Zusammenfassung
Nicolas Brehmer nimmt in Kap. 8 Bezug auf die Herausforderungen für Unternehmensjuristen im Geschäftsverkehr mit dem Nahen und Mittleren Osten sowie Nordafrika (MENA-Region). Er gibt einen Überblick über die Geschäftskultur in der arabischen Welt, über die Rechtssysteme und Rechtskulturen in der MENA-Region und weist auf Besonderheiten hin, die für Legal Counsels wichtig sind. Dabei geht er vertieft auf einzelne Aspekte ein, wie den Einfluss des islamischen Rechts, auf Zinsverbote, gesellschafts- und beteiligungsrechtliche Verhältnisse, Freizonen etc. Schließlich widmet er seine Aufmerksamkeit auch der Streitbeilegung durch Schiedsverfahren in der arabischen Welt.
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Notes
- 1.
Die jüngere Generation bevorzugt zunehmend eine direktere Kommunikation. Es kann daher sein, dass angeboten wird, eine Verhandlung arabisch oder europäisch zu führen. Im Zweifel ist zu raten, sich dem Stil seines Verhandlungspartners anzupassen; siehe unten Abschn. 8.4.5.
- 2.
Etwas Anderes gilt etwa bei Großprojekten. Hier werden regelmäßig umfangreiche mehrschichtige Vertragswerke nach englischem oder angloamerikanischem Vorbild genutzt.
- 3.
Siehe unten Abschn. 8.4.2.
- 4.
Entsprechend belegen die Staaten der MENA-Region zumeist Mittelplätze im Ease of Doing Business Index der Weltbank; siehe: http://www.doingbusiness.org/rankings. Besucht 28. Februar 2016.
- 5.
Abweichende Vereinbarungen können dann – soweit sie lediglich das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern betreffen – in separaten Verträgen getroffen werden; siehe unten Abschn. 8.4.2.
- 6.
Hier lässt sich eine langsame Wandlung feststellen. Durch das verstärkte Engagement internationaler Unternehmen in der MENA-Region gewinnen Compliance-Standards zunehmend auch in den Märkten der MENA-Region an Relevanz. Daher erkennen auch immer mehr arabische Geschäftsleute an, dass diese Standards ausländische Partner binden; trotzdem bleiben Compliance-Standards ein schwieriges Thema in der MENA-Region.
- 7.
Diese sind Bahrain, Katar, Kuwait, Oman und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE).
- 8.
In Folge der politischen Umwälzungen nach dem Sturz von Präsident Hosni Mubarak wurden in wirtschaftsrechtlichen Verfahren teilweise politisch motivierte Entscheidungen von ägyptischen Gerichten herbeigeführt. So wurden insbesondere Verträge zwischen ausländischen Unternehmen und dem ägyptischen Staat aus – juristisch – nicht nachvollziehbaren Gründen gekündigt, ohne den betroffenen Unternehmen – angemessene – Entschädigungen zuzusprechen. Diese Praxis hat sich jedoch unter der Regierung des gegenwärtigen Präsidenten Abdel Fattah El-Sisi nicht gehalten.
- 9.
Saudi-Arabien stellt auch hier einen Sonderfall dar: Experts haben hier im Vergleich zu den anderen Golf-Staaten eine geringere Bedeutung. Das Verfahren wird maßgeblich durch den Richter geleitet. Im Grunde sind Gerichtsverfahren in Saudi-Arabien in ihrem Ablauf eher mit solchen in der DACH-Region vergleichbar, obwohl das Prozessrecht maßgeblich der islamischen Rechtstradition und dadurch einem anderen Rechtskreis entstammt.
- 10.
Auch in der Zusammenarbeit mit lokalen Rechtsanwälten bildet Saudi-Arabien eine Ausnahme. Da das saudische Wirtschaftsrecht maßgeblich auf der islamischen Rechtstradition beruht, ist es oft auch außerhalb der reinen Verfahrensarbeit nötig, mit lokalen Rechtsanwälten zusammenzuarbeiten. Nur wenige internationale Rechtsanwaltskanzleien können in diesem Bereich Kompetenzen aufweisen. Insbesondere weil eine Rechtsberatung im saudischen Recht ohne umfassende Arabischkenntnisse schlicht nicht möglich ist.
- 11.
Für einen umfassenden Überblick über die Entstehungsgeschichte des ÄGY-ZGB siehe Shalakany (2001, 201 ff.).
- 12.
Art. 2 ÄGY-Verfassung.
- 13.
