Zusammenfassung
Meyer (M), stolzer Besitzer eines großen Mercedes, beauftragt die Reparaturwerkstatt Werner (W) mit der Durchführung einer Motorinspektion sowie einer Neulackierung des Wagens. Die Arbeiten werden durch den bei W arbeitenden Gesellen Gustav (G) durchgeführt. Als M den Wagen ein paar Tage später wieder abholt und die Rechnung über 3500 € (2750 € für die Neulackierung und 750 € für die Motorinspektion) bezahlt, fällt ihm zunächst nichts auf. Auf der Rückfahrt bleibt M aber auf der Autobahn mit einem Motorschaden liegen und muss vom herbeigerufenen Abschleppdienst abgeschleppt werden, wofür M 210 € zahlt. Bei der Untersuchung des Wagens stellt sich heraus, dass Grund für den Motorschaden ein Kühlwasserverlust ist. G hatte, nachdem er Kühlwasser nachgefüllt hatte, den Deckel des Kühlwassereinfüllstutzens nicht richtig verschlossen, so dass bei laufendem Motor in erheblichen Mengen Kühlwasser austrat. Der Motor (Wert: 6000 €) ist irreparabel zerstört. Die erbrachte Inspektionsleistung ist aufgrund des Motorschadens wertlos.
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- 1.
Die Annahme eines Mangels nach § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB ist ebenso gut vertretbar, s. Fall 1 Rn. 4.
- 2.
Vgl. MünchKomm/Busche § 640 Rn. 17.
- 3.
Auch hier könnte ein Sachmangel nach § 633 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB angenommen werden, s. Fn. 1.
- 4.
Vgl. BGH NJW 2009, 3713 Rn. 7; Palandt/Grüneberg § 249 Rn. 11; Bamberger/Roth/Schubert § 251 Rn. 6. Eines Rückgriffs auf § 251 Abs. 1 BGB bedarf es also insoweit nicht; a. A. MünchKomm/Oetker § 251 Rn. 11; Medicus/Petersen Bürgerliches Recht, Rn. 818. Aber auch über § 251 Abs. 1 BGB käme man zum selben Ergebnis. Der Streit betrifft vor allem die Ersatzbeschaffung eines ganzen gebrauchten Kraftfahrzeugs, für die Ersatzbeschaffung eines Motors kann aber nichts anderes gelten.
- 5.
Ursprünglich war die Haftung des W auf Befreiung von der Verbindlichkeit gerichtet (Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB). Nach der Zahlung durch M hat sich der Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (Staudinger/Schiemann [2005] § 249 Rn. 202). Ob man diesen aus § 249 Abs. 1, Abs. 2 oder § 251 Abs. 1 BGB herleitet, ist irrelevant, weil die §§ 249, 251 BGB sich insofern decken (Staudinger/Schiemann § 249 Rn. 190).
- 6.
BGHZ 162, 86, 94; zu Weiterfresserschäden bei Baumängeln OLG Jena NZBau 2012, 704.
- 7.
Dazu in Kürze „Die Schuldrechtsklausur Band II“ (gesetzliche Schuldverhältnisse) oder bis dahin Fall 11 der 3. Aufl. 2011 dieses Bandes.
- 8.
BGHZ 162, 86, 94; NJW 2011, 594 Rn. 26; so auch Staudinger/Peters/Jacoby (2013) § 634 Rn. 168.
- 9.
BGHZ 162, 86, 96 m. w. N.; so auch Staudinger/Peters/Jacoby (2013) § 634 Rn. 167. Keine Eigentumsverletzung hingegen in dem Fall, dass eine defekte Einspritzpumpe zu reparieren ist und der Schaden auf die Einspritzpumpe beschränkt bleibt: BGH NJW 2011, 596 Rn. 27.
- 10.
Gsell JZ 2005, 1171, 1172; zust. MünchKomm/Busche § 634 Rn. 10; NK/Raab § 634 Rn. 38 Fn. 61.
