehr einen Monat betragen. Kann A sich darauf gegenüber seinem Vermieter berufen?
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7.
Formulieren Sie die Lösungsskizze Rn 96 (Anspruch aus § 536a I BGB) kurz aus.
III. Empfohlene Literatur
Zur Einführung allgemein:
Honsell/Mayer-Maly, Rechtswissenschaft (Springer)
Braun, Einführung in die Rechtswissenschaft (Mohr).
Zur gutachtlichen Prüfung:
Brox/Walker, Allgemeiner Teil des BGB (Heymanns), § 38; Schack, BGB – Allgemeiner Teil (C.F. Müller), § 22.
Zum Nachschlagen: Creifelds, Rechtswörterbuch (C.H. Beck).
D. Arbeitshinweise
- Recht
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Allgemein verbindlicher Ordnungsrahmen, staatlich gesetzt und durchgesetzt.
- Rechtsnormen
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Gesetze im materiellen Sinn (§ 2 EGBGB). Grundgesetz, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, Satzungen. Auch Gewohnheitsrecht.
- Richterrecht
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entsteht bei der Auslegung und Fortbildung von Rechtsnormen.
- Materielles Recht
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Rechte und Pflichten der Einzelnen untereinander und gegenüber dem Staat.
- Verfahrensrecht
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z. B. Prozessrecht, sichert die Durchsetzung des materiellen Rechts.
- Privatrecht
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regelt die Rechtsbeziehungen von (Privat-) Personen untereinander.
- Strafrecht
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sanktioniert gravierendes schuldhaftes Fehlverhalten mit Strafe.
- Öffentliches Recht
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regelt die Organisation des Staates und die Beziehung der Bürger zum Staat.
- Privatautonomie
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Im Privatrecht vorherrschendes Prinzip: Freiheit des Einzelnen, seine Rechtsbeziehungen zu anderen grds. selbstbestimmt zu regeln.
- Dispositives Recht
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Nachgiebiges Recht. Es kann im Gegensatz zu zwingendem Recht durch Vereinbarung abbedungen werden.
- Verfassungsrecht
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Insb. im GG enthalten. Übergeordnetes Recht, an dem sich auch alles Privatrecht messen lassen muss. Auch Privatrechtsnormen sind im Licht des GG auszulegen; GG-widriges Recht ist nichtig.
- EU-Recht
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Insb. EUV und AEUV, EU-Verordnungen und EU-Richtlinien. Dem deutschen Recht grds. übergeordnetes Recht. Auch deutsches Privatrecht muss sich insb. am EUV und AEUV messen lassen, ist entspr. auszulegen und ist suspendiert, wenn es ihnen widerspricht. EU-Verordnungen gelten unmittelbar. EU-Richtlinien sind durch nationale Gesetze umzusetzen (vgl. Art. 288 AEUV).
- Internationales Privatrecht
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(IPR) insb. in der Rom I- und Rom II-Verordnung und im EGBGB geregelt, bestimmt, welches nationale materielle Recht (Sachrecht) auf einen Sachverhalt mit Auslandsberührung Anwendung findet.
- Klage
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Prozesshandlung, mit der um Rechtsschutz durch das Zivilgericht ersucht wird. Die Klagezustellung macht einen Anspruch rechtshängig. Im Prozess wird geklärt, ob der Anspruch besteht. Ggf. wird der Beklagte verurteilt (Urteil = Vollstreckungstitel).
Eine Anklage wird dagegen von der Staatsanwaltschaft erhoben (Strafrecht).
- Mahnverfahren
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Verfahren, um bei Zahlungsansprüchen ohne Prozess zu einem Titel zu kommen. Mahnbescheid: Widerspruch? Vollstreckungsbescheid: Einspruch? Wenn ja: Prozess. Wenn nein: Titel.
- Schiedsverfahren
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Alternative zum gerichtlichen Verfahren, weitgehend privatautonom ausgestaltet. Ein Schiedsgericht fällt einen Schiedsspruch, der ggf. nach staatlicher Anerkennung auch vollstreckt werden kann.
- Int. Zivilverfahrensrecht
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Bestimmt bei Fällen mit Auslandsberührung, welches Gericht zuständig ist und nach welchen Regeln das Verfahren abgewickelt und vollstreckt wird. Wichtigste Quellen: EuGVVO, ZPO (analog).
- Zwangsvollstreckung
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Durchsetzung von Ansprüchen z. B. durch Pfändung von Sachen (durch Gerichtsvollzieher) und Versteigerung.
- Insolvenz
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Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit: Verfahren zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger und zur Erleichterung des Neuanfangs für den Schuldner.
- Zivilgerichte
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Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof.
- Berufung
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Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Urteile, beschränkte erneute Tatsachenprüfung und Prüfung auf Rechtsfehler.
- Revision
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Rechtsmittel gegen Berufungsurteile, erneute Rechtsprüfung.
- Anspruchsgrundlage
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Rechtsnorm, derzufolge jemand unter bestimmten (im Tatbestand abstrakt beschriebenen) Umständen ein Tun oder Unterlassen verlangen kann (Rechtsfolge).
- Einwendung
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Verteidigungsnorm: rechtshindernd (Anspr. entsteht nicht), rechtsvernichtend (Anspr. geht unter) oder rechtshemmend (Anspr. ist nicht durchsetzbar).
- Beweislast
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Risiko, dass eine streitige Tatsache nicht bewiesen werden kann. Die Partei, der die Tatsache günstig ist, muss sie grds. darlegen und ggf. beweisen.
- Anspruchsprüfung
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Anspruchsgrundlagen auswählen, die gewünschte Rechtsfolge enthalten. Aufgliederung des Tatbestandes und Subsumtion: Liegen die Voraussetzungen vor? U. U. Einwendungen prüfen (jeweils alle Anspruchsgrundlagen und alle Einwendungen).
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Meyer, J. (2017). § 1 Übersicht. In: Wirtschaftsprivatrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52734-4_1
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