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Die Feststellung des groben Behandlungsfehlers

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Medizin - Haftung - Versicherung
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Zusammenfassung

Im Arzthaftungsprozess muss der Patient neben dem Vorliegen eines Behandlungsfehlers dessen kausale Auswirkungen auf den gegebenenfalls eingetretenen Gesundheitsschaden beweisen. Dabei wird im Beweismaß zwischen haftungsbegründender und haftungsausfüllender Kausaltät unterschieden.

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Notes

  1. 1.

    BGH, VersR 1989, 758 = MedR 1989, 240; BGH, VersR 1993, 55; BGH, VersR 2008, 644.

  2. 2.

    BGH, VersR 2004, 118; BGH, VersR 2008, 644.

  3. 3.

    Häufig übersehen wird, dass im Rahmen der §§ 286, 287 ZPO (auch beim groben Behandlungsfehler) für den Nachweis die bloße Mitursächlichkeit genügt: BGH, Beschl. v. 15.12.2009 – VI ZB 51/09.

  4. 4.

    Kritisch und ausführlich zur dogmatischen Begründung: Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier/Lipp, Arztrecht, Aufl. 2009, S. 398 ff.; Rn. 83 ff. m. w. N.

  5. 5.

    Erfasst werden Behandlungsfehler jeglicher Art, d. h. grobe Fehler bei der Therapie einschließlich der Organisation der Behandlung und der Sicherstellung des fachmedizinischen Standards, bei der Sicherungsaufklärung, bei der Diagnose und der Befunderhebung sowie die – grob fehlerhafte – Nichtreaktion im Rahmen eines einfachen Befunderhebungsfehlers; zu den Besonderheiten siehe unten zu Ziff. III.

  6. 6.

    Nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden dagegen nicht; eine Umkehr der Beweislast ist dann nur ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist; vgl. BGHZ 85, 212; BGH, VersR 1996, 1535; BGH, VersR 1997, 362; BGH, VersR 2004, 909; BGH, VersR 2005, 228 = MedR 2005, 226.

  7. 7.

    BGH, VersR 2004, 909; BGH, VersR 2008, 644; BGH, VersR 2005, 228; BGH, VersR 2013, 1174; BGH, VersR 2014, 247.

  8. 8.

    BGH, VersR 2005, 228; BGH, VersR 1978, 764; BGH, VersR 2014, 247.

  9. 9.

    Der berufsspezifische Sorgfaltsmaßstab kann gewöhnlich nur mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen ermittelt werden; vgl. BGH, NJW 1997, 798.

  10. 10.

    Vgl. BGH, VersR 2011, 1202; hierzu weiter Bergmann/Wever, KH 2012, 140.

  11. 11.

    BGHZ 159, 48; 1BGHZ 72,1; BGH, VersR 2009, 1267; BGH, VersR 2010, 72; BGH, VersR 2012, 362.

  12. 12.

    Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Aufl. 2013, S. 238, Rn. 634; Deutsch, NJW 2012, 2009, 201; Rehborn/Gescher in: Erman, BGB, § 630h, Rn. 31.

  13. 13.

    BGH, VersR 1978, 41; BGH, VersR 2008, 1265 = MedR 2009, 44.

  14. 14.

    BGH, VersR 2012, 362 = MedR 2012, 454.

  15. 15.

    verwiesen wird auf BGH, VersR 2004, 645; 2008, 644; 2009, 1406.

  16. 16.

    BGH, VersR 1996, 633 = MedR 1996, 316: nach Ausführungen des Sachverständigen klarer Fehler bei Auswertung des EKG und sonstiger Symptome, den das das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als einen schon nicht mehr verständlichen Irrtum bei der Diagnose beurteilen durfte. Die teilweise abschwächenden Ausführungen des Sachverständigen zur rechtlichen Tragweite der fehlerhaften Auswertung sind demgegenüber ohne Bedeutung, zumal er sich damit außerhalb seines Fachgebiets bewegt hat und der Tatrichter im übrigen gehalten war, die insoweit erkennbar von großer Zurückhaltung geprägten Ausführungen des Sachverständigen kritisch zu bewerten und in ihrem Gesamtzusammenhang zu würdigen; vgl. ferner BGH, VersR 1986, 366 = MedR 1988, 94: „Dazu war es nicht erforderlich, daß der Sachverständige selbst eine solche Qualifizierung aussprach. Es genügte der Umstand, daß seinen Ausführungen nach Ansicht des Landgerichtes zu entnehmen war, die verantwortlichen Ärzte des beklagten Landes hätten mit der Anordnung und Weiterführung der Bewegungsübungen gegen elementare Erkenntnisse und Erfahrungen der Medizin verstoßen. Dass dies die Meinung des Sachverständigen war, durfte das Landgericht der in der Anhörung geäußerten „deutlichen Verwunderung“ über die Behandlung entnehmen. Das Landgericht hat die von ihm als groben Verstoß gegen die ärztlichen Kunstregeln bewertete Fehlbehandlung auch als gefährlich für die möglichst komplikationslose Heilung des Trümmerbruches angesehen, und zwar ganz offenbar auch insoweit unter dem Eindruck der entsprechenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Sch.“

  17. 17.

