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Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

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Zivilprozessrecht

Part of the book series: Springer-Lehrbuch ((SLB))

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Zusammenfassung

Wenn das Vollstreckungsverfahren nach dem zuvor Gesagten, Rz. 677, notwendigerweise streng formalisiert sein muss, so gilt dies natürlich in einem besonderen Maß für die Einleitung dieses Verfahrens. Das Recht muss versuchen, unberechtigte Vollstreckungen von vornherein auszuschließen. Zu diesem Zweck baut es in Gestalt formeller Voraussetzungen Hürden auf, die der Gläubiger überwinden muss. In der tief verankerten Vorliebe für Dreiheiten nennt man diese Hürden:

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Notes

  1. 1.

    Eine Ausnahme gilt für § 894, bei dem man allerdings auch kaum von einem eigenen Vollstreckungsverfahren sprechen kann.

  2. 2.

    Das sogenannte Lugano-Übereinkommen überträgt nahezu wortgleich die Regelung des durch die EuGVVO abgelösten EuGVÜ auf die EFTA-Staaten Island, Norwegen und Schweiz. Für die innerstaatliche Anwendung der EuGVVO ist das AVAG von entscheidender Bedeutung.

  3. 3.

    Wird ein Versäumnisurteil allerdings durch ein Endurteil aufrechterhalten, vgl. Rz. 516, muss der Gläubiger ggf. Sicherheit leisten, § 709 S. 3.

  4. 4.

    Zu der vergleichbaren Regelung des § 945 s. Rz. 954. Aus § 717 III ergibt sich ebenso wie aus § 708 Nr. 10, dass das Gesetz auf eine erhöhte Beständigkeit oberlandesgerichtlicher Urteile vertraut. Die Praxis gibt ihm recht.

  5. 5.

    Frage 53: Was hat den Gesetzgeber wohl dazu veranlasst, in § 794a eine nahezu identische Regelung zu treffen?

  6. 6.

    Frage 54: Welcher wird im ersten Fall der vorherrschende Titel sein? Welcher im Zweiten?

  7. 7.

    Seine Einführung war lange Zeit umstritten und seine jetzige Ausgestaltung stellt einen Kompromiss dar. Der Anwaltschaft ging es – u. a. wegen der vielfach geforderten Entlastung der Justiz – darum, vollstreckungsfähige Vergleiche auch ohne die nach § 794 I Nr. 1 ansonsten erforderliche Mithilfe des Gerichts (dazu sogleich) schließen zu können. Diesem Anliegen wollte sich der Gesetzgeber des Jahres 1990 trotz der in § 1 BRAO enthaltenen Festlegung („Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.“) nicht völlig anschließen; infolgedessen muss dieser Vergleich vom Gericht oder Notar für vollstreckbar erklärt werden, §§ 796b, 796c, sodass auch hier Grundlage der Vollstreckung die amtlich autorisierte Entscheidung ist.

  8. 8.

    S. bereits Rz. 257. Frage 55: Bei welchem anderen Rechtsinstitut wurde bereits eine ähnliche Doppelnatur angesprochen?

  9. 9.

    Frage 56: Wie kann der Prozess gleichwohl abgekürzt und wie können Gebühren gespart werden?

  10. 10.

    Nach Ansicht des OLG München kann das selbst noch nach Rücknahme der Berufung geschehen – vorausgesetzt allerdings, dass die Parteien zuvor schon „ihren Willen zum Abschluss eines Vergleichs haben erkennen lassen“ (NJW 1997, 2331).

  11. 11.

    Ein Vergleich vor dem Familiengericht über das Umgangsrecht der geschiedenen Eheleute mit ihrem Pudel W. (vgl. §§ 111 Nr. 5, 200 ff. FamFG) ist also grundsätzlich vollstreckbar (AG Bad Mergentheim NJW 1997, 3033).

  12. 12.

    Sehen Sie dazu bitte noch die §§ 278 VI und 797a.

  13. 13.

    Frage 57: Was folgt aus diesem Merkmal hinsichtlich der Frage, ob die Klage zulässig sein muss?

  14. 14.

    Für den in der Praxis wohl wichtigsten Fall des Kindesunterhalts sieht § 1629 III 2 BGB eine ausdrückliche Regelung vor.

  15. 15.

    Im Zweifel ist der Widerrufsvorbehalt freilich als eine aufschiebende Bedingung zu verstehen.

  16. 16.

    In Ausnahmefällen kann die Berufung auf die Bestandskraft eines Prozessvergleichs als sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB untersagt sein; vgl. dazu Schöpflin 2000, S. 397.

