Zusammenfassung
Die E‐Bilanz ist nach der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen im Unternehmensbereich ein weiterer Schritt zur Realisierung des E‐Government‐Projektes der Bundesregierung. Mit ihrer Einführung wurden durch Gesetzgeber und Verwaltung Rahmenbedingungen geschaffen, die weitreichende Auswirkungen auf unternehmerische Prozesse und Dienstleistungen haben. Durch Einbeziehung der Betroffenen in die Projektorganisation sollte diesem Gesichtspunkt Rechnung getragen und ein angemessener Interessenausgleich zwischen Verwaltung und Wirtschaft herbeigeführt werden. Bei der Umsetzung waren und sind viele Herausforderungen technischer Art seitens der IT‐Dienstleister, aber auch fachlicher und organisatorischer Art seitens der Unternehmen und des steuerberatenden Berufsstands zu bewältigen. Auch wenn die Praxiseinführung im ersten Jahr relativ problemlos verlief, stellen die Bewältigung der zweiten Stufe ab Veranlagungszeitraum 2015 sowie die zunehmende Verpflichtung zur Übermittlung strukturierter Daten IT‐Dienstleister, Unternehmen und steuerberatenden Berufsstand weitere Herausforderungen dar.
Manfred Dehler ist Steuerberater, vereidigter Buchprüfer, Rechtsbeistand in Coburg, Ehrenpräsident der Steuerberaterkammer Nürnberg und Vertreter der Bundessteuerberaterkammer in der Fach‐AG Taxonomie Steuer.
Dr. Lars Meyer‐Pries ist Leiter der Softwareentwicklung Wirtschaftsberatung und fachliche Basis Rechnungswesen der DATEV eG, Nürnberg, Vorstandsmitglied des XBRL Deutschland e. V., Düsseldorf, und Mitglied der Fach‐AG Taxonomie Steuer.
Stand der Bearbeitung: März 2015.
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Notes
- 1.
Näheres zu den Regelungen in Großbritannien in Fuhrmann (2010 S. 59 ff.).
- 2.
Zum persönlichen Anwendungsbereich des § 5b EStG vgl. BMF (2011, Tz. 1).
- 3.
Die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist in § 60 Abs. 4 EStDV geregelt.
- 4.
Vgl. § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG: „Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, sind diese […] durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen […]“.
- 5.
Vgl. § 5b Abs. 1 Satz 3 EStG: „Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz […] übermitteln“.
- 6.
Vgl. § 150 Abs. 8 Satz 2 AO: „Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen“.
- 7.
Mit der möglichen Folge der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.
- 8.
Die der Finanzverwaltung damit eröffnete Möglichkeit, den Mindestumfang mit Hilfe von BMF‐Schreiben zu bestimmen, wurde in der Literatur und von der Bundessteuerberaterkammer als nicht ausreichende gesetzliche Grundlage kritisiert Kirchhof (2011) zu § 51 EStG Rn. 50 ist dies jedoch unbedenklich und mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar.
- 9.
Zur Pilotierung vgl. Koch et al. (2012, S. 119–123).
- 10.
KONSENS (Koordinierte neue Software‐Entwicklung der Steuerverwaltung) ist ein auf Dauer angelegtes Verfahren, mit dem die IT der Steuerverwaltung in Deutschland vereinheitlicht und modernisiert, gepflegt und weiterentwickelt wird. Grundlage für die Zusammenarbeit aller 16 Bundesländer und des Bundes ist das am 1.1.2007 in Kraft getretene Verwaltungsabkommen KONSENS. Vgl. BMF‐Monatsbericht Oktober 2006, S. 58 ff. sowie BMF‐Monatsbericht Juni 2011, S. 45–51.
- 11.
Zusammensetzung aus Vertretern des BMF und mehrerer Länder aus Fachreferaten Betriebsprüfung und Organisation.
- 12.
Zusammensetzung nur aus Vertretern der Finanzverwaltung von Bayern und NRW aus Fachreferaten Betriebsprüfung und Organisation.
- 13.
Vgl. Abschn. 26.2.2 Rechtliche Grundlagen.
- 14.
ELSTER (elektronische Steuererklärung) ist ein Teilprojekt von KONSENS (siehe oben unter Abschn. 26.2.3.) und wird bundesweit durch das Bayerische Landesamt für Steuern koordiniert.
- 15.
Vgl. Abschn. 26.2.2 Rechtliche Grundlagen.
- 16.
Generally Accepted Accounting Principles.
- 17.
Global Common Document.
- 18.
Für die gesetzlichen Grundlagen der Spezial‐ und Ergänzungstaxonomien (vgl. KPMG 2014, Rz. 1.11 ff.).
- 19.
Für die gesetzlichen Grundlagen der Spezial‐ und Ergänzungstaxonomien (vgl. KPMG 2014, Rz. 1.11 ff.).
- 20.
So Franz Longin, Präsident Steuerberaterkammer Stuttgart, anlässlich der Bundeskammerversammlung September 2014 in Frankfurt zum TOP „E‐Bilanz“.
- 21.
Möglichkeiten boten die von Kammern, Verbänden, DATEV und anderen Organisationen angebotenen zahlreichen Seminare.
- 22.
Sind die Buchungen bereits erfolgt, sind Umbuchungen im Rahmen der Buchführung oder der Jahresabschlusserstellung vorzunehmen.
- 23.
„Ein Standardkontenrahmen, der dem Unternehmen lediglich die Möglichkeit gibt, aus einer Vielzahl von angebotenen Konten auszuwählen, ist hier nicht entscheidend“ (OFD NRW 2014).
- 24.
Zum Beispiel Wareneingang und/oder Erlöse werden nicht nach Steuersätzen gebucht.
- 25.
Zum Beispiel bei Kontenaufteilungen nach Filialen/Warengruppen oder Kontenplänen, die in Konzernverbünden vom Mutterunternehmen vorgegeben werden.
- 26.
Also mit vollständigem Kontennachweis und zusätzlichem Anlagenverzeichnis und evtl. Erstellungsbericht in einer sogenannten Fußnote.
- 27.
- 28.
- 29.
Vgl. Abschn. 26.2.3 Grundlagen.
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Dehler, M., Meyer-Pries, L. (2016). E-Bilanz: Herausforderungen und Erfahrungen. In: Bär, C., Fischer, A., Gulden, H. (eds) Informationstechnologien als Wegbereiter für den steuerberatenden Berufsstand. Springer Gabler, Berlin, Heidelberg. https://doi.org/10.1007/978-3-662-44909-7_26
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