Zusammenfassung
Bisher war es fast immer so, dass Sie es nur mit einem einzigen Anspruchsteller und auch nur einem einzigen Anspruchsgegner zu tun hatten. Das galt auch für die rechtsfähigen Personenmehrheiten (die juristischen Personen oder die rechtsfähigen Gesellschaften), denn diese werden wie „eine“ Person behandelt. Stellen Sie sich nun aber zum Beispiel vor, dass der V1 und der V2 ein ihnen beiden gemeinsam nicht als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB), sondern als Miteigentümer (§§ 741 ff., 1008 ff. BGB) gehöriges Bürohaus an den M vermieten. Was den Anspruch auf Zahlung der Miete aus § 535 Abs. 2 BGB angeht, so steht dieser Anspruch natürlich dem V1 und dem V2, also mehreren Anspruchstellern zu: Der V1 und der V2 bilden eine „Gläubigermehrheit“. Umgekehrt kann auch eine „Schuldnermehrheit“ bestehen, wenn der V zum Beispiel sein Bürohaus an die Mieter M1 und M2 vermietet. Der Anspruch auf die Miete steht dem V gegen den M1 und den M2 als Gesamtschuldner zu (§§ 535 Abs. 2, 427, 421 ff. BGB). Und schließlich kann man beide Konstellationen miteinander kombinieren. Wer nun glaubt, derartige Mehrheiten von Gläubigern und Schuldnern gäbe es nur bei vertraglichen Schuldverhältnissen, der möge sich zum Beispiel daran erinnern, dass wir bei einer deliktischen Verletzung einer unter Eigentumsvorbehalt veräußerten Sache durch einen Dritten hinsichtlich des auf den Ersatz des Substanzschadens gerichteten Schadensersatzanspruchs eine Gläubigermehrheit bestehend aus dem Eigentümer und dem Anwartschaftsberechtigten konstatieren mussten; wir haben uns dazu entschlossen, die §§ 432, 1281 BGB analog anzuwenden.
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Plate, J. (2016). Teil 10. Mehrheiten und Veränderungen auf der Gläubiger- und Schuldnerebene. In: Das gesamte examensrelevante Zivilrecht. Springer-Lehrbuch. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-47320-7_10
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