    BGH, VersR 2001, 859; BGH, VersR 2002, 1026.

  18. 18.

    Bzw.: „Keine Sanktion für ein Arztverschulden, sondern ein Ausgleich dafür, dass das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch den Fehler besonders verbreitet bzw. verschoben worden ist“, vgl. BGHZ 85, 212, 216 f.; BGHZ 132, 47, 52; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, S. 236, Rn. 629 m.w.N.

  19. 19.

    Verwiesen wird auf BGH, VersR 1992, 238, 239 m.w.N.; vgl. ferner BGH, VersR 1982, 1193; BGH, VersR 1996, 1535.

  20. 20.

    BGH, VersR 2010, 72.

  21. 21.

    Auch „umgekehrt“ kann Klärungsbedarf bestehen: Wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Therapiewahlentscheidung als eine „schwer wiegende Fehlentscheidung“ bezeichnet, ist daraus nicht ohne Weiteres auf einen groben Behandlungsfehler zu schließen; vielmehr ist regelmäßig mit dem Sachverständigen zu erörtern, ob er den Behandlungsfehler lediglich im Hinblick auf seine konkreten Folgen als „schwerwiegend“ bewertet oder wegen des Grades der Abweichung vom medizinischen Facharztstandard; vgl. OLG Naumburg, GesR 2009, 37.

  22. 22.

    Gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen kann, sind nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitige ausdrückliche Handlungsanweisungen gefunden haben; hierzu zählen vielmehr auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden (vgl. BGH, VersR 2011, 1569 m.w.N. = MedR 2012, 450).

  23. 23.

    BGH, VersR 2001, 1116.

  24. 24.

    BGH, Beschl. v. 01.07.2014 – VI ZR 108/13; Katzenmeier, in: Laufs u. a., Arztrecht, S. 390, Rn. 61; Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, S. 241, Rn. 642.

  25. 25.

    BGH, VersR 2002, 1026; BGH, VersR 2001, 1030 m.w.N.

  26. 26.

    BGH, VersR 1983, 729.

  27. 27.

    Vgl. BGH, VersR 2011, 3442 = MedR 2012, 450: Aufhebung und Zurückverweisung.

  28. 28.

    BGH, VersR 1982, 1141; vgl. ferner BGH, VersR 1989, 851 = MedR 1989, 322: Es kann ein grober Behandlungsfehler sein, wenn vorhandene medizinische Geräte (Dosisleistungsmeßgerät für Strahlentherapie) für die Therapie nicht eingesetzt werden.

  29. 29.

    BGH, VersR 1991, 694 = MedR 1991, 198.

  30. 30.

    BGH, VersR 1986, 366 = MedR 1988, 94.

  31. 31.

    BGH, VersR 1996, 1535 = MedR 1997, 27; vgl. auch BGH, VersR 1146 = MedR 2001, 197: Der Träger eines Belegkrankenhauses hat für die (groben) Fehler einer bei ihm angestellten Hebamme, die bei erkennbar pathologischen CTG einen Arzt hätte herbeirufen müssen, einzustehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können.

  32. 32.

    BGH, VersR 1997, 362 = MedR 1997, 27.

  33. 33.

    Bedeutung nach Duden: grundlegend, wesentlich; selbst einem Anfänger, einem Unerfahrenen bekannt, geläufig; einfach, primitiv.

  34. 34.

    BGH, VersR 1988, 495.

  35. 35.

    Urt. v. 26.01.2012– I-8 U 140/10 (unv.).

  36. 36.

    Vgl. demgegenüber den anschaulichen Fall in BGH, VersR 1983, 729: Frage des „schweren“ Behandlungsfehlers bei Unterlassung der Kontrollmessungen des Sauerstoffpartialdrucks im Blut von Brutkastenkindern.

  37. 37.

    BGH, VersR 1997, 315.

  38. 38.