  17. 17.

    Das Problem taucht besonders häufig bei ausländischen Unterhaltstiteln auf: Z. B. BGH JZ 1987, 203 mit Anm. Stürner/Münch, S. 178 ff.: Die Höhe war an den schweizerischen Landesindex für Konsumentenpreise geknüpft. Bezüglich des deutschen Index s. BGH DGVZ 2005, 26; ferner Zenker lt. Lit.-Angaben.

  18. 18.

    Dazu gehört im Falle der BGB-Gesellschaft und der Erbengemeinschaft auch der dem Schuldner zustehende Anteil an dem Gesamthandsvermögen, s. § 859. § 860 enthält eine Sonderregelung für die Gütergemeinschaft.

  19. 19.

    S. dazu etwa Windbichler 2013, § 5 Rz. 6 ff.

  20. 20.

    Frage 58: Darf der Urkundsbeamte auch die materiellen Voraussetzungen des Endurteils prüfen? Z. B. die Klauselerteilung deswegen ablehnen, weil der Schuldner inzwischen seiner Leistungspflicht nachgekommen ist?

  21. 21.

    Frage 59: Wer wird für die Klauselerteilung eines Vergleichs nach § 794 I Nr. 1 zuständig sein?

  22. 22.

    Als durchaus mögliche Weiterung denke man sich nur den folgenden Fall: Der Kläger geht, vielleicht sogar zu Recht, davon aus, dass er Erbe des E wird; deshalb klagt er schon jetzt auf Herausgabe eines dem E gehörenden Gegenstands, den dieser dem Beklagten geliehen hat, der seinerseits nunmehr Anzeichen eines Umzugs ins Ausland von sich gibt, vgl. § 259. Kann der Kläger Erfolg haben, wenn er seinen Antrag so formuliert, dass er den Gegenstand heraushaben will – vorausgesetzt, dass er Erbe wird, § 158 BGB? Der Wortlaut des § 726 spricht für eine bejahende Antwort. S. allerdings Kuchinke 1995, S. 475 f. (der freilich § 726 nicht erwähnt); s. aber auch RGZ 90, 177!

  23. 23.

    Die Unterausnahme in § 726 II a. E. hängt mit den Besonderheiten einer Zwangsvollstreckung wegen der Abgabe einer Willenserklärung zusammen; vgl. § 894 S. 2.

  24. 24.

    Sie sind über § 795 auch auf die in § 794 aufgelisteten Titel anwendbar.

  25. 25.

    Im Falle der vollstreckbaren Urkunde: An der Entstehung der Urkunde. In praxi ist der Drittbezug freilich in den meisten Fällen durch § 800 hergestellt. Im Umkehrschluss zu dessen Abs. 2 ergibt sich allerdings (i. V. m. § 750 II), dass dieser Titel gem. § 727 umgeschrieben werden muss, vgl. Paulus in Wieczorek und Schütze 2015, § 727 Rz. 19.

  26. 26.

    Frage 60: Wie würden Sie entscheiden, wenn die Rechtsnachfolge bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist?

  27. 27.

    War die befreiende Schuldübernahme bereits vor Rechtshängigkeit erfolgt, hat der Gläubiger die falsche Partei verklagt.

  28. 28.

    Das schließt natürlich eine Rechtsnachfolge i. S. d. § 727 auf der anderen Seite nicht aus. Es kann also kombiniert werden.

  29. 29.

    Frage 61: Wonach richtet sich die Umschreibung vom Erblasser auf den oder die Erben?

  30. 30.

    Frage 62: Warum ist in diesen Fällen § 727 nicht anwendbar?

  31. 31.

    Noch mal: Über § 795 gilt das hier Gesagte auch für die in § 794 aufgelisteten Titel.

Literatur

  • Kuchinke K (1995) Zur Sicherung des erbvertraglich oder letztwillig bindend Bedachten durch Feststellungsurteil, Vormerkung und Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. In: Gerhardt W, Diederichsen U, Rimmelspacher B, Costede J (Hrsg) Festschrift für Wolfram Henckel zum 70. Geburtstag am 21. April 1995. de Gruyter, Berlin, S 475–494

    Google Scholar 

  • Schöpflin M (2000) Die Bestandskraft des Prozeßvergleichs bei nachträglichem Tatsachenvortrag und Beweisantritt. JR 75:397–404

    Google Scholar 

  • Windbichler C (2013) Gesellschaftsrecht, 23. Aufl. Beck, München

    Google Scholar 

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Paulus, C.G. (2017). Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung. In: Zivilprozessrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-52657-6_8

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