- 11.
Oetker/Maultzsch Vertragliche Schuldverhältnisse, § 8 Rn. 173.
- 12.
Vgl. BGH NJW 2000, 2754, 2757 (zum Strafrecht); Hk-BGB/Staudinger § 823 Rn. 59.
- 13.
Vgl. Medicus/Petersen Bürgerliches Recht, Rn. 646 f. Selbst wenn man hier ein positives Tun annähme („fehlerhafte Inspektion“), wäre eine Garantenpflicht erforderlich, weil dann eine bloß mittelbare Verletzungshandlung vorläge.
- 14.
Hk-BGB/Schulze § 823 Rn. 57 f.
- 15.
Schwarze in Otto/Schwarze/Krause Die Haftung des Arbeitnehmers, 4. Aufl. 2014, § 16 Rn. 10 ff.; BGH NJW-RR 1988, 471; restriktiv hingegen BGH NJW 1987, 2510 f.
- 16.
Vgl. MünchKomm/Wagner § 823 Rn. 118; Schwarze (Fn. 15), § 16 Rn. 14 ff.
- 17.
Vgl. Palandt/Weidenkaff § 611 Rn. 159; ErfK/Preis 15. Aufl. 2015, § 619a Rn. 23 ff.; Brox/Rüthers/Henssler Arbeitsrecht, 18. Aufl. 2011, Rn. 259 ff.
- 18.
Vgl. Larenz/Canaris Schuldrecht II/2, § 76 III 4 d (am Anfang; S. 421).
- 19.
Vgl. Palandt/Grüneberg § 275 Rn. 19; Staudinger/Caspers (2014) § 275 Rn. 28.
- 20.
Staudinger/Otto (2009) § 326 Rn. C 99; in der Konstruktion anders, im Ergebnis gleich Stoppel Jura 2003, 224, 229, der einen vollen Schadensersatzanspruch des Gläubigers annimmt, dem Schuldner aber einen (um sein Mitverschulden geminderten) Ausgleichsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zuspricht, so dass nach Saldierung ein reduzierter Anspruch des Gläubigers besteht. Das Problem der beiderseits zu vertretenden Unmöglichkeit der Nacherfüllung ist bislang kaum diskutiert worden. Insofern lassen sich hier verschiedene Lösungen vertreten. Denkbar wäre auch, in die Berechnung des Schadensersatzes noch den ursprünglichen Minderwert der Inspektionsleistung einfließen zu lassen. Schätzt man diesen z. B. auf 100 €, könnte man das Mitverschulden lediglich auf die geminderte Vergütung wirken lassen (also 1/3 von 650 €) und so zu einem höheren Schadensersatz (533,33 €) gelangen.
- 21.
Soergel/Gsell § 326 Rn. 129. Anders Stoppel Jura 2003, 224, 229, der den Rückgewähranspruch in voller Höhe bejaht, dem Schuldner aber einen (um sein Mitverschulden geminderten) Ausgleichsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zuspricht, s. vorige Fn.
- 22.
Vgl. Stoppel Jura 2003, 224, 229.
- 23.
Es ist wiederum vertretbar, einen Mangel nach § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB anzunehmen.
- 24.
Überblick bei Lorenz/Gärtner JuS 2013, 199 ff.
- 25.
Vgl. BGHZ 170, 31, 37 Rn. 19; BGH NJW 2013, 2584 Rn. 15.
- 26.
Vgl. nur BGHZ 143, 103, 119 m. w. N.; Palandt/Grüneberg § 306 Rn. 6.
- 27.
Sog. blue pencil test, s. BGHZ 170, 31 Rn. 21; BGH NJW 1997, 3437, 3439; 1998, 2284, 2286 jeweils m. w. N.
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Balzer, P., Kröll, S., Scholl, B. (2015). Fall 24. In: Die Schuldrechtsklausur I. Tutorium Jura. Springer, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-45662-0_24
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