    Verwiesen wird auf BGH, VersR 1995, 46; BGH, VersR 1995, 659; BGH, VersR 1995, 195.

  39. 39.

    BGH, VersR 2001, 1030.

  40. 40.

    BGH, VersR 1999, 231 = MedR 1999, 320.

  41. 41.

    Wie etwa in BGH, VersR 2012, 362 = MedR 2012, 454 deutlich herausgearbeitet, s. o.

  42. 42.

    BGHZ 85, 212, 220 = MedR 1983, 144; BGH, VersR 1988, 495; BGH, VersR 1998, 585; BGH, VersR 2001, 1030; vgl auch OLG Düsseldorf, VersR 1991, 1136: Grober Behandlungsfehler, wenn der Arzt ohne zwingende Indikation, ohne ausreichende Desinfektionsmaßnahmen und ohne Ausschöpfung der unschädlichen Möglichkeiten einer klinischen Untersuchung ein Kniegelenk punktiert, obwohl aufgrund einer eitrigen Wunde am Ellenbogen des Patienten die Gefahr besteht, dass es zu einer exogenen Keimverlagerung von der eitrigen Wunde in das vom Einstich betroffene Kniegelenk kommt; ferner: OLG Hamm, Urt. v. 16.05.2014 – I−26 U 178/12:Mehrere einfache Behandlungsfehler können in ihrer Gesamtheit als grob fehlerhaft erscheinen. Wird auf eine gebotene Mikroblutuntersuchung des Kindes verzichtet, ist die Entbindung des Kindes schnellstmöglichst zu veranlassen. Wird bei pathologischen CTG-Werten die Geburt verzögert, kann dies als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.

  43. 43.

    BGHZ 85, 212, 220 = MedR 1983.

  44. 44.

    In der Praxis bereitet häufig die – im Rahmen dieser Abhandlung nicht zu vertiefende – Abgrenzung zum Diagnosefehler Schwierigkeiten. Mit BGH, VersR 2011, 400 = MedR 2011, 645 ist ein Befunderhebungsfehler gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird; im Unterschied dazu liegt ein Diagnoseirrtum vor, wenn der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen – therapeutischen oder diagnostischen – Maßnahmen ergreift. Allerdings schließen sich Diagnosefehler und Befunderhebungsfehler nicht zwangsläufig aus; vgl. zur Problematik Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 732 Rn. D18 ff.

  45. 45.

    Vgl. hierzu etwa BGH, VersR 2014, 247: War ein Kleinkind im Alter von 2 Jahren mit einem Plastiklöffel im Mund gestürzt, wodurch es sich eine Pfählungsverletzung im Rachen zuzog, und entwickelte sich in der Folgezeit während der stationären Krankenhausbehandlung eine Mediastinitis und ein sich vergrößernder retropharyngealer Abszess, der operativ entfernt wurde, wobei sich eine akzidentielle Tubus-Dislokation ereignete und bei der anschließenden Reintubation eine Spontanperforation des Abszesses, und wurde bei dem Kind nach weiteren Eingriffen und nach Aufhebung der Relaxierung eine Schädigung des zentralen Nervensystems festgestellt, wodurch es dauerhaft an einer hypoxischen Hirnschädigung, einem Strabismus divergens links, an Restsymptomen einer spastischen Hemiparese links, einem milden hirnorganischen Psychosyndrom mit vermehrter Reizoffenheit und gesteigertem Antrieb, an Teilleistungsstörungen, einer Geh- und Gesichtsfeldstörung, einer Sprachstörung und einer linksseitigen armbetonten Halbseitenschwäche mit Feinmotorikstörung leidet, trifft den (erstbehandelnden) Chefarzt der Vorwurf eines groben Befunderhebungsfehlers, wenn dieser zusätzliche Untersuchungen unterlassen hat, die (weiteren) Aufschluss über die Infektionssituation bzw. über die mögliche Entstehung eines Abszesses gegeben hätten, so dass es zwar bei einer schweren Infektion des Kindes geblieben, die Bildung eines Abszesses aber weitestgehend hätte verhindert werden können.

  46. 46.

    Vgl. auch BGH, VersR 2014, 374 = MedR 2014, 752; BGH, VersR 2014, 247; BGH, VersR 2011, 1148.

  47. 47.

    Vgl. etwa BGH, VersR 2004, 790 = MedR 2004, 559; BGH, MDR 2011, 913.

  48. 48.

    BGH, VersR 2013, 1174 = MedR 2014, 26.

  49. 49.