Nachdem Oman mit dem Hoheitlichen Dekret Nr. 29 aus 2013 ein Zivilgesetzbuch nach ägyptischem Vorbild erließ, verbleiben Saudi-Arabien und der Libanon als einzige Staaten der Region, deren Zivilrechtsordnungen nicht auf dem ÄGY-ZGB aufgebaut sind. Da das libanesische Zivilgesetzbuch aus 1932 ebenfalls stark durch die französische Rechtsordnung geprägt ist, ergeben sich dort jedoch starke Übereinstimmungen mit dem ÄGY-ZGB.
- 14.
Britische und angloamerikanische Juristen verschreiben den Rechtssystemen der MENA-Region häufig eine Prägung durch das „Common Law“. Diese Einschätzung ist jedoch grundlegend falsch. Tatsächlich ist die einzige Jurisdiktion der MENA-Region, die relevant durch das „Common Law“ geprägt ist, das Dubai International Financial Center (DIFC). Das DIFC ist eine Freizone mit weitreichenden legislativen und judikativen Kompetenzen. Die Bestimmungen des DIFC-Rechts finden jedoch nur innerhalb des DIFC Anwendung.
- 15.
Vgl. statt vieler Art. 1 KAT-StGB, der das islamische Recht auf bestimmte Delikte für anwendbar erklärt, soweit Täter oder Opfer der betreffenden Straftat ein Muslim ist.
- 16.
So wird das islamische Recht in Saudi-Arabien und Katar nach der strikt traditionalistischen sunnitischen Rechtslehre der Hanbali-Schule – benannt nach dem islamischen Rechtsgelehrten Ahmad Ibn Hanbal – ausgelegt; Champion (2003, S. 23); Ramadan (2006, S. 24 ff.). Die Hanbali-Schule hat auch im Oman und den nördlichen Emiraten der Vereinigten Arabischen Emiraten (Sharjah, Umm Al-Quwain, Ras Al-Khaimah und Ajman) gewissen Einfluss. Im Emirat Dubai sowie in Bahrain und Kuwait herrscht die Interpretation nach der Maliki Schule vor; Ramadan (2006, S. 26 f.). Daneben ist die Maliki-Schule auch – mit Ausnahme von Ägypten – in Nordafrika verbreitet. In Ägypten sowie der Levante folgt die Interpretation des islamischen Rechts vornehmlich der Hanafi-Schule; Ahmad (2010, S. 77 f.). Neben diesen sunnitischen Schulen bestehen noch weitere, kleinere sunnitische und verschiedene schiitische Rechtsschulen, die jedoch meist weniger einflussreich sind. Größere Relevanz hat jedoch die schiitische Jafari-Schule aufgrund ihrer dominanten Stellung im Iran und Teilen des Iraks; Nasr (2006, S. 69). Für eine anschauliche Übersichtskarte zur Verbreitung der einzelnen islamischen Rechtsschulen siehe: http://veil.unc.edu/wp-content/uploads/2012/02/Madhhab_map.png. Besucht 10. März 2016.
- 17.
Siehe zum Beispiel Siddiqi (2004, S. 37).
- 18.
Vgl. zum Beispiel Art. 228 Abs. 1 lit. a BHR-ZGB; Art. 79 OMN-ZGB; Art. 714 VAE-ZGB.
- 19.
Vgl. zum Beispiel Art. 76 Abs. 2 BHR-HGB; Art. 80 OMN-HGB; Art. 76 VAE-HGB. Ob Zinsen für Kredite, die für mindestens eine Partei ein Handelsgeschäft ist, nach katarischem Recht wirksam vereinbart werden können, ist nicht abschließend geklärt. Eine entsprechende Ausnahme kennt das katarische Handelsrecht. Ausdrücklich gestattet ist die Vereinbarung von Zinsen nur bei durch Banken vergebene Kredite; Art. 40, 110 KAT-ZBG. Dennoch werden im Wirtschaftsverkehr in Katar regelmäßig zinsbewehrte Kredite vergeben. Ob eine entsprechende Vereinbarung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, ist jedoch mangels entsprechender Rechtsprechung ungewiss.
- 20.
Vgl. zum Beispiel Art. 542 ÄGY-ZGB, Art. 50 Abs. 1 ÄGY-HGB; Art. 692 IRK-ZGB.
- 21.
Siehe zum Beispiel Rohe (2014, S. 299).
- 22.
