Zusammenfassung
Der Beitrag befasst sich mit einem Teilaspekt der Frage, inwiefern das höhere Lebensalter eines Straftäters im Rahmen der Strafverfolgung Berücksichtigung findet. Eine statistische Erfassung der Verfolgungspraxis der Strafverfolgungsbehörden ist lediglich mittels eines Abgleichs der polizeilich erfassten Kriminalität und der Verurteiltenstatistik möglich. Hierbei wird deutlich, dass die Zahl der ab 60-Jährigen von der polizeilichen Tatverdächtigung hin zu einer richterlichen Verurteilung stärker absteigend ist als bei Tatverdächtigen jüngeren Alters. Die Vermutung liegt nahe, dass es bei den älteren Tatverdächtigen überwiegend gar nicht erst zu einer Hauptverhandlung kommt, sondern die Verfahren mehrheitlich bereits staatsanwaltschaftlich eingestellt werden. Da eine allgemein anerkannte Statistik über die staatsanwaltschaftliche Einstellungspraxis nicht existiert, wird eine eigene Erhebung bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Darmstadt vorgestellt, für die Datenmaterial von insgesamt 63.993 Ermittlungsverfahren gesichtet wurde. Die auf der Basis dieser Daten durchgeführten Analysen bestätigen die Annahme einer erhöhten staatsanwaltschaftlichen Einstellungspraxis. Die im Rahmen der Untersuchung ebenfalls gewonnenen Erkenntnisse zu Deliktsverteilung, Alter, Geschlecht, Familienstand, Beruf, Schadenshöhe, Tatobjekt und Beschuldigtenaussagen liefern mögliche Gründe für die zurückhaltende Strafverfolgung gegenüber betagten Tatverdächtigten.
Dieses Kapitel beruht auf Lachmund (2011): „Der alte Straftäter – Die Bedeutung des Alters für Kriminalitätsentstehung und Strafverfolgung“. Der Abdruck erfolgt mit freundlicher Genehmigung des LIT Verlags, Münster.
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Literatur
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Lachmund, C. (2015). Rechtliche Bewertung von Straftaten ab 60-Jähriger in der Praxis. In: Kunz, F., Gertz, HJ. (eds) Straffälligkeit älterer Menschen. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-47047-3_6
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