    Die Rechtsgutsverletzung (Primärschaden), auf die sich die haftungsbegründende Kausalität ausrichtet, war dabei nicht die nicht rechtzeitige Erkennung einer bereits vorhandenen behandlungsbedürftigen Gesundheitsbeeinträchtigung, hier der Hirnvenenthrombose, sondern vielmehr in der durch den Behandlungsfehler herbeigeführten gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung zu sehen = die gesundheitliche Befindlichkeit der Patientin, die dadurch entstanden ist, dass am 3. Februar 2002 die klinische Verlaufskontrolle und – in der Folge dieses Umstandes – weitere Untersuchungen und die Behandlung der dann entdeckten Hirnvenenthrombose bereits an diesem Tage unterblieben; zu dieser gesundheitlichen Befindlichkeit in ihrer konkreten Ausprägung gehörte auch ein dadurch etwa geschaffenes oder erhöhtes Risiko eine Epilepsie – und dies mit tödlichen Folgen – zu erleiden; vgl. ferner hierzu BGH, VersR 2014, 632.

  50. 50.

    BGH, VersR 2005, 228 = MedR 2005, 159.

  51. 51.

    OLG Hamm, Urt. v. 29.10.2014 – I-3 U 55/14 führt aus, dass eine Verletzung der Sicherungsaufklärungspflicht nicht zugleich deswegen einen Befunderhebungsfehler begründe, weil der Patient sich im Falle einer Aufklärung für die ihm nicht mitgeteilte alternative Vorgehensweise zur Kontrolle des Befundes entschieden hätte; im Vordergrund stehe vielmehr die defizitäre Sicherungsaufklärung, das Unterbleiben einer weiteren Befunderhebung sei erst Konsequenz dieses primären Fehlers.

  52. 52.

    BGHZ 107, 222 = MedR 1989, 320; vgl. ferner OLG Düsseldorf, VersR 2003, 1310: grobes Versäumnis, wenn eine Frauenärztin ihre Patientin über den konkreten Verdacht einer Brustkrebserkrankung und die dringende Notwendigkeit einer entsprechenden diagnostischen Abklärung nicht aufklärt; weitere Entscheidungen: OLG Köln, VersR 2013, 237 = MedR 2013, 98; OLG München, Urt. v. 05.10.2000–1 U 2842/99.

  53. 53.

    Vgl. BGH, VersR 1988, 293; BGH, VersR 2007, 541; BGH, VersR 2011, 400 = MedR 2011, 645.

  54. 54.

    Vgl. etwa OLG Jena, Urt. v. 15.10.2008–4 U 990/06; OLG Hamm, VersR 2002, 315.

  55. 55.

    Vgl. BGH, VersR 2007, 541, wo der Sachverständige die Diagnose als das Schwierigste bezeichnet hatte, was es in dem Fachbereich gebe, zumal Umstände vorgelegen hätten, die die Beurteilung zusätzlich besonders erschwerten.

  56. 56.

    OLG Schleswig, Urt. v. 28.02.2003–4 U 10/01: Übersehen eines Spannungspneumothorax bei einem Neugeborenen.

  57. 57.

    BGH, VersR 2008, 644; ähnlich die Wertung des OLG Karlsruhe, MedR 2008, 368: „Da der Beklagte das Röntgenbild zum Ausschluss einer Fraktur angefertigt hat, ist auch zu erwarten, dass er sich das Röntgenbild genau anschaut, da nur auf diese Art und Weise Frakturen und andere schwere Verletzungen zu erkennen sind“; nach dortigem Sachverständigen allerdings kein grober Fehler, wegen „fehlender Klinik“; vgl. ferner LG Bielefeld, VersR 1999, 1245: Grob fahrlässige Fehldiagnose („Hüftprellung“), weil das Röntgenbild eine Schenkelhalsfraktur eindeutig ausgewiesen habe, was der beklagte Arzt bei sorgfältiger Auswertung habe erkennen müssen und was ihm nicht habe entgehen dürfen: Es habe sich nicht um einen unklaren oder einen Grenzbefund gehandelt, der aus medizinischer Sicht mehrdeutige Interpretationen eröffnete, der aber jedenfalls auch weitere sorgfältige Kontrolluntersuchungen erforderlich gemacht hätte, sondern vielmehr einen eindeutigen Befund, dessen gut erkennbare Merkmale der Beklagte falsch interpretiert habe.

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Ernst, HG. (2016). Die Feststellung des groben Behandlungsfehlers. In: Steinmeyer, HD., Roeder, N., von Eiff, W. (eds) Medizin - Haftung - Versicherung. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-47463-1_2

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