Vgl. zum Beispiel Art. 228 Abs. 1 lit. a BHR-ZGB; Art. 81 Abs. 1 BHR-HGB; Art. 88 VAE-HGB. Ob Verzugszinsen in (einseitigen) Handelsgeschäften nach omanischem oder katarischem Recht wirksam vereinbart werden können, ist mangels entsprechender gesetzlicher Erlaubnistatbestände unklar. Zwar hat der katarische Kassationsgerichtshof (محكمة التمييز) in seiner Entscheidung vom 28. Dezember 2010, Fall Nr. 184/2010, klargestellt und in seiner Entscheidung vom 11. Januar 2011, Fall Nr. 208/2010, bestätigt, dass Banken Verzugszinsen berechnen dürfen. Das Gericht hat jedoch so weit keine Entscheidung zu Verzugszinsen in (einseitigen) Handelsgeschäften gefällt. Entsprechende Rechtsprechung omanischer Gerichte ist zumindest nicht öffentlich verfügbar. Nichtsdestotrotz werden Verzugszinsen im Wirtschaftsverkehr im Oman und in Katar regelmäßig in Rechnung gestellt.
- 23.
Vgl. zum Beispiel Art. 226 ff. ÄGY-ZGB; Art. 171, 172 Abs. 2 IRK-ZGB; Art. 265 LEB-ZGB; Art. 227 SYR-ZGB. Einzelne Rechtsordnungen erlauben es jedoch neben Vollzugszinsen weitere Verzugsschäden einzufordern; siehe zum Beispiel Art. 231 ÄGY-ZGB.
- 24.
- 25.
Für eine Besprechung von pauschalisierten Schadensersatz nach islamischen Recht siehe Bremer (2015, S. 204).
- 26.
Art. 224 Abs. 2 ÄGY-ZGB. So auch das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate.
- 27.
Art. 364 JOD-ZGB; Art. 390 Abs. 2 VAE-ZGB.
- 28.
Art. 170 Abs. 1 IRK-ZGB; Art. 266 LEB-ZGB.
- 29.
- 30.
- 31.
Carl (1991, S. 162).
- 32.
Art. 256, 259, 363 JOD-ZGB; Art. 283 Abs. 2 VAE-ZGB.
- 33.
Vgl. zum Beispiel Art. 221 Abs. 2 ÄGY-ZGB; Art. 171 IRK-ZGB; Art. 300 Abs. 2 KWT-ZGB.
- 34.
So können indirekte und Folgeschäden nach katarischem Recht auch im Rahmen vertraglicher Ansprüche eingefordert werden, soweit die betreffenden Schäden eine „natürliche“ Konsequenz des schädigenden Ereignisses waren; Art. 263 Abs. 2 KAT-ZGB. Ähnlich auch das libanesische Recht; Art. 261, 263 LEB-ZGB.
- 35.
Siehe zum Beispiel Krüger (2010, S. 614). Ähnlich auch das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate. Dieses sieht ausdrücklich nur die Übernahme von Schulden vor; Art. 1106 ff. VAE-ZGB. Allerdings wurde die analoge Anwendung dieser Vorschriften auf die Abtretung von Ansprüchen in einer Reihe von Gerichtsurteilen anerkannt; siehe statt vieler VAE Bundesgerichtshof (المحكمة الاتحادية العليا), Entscheidung vom 13. Juni 2001, Entscheidung Nr. 171/21.
- 36.
Vgl. zum Beispiel Art. 287 BHR-ZGB; Art. 303 ÄGY-ZGB; Art. 280 ff. LEB-ZGB.
- 37.
Nach saudischem Recht sind die Anforderungen an die Höhe des Gesellschaftskapitals – je nach Betätigungsfeld der Gesellschaft – jedoch teilweise sehr hoch.
- 38.
Nach den neuen Regelungen obliegt die Festsetzung der Höhe des Gesellschaftskapitals in Katar oder den Vereinigten Arabischen Emiraten bei neu gegründeten LLC bei den zuständigen Aufsichtsbehörden.
- 39.
Art. 2 Abs. 1 KAT-InvestitionsG; Art. 5 KWT-GüG; Art. 22 VAE-GüG. In der Regel kann von der lokalen Mindestbeteiligung im Einzelfall abgewichen werden. So zum Beispiel nach omanischem Recht. Gemäß Art. 2 Abs. 1 OMN-InvestitionsG kann eine Gesellschaft von der lokalen Mindestbeteiligung durch Beschluss des Wirtschaftsministeriums entbunden werden. Bahrain bildet insoweit eine gewisse Ausnahme, als das Bahrainische Gesellschaftsrecht eine 100 % ausländische Beteiligung an einer LLC zulässt; Art. 265 ff. BHR-GüG.
- 40.
Im Emirat Abu Dhabi wird regelmäßig eine Reduzierung auf 10 % anerkannt. Im Oman und Kuwait lassen sich entsprechende Richtwerte nicht feststellen. Bitte beachten Sie, dass sich die Verwaltungspraxis insoweit stets ändern kann. Es kann also sein, dass zukünftig eine Reduzierung auf 1 % auch in Katar nicht mehr möglich sein wird.
- 41.
Im Unterschied zu anderen Golf-Staaten können in Bahrain LLCs ohne lokale Beteiligung gegründet werden; Art. 265 ff. BHR-GüG. In den Freizonen der Vereinigten Arabischen Emirate gelten (teilweise) gesetzliche Bestimmungen, die von den außerhalb der Freizonen (im sogenannten Mainland) geltenden Bestimmungen abweichen. Ein zentraler Unterschied ist, dass in den Freizonen Gesellschaften ohne lokale Beteiligung gegründet werden können. Sowohl in den Vereinigten Arabischen Emiraten als auch in Bahrain fallen gegenwärtig keine Steuern für Unternehmensgewinne an.
- 42.
Oft wird eine entsprechende Vollmacht unwiderruflich formuliert. Eine solche unwiderrufliche Vollmacht wird aber häufig unwirksam sein.
- 43.
So sind das QFC oder das DIFC speziell auf die Finanzindustrie ausgerichtet, die SOHAR Freezone im Oman und die Jebel Ali Free Zone in Dubai haben einen Logistikfokus und die twofour54 Freizone in Abu Dhabi wurde speziell für Medienunternehmen gestaltet. Inwieweit es Sinn macht, sich in einer industriespezifischen Freizone niederzulassen, wird im Einzelfall entschieden werden müssen.
- 44.
Vgl. zum Beispiel Art. 1, 3 ÄGY-HVG; Art. 2 IRK-HVG; Art. 11 KAT-HVG; Art. 2 VAE-HVG. Anders das bahrainische Recht, das grundsätzlich auch Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung gestattet, als Handelsvertreter oder Vertragshändler in Bahrain aufzutreten, wenn mindestens 51 % der Anteile der Gesellschaft von bahrainischen Staatsbürgern gehalten werden; Art. 14 BHR-HVG.
- 45.
Vgl. zum Beispiel Art. 8 lit. b KAT-HVG; Art. 9 VAE-HVG. Das Recht der Vereinigten Arabischen Emirate geht sogar so weit, das Recht des Prinzipals zur ordentlichen Kündigung eines eingetragenen Vertreters auszuschließen; Art. 8 VAE-HVG.
- 46.
Vgl. zum Beispiel Art. 8 lit. c KAT-HVG.
- 47.
Vgl. zum Beispiel Art. 8 VAE-HVG.
- 48.
Aufgrund der Regelung des Art. 8 VAE-HVG werden die Gerichte der Vereinigten Arabischen Emirate einen Ausschluss der Exklusivität regelmäßig nicht anerkennen. In anderen MENA-Staaten – wie zum Beispiel Ägypten oder Saudi-Arabien – ist dies hingegen einfacher möglich.
- 49.
Unbefristete Arbeitsverhältnisse können regelmäßig unter Einhaltung einer gesetzlich geregelten Frist – zumeist ein Monat – ohne Benennung von Gründen gekündigt werden; vgl. zum Beispiel Art. 99 lit. a BHR-AGB; Art. 49 KAT-AGB; Art. 117 Abs. 1 VAE-AGB. Nichtsdestotrotz empfiehlt es sich, einen angemessenen Grund für die Kündigung anzugeben. Hier wird regelmäßig der Verweis auf betriebsinterne Umstrukturierungen ausreichen.
- 50.
Vgl. zum Beispiel Art. 51 KAT-AGB; Art. 39 OMN-AGB.
- 51.
Vgl. zum Beispiel Art. 68 OMN-AGB; Art. 65 VAE-AGB.
- 52.
Ein Schutz ist dann praktisch nur bei weltweit sehr bekannten Marken wie Coca-Cola oder Apple zu erwirken.
- 53.
Die Mitglieder des GCC sind Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabischen Emirate.
- 54.
Art. 459 Abs. 1 IRK-StGB; Art. 357 KAT-StGB; Art. 401 VAE-StGB.
- 55.
Vgl. zum Beispiel Art. 2 KWT-SchiedsG, welcher bestimmt, dass Streitigkeiten mit der öffentlichen Hand in Kuwait der ausschließlichen Zuständigkeit des nach diesem Gesetz eingerichteten Schiedsinstitutes unterstellt sind. Gemäß Art. 10 Abs. 2 SAU-SchiedsG dürfen Behörden und andere Einrichtungen des öffentlichen Rechts einer Schiedsvereinbarung nur zustimmen, wenn ihnen dies vom saudischen Premierminister oder durch Gesetz gestattet wurde.
- 56.
Streitigkeiten über Handelsvertreter- oder Vertragshändlerverträge unterliegen in vielen MENA-Staaten der ausschließlichen Zuständigkeit der lokalen Gerichte; vgl. zum Beispiel Art. 5 LEB-HVG; Art. 18 OMN-HVG.
- 57.
Generell sind die Gerichte der Golf-Staaten und insbesondere Saudi-Arabiens insoweit strikter. Auch irakische, jordanische und syrische Gerichte sind grundsätzlich eher restriktiv. Ägyptische und libanesische Gerichte sind dagegen weit liberaler bei der Anerkennung ausländischer Schiedsurteile.
- 58.
Etwas anderes gilt jedoch für die Anerkennung von Gerichtsurteilen im Irak und dem Emirat Dubai. Das irakische Recht erlaubt eine Anerkennung ausländischer Urteile nur, soweit die gegenseitige Anerkennung durch völkerrechtlichen Vertrag oder Verordnung gesichert ist – Art. 12 IRK-ZwangsvollstrG und Art. 11 IRK-VollzugsG. Diese Voraussetzung – mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs (vgl. die irakische Verordnung Nr. 21 aus 1928) – ist zu keinem anderen europäischen Staat erfüllt. Im Recht der Vereinigten Arabischen Emirate ist dies nicht ausdrücklich geregelt. Nach seinem Wortlaut lässt Art. 235 Abs. 1 VAE-ZPO eine Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile auf Grundlage bestehender Reziprozität grundsätzlich zu. Der Dubai Kassationsgerichtshof (التمييز محكمة) hat jedoch in seiner Entscheidung vom 10.03.2001 in Fall Nr. 17 aus 2001 klargestellt, dass ausländische Urteile in Dubai nur anerkannt werden können, wenn die Anerkennung durch völkerrechtlichen Vertrag vorgesehen ist. Ob die Gerichte der anderen Emirate dieser Interpretation des Art. 235 Abs. 1 VAE-ZPO folgen werden, ist mangels entsprechender Urteile nicht geklärt. Im Verhältnis zu Dubai ist Frankreich der einzige europäische Staat, mit dem ein völkerrechtlicher Vertrag besteht, der die gegenseitige Anerkennung von Gerichtsurteilen regelt (The Convention between the Government of the French Republic and the Government of the Republic of the United Arab Emirates on Mutual Legal Assistance, Recognition of Judgments in Civil and Commercial Matters aus 1991).
- 59.
Arabischer Originaltext abrufbar unter: http://www.sis.gov.eg/Newvr/consttt%202014.pdf. Besucht 20. April 2016; inoffizielle englische Übersetzung abrufbar unter: http://www.sis.gov.eg/Newvr/Dustor-en001.pdf. Besucht 20. April 2016.
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Katarisches Arbeitsgesetzbuch, Gesetz Nr. 14 aus 2004 (KAT-AGB)
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Katarisches Handelsvertretergesetz, Gesetz Nr. 8 aus 2002 (KAT-HVG)
Katarisches Strafgesetzbuch, Gesetz Nr. 11 aus 2004 (KAT-StGB)
Gesetz über die Katarische Zentralbank, Gesetz Nr. 33 aus 2006 (KAT-ZBG)
Katarisches Zivilgesetzbuch, Gesetz Nr. 22 aus 2004 (KAT-ZGB)
Kuwaitisches Gesetz über Gesellschaften, Gesetz vom 19. Oktober 1980 (KWT-GüG)
Kuwaitisches Gesetz über das Schiedsinstitut für Zivil- und Handelssachen, Gesetz Nr. 11 aus 1995 (KWT-SchiedsG)
Kuweitisches Zivilgesetzbuch, Gesetz Nr. 67 aus 1980 (KWT-ZGB)
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Omanisches Gesetz über Handelsvertreter, Hoheitliches Dekret Nr. 26 aus 1977 (OMN-HVG)
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Zivilprozessordnung der Vereinigten Arabischen Emirate, Bundesgesetz Nr. 11 aus 1992 (VAE-ZPO)
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